BGE 71 III 116
BGE 71 III 116Bge30.10.1917Originalquelle öffnen →
116 Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 29. 29. Entscheid vom 8. August 1946 i. S. Kopkursamt Kreuzlingen. Reihtshillepflicht der Konkursämter untereinander. Jedes Kon- kursamt der Schweiz kann aus einem in seiner Amtsführung liegenden Grunde die bei einem andern Konkursamt archi- vierten Konkursakten zur Benützung herausverlangen (Aus- legung von Art. 12 KV). Obligation des offices de laülite de ae pr&er mutuellement kur CDn- coura dans l'acoomplisa6mBnt de leur t4che. Les preposes ault offices de faillite qui ont besoin pour l'a.ccomplis- sement de Ieur tache de eonsulter un dossier de faillite se trou- vant dans un autre office sont en droit d'en obtenir eommuni- cation par ce dernier (art. 12 Ord. fruI.). Obbligo degli u{fici dei falliment;' di pr68tarai aiuto nel compimento delk loro manaioni. TI funzionario preposto all'ufficio dei fallimenti ehe per campiere le sue mansioni ha bisogno di consultare atti d'un fallimento ehe si trovano presso un aJtro uffieio, ha il diritto di ottenerne la eonsegna (interpretazione delI'art. 12 Reg. Fall.). A. -Im Konkurs über den Nachlass des im Juli 1944 verstorbenen Rudolf Ammann verlangte das Konkursamt Kreuzlingen vom Konkursamt Winterthur zunächst Ab schriften aus dem Protokoll und in der Folge Herausgabe der Akten des über Ammann im Jahre 1924 in Winterthur durchgeführten Konkurses. Das ersuchte Konkursamt sowie die zürcherischen Aufsichtsbehörden lehnten letz- teres Begehren ab. Die obere führt aus, auf den eventuell angerufenen § 10 der zürcherischen Archivverordnung von 1930 könne sich das Gesuch nicht ßtützen, da Konkurs- ämter zu den in Abs. 2 genannten « Amtsstellen und Pri vatpersonen» gehörten, die nur auf Einsichtnahme in den Räumen des angesuchten Amtes selbst Anspruch hätten, wozu das Konkursamt Winterthur ohne weiteres Hand zu bieten bereit sei. Für die Anwendung des Art. 12 KV fehle es an der Voraussetzung, dass « die Umstände den Ersatz durch beglaubigte Abschriften oder durch die persönliche Einvernahme des Konkursverwalters nicht erlauben»; denn das Konkursamt Kreuzlingen mache zur Begründung seines Editionsbegehrens lediglich geltend, die Akten von 1924 könnten noch weitere wertvolle Aufschlüsse über den Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. No 29. 117 Gang jenes Konkurses für den heutigen, speziell hinsicht- lich der Forderungsüberprüfung und des Frauengutsan- spruches, geben. Das Gesuch verfolge demnach kein kon- kretes Ziel, sondern werde ganz allgemein zu Informations- zwecken, also aufs Geratewohl gestellt. Das Konku,rsamt Kreuzlingen könne im Amtslokal in Winterthur von den Akten Einsicht nehmen und dann ev. diejenigen Akten bezeichnen, von denen es Abschriften wünsche. B. -Mit dem vorliegenden Rekurs hält das Konkursamt Kreuzlingen an seinem Begehren fest. Es führt aus, im Verlassenschaftskonkurs des R. Ammann und im gleich- zeitigen Konkurs der von diesem geleiteten Baugeschäft Kreuzlingen A.-G. spielten gewisse Forderungen und Eigen- tumsansprachen derart ineinander, dass nicht zum voraus gesagt werden könne, welche bestimmten Aktenstücke zur Aufklärung von Nutzen sein könnten; dies sei nur von der Gesamtheit der Akten zu erwarten. Die Überprüfung der Forderungen könne nicht mit der Akteneinsichtnahme nach Winterthur verlegt werden. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Grundsatz der Rechtshilfepflicht der Schuldbetrei- bungs-und Konkursbehörden untereinander ist allerdings nicht, wie es auf andern Rechtsgebieten der Fall ist, im SchKG allgemein ausgesprochen, sondern nur für einzelne Akte der Ämter vorgeschrieben. Wie das Bundesgericht (staatsrechtliche Abteilung) indessen ausgesprochen hat, ({ wäre es ein mit dem Wesen des einheitlichen Rechtsge- bietes für das Exekutionsverfahren unverträglicher Rechts- zustand, wenn die Rechtshilfepflicht nicht als allgemeines Prinzip für alle, ihre Zuständigkeiten aus dem Bundesge- setz schöpfenden Behörden gelten .,. würde » (BGE 54 I 174). Wäre im vorliegenden Falle der frühere Konkurs vom gleichen Konkursamt durchgeführt worden, das den Nachlasskonkurs durchzuführen hat, so stände ausser Frage, dass es seine eigenen frühem Akten unbeschränkt
118 Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 29. konsultieren dürfte und würde, um nachzusehen, ob sie ihm für die Durchführung des laufenden Verfahrens eine Erleichterung gewähren, sei es durch Vermeidung von doppeltem Arbeitsaufwand, sei es zur Ermöglichung exakteren Arbeitens zum Vorteil der Beteiligten. Es dürfte allenfalls sogar .als Amtspflicht bezeichnet werden, dass von einer solchen Möglichkeit Gebrauch gemacht werde. Der Umstand, dass das Konkursrechtsgebiet in Oberkreise, die Kantone, und innerhalb derselben in engere Kreise eingeteilt ist, darf der Benutzung solcher Vorteile im Interesse der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Es ergibt sich daraus die Forderung, dass irgendein Konkursamt der Schweiz die bei einem andern Konkursamt archivierten Konkursakten soll benützen können, als ob es seine eigenen wären. Die Aufbewahrung derselben gemäss Art. 10-14 KV erfolgt nicht um ihrer selbst willen, sondern zu einem justizmässigen Zweck, und wenn dessen Verfolgung die Herausgabe voraussetzt, so darf sie nicht verweigert wer- den. Etwas anderes kann auch aus Art. 12 KV nicht abge- leitet werden. Diese Bestimmung will die Herausgabepflicht nicht erschöpfend regeln. Der Umstand, dass Art. 12 als bedingt Editionsberechtigte nur «Drittpersonen oder Gerichte » nennt, zwingt keineswegs dazu, andere Konkurs- ämter unter eine dieser Kategorien zu subsumieren. Die Gleichstellung von Gerichten und Drittpersonen erklärt sich gerade aus der beiden gemeinsamen Eigenschaft, dass sie dem Konkursverwaltungsapparat fernstehen. Dies trifft nicht zu auf andere Konkursämter ; sie sind in Art. 12 KV offenbar deshalb nicht genannt, weil ihr Recht auf Edition von Konkursakten zufolge des Grundsatzes ihrer unein- geschränkten Rechtshilfepflicht untereinander im Gebiet des einheitlichen Verfahrensrechtes eine Selbstverständ- lichkeit ist, die in der KV besonders zu erwähnen oder näher. zu regeln gar keine Veranlassung bestand. Bedingung der Herausgabe von Akten an ein anderes Konkursamt ist nur, dass es einen in seiner Amtsführung liegenden plausiblen Grund angebe. Dies ist hier der Fall. Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 30. 119 Wie das ersuchende Konkursamt einleuchtend ausführt, wird erst die vollumfängliche Akteneinsicht erweisen kön- nen, ob sich daraus etwas für den laufenden Konkurs Interessantes ergibt. Diesem Zweck kann ein einmaliges kursorisches Durchgehen der Akten im Lokal des ersuchten Amtes nicht genügen. Sollte sich die vom rekurrierenden Konkursamt gehegte Erwartung nicht bestätigen, so wäre damit nicht dargetan, dass das Editionsbegehren ohne hinreichenden Anlass gestellt worden sei. Der bei jeder Hervornahme der archivierten Akten - nicht zuletzt zum Zwecke der Vorlage oder der Abschrift in den eigenen Räumen des .ersuchten Amtes -vorhan- denen Verlustgefahr kann dadurch vorgebeugt werden, dass die Versendung mit gewissen Vorsichtsmassregeln umgeben und eine Frist für die Rücksendung gesetzt wird bezw. das edierende Konkursamt sich von Zeit zu Zeit wieder um die Rückgabe bekümmert. Demruu;n erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt Winterthur-Altstadt angewiesen, dem Konkursamt Kreuz- lingen die Konkursakten Rudolf Ammann aus dem Jahre 1924 zur Einsichtnahme zuzustellen. 30. Entscheid vom 16. August 1945 i. S. Luzemer Kantonalbank. W iderapruchaverfakren. Als Pfand verschriebenes, dann verkauftes Vieh. Pfandbetreibung. Voraussetzungen des Widerspruchs- verfahrens über. den Verkaufserlös (Art. 106.109, 155 SchKG, 885 ZGB; Vo. 30. Okt. 1917). ProcMture de revendication. Bata.il. donna en gage et vendu par 180 suite. Poursuite en realisation de gage. Conditions de 180 proca- dure de revendica.tion relativement au prix de vente(art. 106 a. 109, 155 LP, 885 ce ; ord. du 30 octobre 1917). Procedlura di rivendicazione. Bestiame da,to 80 pegno e poi venduto. Esecuzione in via. di rea.Iizzazione di pegno. Presuppooti deUs. procedura. di rivendica.zione relativamente a.l prezzo di vendita (art. 106-109 ; 155 LEF, 885 CC, ord: 30 ottobre 1917).
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.