BGE 71 II 61
BGE 71 II 61Bge23.03.1940Originalquelle öffnen →
Familienreoht. N° 16. Möglichkeit bestehe, der Ehemann der Mutter könne doch sein Vater sein)l (BGE 6lII 303). Die letztere Befürchtung ist durch die erhöhte Beweiskraft, die nach medizinischer Auffassung heute dem Blutprobebeweis zuerkannt werden darf, wenn nicht völlig beseitigt, so doch sehr stark ver- mindert, zumal wenn, wie im vorliegenden Falle, die Blut- probe nach beiden Untersuchungsmethoden schlüssig aus- fällt. Dagegen besteht die überlegung hinsichtlich der Mutter und ihrer Ehre völlig zu Recht. Aber sie entfällt dann, wenn durch andere Beweismittel bereits die Möglich- keit einer ausserehelichen Erzeugung des Kindes dargetan ist, weil der Mutter durch direkten Beweis Ehebruch oder doch ein Lebenswandel, der mit Ehebruch zu rechnen erlaubt, nachgewiesen ist. Dies trifft im vorliegenden Falle zu. In grundsätzlicher Hinsicht haben die Zürcher Gerichte diesem Gesichtspunkt mit der Auffassung Rech- nung getragen, der Richter solle sich neben dem Blut- probebeweis auch die Überzeugung von der Möglichkeit der Vaterschaft eines Dritten zu verschaffen versuchen und diese Möglichkeit noch als Voraussetzung der Klagegut- heissung neben dem Blutprobebeweis betrachtet werden (SJZ 1942/43 S. 554 ff.). Es lassen sich allerdings Fälle denken, wo der Ehemann über den Lebenswandel der Ehefrau, z.B. wegen räumlicher Trennung, nichts wissen kann, anderseits gute Gründe hat, für sich selbst überzeugt zu sein, dass er nicht der Vater sein.. könne, diese über- zeugung aber nicht zu beweisen vermag.· Jedenfalls aber ist als Voraussetzung für ein Begehren des Ehemannes um Anordnung der Blutprobe zu verlangen, dass er stichhaltige Gründe zu Zweüeln an seiner Vaterschaft darzutun ver- möge. Vorliegend muss demnach auf Grund des doppelt schlüs- sigen Blutprobeergebnisses in Verbindung mit dem fest- gestellten Ehebruch die Anfechtungsklage gutgeheissen werden. Wo nur eine Methode, die Gruppen-oder die Faktorenbestimmung, den Ausschluss erlaubt, kann ein höherer Grad der Sicherheit dadurch erreioht werden, dass Familienrecht. N0 17. 61 von Amtes wegen noch: eine zweite. Expertise durohein anderes Institut durchgeführt wird, damit die Gefahr von Fehlern aus Mängeln der Untersuchungsmethode und -technik und des Testmaterials möglichst ausgeschaltet sei. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 16. Februar 1945 bestätigt. 17. UrteU der n. ZiVilabteiluDg vom 15. März 1945 i. S. Dilpert gegen Schweiz. Anstalt lfir Epileptische und Dr. Braun. Hafrung du Fcumilienhauptes, Art. 333 ZGB.
62 Familienrecht. N° 17. ende jedoch regelmässig bei seinen Eltern in Zürich-Seebach verbrachte, an Frau Dilpert im Uhrengeschäft ihres Ehe- mannes in Zürich 1 einen Raubmordversuch. Mit einer Walther-Pistole, die er am 12. März 1940 mit gestohlenem Geld bei einem Waffenhändler in Zürich gekauft und her- nach bis zu,m 16. März 1940 in der Anstalt, dann bei seinen Eltern versteckt gehalten hatte, brachte er ihr einen Kopf- schuss bei, der sie des Augenlichts beraubte. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde wegen Unzurechnungs- fähigkeit eingestellt. B. -Frau Dilpert belangte die Schweiz. Anstalt für Epileptische, die als Verein im Handelsregister eingetragen ist, eventuell deren ärztlichen Leiter Dr. Braun unter Soli- darhaft der Anstalt auf Schadenersatz, indem sie sich auf Art. 333 ZGB (gegenüber der Anstalt eventuell auf diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 55 Abs. 2 ZGB) berief. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab, das Ober- gericht des Kantons Zürich dagegen bejahte die Haftung der Anstalt und verpflichtete diese mit Urteil vom 28. März 1944 zur Bezahlung der eingeklagten Teilschadenssumme von Fr. 20,000.-. O. -Gegen dieses Urteil haben die Anstalt und Frau Dilpert die Berufung an das Bundesgericht erklärt, a) die Anstalt mit dem Antrage, die Klage abzuwei- sen, eventuell den Schadenersatzbetrag auf höchstens Fr. 5000.-herabzusetzen, b) Frau Dilpert mit dem Antrage, die Klage gegenüber Dr. Braun zu schützen, falls sie gegenüber der Anstalt abgewiesen werden sollte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Familienrooht. N0 17. andern Hause aufhält. Die Hau,sgewalt wechselt hier also unter Umständen in kurzen Perioden. So wird z.B. der minderjährige Lehrling, der während tier Arbeitswoche tagSüber in der Familie seines Lehrmeisters lebt und für die übrige Zeit bei einer andern Familie untergebracht ist, normalerweise vom Eintreffen beim Lehrmeister bis zur Rückkehr an den Logisort der Hausgewalt des Lehrmei- sters und im. übrigen derjenigen des Logisgebers unterliegen. Ähnliche Verhältnisse bestehen im vorliegenden Falle. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entsprach die regelmässige Beurlau,bung Handels über das Wochenende und namentlich auch die Gewährung des Osterurlaubs, während dessen er seine Tat gegen die Klä- gerin verübte, der Vereinbarung, die bei seiner Aufnahme in die Anstalt für Epileptische im September 1939 zwischen Mutter Handel und dem Fürsorgeamt der Stadt Zürich einerseits und der Anstalt anderseits getroffen worden war. Während der Wochentage, die er nach dieser Vereinbarung in der Anstalt verbrachte, gehörte also Handel wie die andern Ptleglinge der im Anstaltsbetrieb begründeten Hausgemeinschaft an u,nd war der Hausgewalt der Anstalt als solcher oder ihres Leiters u,nterworfen. Während der vereinbarten Wochenendurlau,be ging dagegen die Hau,s- gewalt nach dem Gesagten auf seine Eltern über, in deren Hau,shalt er dann jeweilen Aufnahme fand. War Vater Handel, . wie behauptet wird, bevorm:u.ndet, und will man ihn deswegen nicht als Träger der Hausgewalt anerkennen, so hat Mutter HandC;1 als deren Inhaberin zu, gelten. Auf Grund von Art. 3332GB können daher die Beklagten nicht für den Schaden haftbar gemacht werden, den Handel zur erwähnten Zeit, d.h. am dritten Tage seines Osterurlaubs, der Klägerin zugefügt hat. 2. -Die Klägerin macht freilich geltend, die Tat vom 23. März 1940 sei auf Fehler zurückzuführen, die die Be- klagten vor der Rückkehr Handels zu seinen Eltern began- gen haben. Sie behauptet, Handel hätte im September 1939 nicht in die Anstalt für Epileptische, eine offene Familienrecht. N° 17. 65 Anstalt, aufgenommen und an Ostern 1940 nicht zu seinen Eltern beurlaubt werden dürfen ; dies auf alle Fälle nicht ohne vorherige Erkundung des dortigen Milieus und ohne Instruktion der Eltern über die Beaufsichtigung Handels, wie es geschehen sei; ferner seien in der Anstalt die Habseligkeiten Handels nicht genügend überwacht worden. Ob ein nach Art. 333ZGB Aufsichtspflichtiger dann, wenn sich die Folgen seiner mangelhaften Pflichterfüllung erst nach dem Übergang der Hausgewalt auf eine andere Person einstellen, noch auf Grund von Art. 333 ZGB belangt werden kann, ob also unter Umständen auch ein früheres Familienhaupt der Haftung gemäss dieser Bestimmung u,nterliegt, oder ob in solchen Fällen die Vorschriften von Art. 41 ff. OR Platz greifen, kann dahingestellt bleiben, da den Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 333 ZGB noch unter dem Gesichtspunkt von Art. 41ff. OR mangelhafte Erfüllung einer Sorgfaltspflicht vorzu- werfen ist. Im Jahre 1935 hatte Dr. Braun alsärztlicher Leiter der beklagten Anstalt, wo Handel schon vom Juli 1934 bis zum Juli 1935 untergebracht gewesen war, in Berichten an das Fürsorgeamt zwar selber erklärt, Handel sei wegen zahl- reicher krimineller Züge für seine Umgebung gefährlich und daher in einer geschlossenen Anstalt zu, versorgen. Während der vier Jahre, die Handel hierauf in der Anstalt Littenheid verbrachte, haben sich dann aber nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sein Krank- heitszu.stand und sein psychisches Verhalten wesentlich gebessert. Die Anstalt Littenheid gewährte ihm nach eini- ger Zeit freien Sonntagsausgang und liess ihn sogar wie- derholt für längere Zeit nach Hause gehen, ohne dass er diese Urlaube je missbraucht hätte. Am 24. Juli 1939 entliess sie Uni schliesslich « für unbestimmte Zeit» nach Hause, dÖ! er äls ülfektiv ziemlich ausgeglichen erscheine und Aufre~gszustände bei ihm kaum zu beobachten seien. Sei.lie Eltern verbrachten ihn im September 1939 nur deswegen wieder in die Anstalt für Epileptische, weil 5 AS 71 II -1945
66 Familienrecht. N° 17. sie für ihn keine passende Stelle hatten finden können, und weil er wieder einige epileptische Anfälle gehabt hatte ; eine Verschlimmerung" des psychischen Zustandes war dagegen nicht beobachtet worden. Auch in der Folge wurden der Anstalt keine Tatsachen bekannt, die zum Aufsehen gemahnt hätten. Namentlich zeigte sich Handel in der Anstalt weder aufgeregt noch bösartig und gingen über sein Benehmen während der Wochenendurlaube keiner- lei Klagen ein. Eine « manifeste Wahrscheinlichkeit von Gemeingefährlichkeit» lag nach dem Gutachten von Prof. VERAGUTH, auf das die Vorinstanz in diesem Punkte ab- stellt, bei der zweiten Aufnahme in die Anstalt für Epilep- tische und beim anschliessenden zweiten Aufenthalte da- selbst anders als gegen Ende des ersten Aufenthaltes nicht vor ; die « Warnung bezüglich. krimineller Veranlagung », die Dr. Braun seinerzeit ausgesprochen hatte, musste als {( durch die günstigen Beobachtungen über das Verhalten des Patienten überholt erscheinen». Unter diesen Um- ständen verletzten die Beklagten damit, dass sie Handel wieder aufnahmen und ihm eine gewisse Bewegungsfreiheit gewährten und namentlich auch ohne weiteres die verein- barten Wochenendurlaube bewilligten, keine ilinen oblie- gende Sorgfaltspflicht. Von einer nähern Erforschung der Verhältnisse im ElternlIause durften sie im Hinblick auf die guten Erfahrungen, die schon die Anstalt Littenheid mit der Beurlaubung Handels nach Hause gemacht hatte, Umgang nehmen, zumal da die Eltern Handels diesen aus freien Stücken in die Anstalt verbracht hatten und es also anscheinend in der Hand gehabt hätten, ihn überhaupt bei sich zu behalten. Den Eltern irgendwelche Weisungen zu erteilen, bestand bei der geschilderten Sachlage ebenfalls kein Anlass. Die Eltern wussten bereits aus langer Erfah- rung, dass ihr Sohn geistig nicht normal war und einer gewissen Aufsicht bedurfte. Dass diese Aufsicht eine stän- dige sein müsse, brauchte damals niemand anzunehmen, sodass keine dahingehende Weisung geboten war. Für den Fall sodann, dass sich Handel wider Erwarten neuerdings als gemeingefährlich zeigen sollte, durften die Beklagten Familienrecht. N° 17. 67 von den Eltern (namentlich von der Mutter, die Handel in die Anstalt gebracht hatte, und die eine rechtschaffene Frau ist) auch ohne besondere Weisung eine Meldung erwarten. Sie konnten nicht voraussehen, dass die Eltern ihnen eine so beunruhigende Tatsache wie den von ihnen (den Eltern) festgestellten Waffenbesitz Handels vorenthalten würden. Was endlich die überwachung der Habs~ligkeiten Han- dels anlangt, so. hat Pfleger Wyss, nachdem der Patient Burkhardt am 20. März 1940 den Verlu,st eines Betrages von ungefähr Fr. 40.-gemeldet und neben einem andern Patienten auch Handel als Dieb verdächtigt hatte, glei- chen Tages in dessen Fach Nachschau gehalten und ferner dessen Wäscheköfferchen geschüttelt, ohne dabei einen Inhalt wahrzunehmen. Dass gegen Handel, der sich dann nach der Tat vom 23. März 1940 als Dieb bekannte, über die eben erwähnte Kontrolle hinaus keine weitern Unter- suchungsmassnahmen getroffen wurden, ist verständlich und entschuldbar, da Bu,rkhardt schon wiederholt unbe- gründete Diebstahlsanzeigen erstattet hatte, und da grU,lldlose Anschuldigungen auf geistig beschränkte Per- sonen sehr ungünstig wirken können. Au,ch eine eingehen- dere Untersuchung in der Anstalt hätte im übrigen nicht zu,r Entdeckung der au,s dem gestohlenen Geld gekauften Waffe führen können, da Handel sie bereits vor der Anzeige Bu,rkhardts nach Hause geschafft hatte. Von dieser Anzeige abgesehen, bestand für die Anstalt kein Anlass, die Effek- ten Handels häufiger als diejenigen der andern Patienten zu durchsuchen. Die Klage ist daher gegenüber beiden Beklagten abzu- weisen, ohne dass noch zu, prüfen wäre, ob die Haftpflicht gemäss Art. 333 ZGB gegebenenfalls die beklagte Anstalt als solche oder ihren ärztlichen Leiter oder ein anderes Organ getroffen hätte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, diejenige der beklagten Anstalt dagegen gutgeheissen und die Klage auch dieser gegenüber abgewiesen.
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