BGE 71 II 287
BGE 71 II 287Bge15.06.1942Originalquelle öffnen →
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Prozessreoht. N° 66.
66. Auszug aus dem UrteU der I. ZivUabteUung
vom 22. November .1945 i. S. Burrt gegen Rasier.
Revision. Beginn der Frist für die Einreichung des Revisions·
begehrens, Art. 141 Abs. 1 lit. bOG. Folgen verfrühter Ein-
reichung.
Revision. Commencement du delai pour former la demande de
revision, art. 1410.1. 1,lettre b OJ. Consequence d'Une demande
prema.turee.
Revisione. fuizio deI termine per l'inoltro della domanda di
revisione, art. 141, cp. I, lett. b OGF. Conseguenze d'uno.
domanda prematura.
2. -Nach Art. 141 Abs. llit. b OG muss ein Revisions-
gesuch in den Fällen des Art. 137 OG binnen 90 Tagen,
von der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens
jedoch vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung de.s
bundesgerichtlichen Entscheides an, eingereicht werden.
Unter der schriftlichen Ausfertigung ist dabei der moti-
vierte Entscheid im Sinne von Art. 37 Abs. 2 OG und nicht
etwa das Urteilsdispositiv im Sinne von Ahs. 1 der genann-
ten Vorschrift Zu verstehen. Darüber lassen der deutsche
und namentlich der italienische Text von Art. 37 Abs. 1
(il testo integrale della sentenza ... ) und Art. 141 lit. b
(deI ricevimento
dei testo della sentenza ... ) keinen Zweifel
aufkommen.
Die Vorschrift, dass
in den Fällen des Art. 137 das
Revisionsgesuch erst nach Zustellug des motivierten
Entscheides eingereicht werden
kann, stellt übrigens
lediglich die Kodifikation
der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung zum früheren Gesetz dar (68 II 44). Das vor
Zustellung des Urteils eingereichte Revisionsgesuch des
Beklagten
ist daher. verfrüht, weshalb darauf nicht einge-
treten werden kann.
3. -Aus der im Ingress von Art. 141 Abs. 1 OG ent-
haltenen Wendung, das Revisionsgesuch müsse « bei Folge
der Verwirkung» innerhalb der durch das Gesetz festge-
legten Frist eingereicht werden, ist dann aber nicht etwa
zu folgern, dass der Revisionskläger mit der yerfrühten
Versioherungsvertrag. -N0 67.
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Einreichung eines Revisionsbegehrens das Recht auf die
Stellung eines solchen endgültig
verwirkt habe. Die Be-
stimmung
ist vielmehr offensichtlich so zu verstehen, dass
die
Verwirkung nur eintritt wenn die gesetzliche Frist, im
Falle von Art. 141 lit. b OG also die Frist von 90 Tagen,
iJ,berschritten wird. Es steht daher dem Revisionskläger
frei,
nach Zustellung des Urteils vom 24. September 1945
neuerdings ein Revisionsbegehren einzureichen.
Vgl. auch Nr. 68. -Voir aU88i n° 68.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANC:ß
67. Urtell der R. Zivllabtellung vom 2. November 194ö i. S.
Dessauer gegen Schweiz. Lebensversicherungs-und Renten;..
anstalt.
VersickerungBVertrag, abgeschlossen im Auslande. -1. Anwend-
bares Recht : In.wiefern ist auf den Parteiwillen abzustellen. !
«Contrats d'adhesion ». Rechtsanwendungsklausel. -2. Er-
füllungsort : Die Vorschrift, dass die Versicherungsleistungen
am ,Domizil des Versicherten zu erfüllen sind (Art. 2 Ziff. 4
Abs: 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885),
gilt sowohl bei schweizerischen wie bei ausländischen Versi-
cherungsunternehmungen nur für deren schweizerjschen Ver-
sicherungsbed.
O<mtrat d!as8W1'anoo conclu a. l'etranger. -1. Droit applicable:
Dans quelle mesure ft-iI se fonder sur la volonte des parties ?
Contrats d'adbesion. Clause determinant le droit applicable; -
2. Lieu de l'execution: La regle qui obIige les entreprises
d'assurance a. s'acquitter de leurs obligations au domiciIe de
l'assure (art.2 eh. 4 al. 3 de la loi du 25 juin 1885 sur la surveil-
lance des compagnies d'assurance) ne s'applique qu'a. leur
portefeuille suisse, qu'il s'agisse d'entreprises suisses ou etran-
gares.
Oontf'aeto d'asBicu1'azione conclusoaIl'estero. -1. Diritto appli-
cabile: in quaIe misura si deve fondarsi sulla volonta. delle
parti! « Contrats d'adhesion ». Clausola determinante iI diritto
applicabile. -2. Luogo d'esecuzione:la. norma che obbliga
19 AB 71 II -1945
288 Versicherungsvertrag. N° 67. le societA d'assicurazione ad adem.pire le loro obbligazioni al domieilio dell'assieurato (an. 2, eifra 4, cp. 3 delIs legge 25 giugno 1885 sulla sorveglianza delle imprese private in materis di assicurazione} si applica. soltanto al loro portafoglio svizzero, si tratti d 'imprese svizzere oppure estere. A. -Der Kläger schloss am 6. August 1924 mit der Beklagten eine gemischte Lebensversicherung auf 20 Jahre ab. Die Versicherungssumme wurde auf 100,000 Schweizer- franken bestimmt. Ein Erfüllungsort wurde nicht verein- bart. Der Kläger wohnte damals in Stuttgart. Von dort aus stellte er den schriftlichen Versicherungsantrag. Die Police enthält die von der Beklagten an ihrem Sitze Zürich erteilte Ermächtigung an den Hauptbevollmächtigten für Württemberg, den Vertrag abzuschliessen. Darauf folgt der Vermerk «Abgeschlossen zu München, den 6. August 1924. -Der Haupt-Bevollmächtigte für WUrttemberg» mit dessen Unterschrift. Die der Police beigedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen erklären in § 1 ; ({ ... Soweit der Versicherungsvertrag nichts bestimmt, finden die Vorschriften des Reichsgesetzesüber den Ver- sicherringsvertrag vom 30. Mai 1908 Anwendung. » B. -Im Jahre 1933 nahm der Kläger in Rapperswil, Kanton St. Gallen, Wohnsitz und ist seither dort geblieben. Er versuchte ohne Erfolg bei, den deutschen Devisenbe- wirtschaftungsstellen die Bewilligung zur Herausnahme dieser Versicherung aus dem deutschen Versicherungs- bestand der Beklagten zu erhalten. Die Parteien verein- barten die Umwandlung dieser Versicherung in eine prämienfreie von Fr. 48,740.-. Der Kläger gab am 28. No- vember 1934 die schriftliche Erklärung ab, dass die Ver- sicherung nach wie vor zum deutschen Bestand gehöre und weiterhin dem deutschen Recht unterstehe, und dass die daraus zu erbringenden Leistungen durch den Haupt- bevollmächtigten für das Deutsche Reich zu erfüllen seien. Für den unterschiedlichen Betrag bis zu Fr. 100,000.- gewährte ihm die Beklagte eine schweizerische Anschluss- versicherung, die ausser Streit liegt. O. -Die Klage geht auf Zahlung der verfallenen Ver- Versicherungsvertrsg. N0 67. 289 sicherungssumme von Fr. 48,740.:-am Wohnort des Klä- gers, Rapperswil. Die Beklagte erhob zunächst eine Ge- richtsstandseinrede. Diese wurde aber vom Bundesgericht am 30. November 1944 verworfen und die Sache zu ma- terieller Beurteilung an das Kantonsgericht von St. Gallen zurückgewiesen (BGE 70 II 279). D. -Das Kantonsgericht wies die Klage am 24. Mai 1945 ab. Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen wendete es deutsches Recht an. Darnach seien die Parteien frei, den Erfüllungsort zu vereinbaren. Das sei durch die vom Kläger nach seiner Übersiedlung in die Schweiz auf Wunsch der Beklagten abgegebene Erklärung vom 28. November 1934 geschehen. Die gegen deren Gültig- keit erhobenen 'Einwendungen seien nicht begründet. § 270 des deutschen BGB sei eine nachgiebige Regel, sie' falle angesichts der vorliegenden Parteivereinbarung ausser Betracht. Nicht anwendbar sei Art. 2 Ziff. 4 letzter Absatz des schweizeris~hen' Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885. Diese Vorschrift betreffe nur <Uein der Schweiz abgeschlossenen Verträge. E. -Der Kläger legte gegen diesen Entscheid Berufung an das Bundesgericht ein. Er hält da.ra.n fest, dass die Vers,icherungssumme an seinem Wohnort Rapperswil zu zahlen sei. Das Bunilesgerickt zieht in Erwitgung :
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Versicherungsvertrag. N° 67.
herrschenden Lehre anheim, das anzuwendende Recht zu
bestimmen. Auch für Versichenmgsverträge wird diese
Selbstherrlichkeit (Autonomie)
des Parteiwillens vorwie-
gend anerkannt, freilich mit der Einschränkung, dass nur
ausdrückliche (miIidestens von einer Partei in bestimmte
Worte gefasste) Willensäusserungen in Betracht zu ziehen
seien (vgl. ROELLI-JAEGER, VVG IV, S. 88 ff., besonders 92
international prive des assurances. S. 56 ff.).
Eine derartige ausdrückliche Willensäusserung liegt hier
vor. Die erwähnte Klausel (oben A) unterstellt den Ver-
trag eindeutig dem deutschen Recht. Die vom Kläger ver-
suchte Auslegung ist nicht haltbar. Darnach würden unter
die Klausel nur solche Fragen fallen, die ausserhalb der
vertraglichen Bestimmungen stehen, also nicht die Moda-
litäten der Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme.
Die Klausel verweist aber schlechthin und ausschliesslich
auf das deutsche Gesetz. Sie kann nur besagen, soweit
überhaupt, mangels vollstän.diger vertraglicher Festlegung,
auf gesetzliche Normen' zurückgegriffen werden muss,
sollen
es die in Deutschland geltenden sein.
Eine abweichende mündliche Vereinbarung, wie sie der
Kläger behauptet, ist nach der Entscheidung der Vorin-
stanz nicht bewiesen. Auch steht die Rechtsanwendungs-
klausel nicht mit dem übrigen Inhalt des Vertrages im
Widerspruch. Dass die Versicherungssumme einer-und
die Prämien anderseits in schweizerischer Währung fest-
gesetzt wurden, spricht nicht gegen die Unterstellung unter
das deutsche Gesetz. Die Prämien wurden denn auch mit
wenigen Ausnahmen in Deutschland bezahlt, sei es einem
dortigen Vertreter der Beklagten oder deren Niederlassung
in München. Nach § 87 des deutschen Versicherungsauf-
sichtsgesetzes
vom 12. Mai 1901 (gleich verhält es sich
nach dem neuen Gesetz vom 6. Juni 1931, § 107) durfte die
Beklagte Versicherungsverträge mit Personen, « die im
Inland (d. h. in Deutschland) ihren gewöhnlichen Aufent-
Versieherungsvertrag. N° 67.
29l
halt haben », nur durch Bevollmächtigte mit Wohnsitz in
Deutschland abschliessen. Sie hielt sich an diese Vorschrift,
daher hatte der Vertrag als in Deutschland geschlossen zu
gelten und unterstand den dortigen Kontroll-und Sicher-
stellungsvorschriften. Es mag dahingestellt bleiben, ob die
Parteien trotz alldem das schweizerische Recht als anwend-
bar hätten erklären können (wofür gewisse Entscheidungen
sprechen, vgl. BATIFFOL 80.80.0., S. 312 Anm. 1). Abzu-
stellen ist auf§ 1 der Allgemeinen Bedingungen, wonach sie
sich dem deutschen Recht unterstellten.
Der Anerkennung dieser Klausel steht vom Standpunkt
des schweizerischen internationalen Privatrechtes nichts
entgegen. Dem Kläger wurde damit nichts Ungebührliches
zugemutet. Vielmehr entsprach die Klausel durchaus den
Verhältnissen beim Vertragsabschlusse. Die deutsche
Rechtsordnung war dabei die nächstliegende. Verträge, die
auf Grund der Geschäftsbedingungen einer Unternehmung
abgeschlossen werden, wie gerade oft im Versicherungs-,
Bank-und Transportgewerbe (sogenannte « Contrats d'ad-
h6sion »), unterstehen nach herrschender Auffassung gru,nd-
sätzlich dem Rechte des Betriebsortes der betreffenden
Unternehmung. Als solcher hat aber nicht etwa durch-
wegs der Sitz der Unternehmung zu gelten. über die
Tätigkeit der Versicherungsunternehmungen, insbesondere
auch ausländischer, wird in den einzelnen Staaten eine
Aufsicht
ausgeübt. Dabei besteht die Pflicht zur Sicher-
stellu,ng
vor allem für die Lebensversicherungsverträge
sowohl
in Deutschland wie in der Schweiz. So ergibt sich
auf der Grundlage einer gewissen Reziprozität eine Auf-
teilung der Versicherungsverträge jeder in mehreren Staa-
ten tätigen Unternehmung in nationale Bestände (porte-
feuilles).
Im internationalen Privatrecht ist daher mehr
und mehr die Ansicht herrschend geworden, dass die von
einer ausländischen Niederlassung -und wäre es au,ch nur
eine Vertretung mit Rechtsdomizil nach der dortigen Auf-
sichtsgesetzgebung -abgeschlossenen Versicherungsver-
träge dem Rechte des betreffenden Staates unterstehen
292 VersicherungBvertrag. N° 67. (vgl. ausser den bereits Genannten : BRucK, Internationales Versicherungsrecht, S. 22 ff. ; NUSSBAUM, Deutsches Inter- nationales Privatrecht,' 231/2). Das Bundesgericht hat denn auch schon längst ausgesprochen, dass sich die aus- ländischen Versicherungsuntemehmungen für die in der Schweiz mit deren Einwohnern abgeschlossenen Verträge dem schweize~chen Recht unterwerfen (BGE 51 II 409). Dieser Stellungnahme gegenüber ausländischen Unter- nehmungen entspricht es anderseits, zuzulassen, dass die schweizerischen Versicherer sich in ihrem ausländischen Geschäftsbereich dem ausländischen Recht unterstellen (vgl. JAEGER, 80.80.0., N. 34). Bei einem solchen in Deutsch- land mit einem Einwohner Deutschlands geschlossenen Vertrage könnte überhaupt nur ausnahmsweise, in einem atypischen Falle (vgl. NUSSBAUM 80.80.0.) eine andere als die deutsche Rechtsordnung anwendbar sein. Die vorlie- gende Rechtsanwendungsklausel entspricht also der Norm. 3. - Unterstand das Versicherungsverhältnis dem deut- schen Rechte, so beherrschte dieses dann auch die nach Übersiedlung des Klägers in die Schweiz getroffene Verein- barung über die Erfüllung in Deutschland. Um so mehr, als die Parteien hiebei das deutsche Recht als weiterhin anwendbar erklärten. Die für einen Vertrag geltende Rechtsordnung bleibt im' allgemeinen dieselbe. Insbeson- dere ist für Versicherungsverträge anerkannt, dass eine Wohnsitzveränderung des Versicherungsnehmers keine Unterstellung des Vertrages unter eine andere Rechtsord- nung nach sich zieht (BGE 42 II 182/3). 4. -Die von der Vorinstanz in Anwendung des deut- schen Rechts als gültig anerkannte Vereinbarung verstösst nicht etwa gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz. Die Regel, dass Geldschulden am jeweiligen Wohnorte des Gläubigers zu erfüllen sind (Art. 74 OR), ist nachgiebiger Natur (<< wo nichts anderes bestimmt ist», vgl. auch den Schlussabsatz). Um so weniger könnte sie geradezu als Grundsatz der öffentlichen Ordnung gelten. Die Vorinstanz hat auch Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 (in Verbindung mit Abs. 4) Versicherungsvertrag. N0 67. 293 des schweiz. Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885, wonach die Versicherungsuntemehmungen gehalten sind, ihre Verbindlichkeiten am Domizil des Versicherten zu erfüllen, mit Recht nicht angewendet. Art. 2 VAG bestimmt die zum Geschäftsbetrieb der Versicherungsun- temehmungen in der Schweiz zu erfüllenden Bedingungen. Die ausländische Geschäftstätigkeit der schweizerischen Versicherungsunternehmungen fällt nicht unter die er- wähnte Vorschrift. Nichts Gegenteiliges folgt aus dem zugunsten des Klägers ergangenen Gerichtsstandsurteil vom 30. November 1944 (BGE 70 II 279). An und für sich gilt au,ch Art. 2 Ziff. 4 Abs. 1 VAG nur für die in der Schweiz geschlossenen Verträge. Wenn das Bundesgericht sie auch solchen Anspruchsberechtigten zugute kommen lässt, die ihre Forderungen auf ein Auslandsgeschäft einer schweizerischen Versicherungsuntemehmung stützen, so sind dafür besondere Gründe IDassgebend : Die schwei- zerische Unternehmung hat notwendig an ihrem Sitz einen allgemeinen Gerichtsstand. Diesem hat sich der besondere Gerichtsstand des Art. 2 Ziff. 4 Abs. 1 VAG als Neben- gerichtsstand nach Wahl des Anspruchsberechtigten anzu:" reihen. Auf den Erfüllungsort lässt sich diese Erwägung nicht übertragen. Es gibt keinen allgemeinen Erfüllungsort am Sitze der Untemehmung. Daher besteht kein Grund, Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 VAG auf schweizerische anders als auf ausländische Versicherungsuntemehmungen anzuwenden. Die einen wie die andem unterstehen dieser Vorschrift nur hinsichtlich ihres schweizerischen Geschäftsbetriebes, d. h. hinsichtlich der Zu ihrem schweizerischen Bestande gehö- renden Versicheru,ngsverträge. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch ohne die Vereinbarung vom 28. November 1934 der Erfüllungsort in Deutschland anzunehmen wäre; als dem Staate, wo für diesen Vertrag Sicherheit geleistet ist. Da die vom Kläger genommene Versicherung nicht in den schweizerischen Bestand übertragen wurde -die deu,tschen Behörden gaben sie zu diesem Zwecke nicht
294 Versicherungsvertrag. N° 68. frei -ist der Kläger demnach auf die Erfüllung in Deutsch- land angewiesen. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird sie abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 1945 bestätigt. 68. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 13. De- zember 1945 i. S. Gutersohn gegen Schweiz. National-Ver- sieherungs-Gesellsehaft. Schied8männervertrag. Mangelhafte Begründung des Schiedsgut- achtens ? Oontrat designant des expert8-arbitres. Insuffisance des motifs sur lesquels est fonde le rapport des experts-arbitres ? Oonvenzione ehe deaigna dei periti-arbitri. Insufficienza dei motivi, su cui si hass iI rapporto dei periti-a.rbitri 1 Der Kläger, der bei der Beklagten gegen Unfall ver- sichert ist, verunfallte im Januar 1940. Nachdem sein Zustand nacheinander von mehreren Ärzten mit einander teilweise widersprechenden Ergebnissen begutachtet wor- den war, kam zwischen den Parteien eine Schiedsverein- barung zustande, laut welcher sie . die Beurteilung des Grades und der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähig- keit einer dreigliedrigen Ärztekommission übertrugen. Im Prozess will der Kläger das Gutachten dieser Kommission nicht gegen sich gelten lassen. Er rügt namentlich, dass es keine gehörige Begründung enthalte. Das Bundesgericht erklärt das Schiedsgutachten für verbindlich. Erwägungen: Die Parteien eines Versicherungsvertrages können gültig vereinbaren, dass bestimmte, für die Begründung und Bemessung des Versicherungsanspruches erhebliche Tat- sachen wie namentlich die Schadenshöhe endgültig durch private DrittpersQnen (Schiedsmänner) festgestellt werden Versichel"1Jlli!svertrag. N° 68. 295 sollen. Ein Schiedsgutachten, das auf Grund einer solchen Vereinbarung von gehörig bestellten Schiedsmännern er- stattet worden ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nu.r angefochten werden, wenn der Nach- weis erbracht wird, dass es offenbar ungerecht, willkürlich, unsorgfältig, fehlerhaft oder in hohem Grade der Billigkeit widersprechend ist oder am falscher tatsächlicher Grund- lage beruht (BGE 67 II 148). Dass dem Gutachten vom 15. Juni 1942 ein solcher Mangel anhafte, hat der Kläger, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht dargetan ... Das streitige Gutachten lässt sich insbesondere auch-nicht mangels gehöriger Begründung beanstanden. Die Ärzte- kommission hat nicht etwa nur in nackten· Zahlen an- gegeben; wie sie die unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers beurteilt, was jede . Über- prüfung von vornherein ausgeschlossen hätte und daher entgegen der Auffassung von OSTERTAG-HIEsTAND (S.192) kaum ohne weiteres hinzunehmen gewesen wäre, sondern sie hat angegeben, auf welchen ärztlichen Befund sich ihr Urteil gründet, und auf Grund welcher Überlegungen sie dazu gelangte, eine lebenslängliche Invalidität als Unfall- folge Zu verneinen. Dass diese Angaben knapp gehalten sind, und dass sich die Kommission mit den frühern Gutachten- die ihr vorlagen -nicht ausdrücklich auseinandergesetzt, sondern einfach das Ergebnis ihrer eigenen gründlichen Untersuchungen mitgeteilt hat, kann dem Gutachten nicht schaden; dies umsoweniger, als die zu entscheidende Frage nach dem Grade und der (voraussichtlichen) Dauer der Arbeitsunfähigkeit letztlich nur durch eine Schätzung beantwortet werden kann, deren Richtigkeit sich nicht streng beweisen lässt. Das Gutachten vom 15. Juni 1942 ist daher für die Gerichte massgebend.
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