SchKG, Art. 46 Abs. 2; BRB vom 24. November 1936, Art. 11; Verordnung vom 24. Januar 1941, Art. 23 Ziff. 5; attachment in maintenance enforcement: a self-employed debtor's future work income may be seized as a receivable, and Postcheck balances are attachable unless exempt. The protective rule of Art. 23 Ziff. 5 of the 1941 ordinance has only restricted scope in proceedings for alimony claims and does not exclude attachment of salary claims or other receivables beyond its narrow ratio. In maintenance proceedings, the enforcement authorities must examine the debtor's earning situation concretely and cannot refuse attachment solely because no present wage relationship exists (consid. 1, 2, 4, 6).
Sohuldbetreibungs und Konkursrecht. N0 43. Verwertung des betreffenden . Pfandgrundstückes (womit natürlich nichts am Schicksal der übrigen Verlassenschaft gnä.ndert wird) beini. Konkursamt am Orte der Verlas- senschaft zu beantragen. Die Durchführung (gegebenen- falls requisitionsweise durch ein anderes Amt) richtet sich nach . den Grundsätzen des summarischen Konkursver- fahrens. Statt Zu solcher Verwertung zu schreiten, kann die Behörde allerdings für Bestellung eines Verwaltungs- beirates sorgen (vgl. den Eingang von Art. 393 ZGB), der die Verlassenschaft für das ihm unterstellte Grundstück zu vertreten hat, insbesondere in einer auf dessen Ver- wertung gerichteten Pfandbetreibung. In der Regel wird indessen wohl die konkursamtliche Verwertung vorzu- ziehen sein, zumal da sie sich auch ohne Vorliegen fälliger Pfandforderungen durchführen lässt. Fehlt es an ver- fügbaren Mitteln für die hiezu aufzuwendenden Kosten, so kann der Staat eine solche Verwertung dadurch erwirken, dass er selbst den erforderlichen Kostenbetrag vorschiesst oder garantiert. 43. Entseheld vom 8. November 1940 i. S. Amhtlhl. Alle Betreibungen gegen einen Kanton, gegen Gemeinden und andere ögentlieh-rechIliehe Korpcwationen sind von der kantonalen Auf- sichtsbehörde durchzuführen, wo keine abweichenden kanto- nalen Vorschrüten bestehen (Art. 11 des Bundesra.tsbeschlusses über den Schutz der Rechte der Anleihensgläubiger von Körper- schaften des öffentlichen Rechts vom 24. November 1936). Stellt der Gläubiger das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt a.m Hauptsitz der Verwaltung der betreffenden Körperschaft (Art. 46 Abs. 2 SchKG) statt unmittelbar bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, so hat jenes Amt das Begehren an diese Behörde weiterzuleiten. Bedeutung des Beschwerdeentscheides für die Beurteilung der Verjährungsfrage (Erw. 1). Sauf dispositions contraires du droit ca.I.ltonal. toutes les pour- smtes dirigees contre un Canton. une commune ou une corpora- tion de droit public doivent Atre executees par l'autorite can- tonale de surveillance (art. 11 de l'arrAte du Conseil fMera.I du 24 novembre 1936 tendant a. proMger les droits des crea.n- ciers d!emprunts emis par des corporations de droit public). Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 43.
Lorsque le crea.ncier adresse sa. requisition de p?ursuite ä. I'office des poursuites du siege principal de l'admin18tration de Ja. cor poration debitrice (art. 46 sI. 2 LP) au lieu de Ja. presenter directement ä. l'autorite. de surveilla.nce competente, l'office doit Ja. transmettre ä. cette autoriM. Portee de la. decision sur pIainte quant a. 10. question de prescrip. tion (consid. 1). Salvo disposizioni contrarie deI diritto cantonale, tutte le esecu- zioni dirette contro un Cantone, un comune od uns corpora- zione di diritto pubblico debbono essere eseguite daJI'Autorita. cantonale di vigilanzo. (art. II deI DCF 24 novembre 1936 inteso a proteggere i diritti dei creditori di prestiti emessi da corporazioni di diritto pubblico). , Se il creditore indirizza la domanda d'esecuzione all'ufficio d'ese cuzione della sede principaIe dell'amministrazione dello. corpo- razione debitrice (art. 46 cp. 2 LEF), invece di presentarla direttamente alla competente Autoritä. di vigilanza, l'ufficio deve trasmetterla a quest'autorita.. . Portata della decisione deI reclamo per quanta conceme la pres- crizione (consid. 1). Am 3. September 1945 stellte der Rekurrent beim Be- treibungsamt Luzern zur Unterbrechung der Verjährung ein Betreibungsbegehren gegen den Kanton Luzern. Das Betreibungsamt wies dieses Begehren zurück, indem es sich auf Art. 11 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses über den Schutz der Rechte der Anleihensgläubiger von Körper- schaften des öffentlichen Rechts vom 24. November 1936 (BRB) berief, wonach die Durchführung der Betreibungen gegen einen Kanton, gegen Gemeinden und andere öffent- lich-rechtliche Korporationen der kantonalen Ansichts behörde obliegt. Hiegegen führte der Rekurrent bei der untern Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Rechtsver- weigerung. Zur Begründung machte er geltend, die er- wähnte Bestimmung beziehe sich nur auf Betreibungen von Anleihensgläubigern ; für alle andern Betreibungen gegen die in Frage stehenden Körperschaften des öffent- lichen Rechts sei gemäss Art. 46 Abs. 2 SchKG das Betrei- bungsamt am Hauptsitze der Verwaltung zuständig. Gleichzeitig ersuchte er die kantonale Aufsichtsbehörde, entweder das Betreibungsamt anzuweisen, dem Betrei- bungsbegehren Folge zu geben, oder dem Kanton Luzern selber einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Die kantonale
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. NI 43. Aufsichtsbehörde erliess hierauf einen Zahlungsbefehl, gegen den der betriebene Kanton Recht vorschlug, und wi"es die Beschwerde init Entscheid vom 15. Oktober 1945 in Obereinstimmung mit der untern Aufsichtsbehörde ab. Vor Bundesgericht hält der Rekurrent an der Beschwerde fest. Die Sc1vuldbett'eibungs-'u/,uJ, Konhurskamml' zieht in Erwägung.:
bei Gutheissung der Beschwerde zwei Vollstreckungstitel für ein und dieselbe Forderung erhalte, ist nicht zu be- fürchten, da die von der Aufsichts behörde eingeleitete Betreibung durch Rechtsvorschlag eingestellt ist. 2 . .,...-In der Sache selbst ist die Auffassung des Rekur- renten, dass Art. 11 BRB sich nur auf die Betreibungen von Anleihensgläubigern beziehe, abzulehnen. Denn ge- mäss Absatz 1 dieser Bestimmung gelten die Absätze 2-4 unter dem Vorbehalt entgegenstehender Vorschrüten des kantonalen Rechts ganz allgemein für die Zwangsvoll- streckung gegen Kantone, Gemeinden und andere öffent- lich-rechtliche Korporationen , und .Absatz 2 weist schlechtweg die Durchführung der Betreibungen gegen die erwähnten Körperschaften der kantonalen Aufsichts- behörde zu. Bei diesem Wortlaut muss Art. 11 BRB auf alle Betreibungen gegen Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Korporationen angewendet werden, wo keine abweichenden kantonalen Vorschriften bestehen. Dass die streitige Vorschrüt nur die Betreibungen von An- leihensgläubigern betreffe, darf umsoweniger angenommen werden, als die Schaffung von zwei verschiedenen ordent- lichen Betreibungsständen für ein und denselben Schuldner die Anwendung der Vorschriften über die Gruppenpfändung und damit die Beachtung eines Hauptgrundsatzes des schweizerischen Betreibungsrechts verunmöglichte. Der Umstand, dass der Titel des BRB nur vom Schutz der Rechte der Anleihensgläubiger spricht, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Kantonale Vorschrüten, die die Anwendung von Art. 11 BRB gemäss dem in Absatz 1 ausgesprochenen Vorbe- halte von vornherein ausschlössen, bestehen im Kanton Luzeril für Betreibungen gegen den Kanton selber nicht ; das luzmnische Gesetz betreffend die Anwendung des SchKG vom. 30. November 1915 enthält lediglich Sonder- vorschrifteh über die Betreibungen gegen Gemeinden ( 21). 3. Ist demnach im vorliegenden Falle Art. 11 Abs. 2 :BRB anwendbar, so durfte doch das Betreibungsamt auf Grund dieser Vorschrüt das bei ihm gestellte Betreibungs-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 44. begehren nicht einfach zurückweisen. Da der BRB die Betreibung gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht umfassend ordnet, sondern dafür nur einige wenige Ali,snahmen von den Regeln des SchKG vorsieht, deren Geltung er im übrigen voraussetzt, und da Art. 11 Aha. 2 BRB der Aufsichtsbehörde nur die Durchführung der Betreibungen zuweist, ist vielmehr anzunehmen, dass zur Einleitung der Betreibung gegen die genannten Körper- schaften ein Begehren genügt, das bei dem nach der all- gemeinen Regel des Art. 46 Abs. 2 SchKG zuständigen Betreibungsamte angebracht worden ist, und dass das betreffende Amt das bei ihm statt unmittelbar bei der Auf- sichtsbehörde gestellte Begehren dieser Instanz überweisen muss. Solche .weitherzige Auslegung rechtfertigt sich umso eher, als die neue Vorschrift leicht übersehen werden kann, da der Titel des BRB sie nicht mitumfasst. Demnach erkennt die Schuldbetr.-U
Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass das Betrei- bungsamt Luzern angewiesen wird, das bei ihm gestellte Betreibungsbegehren an die kantonale Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. 44. Entseheid vom 19. November J945 i. S. SebUttler.
Saisie de salaire en faveur d 'un creancier d 'aliments (consid. 1, 3). 2. SaisissabiIite de 1 creance (future) resultant du contrat d'entre- prise (consid. 1,2) et saisissabiIite de l'avoir en compte de cheques posta! (consid. 6). 3. Valeur restreinte de l'art. 23 ohiffre 5 de l'ordonnance du 24 jan- vier 1941 en cas de saisie de sa1 ire et d'autres creances, dans la poursuite en payement d'aliments (oonsid. 4, 6). Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 44.