BGE 71 II 54
BGE 71 II 54Bge23.03.1940Originalquelle öffnen →
54 Familienrecht. N° 16.
Obergericht war aber die Scheidungsfrage, zu der die War-
tefrist gehört, noch streitig.
Wann die Rechtskraft des
letztinstanzlichen
kantonalen Urteils frühestens eintritt,
oostimmt das Bundesrecht. Nach Art. 65 des auf die
vorliegende Berufung noch anwendbaren
alten OG (Art.
171 Abs. 1 rev. OG), wie auch nach Art. 54 Abs. 2 rev.
OG tritt die Rechtskraft des (ganzen) letztinstanzlichen
Urteils
nicht vor Ablauf der Berufungsfrist ein. Da die
Zustellung an die Parteien am 23. Dezember 1944 erfolgte,
ergibt sich als Datum der Rechtskraft im Scheidungs-
punkte und damit des Beginns der Wartefrist -und
zwar bezüglich beider Parteien -der 13. Januar 1945.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Hauptberufung wird· gutgeheissen, Disp. 5 des
angefochtenen Urteils aufgehoben
und das Begehren
der Klägerin betr. Unterhaltsbeitrag abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
Disp.
2 des angefochtenen Urteils wird dahin abge-
ändert bezw. ergänzt, dass die dem Beklagten auferlegte
Wartefrist
auf 3 Jahre erhöht und auch der Klägerin
eine solche
von einem Jahr auferlegt wird.
Im übrigen wird das Urteil des Obergerichts, soweit
angefochten, bestätigt,
auch in Disp. 6 betr. Kosten.
16. UrteiIder 11. Zivilabtellung vom 24. }Iai 1945
i. S. Erb gegen Erb-Frick.
Art. 254 ZGB, Anfechtung der Ehelichkeit.
Das die Vaterschaft des Ehemannes ausschliessende Ergebnis der
BlutprfJbe ist zum Nachweis der Unmöglichkeit derselben taug-
lich (Anderung der Rechtsprechung). Voraussetzungen für ein
Begehren des Ehemannes um Anordnung der Blutprobe; An·
forderungen bezügl. Sicherheit des Ergebnisses (Erw. 3 i. f.).
Desaveu. -Lorsq,ue l'analys6 du sang exclut la paternite du ma.ri,
elle peut assl en etablir l'impossibiIiM selon l'art. 254 CC
(changement de jurisprudence). Condition de la recevabilite
du mari a administrer cette preuve. Exigences quant a la valeur
probante de l'analyse (consid. 3 in fine).
Familienrecht. N0 16.
511
Art. 254 00, disconoscimento della patemitd.
La perizia ematologica che esclude 1a patrnita dell'attore nel
processo di disconoscimento e ammissibile come prova den'ille·
gittimitil. (cambiamento di giurlsprudenza). Condizioni della
proponibilitil. della prova deI sangue e della sua.· concludenza
(consid. 3 i. f.).
A. -Der Kläger ficht die Ehelichkeit des von seiner
Frau am 3. Januar 1944 geborenen Kindes Peter an.
Er stellt nicht in Abrede, in der kritischen Zeit mit seiner
Frau Verkehr gehabt Zu haben, bezeichnet jedoch eine
daherige Schwängerung zufolge des Gebrauchs
von Schutz-
mitteln als ausgeschlossen. Anderseits geben die beklagte
Ehefrau und ein gewisser Wemer Meier zu, in jener Zeit
wiederholt miteinander geschlechtlich verkehrt zu haben.
Eine Blutuntersuchung
durch das gerichtlich-medizinische
Institut der Universität Zürich ergab, dass die Vater-
schaft des Klägers sowohl nach der klassischen Blut-
gruppenbestimmung (0, A, B) als nach der Prüfung
bezüglich der Faktoren M und N ausgeschlossen erscheint.
Beide Vorinstanzen
haben darin einen hinreichenden
Nachweis
der Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers
im Sinne des Art. 254 ZGB erblickt, die Klage geschützt
und das Kind Peter als unehelich erklärt.
B. -Mit der vorliegenden Berufung beantragt der
Amtsvormund namens des verbeiständeten Kindes Abwei-
sung
der Klage. Zur Begründung wird ausgeführt, nach
der wohlfundierten Praxis des Bundesgerichtes genüge
die Blutprobe
bei schlüssigem Ergebnis zur Rechtfertigung
erheblicher Zweifel
im Sinne des Art. 314 Abs. 2 ZGB,
nicht aber zum Beweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft
des Ehemannes gemäss
Art. 254; Deren Ausschluss nach
beiden Untersuchungsverfahren bedeute nicht eine der
Multiplikation der beiden Fehlerquellenverhältnisse ent-
sprechende Erhöhung der Sicherheit, weil es sich dabei
um reine Schätzungen handle und die Ärzte selber auf
mögliche Fehlerquellen in den Untersuchungsmethoden
hinwiesen.
Der Vergleich der Zuverlässigkeit der Blut-
probe mit derjenigen des zum Beweis der Unmöglichkeit
56 Familienrecht. N0 16. nach Art. 254 auch zugelassenen Zeugnisses der Kinds- mutter sei nicht stichhaltig, weil sich letzterer Beweis nur auf die eheliche' Beiwohnung, die Blutuntersuohung aber auf die Tatsache der Zeugung beziehe, die mensch- licher Wahrnehmung entzogen sei. Die Zulassung der Blutuntersuohung zum Naohweis nach Art. 254 würde notwendigerweise die Statuierung eines Rechts jedes Ehe- mannes gegenüber seiner Frau auf Vornahme der Blut- untersuohung nach sich ziehen. Der. Kläger trägt auf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
58 Familienrecht. N° 16. ständlich nur unter der Voraussetzung, dass die Blut- gruppenbestimmungen fachmännisch vorgenommen wer- den». 2. -Ein absolut sicherer Beweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft des Ehemannes ist nur dann gegeben, wenn absolut sicher ist, dass er mit seiner Frau, in der Zeit, in der die Zeugung des Kindes stattgefunden haben kann, keinen Geschlechtsverkehr hatte (BGE 62 II 78). Die absolu,te Unmöglichkeit der Vaterschaft wird durch die Unmöglichkeit der Beiwohnung bewiesen. Ausser der materiellen Unmöglichkeit de~ Verkehrs (grosse Entfer- nung der Aufenthaltsorte, strenge Internierung des einen Gatten, Zeu,gungsu,nfähigkeit des Mannes, BGE 62 II 77) hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch eine moralische Unmöglichkeit, begründet in unüber- windlichem Abscheu des einen Ehegatten gegenüber dem andern, als genügend anerkannt (BGE 40 II 585, 62 II 78). Indessen verlangt das Gesetz nicht die Unmöglichkeit der Beiwohnung des Ehemannes, sondern nur seiner Vater- schaft; und diese letztere Unmöglichkeit ist nicht nur durch positive, eine anderweitige Vaterschaft beweisende Merkmale des Kindes (Rassenmerkmale, BGE 55 II 297), sondern au,ch einfach durch den Nachweis erstellt, dass die Ehegatten -trotz allfälliger Gelegenheit -tatsäch- lich nicht miteinander verkehrt haben (BGE 62 II 76, 78). Für diesen Nachweis kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes das Tatsachengericht sogar auf die Aus- sagen der beklagten Ehefrau abstellen, wenn das kantonale Prozessrecht die Einvernahme der Parteien als Beweis- mittel zulässt (a.a.O. 79). Es ist nicht zu bestreiten, dass nach der heutigen Beur- teilung des Wertes der Blutprobe duroh die medizinische Wissenschaft der Nachweis der « Unmögliohkeit» der Vaterschaft duroh diese Beweismethode zum mindesten nioht schwäoher erscheint als ein Beweis du,roh die sog. moralische Unmöglichkeit der Beiwohnung oder durch Zeugen-bezw. Parteiaussage, die schliesslioh ja doch auch Familienrooht. N° 16. 59 unriohtig sein kann und daher an sich nur relative Beweis- kraft hat. Nachdem die medizinische Wissenschaft in den letzten Jahren die Bedeutung des Blutprobebeweises immer entschiedener anerkannt hat, ist die bisherige Zurückhaltung des Bundesgerichtes diesem Beweismittel gegenüber nicht mehr gerechtfertigt. Dessen bisherige bundesrechtliohe Anerkennung hat sioh übrigens nicht au,f seine Anwendung im Rahmen des Art. 314 Abs. 2 ZGB sowohl zur Begründung als zu,r Entkräftung (BGE 64 II 253) der exceptio plurium besohränkt, wo die Erweckung blosser erheblioher Zweifel genügt. Das Bundesgericht hat es auch zur Anfechtung der Kindesanerkennung nach Art. 306 ZGB tauglioh erklärt, nämlich zum Beweise, dass der Anerkennende nicht der Vater bezw. Grossvater des Kindes ist (BGE 66 II 78). Dieser Beweis, der die Feststellung der Tatsache schlechthin verlangt, steht hinsichtlich des geforderten Sicherheitsgrades demjenigen nach Art. 254 (Unmögliohkeit) offenbar näher als dem- jenigen nach Art. 314 Abs. 2, wo blosse Zweifel ausreiohen. 3. -In seiner bisherigen Ablehnung der Blutprobe für die Eheliohkeitsanfechtung wurde das Bundesgerioht nicht allein durch die dem Beweismittel nooh anhaftenden Fehler- quellen, sondern auch durch Überlegungen allgemeiner, mehr moralisoher und sozialer Art bestimmt.« Es darf nioht zugelassen werden, dass je einmal, sei es au,ch in noch so seltenen Fällen, eine Ehefrau, die sich keinen Ehebruoh oder ein ähnliches ehewidriges Verhalten hat zuschu,lden kommen lassen; welohes zu ausserehelicher Befruchtung führen konnte, der Anfechtung der Ehelich- keit ihres Kindes au,sgesetzt werde, bloss weil die nicht im strengsten Sinne des Wortes absolut zuverlässige Blut- probe den Ehemann als Vater ihres Kindes ausgesohlossen erscheinen lässt. Und noch weniger darf ein als ehelich vermutetes Kind mit dem Makel der Uneheliohkeit be- haftet werden, solange wegen der der Blutprobe anhaften- den, zwar nur geringen Fehlerquellen der Riohter nicht davon überzeugt sein kann, dass auoh wirklioh gar keine
Familienrecht. N° 16. Möglichkeit bestehe, der Ehemann der Mutter könne doch sein Vater sein» (BGE 61ll 303). Die letztere Befürchtung ist durch die erhöhte Beweiskraft, die nach medizinischer Auffassung heute dem Blutprobebeweis zuerkannt werden darf, wenn nicht völlig beseitigt, so doch sehr stark ver- mindert, zumal wenn, wie im vorliegenden Falle, die Blut- probe nach beiden Untersuchungsmethoden schlüssig aus- fällt. Dagegen besteht die Überlegung hinsichtlich der Mutter und ihrer Ehre völlig zu Recht. Aber sie entfällt dann, wenn durch andere Beweismittel bereits die Möglich- keit einer ausserehelichen Erzeugung des Kindes dargetan ist, weil der Mutter durch direkten Beweis Ehebruch oder doch ein Lebenswandel, der mit Ehebruch zu rechnen erlaubt, nachgewiesen ist. Dies trifft im vorliegenden Falle zu. In grundsätzlicher Hinsicht haben die Zürcher Gerichte diesem Gesichtspunkt mit der Auffassung Rech- nung getragen, der Richter solle sich neben dem Blut- probebeweis auch· die Überzeugung von der Möglichkeit der Vaterschaft eines Dritten zu verschaffen versuchen und diese Möglichkeit noch als Voraussetzung der Klagegut- heissung neben dem Blutprobebeweis betrachtet werden (SJZ 1942/43 S. 554 ff.). Es lassen sich allerdings Fälle denken, wo der Ehemann über den Lebenswandel der Ehefrau, z.B. wegen räumlicher Trennung, nichts wissen kann, anderseits gute Gründe hat, für sich selbst überzeugt zu sein, dass er nicht der Vater seil}. könne, diese Über- zeugung aber nicht zu beweisen vermag. Jedenfalls aber ist als Voraussetzung für ein Begehren des Ehemannes um Anordnung der Blutprobe zu, verlangen, dass er stichhaltige Gründe zu Zweifeln an seiner Vaterschaft darzutun ver- möge. Vorliegend muss demnach auf Grund des doppelt schlüs- sigen Blutprobeergebnisses in Verbindung mit dem fest- gestellten Ehebruch die Anfechtungsklage gutgeheissen werden. Wo nur eine Methode, die Gruppen-oder die Faktorenbestimmung, den Ausschluss erlaubt, kann ein höherer Grad der Sicherheit dadurch erreicht werden, dass Familienrecht. N° 17. 61 von Amtes wegen noch eine zweite .. Expertise durch ein anderes Institut durchgeführt wird, damit die Gefahr von Fehlern aus Mängeln der Untersuchungsmethode und -technik und des Testmaterials möglichst ausgeschaltet sei. Demnach erkennt das Bundesgerickt : Die Berufung wird abgewiesen u.nd das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 16. Februar 1945 bestätigt. 17. Urteil der n. ZIVilabteilung vom Ui. März 1945 i. S. Dilpert gegen Schweiz. Anstalt far Epileptische und Dr. Braun. Hafilung de8 FarniUenhauptes, Art. 333 ZGB.
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