Art. 68 Abs. 1 SchKG; costs of provisional legal opening when enforcement continues after settlement in debt release action. If the parties conclude a settlement in the Aberkennungsprozess and the agreement does not expressly regulate legal-opening costs, those costs remain part of the enforcement costs chargeable to the debtor. The enforcement office must assess whether the settlement, by its content, is equivalent to dismissal of the debt release action or to its allowance. Only where the settlement clearly provides otherwise may a different allocation be applied; otherwise the debtor must invoke the judge under Art. 85 SchKG in case of doubt. The creditor’s right to recover statutory enforcement costs is not lost by an imprecise continuation notice or attachment record.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 36. 36. Entseheidvom 20. September 1945 i. S. Hilrlimadd. Be4andlung der RechtBöffnungskosten bei Fortsetzung der Betrei- bung auf Grund eines Vergleichs im Aberkennungsprozess. Art. 68 Abs. 1 SchKG. FraUl de la mainlevBe lorsque la poursuite est continuee sur la. base d'une transaction conclue, dans le proces en liberation de dette ; art. 68 al. 1 LP. Spes6 cli rigetto deU'opposizione, quando l'esecuzione e continuata in base ad una transazione conclusa. nel corso deI processo di disconoscimento di debito ; art. 68 cp. 1 LEF. A. -In der Betreibung Nr. 1292 des Betreibungsamtes Zürich 8, die Johann Wlasohek für eine Forderung von Fr. 110.-gegen die Rekurrentin angehoben hatte, erteilte der Audienzriohter des Bezirksgeriohts Zürich dem Gläu- biger a.m 23. März 1944 provisorische Reohtsöffnung für den Betrag von Fr. 100.-. Im Anschluss daran klagte die Rekurrentin auf Aberkennung der Forderung von Fr. 100.-nebst Betreibungs-und Reohtsöffnungskosten . In diesem Prozesse sohlossen die Parteien am 27. April 1944 folgenden Vergleioh :
Reohtsöffnungskosten das Verwertungsbegehren. Das Be- treibungsamt gab der Reku,rrentin hievon Kenntnis u,nd teilte ihr mit Schreiben vom 15. Mai 1945 mit, es werde die Steigerung anordnen, wenn sie die au,sstehenden Kosten nicht bis zu,m 26. Mai 1945 zahle. Gegen diese Fristsetzung beschwerte sich die Rekurrentin mit der Begründung, sie sei nach dem erwähnten Vergleiche nicht zur Zahlung der Rechtsöffnungskosten verpfliohtet. Den die Besohwerde abweisenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 31. Au,gust 1945 hat die Rekurrentin an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreib'Ungs-'Und Konk'Urskammer zieht in Erwäg'Ung : Verlangt der Gläu,biger auf Grund eines im Aberken- nungsprozess geschlossenen Vergleiches die Fortsetzung der Betreibung, so mu,ss sich das Betreibungsamt eine Mei- nung darüber bilden, inwieweit die im Vergleich getroffene Regelung au,f die Abweisung und inwieweit sie auf die Gutheissung der Aberkennungsklage hinausläuft. Im vor- liegenden Falle hat das Betreibungsamt mit Recht ange.., nommen, der Vergleich komme in seiner Wirkung der Ab- weisung der Aberkennungsklage gleich. Kann die Betreibung infolge eines solchen Vergleichs fortgesetzt werden, so sind die Rechtsöffnungskosten ohne weiteres zur Betreibungssumme hinzuzuschlagen ; denn sie gehören, wie die Vorinstanz mit Recht erklärt, zu den Betreibungskosten, die gemäss Art. 68 SchKG der Schu,ld- ner zu trageil hat (BGE 87 I 599 Sep. Ausgabe Bd. 14 S. 377). Dies mil,ss grundSätzlich selbst dann gelten, wenn die Betreibu,ng nach dem Vergleich nur für einen Teil der Rechtsöffnungssu,mme fortgesetzt werden kann. Will der Schuldner die Rechtsöffnungskosten nicht oder nioht ganz auf sich nähmen, so mu,ss er darauf dringen, dass eine entsprechende Bestimmung in den Vergleich au,fgenommen werde. Das Betreibungsamt kann dann einer solchen Regelung von sioh aus Rechnung tragen, wenn sie völlig 10 AB 71 III -1945
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 36. klar aus dem Vergleiche hervorgeht. Von diesem Falle abgesehen hat der Schuldner, der behaupten will, er habe die, vom Gläubiger geltend gemachten und nachgewiesenen Rechtsöffnungskosten gemäss Vergleich nicht oder nur teilweise zu bezahlen, gemäss Art. 85 SchKG den Richter a.nzurufen, dem in Zweifelsfällen der Entscheid darüber vorbehalten ist, ob dem Vergleich die behauptete Bneu tung zukomme. -Da der vorliegende Vergleich (im Gegen- satz zum Klagebegehren im Aberkennungsprozess) die Rechtsöffnungskosten überhaupt nicht erwähnt, hat sie das Betreibungsamt nach dem Gesagten mit Recht 'als zur Betreibungsforderung gehörig behandelt und dem dafür gestellten Verwertungsbegehren Folge gegeben. Die Pfändungsurkunde führt die Rechtsöffnungskosten freilich nicht auf, obwohl sie' eine Rll,brik für Zins und Kosten enthält. Sie ist hinsichtlich der Akzessorien zur Betninungsforderung auch sonst nicht genau abgefasst, da SIe m der erwähnten Rll,brik auch die Kosten des Zah- lungsbefehls und der Pfändung (die Betreibungskosten im engem Sinne) nicht aufführt. Die Haftung der gepfän- deten Gegenstände für die gesetzlichen Akzessorien der Betreibungsforderu,ng muss dem' Gläubiger aber gleichwohl gesichert sein. Ihn seines Rechts auf Deckung der Betrei- bungskosnen im Sinne von Art. 68 SchKG verlustig gehen zu lassen wenn er sich gegen die ungenaue Fassung der Pfändungsurkunde in diesem Punkte nicht beschwert geht nicht an. ' Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konk'Ur8kammer: Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht N° 37.