Art. 5, Art. 16 Ziff. 1 PatG; interpretation of patent claims and patentability: the description may assist interpretation only within the semantic framework of the claim and cannot add a missing technical feature. An invention requires more than the obvious transfer of a known principle to a comparable field; the decisive criterion is a creative advance beyond what the well-trained skilled person would naturally consider in light of the state of the art. A mere assignment of a technical problem, without a concrete solution to the implementation difficulties, is not patentable. A claimed arrangement that does not achieve the asserted technical improvement lacks the requisite technical progress.
Erfindungsschutz. N0 69. VI. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 69. UneU der I. ZivflabteUung vom 20. November 1945 i. S. Brown, Boverl Co. A.-G. gegen MaschInenfabrIk Oerllkon A.-G. AUslegung des Patentampruche, Art. I) PatG. Rahmen, imlerhalb dessen die Patentbeschreibung zur Auslegung herangezogen werden darf (Erw. II 2). Erlindungsbegrifl, Art. 16 Ziff. 1 PatG. Erfordernis der schÖPferischen Idee im Gegensatz zur biossen. nach dem Stand der Technik naheliegenden Weiterentwicklung (Erw. TI 3 und 4 a und b). . Voraussetzungen der sog. tJbertragungserfindung (Erw. TI 4 c und d). Stellung -einer Aufgabe und Lösung derselben als Erfindung (Erw. TI 4 e). Erfordernis des technischen Fortschrittes (Erw. III 1-3). Lai fei/R,rale BUr Zu brevets d'itrwention. Interpretation de la revendication. art. I) : Limites dans lesquelles la. description peut servir a. l'interpretation de la. revendicatiQn (consid. II 2). Notion de l'invention, art. 16 eh. 1 : Exigence de l'idt6 crW,trice, par opposition au simple developpe. ment auquel un homme du metier peut etrenaturellement amene a. songer dans l'etat de la. technique (eonsid. Ir 3 et 4 a et b). Conditions de l'invention dite d'adaptation ou de tranwpoBition (consid. TI 4 e et d). Positiond'un probleme et solution dudit, eonsider6es comme une invention (consid; TI4 e). Exigenee du vrogrea techniqUe (consid. ITI 1 a. 3). Legge federale 8Ui brevetti d'invenzione. InterpretaziOtle della rivendioozione, art. 1): Limiti. eutro i quali la descrizione puo servire all'interpretazione della. -rivendica.zione (consid. TI 2). Ooncetto deU'invenzione, art. 16 ema 1 : Requisito dell'idea creatrWe, in opposizione al semplice sviluppo, cui un uomo puo essere indotto a pensare, dato 10 stadio della. teeniea. (eonsid. TI 3 e 4 a e b). Presupposti dell'invenzione detta. d'adatta,mento 0 di trasposi- zione (eonsid. II 4 0 e d). Un problema e la. sua soluzione considerati come un'invenzione (consid. Ir 4 6). Requisito deI vr0grll880 teonico (consid. m 1-3). Erfindungsschutz. N° 69. 297 A. -Die Brown, Boveri Co. A.-G. (BBC) ist Inhaberin des Schweizer Patents Nr. 134,520 (angemeldet am 17. No- vember 1928, eingetragen am 31. Juli 1929, Priorität: Deutschland, 9. November 1928) für ein (( Verfahren zur Regelung von mit Wechselstrommotoren betriebenen Schienenfahrzeugen . Dessen Patentansprüche lauten wie folgt : I. Verfahren zur Regelung von mit Weohselstrommotoren verhäItnismässig niederer Spannung betriebenen Schienenfahr- zeugen, die über einen Leistungstransformator an eine Hoch- spannnleitung angeschlossen sind, dadurch gekennzeichnet, dass dIe Regelung der Fahrgeschwindigkeit auf der Oberspan- nungsseite vorgenommen wird. II. Einrichtung zur Ausübung des Verfahrens nach Patent- anspruch r, dadurch gekennzeichnet, dass der Transformator ober- spnungsseitig mit d Anzapfungen für die Spannungsregelung ?-er mederspannungsseitig angeschlossenen Triebmotoren versehen ISt. Im weiteren enthält das Patent die beiden folgenden Unteranspruche : . 1. Einrichtung nach Patentanspruch TI, dadurch gekenn. zeIchnet, dass auf der Oberspannungsseite zusätzliche Stufen. oder Drehtransformatoren verwendet sind. 2. Verfahren nach Patentanspruch r, dadurch gekennzeichnet, dass ausser auf der Ober auch auf der Unterspannungsseite des Transformators geregelt wird. B. -Die Maschlnenfabrik Oerlikon A.-G. (MFO) stellte im Jahre 1938 im Auftrag der SBB eine ebenfalls mit einer Hochspannungssteueruug ausgerüstete schwere Gotthard- lokomotive, Nr.ll,852, her. Da die von der MFO aus- geführte Hochspannungssteuerung nach der Auffassung von BBC ihr Patent Nr. 134,520 verletzt, reichte sie gegen die MFO Unterlassungs-und Schadenersatzklage ein. Die Beklagte bestritt, dass die von ihr ausgeführte Schaltungsanlage in den Schutzbereich des Patentes der Klägerin eingreife und machte überdies geltend, das Patent der Klägerin sei nichtig. Demgemäss beantragte sie Ab- weisung der Klage und erhob Widerklage auf Nichtig- erklärung des Patentes Nr. 134,520. O. -Das Handelsgericht Zürich holte ein Experten- gutachten ein bei Ingenieur Egg. Da dessen Schluss-
Erfindungsschutz. N° 69. folgerungen von der Klägerin beanstandet wurden und dem Gericht nicht in allen Teilen als schlüssig erschienen, wurde eine OberexpertiSe angeordnet, mit deren Erstattung Prof. Ing. Rutgers betraut. wurde. Dieser nahm jedoch nur zu einer der ihm gestellten Fna.gen Stellung und zwar in einer Weise, die nach der Auffassung des Handels- gerichtes eine Erledigung des Prozesses nicht ermöglichte. Die von ihm verlangte Ergänzung seines Gutachtens lehnte der Experte ab mit Rücksicht auf die von der Klägerin gegen sein Gutachten erhobenen Einwendungen. Es wurde deshalb als neuer Oberexperte Ingemeur Howald zugezogen, der ein Gutachten und eine Ergänzung dazu erstattete. In Würdigung der gesamten Ergebnisse des Beweis- verfahrens erklärte das Handelsgericht mit Urteil vom 29. November 1944 in Gutheissung der Widerklage das schweizerische Patent Nr. 134,520 der Klägerin als nichtig und wies demgemäss die Hauptklage ab. D. -Gegen das Urteil des Handelsgerichts ergriff die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht unter Wieder- holung ihrer vor der ersten Instanz gestellten Begehren. Die Beklagte und Widerklägerin trug auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ent- scheides an. E. -Das Bundesgericht hat in Anwendung von Art. 67 OG den Experten Howald beigezogen, um sich das für die Beurteilung der Sache erforderliche genaue Verständnis des Tatbestandes zu verschaffen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, der Experten verhandlung beizuwohnen, ohne dass ihnen dabei jedoch das Wort erteilt wurde zur Stellung von Ergänzungsfragen an den Experten oder zur Erhebung von Einwendungen gegen die erläuternden Erklärungen desselben. Das BUMesgericht zieht in Erwägung: I. ALLGEMEINES.
die an einer Hochspannungsleitung von 15,000 Volt laufen, wird die Geschwindigkeit dadurch geregelt, dass ihren Kollektor-Seriemotoren verschiedene Spannungen auf- gedrückt werden. Da diese in der Regel zwischen 0 und 600 Volt liegen, muss der Fahrdrahthochspannungsstrom auf der Lokomotive auf diese wesentlich niedrigere Motor- spannung hinunter transformiert werden. Dabei muss 'die Möglichkeit bestehen, in rascher Folge eine Vielzahl von Spannungsstufen zwischen 0 und 600 Volt einzuschalten, um der Lokomotive die jeweils gewünschte Geschwindig- keit zu geben. Die hiefür notwendige Regeleinrichtung wurde bei den von heiden Parteien bis 1928 gebauten Lokomotiven in den Niederspannungskreis des Fahrzeug- transformators (Motorstromkreis) eingebaut, was zur Folge hatte, dass Ströme verhältnismässig niederer Spannung, aber entsprechend grosser Stromstärke geschaltet werden mussten. Weil namentlich auf den Betgstrecken der SBB immer grössere Anforderungen an die Zugkraft der Loko- motiven gestellt wurden, mussten immer stärkere Ma- scnen mit mehr Motoren gebaut werden. Die dadurch bedingte Schaltung von immer grÖBseren Stromstärken erforderte wiederum umfangreichere und schwerere Schalt- apparaturen, deren Unterbringung und Handhabung auf der Lokomotive Schwierigkeiten bereitete. Das veranlasste die Klägerin, als die SBB im Jahre 1929 Zur Vermeidung von Vorspannlokomotiven bei schweren Zügen auf der Gotthardlinie eine Doppellokomotive wünschten, am 14. Mai 1929 eine von ihr entwickelte Hochspannungs- steuerung vorzuschlagen, d. h. eine Regelung der Trieb- motoren auf der Hochspannungsseite des Lokomotiv transformators, womit eine unverhältnismässig schwere und zu viel Platz erheischende Regelapparatur vermieden werden könnte. Nach Einholung eines Gutachtens bei ihrem Vertrauenssachverständigen, Dr. Huber-Stockar, stimmten die SBB dem Vorschlag der Klägerin zu. Die neue Steuerungsart wurde demgemäss erstmals bei der von der Klägerin gebauten Gotthardlokomotive Nr. 11,801 an;. gebracht, die im Winter 1930/31 dem Betrieb übergeben
Erfindungsschutz. N° 69. wurde. Eine zweite, ähnliche Lokomotive, Nr. 11,851, wurde von der Beklagten gebaut, aber mit der von der Klänerin gelieferten Hochspannungssteuerung ausgerüstet. Die Ausführung dieser Steuerung entsprach jedoch nicht dem klägerischen Patent Nr.134,520, sondern dem von diesem abhängigen Patent Nr.142,560, das die Klägerin am'6. November 1929, mit deutscher Priorität vom 30. No- vember 1928, angemeldet und am 30. September 1930 erteilt erhalten hatte. Da diese beiden Lokomotiven sich im Betrieb bewährten, anerbot sich die Beklagte im Jahre 1938, für die SBB die eingangs erwähnte Lokomotive Nr. 1l,852 zu erstellen, deren Hochspannungssteuerung nach der Ansicht der Klägerin ihr Patent Nr.134,520 verletzt. Die streitige Lokomotive wurde von der Beklagten an der Landes- aussteIlung in Zürich ausgestellt. 2. -Da bei Gutheissung der Widerklage auf Nichtig- erklärung des Patentes Nr.134,520 der Klage ohne weiteres der Boden entzogen wird, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in erster Linie die Frage der Nichtig- keit des genannten Patentes zu prüfen. Nach der Meinung der Beklagten ist das Streitpatent nichtig, weil keine Erfindung vorliege (Art. 16 Ziffer 1 PatG), ferner mangels gewerblicher Verwertbarkeit (Art. 16 Ziffer 3), mangels Neuheit und wegen Vorwegnahme durch ein anderes Patent (Art. 16 Ziffer 4 un9. 5). Weiter entbehrt das Patent nach der Ansicht der Beklagten einer genügen- den Beschreibung und einer klaren Definition des Patent- anspruches (Art. 16 Ziffer 7 und 8). Endlich macht die Beklagte noch geltend, das Patent der Klägerin müsse gelöscht werden, weil sie es nie ausgeführt habe (Art. 18 PatG). Die Klägerin bestreitet das Vorliegen der von der Be- klagten angerufenen Nichtigkeitsgründe. Das Handelsgericht Zürich hat den Hauptanspruch I des Patentes wegen Fehlens eines schöpferischen Erfin- dungsgedankens, sowie mangels Angabe einer Lösung der Erfindungsschutz. No 69.
gestellten Aufgabe (Art. 16 Ziffer 1 und 7 PatG), den Hauptanspruch Il wegen 1J'ehlens eines technischen Fort- schrittes (Art. 16 Ziffer 1 PatG) als nichtig erklärt. Die übrigen von der Beklagten angerufenen Nichtigkeitsgründe und das auf Art. 18 PatG gestützte Löschungsbegehren dagegen hat das Handelsgericht zum Teil überhaupt nicht, ZUlll Teil nicht abschHessend geprüft. Da es sich bei BegrÜlldetheit der Auffassung der Vor- instanz erübrigt, die von der Beklagten angerufenen wei- teren Nichtigkeits-und Löschungsgründe zu prüfen, ist vorerst zu untersuchen, ob das Streitpatent aus den von der Vorinstanz angenommenen Gründen nichtig erklärt werden muss. II. HAUFTANSPRUOH I.
Erfindungsschutz. N° 69. anspruchs verwendeten :Begriff der Regelung der Fahr- geschwindigkeit auf der Oberspannungsseite zu ver- stehen sei. Die Klägerin will als oberspannlmgsseitig jede Regelung verstanden wissen, die an die Primärwicklung des Leistungs- transformators oder zwischen dieser und der Hochspnn nungsleitung angeschlossen ist. Nach der Ansioht der Be- klagten dagegen ist zufolge der Formulierung des Patentes erforderlioh, dass einer der Orte der Regulierung, d. h. mindestens ein Teil derselben, in der Primärwioklung des Leistungstransformators liegen müsse, während die übrigen Regelstellen zwisohen dieser und dem Fahrdraht ein- gesohaltet sein könnten. Es ist daher vorerst abzuklären, welohe Bedeutung die beiden im Patent verwendeten Begriffe Hoohspannungs- fahrleitung ) und Regelung auf der Oberspannungsseite haben. 2. - Nach Art. 5 PatG hat der Patentanspru,oh die Erfindung durch diejenigen Begriffe zu definieren, welche der Patentbewerber Zur Bestimmung des Gegenstandes des Patentes für erforderlioh und als ausreichend erachtet. Zur Auslegung des Patentanspru,ohes, der für die Neuheit der Erfindung und den saohlichen. Geltungsbereich des Patentes massgebend ist, kann die Beschreibung heran- gezogen werden. Die Auslegung eines Patentes ist Rechts- frage und fällt daher in die Zustänqigkeit des Bundes- gerichtes. Naoh der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die mit Rücksicht auf die im Sohrifttum laut gewordene Kritik in BGE 70 II 239 f. einer erneuten Prüfung unter- zogen und bestätigt wurde, ist davon auszugehen, dass das geltende Patentreoht in Art. 5 PatG die Patentbesohreiblmg in eine dem Patentanspruch lmtergeordnete Stellung ver- weist, weshalb die Beschreibung bei der Auslegung nicht in der Weise herangezogen werden darf, dass der Patent- anspru,ch durch sie eine Ergänzung erfährt. Gegenüber dem Einwand, dass jede Auslegung im Grunde genommen eine Erfindungaschutz. N0 69.
Ergänzung bedeute, hat das Gericht in dem oben rwähnten Entscheid seinen Standpunkt dahin präzisiert, dass bei der Auslegung im Sinne von Art. 5 PatG nur eine Er- gänzung in dem durch die auszulegenden Ausdrücke und Wendungen gezogenen Rahmen in Betracht komme. Eine Auslegung an Hand der Patentbeschreibung ist also nur möglich in Bezug auf Dinge, die im Patentanspruch zwar nicht klar und eindeutig gesagt, aber doch für den gut ausgebildeten Fachmann entweder andeutungsweise darin enthalten sind oder als selbstve,rständlich vorausgesetzt gelten dürfen. Auslegung setzt somit Angaben im Patent- anspru,ch voraus, welche gestatten, in der Beschreibung enthaltene Erläuterungen daran anzuknüpfen. Andern- falls wird dem Patentanspruch etwas hinzugefügt. Dar- lenen, die sich ausschliesslich in der Beschreibung Vor- finden und sich nicht in der geschilderten Weise an den Patentanspruch anknüpfen lassen, dürfen daher zur Aus- legung des Patentanspruchs nicht herangezogen werden. An Hand der vorstehenden Grundsätze ist nun zu prüfen, wie die beiden oben erwähnten streitigen Begriffe im vorliegenden Fall aufzufassen sind. a) Hinsichtlich des Begriffs Hochspannungsleitung ist zunächst festzustellen, dass der Patentanspruch diesen Ausdruck verwendet. Hieran darf also angeknüpft werden, was in der Beschreibung an Angaben über Hochspannung enthalten ist. Nach den oben gemachten Ausführungen darf sogar darüber hinaus auch an das angeknüpft werden, was im Zusammenhang mit dem Begriff Hochspannlmg als selbstverständlich im Patentanspruch vorausgesetzt gelten kann. Massgebender Zeitpunkt hiefür ist derjenige des deutschen Prioritätspatentes Nr.564,298, d. h. der 9. November 1928. Die Patentbeschreibung enthält keine zahlenmässige An- gabe darüber, wo die Hochspannung im Sinne des Patentes beginne. Lediglich beiläufig ist in der Beschreibung die Rede von einer Oberleitung von zum Beispiel 15,000 Volt. Das gibt immerhin einen gewissen Anhaltspunkt für den 20 AS 71 II -1945
304 Erfindungsschutz. N° 69. im Patentänspruoh gebrauohten Begriff der HoohspannUng, indem damit zUm Ausdruck gebraoht wird, dass jedenfalls auch Spannungen von' 15,000 Volt dazu gehören; Die Klägerin selber hat freilioh in ihren BBO-Mitteilungen vom Mai 1917 in einer Tabelle'auch eine Leitung von 5500 Volt als HochsPannungsleitung bezeiohnet, und ebenso in den BBO-Mitteilungen vom März 1922 bei Ausführungen über die Brembana-Bahn eine Leitung von 6000 Volt. Damals wurden aber sowphl in der Schweiz als im Ausland im Bahnbetrieb bereits Spannungen von über 10,000 Volt verwendet. Wenn also die Klägerin, die doch in erster Linie als Faohmann auf diesem Gebiete zu gelten hat, 6 Jahre später den Begriff der Hoohspannung einsohränkend als Spannung von mindestens 10,000 Volt verstanden wissen wollte, so mussten dafür entweder besondere Gründe oder aber Angaben im Patent vorliegen, welche inindestens für den Faohmann bei Lektüre und Prüfung des Streit- patentes erkennen liessen, dass dieses unter der Bezeich- nung Hoohspannung eine solohe von mehr als 6000 Volt, genauereine solche von mindestens 10,000 Volt oder in der allgemeinen Grössenordnung von 15,000 Volt voraus- setzte. Ob dies der Fall sei, könnte als zweüelhaft erscheinen angesichts der Verordnung vom 7. Juli 1933 über Er- stellung, Betrieb und Unterhalt der elektrisohen 'Aus- rüstung von Bahnen. Soweit diese Vo keine anderen Be- stimmungen enthält, stellt sie au.f die Vo über Starkstrom- anlagen ab. Danach hat die Vo Von 1933 auch naoh der Anmeldung des Streitpatentes nooh die Grenze von 1000 Volt als die Trennungslinie betrachtet. Ebenso wollen die Experten Egg und Howald auf Grund der Normalien des SEValle Spannungen über 1000 Volt als Hoohspannung ansehen. Etwas höher liegt die Grenze nach dem mass- gebenden Werk von SEEFEHLNER Elektrisohe Zug- förderung I), das als Hochspannungsbetriebe solche von 2500-16,000 Volt Fahrdrahtspannung bezeichnet. Selbst wenn Inan nun mit Rücksioht hierauf die in der Erfindungsschutz. N° 69.
Patentbeschreibung enthaltene Erwähnung einer Fahr- leitung von 15,000 Volt nicht als Hinweis auf die Grössen- ordnung dessen betrachtet, was der Patentbewerber unter Hochspannung im Sinne des Patentanspruohs verstanden wissen wollte, sondern lediglich als beiläufiges Beispiel, so ergibt sich doch aus den übrigen Umständen, dass der Hauptanspruoh eine. Spannung, welohe an der oberen . Grenze der damals im Bahnbetrieb allgemein üblichen oder wenigstens in deren oberer Hälfte liegt, als selbst- verstä'JUllich voraussetzte. Der Oberexperte Howald hat zwar erklärt, der gesetZliche Begriff der Hoohspannung' beginne auoh für den Bahnfaohmann bei 1000 Volt. Er hat aber sofort beigefügt, aus der örtliohen Praxis heraus habe sich der Bahnfachmann schon im Jahre 1928 bei Einphasenbetrieben im Allgemeinen unter Hochspannungs- leitung eine solche von 10-15,000 Volt vorgestellt. Auf den Fachmann aber und dessen Vorstellung kommt es an, wie oben ausgeführt worden ist. In dieser Vorstellung musste er bei der Lektüre der Besohreibung noch bestärkt werden, da diese, wenn auch nur beispielsweise, von einer Spannung von 15,000 Volt als etwas geradezu Selbstverständlichem spricht. überdies nennt AbS". 2 der Patentbeschreibung als Ausgangspunkt des Patentes die Tatsache, dass nach der Erfindung der Sohritt gewagt werde, die Regelung der Triebmotoren eines Fahrzeuges auf der Hochspannungs- seite vorzunehmen, und gibt als Grund für diesen Schritt an, dass man inzwischen gelernt habe, auch hoohgespannte Ströme zu sohalten. Die Sohaltung von Strömen von 1000 bis 3000 Volt, ja sogar von solohen von 5000 Volt war aber sohon lange vor 1928 bekannt und hätte keiner be- sonderen Erwähnung bedurft. In Übereinstimmung mit der' Vorinstanz ist deshalb unter dem im Patent gebrauchten Begriff Hoohspannungs- fahrleitung entspreohend der in Bahntraktions-Faoh- kreisen 1928 übliohen Terminologie und unter Beizug der Patentbesohreibungeine Leitung von 10-15,000 Volt Fahr- drahtspannung zu verstehen. Der von der Beklagten auch
306 Erfindungsschutz. N° 69. vor dem Bundesgericht noch eingenommene Standpunkt, die Vorinstanz habe den Patentanspruch mit dem kon- stitutiven Merkmal mindestens 10000 Volt Fahrdraht- spannung , das selbst in der Patentbeschreibung fehle, bereichert und dadurch Bundesrecht verletzt, geht somit fehl. b) Zu dem weiter streitigen Begriff der Regelung der Fahrgeschwindigkeit auf der Oberspannungsseite ist Fol- gendes zu bemerken: Als oberspannungsseitig sind mit dem Oberexperten Howald zunächst alle jene Lösungen zu betrachten, bei denen die Regulierungsvorrichtung am Objekt selbst, d. h. an der Oberspannungsseite des Leistungs-(Motor-) Trans- formators liegt, oder im Raum vor dem Objekt, d. h. zwischen Oberspannungsseite des LeistungstransIormators und Fahrdraht. Hiebei wird im letzteren Fall vom Ober- experten Howald vorausgesetzt, dass Anzapfungen an der Oberspannungsseite vorhanden seien. Besonders zu prüfen ist, ob unter den vom Streitpatent verwendeten Begriff Regelung auf der Oberspannungs- seite auch solche Lösungen fallen, bei denen die Regulier- vorrichtung zwischen Fahrdraht und Oberspannungsseite des Leistungstransformators liegt, bei denen aber diese Oberspannungsseite keine Anzapfungen aufweist. Der Oberexperte hat gefunden, der Patentanspruch sei derart' allgemein gehalten, dass auch solche Lösungen darunter fallen. Da die Patentbeschreibung aber stets von Anzapfungen spreche, den allgemeinen Begriff also ein- schränkend erläutere, sei anzunehmen, dass nach dem Patent wenigstens ein Teil der Regulierungsvorrichtung' an der Primärwicklung des Transformators liegen müsse, während Lösungen ohne Anzapfungen auf der Ober- spannungsseite vom Patent nicht beansprucht werden. Zur KlarsteIlung des hier zu erörternden Begriffs darf entsprechend den eingangs gemachten grundsätzlichen Aus- führungen die Patentbeschreibung herangezogen werden. Allein in dieser Rechtsfrage kommt der Patentbeschreibung Erfindungsschutz. N0 69.
nicht derart ausschllessende Bedeutung zu, wie der Experte annimmt. Die Vorinstanz hat es vielmehr mit Recht ab- gelehnt, aus der Patentbeschreibung zu folgern, der An- melder wolle nur gerade für das den Patentschutz ver- langen, was er erläuterungsweise in der Beschreibung erwähnt (vgl. S.24 des angefochtenen Utteils). Oft wird er lediglich den Hauptfall erläutern, ohne deshalb auf ihm untergeordnet erscheinende Varianten verzichten zu wollen. Überdies sind, wenn die Beschreibung beigezogen wird, zur Abklärung des hier in Frage stehenden Begriffs nicht bloss die dort vorkommenden Hinweise auf Anzapfungen auf der Hochspannungsseite ) zu beachten. Die Patent- beschreibung bietet noch einen andern, spezielleren An- haltspunkt. In Abs. 2 der Beschreibung wird nämlich das Gegenteil der Oberspannungsseite erwähnt, die Regelung auf der Unterspannungsseite. Im Zusammenhang damit führt der Patentbewerber aus, man sei bisher mit Rück- sicht auf das bei Schienenfahrzeugen baulich Erreichbare gezwungen gewesen, die Regelung der Motoren im gleichen Stromkreis, d. h. auf der UnterspannungsseiteD vorzusehen. Die Unterspannungsseite wird hier also dem Motorstromkreis gleichgesetzt. Somit umfasst der Begriff Regelung auf der Hochspannungsseite jede Regelung, welche niekt im Motorstromkreis erfolgt. . Oberspannungsseitig im Sinne des Patentes ist daher auch ein Regelverfahren, bei welchem die Regelapparatur zwar auch zwischen Fahrdraht und Motorstromkreis liegt, bei welchem aber die Oberspannungsseite des Leistungs- transformators nicht in die Regelapparatur einbezogen (also DUr zur Durchleitung der bereits geregelten Strom- grÖ8se gebraucht) wird. Auch in Bezug auf die Auslegung des Begriffs der Regelung auf der Oberspannungsseite D ist daher die Kritik der Beklagten am angefochtenen Urteil unbegründet. e) Bestimmt man den Inhalt des Hauptanspruchs I in der oben dargelegten Weise, so ergibt sich auch der Unter- schied zwisc-hen ihm und dem Hauptanspruch II : Haupt-
Erfindungsschutz. N° 69. anspruch I betrifft ein Ve:rfahren zur Regelung der Ge- schwindigkeit, Hauptanspruch II dagegen beschlägt eine bestimmte Ausführungsfarm, nämlich eine solche, die Anzapfungen auf der Oberspannungsseite des Leistungs- transformators aufweist. 3. -Ausgehend von dem in Erw. 2 umschriebenen Inhalt des Streitpatentes ist nun weiter zu prüfen, ob im Hinblick auf den Stand der Technik im massgebenden Zeitpunkt -9. November 1928 -der Hauptanspruch I des Patentes eine schöpferische Idee aufweist. Die von der Klägerin mit dem Patent beanspruchte An- weisung zum technischen Handeln geht, kurz gesagt, dahin : Regle die Geschwindigkeit von elektrischen Schie- nenfahrzeugen, d. h. Lokomotiven, und zwar durch An- derung der Spannung auf der Oberspannungsseite. Hiebei ist nach den in Erw. 2 gemachten Darlegungen voraus- zusetzen, dass es sich bei dieser Oberspannungsseite um eine Hochspannung von mehr als 10,000 Volt handelt. Das Charakteristische ihrer Erfindung, die Grundidee, das Schöpferische und gegenüber dem Vorbekannten Neue erblickt die Klägerin also einerseits darin, dass ihr Ver- fahren zur Regelung der Geschwindigkeit Schienenfahrzeuge betrifft im Gegensatz zu stationären Anlagen, und ander- seits darin, dass es si lh auf eine Obe:rspannung bezieht, die mehr als 10,000 Volt beträgt. Bei der Prüflmg der Frage des Vorliegens einer schöp- ferischen Idee ist von dem auszugehen, was die Vorinstanz an Hand der Expertengutachten und nach Untersuchung der Entgegenhaltungen der Beklagten über den Stand der Technik zur Zeit der Patentanmeldung festgestellt hat. Insoweit befindet sich das Bundesgericht im Bereich tat- sächlicher Feststellungen, an die es gebunden ist, es sei denn, sie seien aktenwidrig (Art. 63 Abs. 2 OG), wie dies seitensbeider Parteien in verschiedenen Punkten geltend gemacht wird. Rechtsfrage ist dann die darauf basierende Entscheidung, ob der Schritt vom Vorbekannten nach vorwärts derart beschaffen ist, dass er als schöpferisch Erfindungsschutz. N° 69.
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung quali- fiziert werden kann. Die einlässlichen Darlegungen der Vorinstanz über den Stnnd der Rechnik, die sich auf S. 29-43 des angefochtenen Urteils finden, gelangen zu den folgenden abschliessenden Feststellungen: a) Bei stationären Anlagen war die Idee der Hoch- spannungsschaltung von Stufentransformatoren bekannt, und zwar auch für Ströme, die als hochgespannt im Sinne des Streitpatentes anzusehen sind, d. h. für Ströme über 10,000 Volt Spannung. Schon im Jahre 1906 war in der Elektrotechnischen Zeitschrift durch eine Abhandlu,ng des Ingenieurs Jacques Büchi ein Stufenschalter zur ein- wandfreien Regelung von Spannungen bis zu 150,000 Volt dargelegt worden. b)Bekannt war sodann auch der Gedanke, Motoren oberspannungsseitig zu steuern, wie das Schweizer Patent 87,274 der Siemens-Schuckert-Werke von 1919 (mit deut- scher Priorität von 1918) zeigt, dem die gleiche Idee wie dem Streitpatent zu Grunde liegt. Nicht mit Sicherheit erwiesen ist lediglich, ob dieses Patent sich auch auf Fahrzeugmotoren bezog und ob damit auch höhere Span- nungen als solche von 1000 Volt geschaltet werden sollten. e) Dagegen wird der Gedanke der oberspannungsseitigen Steuerung auch .. von Fahrzeugmotoren vorweggenommen durch das USA-Patent 1,243,430 von Lamme, sowie durch die in der Zeitschrift Electrical World and Engineer von 1904 erschienene Beschreibung des British Lamme Single-Phase Railway Motor Patent . Allerdings bezweckt das erstgenannte Patent nicht einen Wechsel der Fahr- geschwindigkeit, sondern eine Steigerung der Maximal- zugkraft des Motors bei besonders hoher Belastung, und das zweitgenannte zieht nur eine Kontrollerspannung von 1500 Volt in Betracht. Weiter ist die dem Streitpatent zu Grunde liegende Schaltweise auch schon in der Beschreibung des DRP 298,787 der Siemens-Schuckert.-Werke und dement-
Erfindungsschutz. N° 69. sprechenden USA-Patent 823,220 enthalten, wobei indessen ersteres mit einer Spannung von 1000 Volt, das andere mit einer solchen von 3000 Volt rechnet. Eine Kombination von ober-und unterspannungsseitiger Regelung (wie Unteranspruch 2 des Streitpatentes sie vor- sieht) weist endlich auch das DRP 294,435 der Maffei- Schwarzkopfwerke vom Jahre 1913 auf. Eine Ausführung der dort gezeigte.n Steuerung findet sich bei einem Loko- motiventypus der Preussischen Staatsbahn und ist ein- lässlich dargelegt in Glasers Annalen vom Jahre 1917. Entsprechend dem damaligen Stand der Technik dachte man allerdings, wie der Oberexperte Howald bemerkt, nur an höhere Niederspannungen oder Hochspannungen geringerer Höhe. Ferner unterscheidet sich diese Kon- struktion vom Streitpatent dadurch, dass die Hochspan- nung nicht über den magnetischen Kreis des Leistungs- transformators geleitet wird; die Regelung erfolgt also zwar nicht im Motorstromkreis, aber auch nicht direkt oberspannungsseitig. d) Bekannt war nach den Darlegungen des Oberexperten Howald die durch die oberspannungsseitige Regelung ermöglichte Gewichts- und Raumeinsparung, wie sich aus Figur 11 der erwähnten Abhandlung in Glasers Annalen von 1917 ergebe. e) Nicht erwiesen ist lediglich, ob das an sich bekannte Schaltungsprinzip schon für Lokomotiven vorgeschlagen worden war, die an einer Hochspannungsfahrleitung von über 10,000 Volt laufen. 4. - a) Der rechtliche Schluss aus diesen Feststellungen der Vorinstanz über den Stand der Technik vor 1928 drängt sich ohne weiteres auf. Die Nutzbarmachung des an sich auch für Schienenfahrzeuge bekannten Gedankens der oberspannungsseitigen Regelung für Fahrzeuge mit Spannungen von über 10,000 Volt bedeutete zwar einen gewissen Fortschritt, stellte aber keine schöpferische Idee, kein neues Konstruktionsprinzip dar. Beide Experten bezeichnen denn auch übereinstimmend das Patent der Erfindungssehutz. N° 69.
Klägerin lediglich als die Anwendung eines vorbekannten Prinzips und vorbekannter Mittel aui die 1928 beim Bahn- betrieb üblich gewordenen höheren Spannungen. Die bei stationären Anlagen bereits verwendete Regelung von Spannungen über 10,000 Volt auf Fahrzeuge Zu übertragen, sei 1928 jedem gut ausgebildeten Fachmann möglich ge- wesen; man habe nur die Schaltapparate so bauen müssen, dass sie den Erschütterungen des Bahnbetriebes Stand hielten. Danach handelt es sich also bei dem von der Klägerin eingeschlagenen Vorgehen um einen nach dem damaligen Stand der Technik naheliegenden Fortschritt, um eine Weiterentwicklung, wie sie schon dem gut ausgebildeten Fachmann möglich war. Es fehlte ihm gerade das Moment, das erst die schutzfähige und schutzwürdige Erfindung ausmacht. b) Die Klägerin wirft auf S. 12/13 ihrer Berulungs- schrift der Vorinstanz und dem Experten vor, sie hätten nicht erklärt, warum denn die Lehre des Streitpatentes die gewöhnliche fachmännische Durchschnittsarbeit nicht über- steige. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Zunächst ist hervorzuheben, dass nicht das Wissen und KönneJ1 des Durchschnittsfachmanns massgebend ist, sondern, wie bemerkt, dasjenige des gut allBgebildeten Fachmannes. Sodnnn hat der Experte Egg angefÜhrt, warum dies dem gutausgebildeten Fachmann möglich war: Nach ihm war die Idee der oberspannungsseitigen Regelung auch im Bereich von Spannungen über 10,000 Volt die natürliche Lösung. Die Schwierigkeit der Lösung lag mehr im Gebiet der Konstruktion. Wie der Experte Egg sagt, handelte es sich darum, die Schaltapparate sei zu bauen, dass sie die von der Regelungsart und dem Ort ihrer Anwendung beanspruchte Isolationsfestigkeit und Betriebssicherheit besassen. Der springende Punkt lag in der Beantwortung der Frage, wie die Hochspannungsschaltorgane zu kon- struieren waren, um eine genügende Sicherheit im Fahr- 'zeugbetrieb, im Bahnbetrieb zu gewährleisten. Auf Grund
312 Erfindungsschutz. N° 69. der Darlegungen des Experten (S. 18-23 des Gutachtens) ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Vorliegen einer schöpferischen Idee in Bezug auJ Haupt- anspruch I zu verneinen. Der Grundgedanke, die ober- spannungsseitige Geschwindigkeitsregelung, war bekannt. Ihre übertragung auf höhere Sparim.1)lgen lag für den Fachmann nahe. Das Erfinderische, das Schöpferische, konnte nicht in der Übertragung dieser allgemeinen Idee auf Hochspannungen im Sinne der Klägerin beruhen, sondern hätte bestenfalls in der Darlegung dessen bestehen können, wie die vorbekannte Lösungsidee bei Lokomotiven zu verwirklichen war, die an Fahrdrahtleitungen mit über 10,000 Volt Spannung laufen. e) Für den Fall, dass man im Streitpatent nur die Obertragung einer vorbekannten Idee erblicken wollte, macht die Klägerin in der Berufungsschrift (S. 13) geltend, der Erfindungscharakter, die Erfindungshöhe , sei dem Patent deswegen zuzubilligen, weil es die Überwindung des technischen Vorurteils der Fachleute darstelle; vor allem bei den Bahnfachleuten habe ein ausgesprochenes Misstrauen gegen die Hochspannungssteuerung von über 10,000 Volt bestanden. Die Behebung dieses Vorurteils durch die Übertragung des, erprobten Hochspannungs- stufenschalters auf die Lokomotivsteuerung habe nach der Ä"QSserung des Oberexperten Howald einen grossen Fortschritt bedeutet, der mit nicht geringem Wagnis ver- bunden war . Nach demsnlben Experten sei es ein grosses Verdienst und eine Pioniertat von BBC, die an und für sich bekannten Mittel und bekannten8chaltungen nun- mehr auch für Spannungen über 10,000 Volt und für grosse Leistungen im Lokomotivbau erstmalig verwendet zu haben. Allein sowohl der Experte Egg (8.38), wie der Ober- experte Howald (Hauptgutachten S.19, Ergänzungsgut- achten S. 15 f.) verneinen auch l.1)lter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen einer Erfindung. Wie nämlich der Experte Egg sagt, erforderte weder die Erkenntnis, dass in statio-' Erfindungsschutz. Na 69.
nären Betrieben bewährte Regelungsarten auch auf Fahr- zeugen verwendet werden können, noch die Erkenntnis, dass beim Schalten in Stromkreisen höherer Spannung der Schaltstrom und damit Gewicht und Dimensionen der Schaltapparate kleiner werden, eine besondere erfinderische Tätigkeit, und es waren auch keine besonderen technischen Schwierigkeiten zu überwinden. Dass bei den eher konservativen Bahnfachleuten ein Misstrauen gegen Schaltapparate in ,15,000 Volt be- stand, hat der Oberexperte Howald bestätigt. Bei den übrigen Fachleuten bestand es aber nicht oder in ge- ringerem Masse. In Glasers Annalen vom November 1916, S. 156 ist allerdings die Rede von dem ungestümen und gefährlichen Hochspannungsgesellen , den man mög- lichst rasch wieder loswerden wolle. Bei der Würdigung dieser bildhaften, und darum zum vorneherein mit Vor- sicht aufzunehmenden Äusserung ist aber zu berücksich- tigen, dass sie 12 Jahre hinter der streitigen Erfindung zurückliegt. Wie allgemein bekannt ist, nahm gerade in der Zeit nach -dem ersten Weltkrieg mit der starken Ent- wicklung der Technik die Vertrautheit mit der Elektrizität und elektrischen Einrichtungen in entsprechendem Masse zu. Solche Äusserungen aus dem Jahre 1916 beweisen daher nichts für die Einstellung der Ingenieure und Fahrzeug- fabriken im Jahre 1928. Die Klägerin selbst führt. ja in der Beschreibung des Streitpatentes den Grund an, der dazu bestimmte, bei Fahrzeugen die Regelung im Hoch- spannungskreis vorzunehmen : Man hatte inzwischen ge- lernt, auch hochgespannte Ströme zu schalten. Das lag, wie'Howald urteilte, im Zuge der Entwicklung. Man kann also jedenfalls nicht sagen, es hätte sich vorliegend darum gehandelt, einen eigenen Weg zu gehen und die praktische Durchführbarkeit einer Idee zu erproben, die auf Grund der herrschenden Ansichten als von vorneherein aus- sichtslos gelten musste (BGE 69 II 187). Ebenso liegt kein Sachverhalt vor, der mit demjenigen des Entscheides über den Mordaxstollen (BGE 69 II 200) in Parallele gesetzt
Erfindungssehutz. N° 69. werden könnte. Dort wurde das Erfinderische darin .er- blickt, dass der technisch hervorragende Fortschritt gegen alle Voraussicht auf GrUnd systematischer und umfassender Vernuche herausgefunden worden war. Im Gegensatz zu den dortigen Verhältnissen lag es für die Fachleute des Elektromotorenbaues und des Schienenfahrzeugbaues im Zuge der Entwicklung, die bekannte Idee, die ja schon bei stationären Hochspannungsanlagen ausprobiert worden war, auf Fahrzeugmotoren zu übertragen. Diese Über- tragungwar nicht eine Etappe im Kampf um Vorurteile gegen die Lösungsidee an sich, sondern ein Konstruktions- problem. Man musste insbesondere die gesamten Schalt einrichtungen so bauen, dass sie trotz den Erschütterungen des Bahnbetriebes zuverlässig spielten. In dieser Richtung lagen, wie schon früher bemerkt wurde, offensichtlich gewisse erfinderische Möglichkeiten. Diese sind im Streit- patent noch nicht verwirklicht; denn es offenbart gerade nicht, wie man es bei Fahrzeugen ZU machen habe. Das wurde est in dem ein Jahr später herausgenommenen Patent der Klägerin, Nr.142,560, kundgetan. Dabei ist nach der Oberexpertise Howald die Schaltung anders getroffen, indem der Motortransformator selbst keine An- zapfungen aufweist. Es zeigt sich somit, dass das Erfin- dungsmoment nicht im Hauptanspruch I liegen konnte, sondern höchstens im Hauptanspruch H, zu welchem später Stellung zu nehmen ist. d) Dass die im Hauptanspruch I gegebene Regel für das technische Handeln im Zuge der Entwicklung lag und im Jahre 1928 nicht mehr ernstlichen Vorurteilen begegnete, geht schliesslich aus der eigenen Stellungnahme der Klä- gerin in ihrer Offerte vom 14. Mai 1929 an die SBB hervor, wo sie unter anderm ausführt : ( Obwohl die Hochspannungssteuerung für die Ein- phasenlokomotiven neu ist, handelt es sich doch nur um die Anwendung eines Schaltsystems, das für die Spannungs- regulierung in stationären Anlagen schon seit längerer Zeit eingeführt ist und Stufenschalter für Spannungen bis Erfindungsschutz. N° 69.
110,000 Volt und Stufenspannungenvon 2000 Volt sind schon vielfach im Betrieb; gegenwärtig befinden sich solche für 150,000 Volt im Bau. Die Erfahrungen, welche für solche Regulierschalter, die zudem in den meisten. Fällen noch dreipoliger Ausführung sind, gesammelt wur- den, lassen sich ohne weiteres für die Stufenschalter von Lokomotiven verwerten, wobei selbstverständlich den be- sonderen mechanischen und elektrischen Bedingungen des Lokomotivbetriebes bei der Durchbildung des Apparates Rechnung getragen wird.
Die Klägerin kann diese Ausführungen nicht abschwä- chen durch die Erklärung, es habe sich um eine ( nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgefasste Offerteingabe gehandelt. Diese Ausführungen stehen in einer natur- gemäss von Technikern verfassten ( Beschreibung . der Schnell-und Güterzugslokomotive , und es ist nicht an- zunehmen, dass ein Unternehmen vom Ansehen der Firma BBC sich bei solcher Gelegenheit einer anderen Sprache bedienen. würde als sonst. Auch unter diesem besonderen Gesichtspunkt ist daher das Vorliegen einer Erfindung zu verneinen. e) Auf S. 15/16 der Berufungsbegründung wiederholt die Klägerin ihre bereits vor dem Handelsgericht ver- tretene Auffassung, der Patentanspruch I habe eine er- finderische AufgabensteIlung zum Gegenstand. Sie habe sich zur Aufgabe gestellt, eine Steuerung zu erffuden, welche die im Bau elektrischer Lokomotiven bestehenden Schwierigkeiten überwinde. Die Lösung dieser Aufgabe habe darin bestanden, die Steuerung trotz Hochspannung über 10,000 Volt auf die Oberspannungsseite des Leistungs- transformators zu verlegen. Die Mittel zur Durchführung der Hochspannungssteuerung nach Hauptanspruch I seien dem Fachmann bekannt und geläufig gewesen. Die Klä- gerin habe übrigens nicht bloss eine Aufgabe gestellt, sondern zugleich das technische Lösungsprinzip bekannt gegeben, und der Einrichtungsanspruch (II) mit der tech- nischen Beschreibung offenbare auch eine Ausführungs-
Erfindungsschutz. N° 69. form. Der Klägerin sei das technische Prinzip der Hoch- spannungssteu,erung bei Lokomotiven geschützt, das neu gewnen sei und alle Merkmale einer schöpferischen Leistung aufweise. Diese Betrachtungsweise der Klägerin geht an den ent- scheidenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten vorbei. Wer sich im Jahre 1928 die Aufgabe stellte, eine Steuerung zu, erfinden, welche die im Bau elektrischer Lokomotiven bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden gestatte, hat damit kein bisher nicht erkanntes Bedürfnis erfüllt und darum keine Erfindung gemacht. Das Bedürfnis hiefür lag damals auf der Hand (WEIDLICH und BLUM S.60 Anm. 5 a). Damals war die oberspannungsseitige Regelung von Schienenfahrzeugen bekannt für Hoch- spannungen niedriger Höhe; bekann,t war auch die Span- nungsänderung bei stationären Motoren unter Hochspan- nung hn Sinne des klägerischen Patentes. Die Übertragung der Idee der Geschwindigkeitsregulierung durch Spannungs- änderung bei Lokomotiven von über 10,000 Volt Fahr- drahtspannung war, wie au,sgeführt, für den Fachmann naheliegend. Problematischer dagegen war die Du,rch- führungsweise. Die blosse Anweisung zur übertragu,ng der an sich bekannten Lösungsidee auf Lokomotiven mit über 10,000 Volt Spannung bedeutete daher nichts Erfin- derisches (vgl. BGE 56 n 146, 148). Erfindungsschutz konnte somit nicht schon der Stellung dieser Aufgabe zukommen, sondern bestenfalls ihrer konkreten Lösung, d. h. der Offenbarung einer Anleitung, wie die bei dieser Anwendung sich zeigenden Schwierigkeiten zu überwinden seien und wie dabei die notwendige Rau,m-und Gewichts- ersparnis zu erreichen war. Der Experte Egg hat dies auf S. 23 seines Gutachtens überzeu,gend dargelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin (S. 16 der Berufungsschrift ) gibt auch der Hauptanspruch II keinen Aufschluss darüber, wie diese einer Übertragung entgegenstehenden Schwierig- keiten technisch befriedigend gelöst werden könnten. Auch Hauptanspru,ch II gibt somit keine dem Hauptanspruch I entsprechende, zugeordnete Lösung. Erfindungsschutz. N° 69. 317 f) Zutreffend hat die Vorinstanz auf S. 49/50 ihres Urteils schliesslich hervorgehoben, dass dem Haupt- anspruch I, gewollt oder ungewollt, in seiner allgemeinen Fassung die gleiche Wirkung zu,käme wie einem Sperr- patent. Bei der gegebenen Sachlage ist das aber unzu,lässig, weil der Grundgedanke des Hauptanspruches I keine schöpferische Idee offenbarte. 5. - Hauptanspruch I des Streitpntentes ist daher in. Übereinstimmung.mit der Vorinstanz wegen Fehlens eines schöpferischen Erfindungsgedankens gestützt auf Art. 16 Ziffer 1 PatG nichtig zu erklären. Daneben die Nichtigkeit auch noch auf Grund von Art. 16 Ziffer 7 mangels Angabe einer Lösung der gestellten Aufgabe auszusprechen (welcher Tatbestand an sich nach den vorstehenden Ausführungen wohl gleichfalls zu bejahen wäre) besteht keine Notwendigkeit. Es genügt das Vor- liegen eines Nichtigkeitsgru,ndes. Deshalb erübrigt sich auch eine Prüfung der von der Beklagten gegen Hau,ptanspru,ch I ins Feld geführten weitem Nichtigkeitsgrunde. Ebenso braucht nicht untersucht zu werden, ob die Vorinstanz bei der Festlegung des Standes der Technik gewisse Ent- gegenhaltungen der Beklnen zu Unrecht als nicht in Betracht fallend bezeichnet hat, wie die Beklagte in Bezug auf verschiedene Pu,nkte geltend gemacht hat. IH. lIAUPTANSPRUCH n. I. -Patentanspruch H bezieht sich, wie in Erwägung II 2 c bereits bemerkt worden ist, auf eine bestimmte Aus- führungsform des Verfahrens, für das mit Hauptanspruch I der Patentschutz beansprucht wird. Als Kennzeichen dieser Ausführungsform betrachtet die Klägerin die An- bringung der Anzapfungen für die Spannungsregulieru,ng der niederspannungsseitig angeschlossenen Triebmotoren auf der Oberspannungsseite des Transformators. Die Vorinstanz hat nicht untersucht, ob Hauptanspruch 11 eine schöpferische Idee offenbare; sie hat das andere Merkmal einer Erfindung, den erheblichen technischen Fortschritt, verneint.
Erfindungsschutz. N° 69. Die Klägerin glaubt, mit Rücksicht auf die von ihr - und gelegentlich auch schon vom Bundesgericht (BGE
II 424 Erw.3 am Ende) -angenommene Wechsel- beziehung der Merkmale Erfindungshöhe und tech- nischer Fortschritt sei es bundesrechtswidrig, wenn üur die eine oder die andere dieser beiden Voraussetzungen untersucht werde. Diese Frage könnte sich jedoch nur stellen, sofern überhaupt ein -wenn auch geringer - technischer Fortschritt vorhanden wäre. Im vorliegenden Falle entbehrt aber die durch Hauptanspruch II unter Schutz gestellte Vorrichtung jeden technischen Fort- schrittes, wie auf Grund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz anzunehmen ist. Die Vorinstanz hat ihre Feststellungen über diese Frage auf übereinstimmende Äusserungen der beiden Experten gestützt. Alles, was die Klägerin auf S. 18-20 ihrer Berufungsschrift hiegegen vor- bringt, wird bereits durch die Ausführungen des vor- instanzlichen Urteils, S. 52-56, widerlegt. Nach der Patent- beschreibung will das Patent eindeutig für grö88ere Loko- motiven eine neue, vorteilhafte Schaltungsmöglichkeit zeigen, deren technische und wirtschaftliche Vorteile gerade in der geringeren Dimensionierung der Apparate und in ihrem geringeren Gewicht liegen sollen. Diesen Effekt bringt die Lösung nach Hauptanspru,ch II gar nicht; sie erreicht den gesetzten Zweck auch deswegen nicht, weil sie keine genügenden Abstufungen bei der Regelung gestattet, also gar keine Bereicherung der Technik der Geschwindigkeits- regulierung bei grossen Lokomotiven in sich schIiesst. Für die Begründung dieser Schlussfolgerung kann im einzelnen auf die Ausführungen der Experten und der Vorinstanz verwiesen werden. Die Klägerin beanstandet auf S. 20 ihrer Berufungs- schrift den von der Vorinstanz auf S. 56 ihres Urteils gezogenen Schluss, die Tatsache, dass nie eine Lokomotive nooh dem Streitpatent gebaut worden sei, spreche ebenfalls für das Fehlen eines technischen Fortschrittes. Die Klä- gerin will dies damit rechtfertigen, dass sie eben keine Erfindungsschutz. N0 69.
Bauaufträge erhalten habe. Das vermag jedoch die Nicht- ausführung des Patentes nicht oder doch nicht allein zu erklären. Wie der Experte Egg auf S. 29/30 seines Gut- achtens mit Recht hervorhebt, geht aus der Beschreibung des Patentes der Klägerin Nr.142,560 und den Aus- führungen des Erfinders in seiner Beschreibung der Schnell-und Güterzugslokomotive Nr.ll,801 der SBB (Akt. 10) hervor, dass nach der eigenen Ansicht der Klä- gerin die in Hauptanspru,ch II des Streitpatentes vor- geschlagene Lösung nicht wirtschaftlich war und dass man daher eine andere Lösung suchen musste; diese wurde denn auch gefunden und in der erwähnten Lokomotive Nr.ll,801 erstmals verwirklicht. 2. - Braucht mangels jeden technischen Fortschrittes das Verhältnis dieses Merkmals zu demjenigen der sog. Erfindungshöhe nicht untersucht zu werden, so erübrigt sich auch eine Diskussion darüber, was unter der Er- findungshöhe genau zu verstehen ist und ob an diesem Begriff festgehalten werden könne, welche Fragen in der Literatur zur Zeit noch umstritten sind (vgl. einerseits MATTER in den Verhandlungen des schweizerischen Juristen vereins 1944, Heft 1 S. 17 a 11., anderseits das Votum BOLLA, a. a. O. Heft 3, S. 349 a f., sowie STECK, L'idee creatrice, condition de la brevetabilite). 3. -Fehlt dem Hauptanspruch II das Erfordernis des technischen Fortschrittes, so ist auch er mangels Vorliegen einer Erfindling gestützt aui Art. 16 Ziffer 1 PatG nichtig Zu erklären. Eine Prüfung der gegen ihn von der Beklagten weiter vorgebrachten Nichtigkeitsgründe ist deshalb nicht erforderlich. IV. UNTERANSPRÜCHE 1 UND 2. Die Vorinstanz hat zu den beiden Unteransprüchen nicht Stellung genommen. Sie konnte davon ohne weitens Um- gang nehmen. Die beiden Unteransprüche sind offensicht- lich weder neu, noch erfinderisch und können daher bei Wegfall der Patentansprüche nicht von Bedeutung werden 21 AS 71 TI -1945
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. (WEIDLICH und BLUM, . S. 177 und dort erwnte Ent- scheidungen). Dass der Unteranspruch 2 betreffend eine kombinierte Regelung auf der Ober-und Unterspannungs- :' , seite etwas Erfinderisches enthalte, hat die Klägerin auch vor Bundesgericht nicht ernstlich behauptet. Wie in Erw. 3 c bemerkt wurde, nahm das Ma.ffei-Patent DRP 294,435 diese Lösung vorweg. Ebenso ist an Hand der Expertengutachten offensichtlich, dass die Verwendung zusätzlicher Stufen-oder Drehtransformatoren keine Er- findung darstellte. V. HAUPTKLAGE. Ist in Gutheissung der Widerklage das Patent Nr. 134,520 der Klägerin nichtig zu erklären, so entfällt die Klage ohne weiteres, wie bereits eingangs bemerkt worden ist. Demnach erkennt da8 BuniJesgeriakt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 29. November 1944 wird bestätigt. VII. SCHULDBETREIBUNGS-UND KONKURSRECHT POURSIDTE ET FAILLITE Vgl. IIl. Teil Nr. 49. -Voir IIle partie n° 49.
BERICHTIGUNGEN. -ERRATA S. 53 Zeile 5 von unten: 273statt 293. PERSONENVERZEIOHNIS. N . B. -Bei den .pu.blizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht pu.blizierten das Datum angegeben. Aargau, Obergericht c. Wullschleger. . . . Aeberhard c. Lyssach, Vormundschaftsbehörde Aebischer c. Schweizerische Bankgesellschaft -c. Tuchschmid . . . . . . . . . . . . Aigle-Bepey-Diablerets. Compagnie du che- min de fer. . I Alder Bleiker c. Alder . ....... Allenspach c. Bänninger . . . . . . . . Alters- und Invalidenfonds der Diakonissen c. Montbaron. .. . . . . . . . . . . Alterswil, Dorfkorporation c. Bruder. . . . Amann Cle S. A .. c. Blaufriesveem A.-G. AmtsbürgschaftSgenossenschaft Zürich und Schweizer. c. Zürich, Staat. . . . Andelfingen, Bezirksrat c. Schenk. . . . Andres c. Vögeli. . . '.' . . . . . Antoniazzi c. Nanchen. . . . . . . . . Apco Appara.te und Konstruktions A. G. c, Komet Radio A.-G.. . . . . Argentieri.Bertschinger c. Walter Aristau, Gemeinderat c. Stierli . . . . . . Datum Seite. 3.0kt. 29. Januar - . . . . . 262 20. Sept. 8.0kt. 29. März