BGE 71 II 294
BGE 71 II 294Bge15.06.1942Originalquelle öffnen →
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Versicherungsvertrag. N° 68.
frei -ist der Kläger demnach auf die Erfüllg in Deutsch-
land angewiesen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird
sie abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des
Kantons St. Gallen vom 24. Mai 1945 bestätigt.
68. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabtellung vom 13. De-
zember 1945 i. S. Gutersohn gegen Schweiz. National-Ver-
sicherungs-Gesellschaft.
Schiedsmännerverl/rag. Mangelhafte Begründung des Schiedsgut-
achtens f
Oontrat designant des expert8-arDitres. Insuffisance des motüs sur
lesquels est fonde le rapport des experts-arbitres ?
Oonvenzione ehe designa dei periti-arbitri. Insufficienza dei motivi,
su cui si basa iI rapporto dei periti-arbitri ?
Der Kläger, der bei der Beklagten gegen Unfall ver-
sichert ist, verunfallte
im Januar 1940. Nachdem sein
Zustand nacheinander von mehreren Arzten mit einander
teilweise widersprechenden Ergebnissen begutachtet wor-
den war, kam zwischen den Parteien eine Schiedsverein-
barung zustande, lau.t welcher sie die Beurteilung des
Grades
und der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähig-
keit einer dreigliedrigen Ärztekommission übertrugen. Im
Prozess will der Kläger das Gutachten dieser Kommission
nicht gegen sich gelten lassen. Er rügt namentlich, dass
es keine gehörige Begründung enthalte. Das Bundesgericht
erklärt das Schiedsgutachten für verbindlich.
Erwägungen:
Die Parteien eines Versicherungsvertrages können gültig
vereinbaren,
dass bestimmte, für die Begründung und
Bemessung des Versicherungsanspruches erhebliche Tat-
sachen wie namentlich die Schadenshöhe endgültig durch
private DrittpersQnen (Schiedsmänner) festgestellt werden
Versiche1'Wl8svertrag. N° 68.
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sollen. Ein Schiedsgutachten, das auf Grund einer solhen
Vereinbarung von gehörig bestellten Schiedsmännern er-
stattet worden ist, kann nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts
nl1r angefochten werden, wenn der Nach-
weis
erbracht wird, dass es offenbar ungerecht, willkürlich,
unsorgfältig, fehlerhaft oder
in hohem Grade der Billigkeit
widersprechend
ist oder atd falscher tatsächlicher Grund-
lage
beruht (BGE 67 II 148). Dass dem Gutachten vom
15. Juni 1942 ein solcher Mangel anhafte, hat der Kläger,
wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht dargetan ...
Das streitige Gutachten lässt sich insbesondere auch-nicht
mangels gehöriger Begründung beanstanden. Die Arzte-
kommission hat nicht etwa nur in nackten Zahlen an-
gegeben, wie sie die unfallbedingte Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit des Klägers beurteilt, was jede Über-
prüfung von vornherein ausgeschlossen hätte und daher
entgegen der Auffassung von ÜSTERTAG-HIESTAND (S. 192)
kaum ohne weiteres hinzunehmen gewesen wäre, sondern
sie
hat angegeben, auf welchen ärztlichen BefUIid sich ihr
Urteil gründet, und auf Grund welcher überlegungen sie
dazu gelangte, eine lebenslängliche Invalidität als Unfall-
folge zu verneinen. Dass diese Angaben knapp gehalten sind,
und dass sich die Kommission mit den frühem Gutachten-
die ihr vorlagen -nicht ausdrücklich auseinandergeset~t,
sondern einfach das Ergebnis ihrer eigenen gründlichen
Untersuchungen mitgeteilt
hat, kann dem Gutachten nicht
schaden; dies umsoweniger, als die zu entscheidende Frage
nach dem Grade und der (voraussichtlichen) Dauer der
Arbeitsunfähigkeit letztlich nur durch -eine Schätzung
beantwortet werden kann, deren Richtigkeit sich nicht
streng beweisen lässt. Das Gutachten vom 15. Juni 1942
ist daher für die Gerichte massgebend.
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