BGE 71 III 123
BGE 71 III 123Bge27.08.1845Originalquelle öffnen →
122 8chuldbetreibungs' und Konkursreoht. N° 30.
(Vgl. BGE 27 I 245 ~ Sep.-Ausg. 4 S. 75). Das kommt
aber hier nicht in Frage, da die beiden Kühe vermu,tlich
lälfgst geschlachtet und verspeist sind und denn auch .die
Rekurrentin selbst kein Widerspruchsverfahren über diese
Pfänder verlangt, sondern UlU' über den Verkaufserlös.
Sie meint, dieser sei an die Stelle der Pfänder getreten und
daher in entsprechender Weise der Vollstrecku,ng zu unter-
werfen. Aber solche Betrachtung geht nicht an. Der Ver-
kaufserlös ist nicht auch seinerseits Pfand, bei der Vieh-
verschreibung schon deshalb nicht, weil deren Gegenstand
nur Vieh, niemals Geld oder eine Kaufpreisforderung sein
kann (Art. 885 ZGB). Es ist denn auch schlechterdings
undenkbar, dem Schuldner oder Drittverpfänder einen
Verkaufserlös als zu verwertenden Gegenstand
wegzuneh-
men, selbst wenn dieser Erlös sich unvermischt in seinem
Besitze befindet.
Der Erlös ist nicht mehr Pfand, sondern
Gegenwert des Pfandes,
und es kann sieh nur fragen, ob
er als Erlös im Sinne von Art. 107 Abs. 4 SchKG gelten
könne
und in diesem Sinne emem Widerspruchsverfahren .
zu unterwerfen sei.
Nun betrifft aber die erwähnte Vor-
schrift, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, nur einen
in Händen des Betreibungsamtes befindlichen Erlös. Ge-
meint ist in erster Linie ein Erlös aus amtlicher Verwer-
tu,ng,
~ hier nicht mehr stattfinden kann, sodann freilich
auoh eine
in amtliche Gewalt gelangte Schadensvergütung
(vgl. Art.
34 der Viehverpfändungsverordnung). Ein Ge-
genwert aber, den der Sohuldner oder Drittverpfänder
bereits
vor der Stellung des Verwertu,ngsbegehrens d1:ll'ch
den Gläu.bigell erzielt hat, unterliegt nioht dem Zugriff des
Betreibungsamtes.
Ist das Pfand in dem Zeitpunkte, da
das Amt seine Verwertungsgewalt ausüben könnte, nicht
mehr vorhanden, so ist die Pfandbetreibung, die eben nur
auf Verwertung gerade des Pfandgegenstandes geht, gegen-
stanQslos
geworden und kann nicht mehr fortgesetzt wer-
den. Dahingestellt kann bleiben, ob. dem Schuldner oder
Drittverpfänder zustünde, einen solchen Gegenwert
frei-
willig dem Widerspruchsverfahren zu unterstellen, indem
8chuldbetreibungs. und Konkursreoht. N° 3L 123
er ihn unverzüglioh dem Betreibungsamt abliefert oder
unmittelbar duroh den Käufer an das Amt zahlen lässt.
Hier ist dies nioht geschehen, und der im Dezember 1944
bezahlte Preis hätte gar nicht unverzüglich auf Rechnung
der ja erst im März 1945 angehobenen Betreibung einbe-
zahlt werden können, selbst wenn der Sohuldner darüber
zu verfügen vermocht hätte.
Bei sonst gegebenen Voraussetzungen eines Wider-
spruohsverfahrens wäre übrigens die nach Art. 106/7
SchKG erfolgte Fristansetzung an die Drittanspreoherin
durch eine solche nach Art. 109 SohKG an die Rekurrentin
zu ersetzen. Entgegen
der Ansicht des Betreibungsamtes
wäre nioht
auf den Gewahrsam zur Zeit der Vornahme der
Viehversohreibung, sondern frühestens auf die Verhältnisse
bei Anhebung der Pfandbetreibung abzustellen. Damals
war aber der Schuldner bereits nioht mehr im Besitze der
Pfänder.
Dem'fl.l1dl, erkennt die Scktddbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
31. Estratto della sentenza 25 agosto IN6
nella. causa. Wieser e Egler.
OoruUzioni d'incanto ; prezzo minimo d'aggiudicazione. La censur~
dell'erroneitd del prezzo minimo d'aggiudicazione stabilito da.lle
oondizioni d'incanto pub essere utiImente sonevata anche
coI reoIamo diretto, neI termine di dieoi giorni dan'esperimento
d'asta, oontro il rifiuto di procedere aHa. deliberazione ad un
prezzo legaImente suffioiente.
Sreig6'I'Ung8bedingungm; Minde8tz'U8Chlag8preiB. Wegen zu hober
Festsetzung des minimalen Zusohlagspreises ist die Beschwerde
auoh"noohzulässig binnen zehn Tagen seit der Steigeve.
handlung, gegen die Verweigerung des Zuschlages zu emem dIe
gesetzliohen Bedingungen erfüllenden Preis. Art. 17 und 141·
42/156 'SchKG, Art. 26 Vo. 24. I.l94I.
Oonditiona de vente. Pria; d'adfudication minim. II!-0yn ire
de l'erreur oommise dans la fixation du prIX d adJudioa.tJon
minimum indique dans les conditions de vente peut 6tre utile·
124 Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 31. ment invoque dans une plainte formee dans les dix jours da l'enchere contre le refus de l'office d'adjuger au prix prevu par la loi. . Nell'eseeuzione promossa da Frieda Wieser-Bueher eon- tro Amalia Rothe, era pignorato, tra l'altro, un immobile della debitrice eseussa, il eui prezzo minimo d'aggiudiea- zione venne stabilito dalle eondizioni d'asta 0. fr. 86150. All'incanto, il ricorrente, dott. Carlo Egger, formulava un'offerta di fr. 60000. L'uffieio non 10. teneva pera in eonsiderazione, essendo essa inferiore 0.1 prezzo minimo stabilito dalle condizioni di vendita e, in difetto di offerte suffieienti, dichiarava l'asta deserta. Contro il rifiuto dell'ufficio di aggiudicare l'immobile 0.1 prezzo di fr. 60000, Frieda Wieser-Bueher e l'oblatore all 'asta, dott. Carlo Egger, si aggravavano all'autorita. cantonale di vigilanza, chiedendo vemsse indetto un nuovo incanto. Essi sostenevano, in compendio, ehe l'offerta di fr. 60000 doveva essere ritenuta sufficiente, eccedendo essa l'ammontare dei erediti pignoratizi poziori 0.' sensi dell'art. 26 ordinanza 21 gennaio 1941 ehe Initiga tempo- raneamente le disposizioni sull'esecuzione forzata. L'auto- rita. adita diehiarava tardivo il reelamo, per 10. ragione ehe il querelato rifiuto d'aggiudieazione era eonforme alle condizioni d'incanto definitive. Con tempestivo rieorso 0.1 Tribunale federale, Frieda Wieser-Bueher ed il dott. Carlo Egger hanno impugnato 10. declsione dell'autorita. cantonale di vigilanza, ripropo- nendo le conclusioni di prima istanza. Oon8iderando in diritto:
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