Art. 432 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 38 Ziff. 2 und 4 StGB; Dauer der wegen Freiheitsstrafe angeordneten Vormundschaft bei bedingter Entlassung mit längerer Probezeit. Die Frage, ob die Vormundschaft über das ordentliche Strafende hinaus bis zum Ablauf der Probezeit fortbesteht, ist nicht bereits mit der Entlassungsverfügung, sondern erst im Verfahren auf Aufhebung der Vormundschaft zu entscheiden. Eine blosse Festlegung der Wirkungen der bedingten Entlassung schafft insoweit noch keinen anfechtbaren Entscheid über die Vormundschaftsaufhebung; mangels tauglichen Anfechtungsobjekts ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
zeit nach Art. 371 ZGB angeordneten Vormundschaft abgelehnt. Ein solches Begehren war nicht gestellt, und es wäre denn auch verfrüht gewesen. Vielmehr legt der Regierungsrat nur die Wirkungen der bedingten Entlas- sung und der Probezeit auf die Dauer jener bereits beste- henden Vormundschaft fest. über die nach Art. 432 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 38 Zifi. 2 und 4 StGB zu beur- teilende Frage, ob bei bedingter Entlassung die Vormund- schaft bis zum Ende der Probezeit, also über die normale Strafzeit hinaus zu dauern habe, muss freilich das Burides- gericht entscheiden können. Dazu bietet aber nicht schon die hier angefochtene Verfügung Anlass, die darüber nicht zum voraus Recht schaffen kann. Ist der Rekurrent mit der Fortdauer der Vormundschaft länger als bis zum 2. März 1946 nicht einverstanden, so bleibt ihm unbenom- men, alsdann bei den zuständigen Behörden die Aufhebung der Vormundschaft nachzusuchen und die Sache gegebe- nenfalls an das Bundesgericht weiterzuziehen. Derrvnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 19. Urteil der ll. Zivilabteilnng vom 25. Januar 1945 i. S. LinOg gegen Steinmann und Konsorten. Erbrecht. Ausgleichungsp ticht, Art. 626 .ZGR. I. Der Vater rechnete den Söhnen bei der Übernahme des Bauern- gewerbes auf den Kaufpreis einen Betrag als Lohn für im väterlichen Betrieb (ohne Dienstvertrag) geleistete Arbeit an. Keine Ausgleichungap ticht hiafür: weder aus Art. 633 ZGB, der nur Mindestanspruch mangels anderer Vereinbarung gewährt (Erw. 1), noch nach Art. 626 Abs. 2, weil die Zuwendung, auch soweit sie über v:ernünftige Vergütung hinausgeht, also Schen- kung ist, durch die Bezeichnung als Lohn von der Ausgleichungs-