Hinblick auf die gewollte Anrechnung -nur bis zum
Betrage ihres dereinstigen Erbteils
(Urteil vom 14. Oktober
1943 i. S. Bovay c. Allamand). Bei beiden Annahmen ent-
hält also die Operation nach ihrem Sinn und Zweck (BGE
II 2) eine Verpflichtung der Ehefrau zugunsten des Ehe-
mannes, die nur d,ann der Genehmigung nach Art. 177
Abs. 3 ZGB nicht bedurfte, wenn ihr die Erfüllung auf dem
Fusse folgte (BGE 59
II 218, 61 II 5 Erw. 6). Dies war
jedoch nicht der Fall, wurde doch die Abrede gemäss Ver-
pflichtlillgsakt nur für die Eventualität getroffen, dass
Vater Lingg seine Bürgschaftspflicht einmal einlösen
müsse, welche Bedingung
erst 6 Jahre später eintrat.
Gerade wegen dieses ihres bedingten Charakters war die
Abrede
von 1922 dazu. angetan, die Ehefrau Koller die
Tragweite
ihrer Handlungsweise. verkennen zu lassen. Die
Abrede liess
ihr immer noch die Hoffnung, ihr Mann werde
selber die
Bank befrindigen können, der Vater daher nicht
zahlen müssen, und wenn doch, Koller werde noch vor
dem Erbfall für den Bürgenregress aufkommen. Diese
Momente
der Ungewissheit lassen die ratio legis der
Genehmigungspflicht nach Art. 177 Abs. 3 ZGB in casu
als zutreffend erscheinen ..
An der Auffassung der Vorinstanz, entgegen ihrem
Wortlaut enthalte die Vereinbarung vom 19. März 1922
hinsichtlich
der Frau Koller keine Verpflichtung, sondern
eine Verfügung, indem sie bis
zum Betr.age einer allfälligen
Bürgschaftszahlung des
Vaters auf ihren Anteil an dessen
Erbschaft (bedingt) verzicktethabe; ist soviel richtig, dass
der von den Parteien gewollte Zweck -Verminderung des
dereinstigen Erbteils
der Tochter um jenen Betrag -
unabhängig
von der Frage eines ausgleichspßichtigen Vor-
empfanges
nach Art. 626 durch einen entsprechenden,
abstrakten Erbverzicht hätte erreicht werden können
Ein solcher hätte jedoch der Form der öffentlichen letzt-
willigen Verfügung bedurft (Art. 495/512 ZGB).
Der Ausgleichungsanspruch gegen Frau Koller bezüglich
der Fr. 3441.-ist daher abzuweisen.
Hinsichtlich der Ausgleichungspßicht der Frau Rölli-
Lingg
für die Fr. 300.-ist die Rechtslage gleich; mangels
eines bezüglichen Anschlussberufungsbegehrens bleibt es
jedoch beim Entscheid
der Vorinstanz.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Es werden teilweise gutgeheissen :
- die Hallptberufung dahin, dass in Dispositiv 3
lit.
a) des angefochtenen Urteil die Ausgleichungs-
pflicht der Beklagten J ohann und Alfred Lingg für
die Beträge
von Fr. 7000.-bezw. 8000.-aufge-
hoben wird;
- die Anschlussberufung dahin, dass
a) in Dispositiv 3 lit. a) die AllSgleichungspßicht
der Drittklägerin Frau Anna Koller-Lingg für
den Betrag von Ft:. 3441.-aufgehoben, und
b) die Sache zu neuer Bestimmung der Höhe der
Ausgleichungsansprüche der vier Klägerinnen ge-
mäss Dispositiv 3 lit. b) an die Vorinstanzzu-
rückgewiesen wird.
Im übrigen werden die Berufungen abgewiesen und das
angefochtene Urteil bestätigt.
IH. SACHENRECHT
DROITS REELS
- Auszug aus dem UrteU der 11. ZivilabteUnng vom 17. Mai
1945 i. S. Hänggi gegen Groth.
Das Durchleitungsrecht (Art. 691 ZGB) kann für eine Schwebebahn,
die einen ständigen Personen-und Güterverkehr vermitteln soll,
nicht beansprucht werden, dagegen möglicherweise das N ot-
wegrecht (Art. 694 ZGB).
Le droit de faire pa,886r des conduites sur le fonds d'autrui (art. 691
CC)
ne peut etre invoque pour l'etablissement d'un tel6f6rique
destine an transport regulier de personnes et de marchandises ;
en revanche, on est peut-etre recevable a invoquer le pa,88age
necessaire
(art. 694 CC).
84 Sachenrecht. N° 20..
Oondotte. L'obbligo di tollerare delle. condotte sul proprio fondo
a,' sni delI'art. 691 ce non puo essere invoeato a favore del-
l'impiauto di una teleferica dntinata al tmsporto pe;:manente
di persone e di merci ; dt massnna, non I escluso ehe I nnpnto
aia possibile dal proffio dell' rt. 694 ce (acce8S0 W3Ce8Sarw) :
questione insoluta neUa speme.
Auf Grund der ihr vom Regierungsrat des Kantons Lu-
zern am 22. Mai 1940 erteilten Konzession ersetzte die
Klägerin
im Jahre 1942 die Güter-Luftseilbahn, die seit
dem
Jahre 1912 ihre Liegenschaft Wissifluh am Vitz-
nauerstock mit dem Dorfe Vitznau verbunden hatte,
durch eine Einseil-Schwebebahn für Personen-und Güter-
beförderung. Die Seilbahn1inie überquert die dem Beklag-
ten gehörende Liegenschaft Büntli ob Vitznau in deren
Nordostecke auf
eine Strecke von 94,5 Metern. Nachdem
der Beklagte
auf dem Wege der Besitzesschutzklage die
Einstellung des Betriebes
der neuen Schwebebahn erwirkt
hatte, ersuchte die Klägerin am 26. Mai 1943 den Gemein-
derat Vitznau, ihr für diese Anlage zulasten der Liegen-
schaft Büntli das Durchleitungsrecht im Sinne von Art. 691
ZGB zu gewähren. Der Gemeinderat entsprach diesem
Gesuche,
und der Regierungsrat des Kantons Luzern, an
den der Beklagte rekurrierte, hat am 18. Januar 1945
im gleichen Sinne entschieden. Das Bundesgericht schützt
die hiegegen gerichtete Berufung des Beklagten.
Aus den Erwägungen:
3. -Nach Art. 691 Abs. 1 ZGB kann das Durchlei-
tungsrecht für Brunnen, Drainierröhren, Gasröhren und
dergleichen sowie für elektrische ober-und unterirdische
Leitungen beansprucht werden. Die streitige Anlage fällt
nicht unter eine der hier namentlich aufgezählten Arten
von Leitungen. Sie weist mit ihnen aber auch keine Ähn-
lichkeit a.uf, die ihre Gleichbehandlung zu rechtfertigen
vermöchte.
Für die im Gesetz besonders erwähnten. Lei-
tungen ist kennzeichnend, dass der Eigentümer des davon
durchquerten Grundstücks
im wesentlichen nur das Vor-
handensein einer fremden Zwecken dienenden, festen
Anlage
in Kauf nehmen muss und vom Betrieb der einma.l
errichteten Anlage nicht weiter belästigt wird. Ganz anders
verhält es sich mit einer, Schwebebahn, die wie die streitige
einen
ständigen Personen-und Güterverkehr vermitteln
soll.
Was den Eigentümer des überquerten Grundstücks
hier
belästigt, ist in der Hauptsache nicht die Anlage als
solche, sondern
ihr Betrieb, d. h. das Hin-und Herfahren
der am ausgespannten Drahtseil hängenden Transport-
kabinen. Dieser wesentliche Unterschied schliesst die An-
wendung von Art. 691 ZGB im vorliegenden Falle aus.
4. -
Da die streitige Schwebebahn nur in geringer Höhe
über die bewohnte Liegenschaft
Büntli hinweg verläuft
(Abstand des Tragseils
vom Erdboden 10-40 Meter), kann
sich die Klägerin zur Beseitigung des Widerstandes des
Beklagten
auch nicht etwa darauf berufen, dass sich dessen
Eigentum mangels Interesse
nicht mehr auf die von ihrer
Anlage beanspruchte Zone d :s Luftraums über der Liegen-
schaft erstrecke (Art. 667 Abs. 1 ZGB), sondern es kann
sich (vorausgesetzt, dass die Enteignung ausser Betracht
fällt) einzig noch fragen, ob der Beklagte die Schwebebahn
unter dem Gesichtspunkte des Notwegrechtes gemäss
Art. 694 ZGB dulden müsse. Die entsprechende Anwen-
dung von Art. 694 ZGB auf Fälle wie den vorliegenden
lässt sich erwägen,
da eine Luftseilbahn ähnlichen Zwecken
dient wie ein über die
Erdoberfläche verlaufender Weg im
gewöhnlichen Sinne des Wortes, und da ihr Bestehen und
ihr Betrieb sich für den Eigentümer des belasteten Grund-
stücks ähnlich auswirken wie das Vorhandensein und der
Gebrauch eines Weges über die
Erdoberfläche. Ob die Klä-
gerin für die streitige Schwebebahn das Notwegrecht bean-
spruchen könne, lässt sich jedoch deswegen noch nicht
beurteilen, weil die Parteien sich bis heute üher die beson-
dem Voraussetzungen dieses Rechts nicht .ausgesprochen
haben
und jedenfalls vor Bundesgericht ein entsprechen-
des Begehren nicht zur Diskussion gestellt worden ist. Will
die Klägerin
Art. 694 ZGB anrufen, so wird sie daher bei
der zuständigen kantonalen Behörde
ein neues Verfahren
einzuleiten haben.