BGE 71 II 32
BGE 71 II 32Bge16.12.1943Originalquelle öffnen →
32 Prozessreoht.N° 9. den die Berufung sich richtet, angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge ist nach dem zweiten Satze dieser Vorßchrift ungenügend. Die Beru- fungsschrift der Beklagten entspricht daher den gesetz- lichen Anforderungen nicht. Sie zur Verbesserung zurück- zuweisen, geht nicht an, da Art. 55 Abs. 2 OG ein solches Vorgehen nur bei Mängeln der Begründung, nicht dagegen beim Fehlen eines gehörigen Antrages zulässt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 9. Urteil der 11. ZivUabteUung vom 27. Aprll 1945 i. S. Heller gegen Kurhotels und Seebad A.-G. Art. 65 lit. bund c alJ8 OG vom 16. Dezember 1948.
34 Prozessrecht. N° 10. Fehlt ein genügender Berufungsantrag, so ist entspre- chend dem Zwecke der verletzten Vorschrift auf Nichtein- treten zu erkennen (so schon die ständige Rechtsprechung zu Art. 67 Abs. 2 Satz 1 des frühem OG ; vgl. BGE 51 II 346). 2. -Zum selben Ergebnis führt hier auch die Anwen- dung von Art. 55 lit. c OG. Die Berufungsschrift muss nach dieser Vorschrift die Berufungsanträge begründen, indem sie kurz darlegt, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefoch~nen Entscheid verletzt sind. Eine solche Begründung kann in einer blossen Akten- widrigkeitsrüge bezw. in der bIossen Rüge, dass eine Fest- stellung der Vorinstanz offensichtlich auf Versehen beruhe (Art. 55lit. dOG), nicht gefunden werden (vgl. BGE 51 II 343 ff. Erw. 2), geschweige denn im biossen Vorbehalt einer spätem Aktenwidrigkeitsrüge. Auch wer geltend macht, der kantonale Entscheid lasse die in Art. 51 lit. b OG (Art. 63 Ziff. 2 des von den Klägern zitierten frühern 00) vorgeschriebenen Angaben vermissen, sagt damit noch nicht, inwiefern der angefochtene Sachentscheid bundes- rechtswidrig sei. Die vorliegende Berufungsschrift enthält also keine Ausführungen, die sich als Begründung der Be- rufungsanträge im Sinne von Art. 55 lit. c OG ansprechen liessen. Wie der Mangel eines (genügenden) Antrags macht auch der Mangel einer Begründung die Berufung unwirk- sam (vgl. BGE 51 II 343 ff. Erw. 1). Demnach erkennt das Bunde8gericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 10. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. Februar 1945 i. S. GosteJi c. GosteJi. Art. 55 Abs. 1 lit. () und Abs. 2 des oa vom 16. Dezember 1943. Fehlt in der Berufungsschrift die Begründung der Anträge, so wird auf die Berufung nicht eingetreten. Prozessrecht. N0 10. 35 Art. 55 al. 1 Zettre c et al. 2 OJ du 16 dicembre 1943. Lorsque l'acte de recours n'enonce pas de motifs a l'appui des conclusions, le recours est irrecevable. Art. 55 cp. 1 ZeU. () e cp. 2 nuova OG.F. .. Il ricorso per riforma che non contlene Ja motlvaZlone delle con- clusioni e irricevibiIe. Gegen das den Parteien am 19. Januar 1945 zugestellte Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 28. No- vember 1944 hat der Beklagte am 8. Februar 1945 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, ohne die Berufungs- anträge zu begründen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundes- rechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG), das nach seinem Art. 171 auf die vorliegende Berufung anwendbar ist, sieht in Art. 55 Abs. llit. c vor, die Berufungsschrift müsse die Begründung der Berufungsanträge enthalten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine zwingende Formvor- schrift. Auf Berufungen, die ihr nicht genügen, ist dem- gemäss nicht einzutreten. Der zweite Absatz von Art. 55 OG gestattet die Rückweisung der Berufungsschrift zur Verbesserung nur unter der Voraussetzung, dass darin eine (wenn auch mangelhafte) Begründung der gestellten Anträge enthalten ist, nicht auch beim Fehlen jeder Begründung. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 4, 12, 14. -Voir aussi n Oil 4, 12, 14.
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