BGE 71 II 7
BGE 71 II 7Bge25.09.1941Originalquelle öffnen →
anche se sono fondate sull'art. 151 ce,
--in tale ipotesi non e pero sufficiente che i iso deI bne-
ficiario siano diminuiti ; occorre ehe le condizlODl econonuehe
dei debitore si siano deteriorate.
- Perche Ia. rendita possa essere ridotta. non e neessario ehe
Ia sentenza di divorzio abbia espressamente rlservato tale
possibilita. e precisato la. natura alimentare dell'assegno (evo-
luzione giurisprudenziale). Ove 180 sentenza si silente a que:
st'ultimo riguardo, si stabiliril., in base agIi attl deI processo di
divorzio, se e in quale misura la. rendita. abbia ca.rattere ali-
mentare.
A. -Die Parteien gingen am 16. März 1918 die Ehe
ein. Sie hatten zwei Kinder, geboren 1919 und 1920. Im
Jahre 1929 klagte die Frau auf Scheidung wegen Ehe-
8 Familienrecht. N0 3.
bmches. Über die Nebenfolgen der Soheidung wurde eine
Vereinbarung gesohlossen, der namentlioh zu entnehmen
ist:
'e Der Beklagte ... verpflichtet sich, folgende Leistungen
zu
machen:
bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr des jüngsten
Kindes. Von diesem
Datum an hat Beklagter an
die Klägerin nur nooh Fr. 500.-zu leisten. »
Das Amtsgerioht Olten-Gösgen schied die Ehe am
20. November 1929 und bestätigte die Vereinbamng der
Parteien.
B. -Grenacher ging eine zweite Ehe ein, der fünf Kin-
der entsprossen sind. Wiederholt klagte er auf Herab-
setzung
der in . der Scheidungskonvention festgesetzten
Renten. Diese Prozesse erledigten sich teils duroh Klage-
ruckzug, teils
durch Vergleioh. Der Kläger versuchte
.ausserdem die Revision des Scheidungsurteils herbeizu-
fUhren. Die solothurnischen Gerichte traten jedoch auf
dieses Begehren nicht eht. Noch vorher, am 2. November
1932, einigten sich die Parteien auf ein halbes Jahr dahin,
die monatlichen Leistungen des Klägers
an die Beklagte
auf insgesamt Fr. 300.-zu erinässigen. Für den Fall, dass
sie sich
für die spätere Zeit nicht yerständigen könnten,
schlossen sie eine Schiedsvereinbarung.
O. -Sie hoben dann aber diese durch beidseitige Er-
klärungen auf, weshalb die vorliegende Klage vom 9. Sep-
tember 1939 vor den ordentliohen Gerichten von Basel-
Stadt erhoben wurde. Sie ging in erster Linie auf Feststel-
lung,
dass der Beklagten weder aus der gerichtlich geneh-
migtenScheidungskonvention, noch aus dem Vergleioh
vom 2. November 1932· Fordemngsansprüche zustehen.
Diese Begehren liess
der Kläger im Laufe des Prozesses
fallen.
Im übrigen beantragte er die Aufhebung, eventuell
Herabsetzung
der Renten wegen veränderter Verhältnisse.
I
,
Familienrecht. N0 3.
9
Es handelte sich nur um die der Beklagten selbst zukom-
menden Leistungen,
da beide Kinder das 18. Altersjahr
überschritten
hatten. Die Beklagte stellte das Begehren
um Feststellung, dass ihr der Kläger gemäss der 'Schei-
dungskonvention monatlich Fr. 500.-im Sinne von
Art. 151 ZGB zu leisten habe. Für die Zeit bis zum 9. Ok-
tober 1940 begnüge sie sich mit monatlioh Fr. 300.-gemäss
dem Vergleiche vom
2. November 1932.
D. -Ungefähr zur Zeit der Klageerhebung gab der
Kläger die gut bezahlte Stelle bei der Allgemeinen Ver-
sicherungs A.-G.
in Bern auf und zog, angeblich aus Ge-
sundheitsgründen,
mit seiner Familie naoh Portugal, um
dort Landwirtschaft zu treiben. Dieses Unternehmen miss-
lang. Seit 1941 ist der Kläger mit seiner Familie wieder in
der Schweiz, ohne J>isher eine Stelle gefunden zu haben.
E. -Beide kantonalen Instanzen bejahten die Herab-
setzbarkeit der Rente. Das Appellationsgericht hob die
Leistungspflicht des Klägers für die
Zeit vom 1. September
1939 bis zum 1. September 1944, dem Tage seines Urteils,
ganz auf und bemass die monatliche Rente für die Zukunft
auf Fr. 100.-, mit dem vom Kläger selbst beantragten
Vorbehalt der Erhöhung, « wenn und insoweit infolge
Besserung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers
eine Mehrleistung
als zumutbar erscheint».
F. -Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung an
das Bundesgericht eingelegt. Sie hält an ihrem Gegenbe-
gehren
und damit an der Unveränderlichkeit der in der
Scheidungskonvention festgesetzten Monatsrente von Fr.
500.-fest. Der Kläger kat sich der Berufung angeschlos-
sen.
Er will sich weiterhin bis Ende Juni 1945 ganz von
der Leistungspflicht befreien lassen. Von da an sei die Rente
auf monatlich Fr. 50.-zu ermässigen, mit dem nicht
bestrittenen Vorbehalt späterer Erhöhung.
Daß Bundesgericht zieht in Erwägung :
Familienreoht. N"3. unterliege, ist weder in der Konvention selbst noch in m sie genehmigenden Scheidungsurteil bestimmt. Es fehlt auch an der Angabe des Rechtsgrundes der Rente. Die Konvention spricht einfach von Leistungen, und das Urteil genehmigt die Konvention mit der blossen Bemer- kung, sie erscheine als sehr vorteilhaft für die Ehefrau und die Kinder. Auch später haben die Parteien nicht eindeutig Stellung genommen. Insbesondere enthält der Vergleich vom 2. November 1932 keine endgültige Regelung. Die damit verbundene Schiedsvereinbarung ist dahin- gefallen, so dass auch daraus nichts Entscheidendes her- geleitet werden kann. Somit ist auf die Umstände beim .Abschluss der Scheidungskonvention und bei deren Ge- nehmigung durch das Scheidungsgericht zurückzugehen. 2. -Die der Beklagten zuerkannte Rente hatte nach der zutreffenden Entscheidung der Vorinstanzen keine güterrechtlichen Ansprüche abzugelten. Es konnte sich nur um eine Entschädigung, Genugtuung oder einen Un- terhaltsbeitrag handeln, Leistungen, wie sie die Art. 151-153 ZGB vorsehen. Werden solche Leistungen in Form von Renten festgesetzt, so hört die LeistungspHicht bei Wie- derverheiratung des Berechtigten auf (Art. 153 Abs. 1). Von diesem Fall, der hier nicht zutrifft, abgesehen, ist gerichtlich herabsetzbar die « wegen Bedürftigkeit ausge- setzte» Rente (Art. 153 Abs. 2). Di",:< =Ü)lte steht nach der in Art. 153 Abs. 1 enthaltenen. Aufzählung im Gegen- satz zu den als Entschädigung oder Genugtuung bestimm- ten Renten. Die letztem sind, wie aus der Gegenüberstel- lung von Art. 153 Abs. 1 und 2 erhellt, nicht herabsetzbar. Die Beklagte hält nun dafür, die ihr zuerkannte Monats- rente von Fr. 500.-stelle offensichtlich keine Bedürftig- keitsrente im Sinne von Art. 152 dar. Folglich handle es sich um Entschädigung oder Genugtung nach Art. 151, was die gerichtliche Herabsetzung ausschliesse. Dem halten die kantonalen Gerichte entgegen, der hohe Betrag der Rente lasse sich nur aus dem damaligen hohen Einkommen des Klägers erklären. Vernünftigerweise müsse sie bei we- Familienreoht. N0 3. 11 sentlicher Verminderung dieses Einkommens gerichtlich herabgesetzt werden können. Weder die eine noch die andere Ansicht trifft schlecht- hin zu. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die streitige Rente jedenfalls nicht bloss eine Bedürftigkeitsrente ist. Sie ent- hält zweifellos eine Genugtuung nach Art. 151 Abs. 2 wegen des vom Ehemanne gesetzten Scheidungsgrundes des Ehebruches. Insoweit unterliegt sie, wie aus Art. 153 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 klar erhellt, nicht der Herabsetzung. Im übrigen ist jedoch in der Rente, neben allfälligem Ersatz für andere « Vermögensrechte und An- wartschaften » (Art. 151 Abs. 1), Ersatz für den ehelichen Unterhalt inbegriffen. Insoweit, aber nicht insgesamt, wie die Vorinstanzen annehmen, ist sie herabsetzbar. Der Um- stand, dass bei Bemessung der Rente auf das damalige hohe Erwerbseinkommen des Ehemannes geachtet wurde, ist nicht ausschlaggebend. Art. 153 ZGB stellt auf den Rechtsgrund und Zweck der Rente ab. Was nun die Unterhaltsleistungen betrifft, so ist die gesetzliche Ordnung unvollständig. Von Unterhaltsan" sprüchen ist nur in Art. 152, nicht in Art. 151 die Rede. Es ist aber längst anerkannt, dass unter Umständen Unter- haltsleistungen über den von Art. 152 vorgezeichneten Rahmen hinaus gerechtfertigt sind. Einmal steht nichts entgegen, dass ein Ehegatte freiwillig in einer Scheidungs- konvention über Art. 152 hinausgeht. Er mag darauf aus- gehen, den andern nicht nur vor grosser Bedürftigkeit zu bewahren, sondern ihm ein der bisherigen Lebenshaltung entsprechendes Auskommen zu verschaffen. Und der Richter kann einen schuldigen Ehegatten über Art. 152 hinaus, ja auch wenn von vornherein keine grosse Bedürf- tigkeit des andern besteht, in Anwendung von Art. 151 zu Unterhaltsleistungen verpflichten. Man spricht solchen- falls von einer « Entschädigung» für den ehelichen « Un- terhalt ». In der Tat lässt sich der eheliche Unterhalt zu den durch die Scheidung beeinträchtigten Vermögens-
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Familienrecht. N° 3.
rechten zählen. Dieser Begriff ist im weitem Sinne zu ver-
stehen, wie denn der französische Text allgemein die
« interets pecuniaires'» in Betracht zieht. Das Gesetz selbst
fMst diese Anwendung von Art. 151 freilich in der Glie-
derung und Ausgestaltung der Ansprüche nicht ins Auge.
Sie wird aber notwendig, weil der den Unterhaltsansprü-
chen gewidmete Art. 152 sich als zu eng erweist.
Es erhebt sich die Frage, ob und wie weit die auf Art. 151
gestützten Unterhaltsansprüche um ihres Inhaltes und
Zweckes willen, Ersatz für den ehelichen Unterhalt zu
bieten, entsprechend
der eigentlichen Bedürftigkeitsrente
des
Art. 152 zu behandeln seien. Es drängt sich auf, solche
Unterhaltsansprüche grundsätzlich gleichfalls der gericht-
lichen Herabsetzung bei veränderten Verhältnissen zu
unterstellen. Die Unterhaltspfiicht ist ihrer Natur nach
veränderlich. Sie hat sich nach den jeweiligen Verhältnis-
sen zu richten. Bei Scheidung der Ehe sind allerdings die
Ansprüche
auf einen bestimmten Betrag festzusetzen.
Art. 153 Abs. 2 sieht für die Bedürftigkeitsrente keine
nachträgliche Erhöhung,
sondern nur eine allfällige Auf-
hebung oder Herabsetzung vor. Innerhalb der damit gezo-
genen Schranken ist aber die Bedürftigkeitsrente verän-
derlich. Und zwar fällt als Herabsetzungsgrund nicht nni:-
die Besserung der Verhältnisse des berechtigten Ehegatten,
womit die Bedürftigkeit schwindet, in Betracht. Grund zur
Herabsetzung ist auch die Verschlechterung der Verhält-
nisse des pfiichtigen Ehegatten. Es ist gerechtfertigt, die-
sen letztem H;erabsetzungsgrund auch bei Unterhaltsan-
sprüchen gelten zu lassen, . die nach dem Gesagten auf
Art. 151 gestützt werden müssen. Die Rechtsprechung hat
dies zwar bisher nicht allgemein anerkannt. Immerhin ist
ein aus Art. 151 gerechtfertigter zusätzlicher Unterhalts-
anspruch zu einer ohnehin nach Art. 152 zugesprochenen
Bedürftigkeitsrente gleichfalls
dem letztem Artikel unter-
stellt worden (BGE 68 II 4). Folge davon ist die einheit-
liche Herabsetzbarkeit der Rente, also auch deS nieht Um
der Bedürftigkeit willen zugesprochenen Zuschlages (jeden-
Familienreoht. N0 3.
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falls wenn sich dies wegen Verschlechterung der Lage des
Pflichtigen rechtfertigt). Namentlich
aber ist den Schei-
dungsgerichten aufgegeben won, bei Zuerkennung einer
Unterhaltsrente
in Anwendung von Art. 151 die Herab-
setzung ausdrücklich vorzubehalten (BGE 60 II 392).
Damit ist gesagt, dass die Herabsetzbarkeit dem Inhalt
und Zweok solcher Renten entspricht. Das muss dazu
führen; die Herabsetzbarkeit auoh beim Fehlen eines sol-
chen Vorbehaltes in Scheidungskonvention und Sohei-
dungsurteil anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist nur,
dass sich die Rechtsnatur der Rente als Ersatz für den
eheliohen Unterhalt feststellen lässt. Wird sie· (ganz oder
in einem bestimmten Teilbetrag) ausdrücklich in der Kon-
vention oder im Scheidungsurteil so bezeichnet, so ist
damit die Herabsetzbarkeit bei wesentlicher Verschlech-
terung der Lage des Pfiichtigen ohne weiteres gegeben.
Fehlt es, wie hier, an jeglicher Angabe darüber, ob und
wie weit die RenteE'rsatz für den ehelichen Unterhalt zu
bieten
hat, so ist der Herabsetzungskläger beweispfiichtig.
Die Entscheidung
hat sich solchenfalls auf die Aktenlage
beim Abschluss
der Konvention und bei Ausfällung des
Scheidungsurteils zu gründen.
3. -Im vorliegenden Falle steht ausser Zweifel, dass
die der Beklagten im Scheidungsverfahren zuerkannte
Rente teilweise als Ersatz des eheliohen Unterhaltes ge-
meint war. Nach den Umständen des Scheidungsprozesses
mag die Hälfte
der Rente diesem Zwecke zugeschrieben
werden, wogegen die andere
Hälfte als Genugtuung neben
einer Entschädigung für (mehr oder weniger unsichere)
anderweitige Vermögensrechte sowie Anwartschaften
gel-
ten kann. Das führt zur Gutheissung der Berufung der
Beklagten für den Rentenbetrag von monatlich Fr. 250.-.
Zur KlarsteIlung kann, entspreohend dem Berufungsan-
trag, di Bezeichnung als « Rente im Sinne von Art. 151
ZGB il genügen. Darunter ist mangels eines Vorbehaltes
eine Rente zu verstehen, die nicht den besondern Grund-
sätzen
betreffend Unterhaltsrenten untersteht. Die andere
Familienrecht. N0 4. Hälfte, eben der Unterhaltsbeitrag, ist aufzuheben. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Kläger der Beklagten noch mehr als Fr. 250.-monatlich wird leisten können, selbst wenn ihm die "Überwindung der gegenwärtigen Schwierigkeiten gelingt. Demrw,eh erkennt das Buniksgericht : Die Anschlussberufung wird abgewiesen, die Hauptbe- rufung dagegen teilweise gu,tgeheissen und der Kläger und Widerbeklagte verurteilt, der Beklagten und Widerklä- gerin monatlich zum voraus seit 9. September 1939 Fr. 250.-als Rente im Sinne von Art. 151 ZGB zu zahlen. 4. Urteil der 11. Zivilabteil~fJ vom 22. Februar 1945 i. S. Leutwyler gegen Homi.
Preuve, art' 63 aI. 2 nouv. OJ.
Aucune disposition du droit fMeral, mme pas l'art. 18 ce,
n'empeche de considerer conune une preuve OU, du moina
conune un indice, la declaration d'une peraonne incapable de
discemement (consid. I).
2. Dklaration de paterniU avec eOetB d'etat civiJ. L'acte criminel
Vise a l'art. 323 ce suppose la. capacit de discernement ou du
moma la responsabiliM panale de l'a.uteur (consid. 2).
1.
DiBpoBizioni di diritto jederale relative alle p1'ove : art. 63 cp. 2
nuova OGF. .
Neaauna norma. di diritto federale, non escluso il disposto
dell'art. 18 ce, vieta al giudice di tener in considerazione,
ai fini deI conaeguimento della prova, segnatamente come
indizi, le dichiarazioni di persone incapaci di discernimento
(conaid. 1).
2. Attribuzione con eOetti di Btato civiJe.
La nozione di delitto nel senso delI 'art. 323 ce presuppone la
capacitA di discernimento, rispettivamente Ia responsabiHta
penale deJI'autore (conaid. 2).
A. -Die Vorinstanz hiess die Vaterschaftsklage. der
-im Laufe des Prozesses gestorbenen -Frieda Marie
Familienrecht. N° 4.
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Leutwyler und ihres am 25. September 1941 ausserehelich
geborenen
Knaben Josef gegen Bernhard Horni hinsicht-
lich
der vermögensrechtlichen Anspruche gut, wies sie
jedoch bezüglich des Begehrens
auf ZllBprechung mit
Standesfolge ab. Die Vonnstanz stellt fest, dass es zwischen
der 27 jährigen, hochgradig schwachsinnigen Kindsmutter
und dem 23 jährigen, verkrüppelten und ebenfalls, wenn
auch in etwas leichterem Grade, schwachsinnigen Beklag-
ten in der Anstalt, in der die beiden untergebracht waren,
während der kritischen Zeit zum Geschlechtsverkehr ge-
kommen ist.
Der objektive Tatbestand des Verbrechens
der Schändung sei daher gegenüber der Kinclsmutter
erfüllt. Nach dem psychiatrischen Gutachten sei jedoch
auch der Beklagte urteils-und zurechnungsunfähig, was
die Strafbarkeit
der von ihm begangenen Handlung und
damit die Anwendbarkeit des Art. 323 ZGB ausschliesse.
B. -Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an
seinem Begehren auf Zusprechung mit Standesfolge fest.
Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen mit·dem
Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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