BGE 71 II 34
BGE 71 II 34Bge16.12.1943Originalquelle öffnen →
34 Prozessrecht. N° 10.
Fehlt ein genügender Berufungsantrag, so ist entspre-
chend dem Zwecke
der verletzten Vorschrift auf Nichtein-
tretn zu erkennen (so schon die ständige Rechtsprechung
zu Art.
67 Abs. 2 Satz I des frühem OG ; vgl. BGE 51 II
346).
2. -
Zum selben Ergebnis führt hier auch die Anwen-
dung von
Art. 55 lit. c OG. Die Berufungsschrift muss
nach dieser Vorschrift die Berufungsanträge begründen,
indem sie kurz darlegt, welche Bundesrechtssätze
und
inwiefern sie durch den angefochnen Entscheid verletzt
sind. Eine solche Begründung kann in einer bIossen Akten-
widrigkeitsrüge bezw.
in der blossen Rüge, dass eine Fest-
stellung der Vorinstanz offensichtlich auf Versehen beruhe
(Art.
55lit. dOG), nicht gefunden werden (vgl. BGE 51 II
343 ff. Erw. 2), geschweige denn im bIossen Vorbehalt
einer
spätem Aktenwidrigkeitsrüge. Auch wer geltend
macht,
der kantonale Entscheid lasse die in Art. 51 lit. b
OG (Art. 63 Ziff. 2 des von den Klägern zitierten frühern
OG) vorgeschriebenen Angaben vermissen, sagt damit noch
nicht, inwiefern
der angefochtene Sachentscheid bundes-
rechtswidrig sei. Die vorliegende Berufungsschrift
enthält
also keine Ausführungen, die sich als Begründung der Be-
rufungsanträge
im Sinne von Art. 55 lit. c OG ansprechen
liessen.
Wie
der Mangel eines (genügenden) Antrags macht
auch der Mangel einer Begründung die Berufung unwirk-
sam (vgl. BGE 51 U 343 ff. Erw. 1).
Demnach erkennt das BuruJeagerickt :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
10. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 28. Februar 1945
i. S. Gosteli c. Gostell.
Art. 55 Abs. 1lit. e und Abs. 2 des oa vom 16. Dezember 1943.
Fehlt in der Berufungsschrift die Begründung der Anträge, so
wird auf die Berufung nicht eingetreten.
Prozessrecht. N0 10. 35
Art. 55 al. 1 lettre e et al. 2 OJ du 16 decembre 1943.
Lorsque l'acte de recours n'enonce pas de motifs a l'appui des
eonelusions, le recours est irrecevable.
Art. 55 ep. 1 lett. e e ep. 2 nuova OG.F. ..
Il ricorso per riforma ehe non eontleue la motlvaZlOne delle eon-
cIusioui €I irricevibile.
Gegen das den Parteien am 19. Januar 1945 zugestellte
Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 28. No-
vember 1944
hat der Beklagte am 8. Februar 1945 die
Berufung
an das Bundesgericht erklärt, ohne die Berufungs-
anträge zu begründen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundes-
rechtspflege vom 16. Dezember 1943
(OG), das nach seinem
Art.
171 auf die vorliegende Berufung anwendbar ist, sieht
in Art. 55 Abs. llit. 0 vor, die Berufungsschrift müsse die
Begründung der Berufungsanträge
enthalten. Bei dieser
Bestimmung handelt es sich
um eine zwingende Formvor-
schrift. Auf Berufungen, die
ihr nicht genügen, ist dem-
gemäss
nicht einzutreten. Der zweite Absatz von Art. 55
OG
gestattet die Rückweisung der Berufungsschrift zur
Verbesserung nur unter der Voraussetzung, dass darin
eine (wenn auch mangelhafte) Begründung der gestellten
Anträge
enthalten ist, nicht auch beim Fehlen jeder
Begründung.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 4, 12, 14. -Voir aussi n
OS
4, 12, 14.
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