Art. 265, 92, 93, 98 SchKG; Art. 14 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Bundesgerichtes vom 17. Januar 1923; Art. 23 der Verordnung vom 24. Januar/12. August 1941; Arrest und Liquidation eines Gemeinschaftsanteils: Beschwerde über Unpfändbarkeit ist nach Zustellung der Arresturkunde sofort zu behandeln, auch wenn der Schuldner in der Arrestbetreibung die Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhebt. Die Sistierung wegen dieser Einrede würde den Schutz vor Entzug von Kompetenzstücken vereiteln. Wird ein Gemeinschaftsanteil nicht als Ganzes, sondern nach Auflösung und Liquidation der Gemeinschaft durch Zuteilung einzelner Vermögensgegenstände verwertet, so hat das Betreibungsamt über die Pfändbarkeit dieser einzelnen Gegenstände zu befinden. Der Erbteil als solcher stellt weder einen unpfändbaren Gegenstand noch eine beschränkt pfändbare Forderung dar; gegebenenfalls sind nur die zugeteilten Einzelwerte nach den einschlägigen Bestimmungen zu prüfen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N° o. Demnach erkennt die 8chtddbetr.-u. Konkur8kammer: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt Wiedikon-Zürich angewiesen, im Konkurse über Otto. Hörnlimann die acht vom Rekurrenten angesprochenen Pferde unverzüglich zu verwerten. 5. Auszug aus dem Entscheid vom 23 .Januar 1945 i. S. Stolz. Art. 79 Ab8. 1 des OG vom 16. Dnzember 1943. Verweist die Rekursschrift zur Begründung der Rekursanträge einfach auf die Eingaben an die Vorinstanz, so wird auf den Rekurs nicht eingetreten. Art. 79 al. 1 OJ du 16 decembre 1943. Est irrecevable le recou,rs qu.i n' nonee pas de motifs 8. l'appui des eonclusions et se contente de se rarerer aux pieces produites dans l'instanee preced.ente. Art. 79 C'fJ. 1 nuova OGF. E irrieevibile il ricorso ehe, eome motivazione, si limita a rinviare il giudiee alle memorie prodotte nella procedura eantonale. Während in Art. 6 Aha. 3 der Verordnung des Bundes- gerichtes betreffend die Beschwerdeführung in Schuld- betreibungs-und Konkurssachen vom 3. November 1910 vorgesehen war, zur Begründung der Rekursanträge könne auf die Eingaben an die Vorinstanzen Bezug genommen werden, bestimmt Art. 79,Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspßege vom 16. Dezember
(OG), das am 1. Januar 1945 in Kraft getreten ist, in der Rekursschrift sei kurz darzulegen, welche Bundes- rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Demnach ist die Bezug- nahme auf die im kantonalen Verfahren erstatteten Rechtsschriften, die dem Zwecke des Begriindungszwanges regelmässig nicht entspricht (BBI 1943 S. 135), heu,te grundsätzlich verpönt. Sie im vorliegenden Falle ausnahms- weise doch als genügende Begründung des Rekurses gelten zu, lassen, besteht kein Anlass ; denn die Beschwerde- schrift der Rekurrentin beschränkt sich, wie daraus ohne Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 6.
weiteres hervorgeht, nicht etwa im wesentlichen auf die Erhebung von Rechtsrügen, sondern vermengt mit solchen in weitschweifigen Ausführungen Vorbringen über streitige tatsächliche Verhältnisse und Rügen betreffend die Ange- messenheit von Massnahmen des Konkursamtes ; Art. 79 Abs. 1 OG will aber dem Bundesgericht gerade ersparen, aus solch umfangreichen und unübersichtlichen Rechts- schriften herauszuschälen, was allenfalls zur Begründung des Rekurses dienen kann. Welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletze, und inwiefern er bundesrechtswidrig sei, wird in der Rekursschrift auch sonst (vom Hinweis auf die Be- schwerde abgesehen) nicht dargelegt. Die Rechtsfolge der Nichtbeachtung von Art. 79 Abs. 1 OG kann nach dem Zwecke dieser Vorschrift nur im Nicht- eintreten auf den Rekurs bestehen. 6. Entscheid vom 12. Februar 1945 i. S. Vögeli.
12 Schuldbetreibungs. und KonkUl'BrOOht. N0 6. fa.cendo opposizione, l'eooezione dedotta daJl'art 265 op. 2 LEF. contestando di 80ver a.cquistato nuovi beni. 2. Se c;Iopo !l sequestro 0 l piW;1onento di una. parte spettanle al debitore m una comunwne. 1 bem del1 comwlione stessa yen gon ad essere liquid80ti secondo 1 procedw8o contempla.ta dagli art 9 e 88. deI regolamento 17 gennaio 1923 d"l Tribunale federale. ovvero senz80 l'intervento dei creditori. 'ufficio d'ese- cuzione dovra prpnunciarsi sulla pignorabüita dei singoli beni attnbuiti 801 debitore. A. -In Vollziehung der Arrestbefehle, die zwei Gläu- biger auf Grund von Konkursverlustscheinen gegen Werner Vögeli erwirkt hatten, belegte das Betreibungsamt Konol- fingen am 27./29. Dezember 1944 den Anteil des Schuld- ners an der Erbschaft seiner wenige Wochen zuvor gestor- benen Mutter mit Arrest. Hiegegen führte der Schuldner unter Berufung auf Art. 92 und 93 SchKG Beschwerde mit dem Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, seinen Erbschaftsanspruch in Empfang zu nehmen und ihm mit Wirkung ab 15. Dezember 1944 als Existenzminimum incl. Alimente , d. h. zur Deckung seines eigenen Not- bedarfs und der Unterhaltsbeiträge für ein Kind, wöchent- lich Fr. 80.-auszuzahlen. In der Beschwerdeschrift be- merkte er u. a., er habe in den nach der Arrestlegung gegen ihn angehobenen Betreibungen durch Rechtsvorschlag die Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhoben. B. - Am 31. Januar 1945 hat die kantonale Aufsichts- behörde entschieden : Soweit die Beschwerde mangelndes neues Vermögen geltend macht, witd darauf nicht einge- treten ; ebenso bis zum richterlichen Entscheid über diese Frage auf die Beschwerde wegen Verletzung der Art. 92 und 93 SchKG . In den Erwägungen hat sie ausserdem erklärt, die Unpfandbarkeitsbeschwerde könne heute schon, da Eintreten noch nicht möglich ist, als aussichtslos bezeichnet werden , da im Ernste nicht davon die Rede sein könne, dass der dem Schuldner angefallene Erbteil unter die in Art. 92 SchKG aufgezählten unpfandbaren Gegenstände oder Forderungen oder unter die beschränkt pfandbaren Forderungen des Art. 93 SchKG falle. O. -Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht beantragt , : , Schuldbetreibungs-und KonkUl'BrOOht. N0 6. 13 Vögeli, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihm aus den verarrestierten Geldern das nach den stadtbernischen Verhältnissen festzusetzende Existenzminimum zuzüglich Fr. 60.- Alimentationsrate für sein Kind vorweg aus- zuzahlen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
In der Sache selbst lässt sich entgegen der von der Vorinstanz hilfsweise vertretenen Auffassung nicht jeder Unpfändbarkeitsanspruch des Rekurrenten von vorneherein als unbegründet bezeichnen. Findet die Ver- wertung eines arrestierten bezw. gepfandeten Gemein- schaftsanteils, wie er hier in Frage steht, nicht durch Ver- steigerung des Anteilrechtes als solchen, sondern auf dem Wnge dei! Auflösung der Gemeinschaft und der Liquidation des Gemeinschaftsvermögens statt und gelangen demzu- folge nach Art. 14 Abs. 1 der einschlägigen Verordnung der Bundesgerichtes vom 17. Januar 1923 die auf den Anteil des Schuldners zugeteilten . einzelnen Vermögensgegen - stände zur Verwertung, so hat das Betreibungsamt gemäss
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 6. Art. 14 Abs. 3 der erwähnten Verordnung, wo auf Art. 92 SchKG verwiesen wird, über die PIandbarkeit dieser ein- ze!nen Gegenstände u entscheiden, sobald sie endgültig dem Schuldner zugeschieden sind, und zwar ist dies, seit- dem Art. 23 der Verordnung über vorübergehende Milde- rungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar /12. Au- gust 1941 den in Art. 92Zif. 5 SchKG genannten Nahrungs- und Feuerungsmitteln die zu ihrer Anschaffung erforder- lichen Barmittel oder Forderungen gleichgestellt hat, auch insoweit notwendig, als dem Schuldner bei der Liquidation flüssige Gelder oder Forderungen (z. B. in Gestalt von Wertschriften) zugewiesen werden (BGE 67 III 56). Nichts anderes gilt, wenn die Liquidation des Gemeinschaftsver- mögens, an dem der Schuldner beteiligt ist, ohne Zutun der Gläubiger bezw. des Betreibungsamtes schon vor Beginn des Verwertungsverfahrens einsetzt, wie das nach den Angaben des Betreibungsamtes vorliegend zutrifft; denn auch hier bilden gegebenenfalls anstelle des Anteil- rechtes als solchen die dem Schuldner zugeteilten einzelnen Vermögensstücke den Gegenstand der Verwertung. Das Betreibungsamt Konolfingen wird also über die dem Rekurrenten nach der Arrestlegung auf seinen Erbteil zugeteilten bezw. noch zuzuteilenden einzelnen Gegen- stände Unpfändbarkeitsverfügungen zu treffen haben, und diese wird der Rekurrent, soweit sie die Unpfändbarkeit verneinen, durch fristgerechte BescRwerde anfechten kön- nen. Die als pfändbar erklärten Gegenstände sind, soweit es sich dabei nicht um Geld oder andere Wertsachen im Sinne von Art. 98 Abs. I SchKG handelt, unter Vorbehalt der amtlichen Verwahrung im Sinne von Art. 98 Abs. 3 SchKG bis zur Verwertung dem Rekurrenten zu überlassen (Art. 98 Abs. 2 SchKG). Kann somit der Rekurrent unter Umständen gewisse ihm aus der Erbschaft zugeteilte oder zuzuteilende Gegen- stände als unprandbar beanspruchen, so ist der Vorinstanz freilich darin beizupfiichten dass weder der Erbteil als solcher noch die dem Rekurrenten zugewiesenen einzelnen Schuldbetreibungs-und Konlmrsrecht. N0 7.
Vermögensstücke beschränkt pfändbare Ansprüche im Sinne von Art. 93 SchKG darstellen, es sei denn, es werde ihm etwa eine zur Erbschaft gehörige Nutzniessung zuge- teilt. DemMM erkennt die Sck'lildbetr. u. Konkurskamme;r : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 7. Arrnt du 12 :fevrier 1945 dans la cause Metropole S. A. Pour8'UUe pour Zoyers et jermages. Opposition. Mainleooe. Le bailleur a. la pou.rsuite duqu.el il 80 e1;6 fait opposition a. la fois pour la. creance et pour 1e droit de retention et qu,i a requ,is 1a mainlevee provisoire da.ns le de!a.i fixe par la. cireulaire N0 24 de la Chambre des poursuites et des faillites du TF, du 12 juillet 1909, reste au benefice des droits decouIant de l'inventaire en tout cas jusqu'a. la. fin de cette procMu,re. Le jugement qui prononce la mainIevee provisoire de l'opposition, sa.ns preciser que celle-ci n'est levee que pour la creance,est cense se rapporter au,ssi au droit de retention, et c'est alors, en principe, au debiteur a. ouvrir action pour contester et la. crea.nce et le droit de retention. Si l'office estime que d'apres la. jurispru,dence du juge de main- levee un tel jugement doit nea.nmoins s'interpreter comme ne concernant que la. crea.nce, il assignera alors au creancier un delai convenable pour ouvrir action en reconnaissance du droit de retention. Miet-und Pachtzinsbetreibung. RechtBoorschZag. Rechtsöffnung. Die Rechte des Vermieters aus dem Retentionsverzeiclmis bleiben gewahrt, wenn er auf den sowohl für die Forderung .wie auch für das Retentionsrecht erhobenen Rechtsvorschlag bnen der durch das Kreisschreiben Nr. 24 der SchKK des BG vom 12. Juli 1909 festgesetzten Frist provisorische Rechtsöffnung verlangt. Die nicht ausdrücklich nur für die Forderung erteilte provisorische Rechtsöffnung gilt als auch das Retentionsrecnt bntreff6!ld, dass es grundsätzlich Sache des Schuldners ISt, m beIderleI Hinsicht auf Aberkennung zu klagen. Hält indessen das Betreibungsamt dafür, die Rechtsöffnung köm: e nach der Gerichtspraxis des in Frage stehenden Ortes nur. die Forderung betreffen, so hat es dem Gläubiger eine angemessene Frist zur Klage auf Anerkennung des Retentionsrechtes zu setzen. EsOO'Uzione di crediti per pigioni e afJUti. OppOBizione. Rigetto d' opposizWne. Quando in un'esecuzione per pigioni ed affitti, il debitore abbia fatto opposizione contestando il credito e il diritto. di rite zione, i diritti derivati dal locatore procedente dall'mventano