Art. 691 OR, Art. 18 OR; challenge to general meeting resolutions for circumvention of a statutory voting restriction: in an action under Art. 691 OR the decisive factor is the actual situation at the general meeting, not a hypothetical decision had the alleged transfer not occurred. A transfer of shares in proper form does not preclude annulment if it is a simulation and the transferee was meant only to exercise voting rights. Art. 691 OR is a special case of Art. 18 OR. Art. 693 OR leaves the statutes freedom to regulate voting rights by number of shares; a one-share-one-vote system is permissible. A statutory clause requiring the assembly to elect a chair applies whenever the president or board members are absent, without a duty to justify their non-attendance (consid. 1-3).
l!76 Obligationenreeht. N° 63. Aktien, vorhanden waren. Hieraus hat die Vorlnstanz - ohne es ausdrücklich zu sagen -geschlossen, dass die neben Naville noch vorhimdenen Aktionäre ihm gegenüber verpflichtet gewesen seien, seinem Wille:r:t gemäss von ihren Aktienrechten Gebrauch zu machen, also insofern bloss Strohmänner gewesen seien. Diese tatsächlichen Feststel- lungen sind für das Bundesgericht massgebend. Sie führen ohne weiteres zum Schluss, dass Naville im eigenen Inte- resse über die beklagten Gesellschaften verfügen konnte. Diese bestreiten das, weil nur die Hälfte der Aktien jeder Gesellschaft Naville gehört, qieser also in Bezug auf die andere Hälfte gegenüber den Verwaltungsratspräsidenten und der Fides als blosser Vertreter von Aktionären, in rkren Interesse gehandelt habe. Sie beantragen daher eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einvernahme weiterer Zeugen für ein solches Vertretungsverhältnis, das sie als Innenverhältnis bezeichnen. Allein diese Akten- ergänzung ist überflüssig. Wenn, wie die Vorinstanz fest- gestellt hat, Naville nicht einziger Aktionär' der beiden von ihm geschaffenen Aktiengesellschaften war, so ist klar, dass er gegenüber den Verwaltungsratspräsidenten und der Fides zum Teil -ohne da!,! zu erklären -rechtlich als Vertreter der übrigen Aktionäre gehandelt hat. Das ist aber deswegen unerheblich, weil diese nach der verbind- lichen Feststellung der Vorlnstanz an seine Weisungen gebunden waren, ihn also trotz des -rechtlichen Vertre- tungsverhältnisses nach seinem Gutdünken schalten lassen mussten. Bestand danach wirtschaftliche Identität zwi- schen Naville und den beklagten Aktiengesellschaften trotz einer Mehrheit von Aktionären, so steht die Geschäfts- tätigkeit dieser Gesellschaften vom Gesichtspunkt des Vertrages vom 20. April 1938 derjenigen Navilles gleich und gelten daher die von diesem in Ziff. 4 und 6 übernom- menen Verpflichtungen auch als solche der Gesellschaften, m.a.W. es ist hier gleich zu halten wie im Falle der Ein- mann-und der Tochtergesellschaft (vgl. auch SIEGWABT, a.a.O., Art. 625 N. 21). Obligationenrooht. No 64.
Die Munitor A.-G. verfügt über ein Aktienkapital von Fr. 100,000.-, eingeteilt in 400 Stammaktien zu, Fr. 100.- un 60 Prioritätsaktien zu Fr. 1000.-. Alle Aktien lauten auf den Namen und sind mit je einer Stimme ausgestattet. Anfänglich waren 360 Stamm-und 4 Prioritätsaktien in der Hand des VerwaItungsrates Ruetz, 40 Stamm-und 56 Prioritätsaktien in der Hand des Klägers Rüegg. Im Jahre 1943 übertrug Ruetz 169 Aktien an seine Frau und 1 Aktie an Dr. Lanz; i94 Aktien behielt er selbst. Im August 1943 hielt die Munitor A.-G. ihre zweite ordentliche Generalversammlung ab. Ruetz, der Präsident und einzige Verwaltungsrat j nahm daran nicht teil. In seiner Vertretung und für sich selbst erschien der Aktionär Dr.Lanz. Frau Ruetz und Rüegg liessen sich ebenfalls vertreten. Da nach 7 der Gesellschaftsstatuten auf jede Aktie eine Stimme entfällt, jedoch kein Aktionär mit mehr als einem Fünftel aller Aktien stimmen darf, erhielten Ru,etz, seine Frau und Rüegg je 92 Stimmen, während Dr. Lanz aus eigenem Aktienbesitz eine Stimme zukam. Die Versammlung wählte Dr. Lanz zum Vorsitzenden und fasste eine Reihe weiterer Beschlüsse, stets mit Mehrheit und gegen die Stimmen Rüeggs. Mit der vorliegenden Klage ficht Rüegg diese sämtlichen Beschlüsse an. A U8 den Erwägungen :
280 Obligationenrooht. N° 64. Beklagten enthalten eine solche Bestimmung nicht. Aus den Verhältnissen an der Gerieralversammlung von 1938, auf welche die Beklagte verweist, kann Abweichendes nicht gefolgert werden. Zwar hat der Kläger damals geduldet, dass sich Ruetz im Präsidium durch einen Dritten ohne eigenen Aktienbesitz vertreten liess. Dieser Umstand berechtigt aber nicht zur Annahme, er habe eine Delegationsbefugnis des . Verwaltungsrates grundsätzlich und für alle ZUkunft anerkannt. Anderseits schützte die Abgabe von Aktien in der für die Übereignung zu vollem Recht vorgeschriebenen ForlI und verbunden mit dem Eintrag im Aktienregister nicht vor der Anfechtung aus Art. 691 OR. Zweck dieser Bestim- mung . ist der Ausschluss Unbefugter von der Ausübung der Mitglienchaftsrechte. Er' kann nur erreicht werden durch die Aufdeckung jeglicher Art von Simulation. Art. 691 stellt sich als ein besonderer Anwendungsfall von Art. 18 OR dar. Simlilittion und damit Umgehungsakt ist anzunehmen, wenn bei der Übertragung von Aktien trotz, Einhaltung der Form der Parleiwille nicht darauf gerichtet war, dem Erwerber Eigentum an den Titeln zu verschaffen, sondern nur darauf, dass der Empfänger das an die Aktien gebundene Stimmrecht ausübe. Ob im vorliegenden,Fall mit der Abgabe von Aktien an Frau Ruetz und Dr. 'Lanz eine Umgehung der statutari- schen Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt war, ist Tat- frage. Sie ist nicht abgeklärt, Die Voraussetzungen für eigene Feststellungey. des Bundesgerichtes (Art. 64 Aha. 2 OG) sind nicht gegeben. Es ist daher die Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung notwendig, wenn nicht die angefochtenen Beschlüsse wegen anderweitiger Rechtsverletzung gesamthaft oder einzeln aufgehoben werden müssen. 2. - Der Kläger erachtet die Stimmrechtsverhältnisse auch deshalb als gesetzwidrig, weil den Stammaktien insgesamt nicht mehr Stimmen zu belassen seien als den
Vorzugsaktien, da sonst der fundamentale Grundsatz ausser Kraft gesetzt würde, dass jede Aktie zum mindesten eine Stimme und damit die Möglichkeit haben muss, auf den Gang der Gesellschaft einzuwirken (für seine Ansicht beruft er sich auf SCHUCANY, Komm. zum OR, N. 2 zu Art. 693, der seinerseits auf WIELAND, Handelsrecht 2 S. 238, verweist). Träfe das zu, so gebührten den 400 Stammaktien zusammen nur 60 Stimmen. Die Stilnmkraft der einzelnen Aktie wäre auf 0,15 reduziert. Der Kläger hätte mit seinen 56 Prioritäts-und 40 Stammaktien über 62 Stimmnn, damit allerdings über die Mehrheit verfügt. Allein wie die Vorinstanz.richtig ausführt, ist eine solche Regelung mit dem Gesetz nicht vereinbar. Art. 693 rev. OR gibt den Statuten die Freiheit, das Stimmrecht unab-, hängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär ; gehörenden. Aktien festzusetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme fällt . Die Ausgabe derartiger Stimmrechts- aktien wird der Zahl nach nicht beschränkt. In sonstiger Hinsicht angebrachte Kautelen (Art. 693 Abs. 2 und 3 OR) fallen hier nicht in Betracht. Auch im alten OR findet sich keine Vorschrift, welche die in den Statuten festgelegte Ordnung der Stimmrechte ausschloss (so denn auch die herrschende Meinung, vgl. WIELAND, 80.80.0., S. 239 An- merkung 37). 3. - 10 der Statuten, so argumentiert der Kläger weiter, erlaube die Wahl eines besonderen Vorsitzenden nur, wenn der Präsident' und die Mitglieder des Verwal- tungsrates am Erscheinen wirklich verhindert seien. Ruetz als einziger Verwaltungsrat wäre an sich durchaus in der Lage gewesen, an der Generalversammlung teilzunehmen. Diese habe daher unter einem nicht zuständigen Präsidium getagt und keine gültigen Beschlüsse fassen können. Für eine solche Auslegung bieten' indessen weder 10 noch die anderen Statutenbestimmungen einen Anhalt. Sie ist daher mit der Vorinstanz abzulehnen. Verhinderung muss vernünftigerweise als Abhaltung aus irgend einem Grunde verstanden werden. Denn in den Statuten ist nicht
282 Prozessrecht. N° 65. vorgeschrieben, dass Verwaltungsratsmitglieder ihre Ab- wesenheit zu rechtfertigen hätten. Die blosse Tatsache, da8ß kein Mitglied des Verwaltungsrates zugegen ist, schafft somit die Voraussetzung für die Wahl eines Vor- sitzenden unter den Versammlungsteilnehmem. Vgl. auch Nr. 68. -Voir aussi n° 68. IV. PROZESSRECHT PROCEDURE 65. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom G. November 1945 i. S. Märki gegen Ntlscheler. Einrede der abgeurteilten SaMe. tJberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes. Identität des Streit gegenstandes. Bedeutung der Erwägungen für die Rechtskraft des Urteils. E:x:ception de chose 1'/1,gOO. Etendue de Ia competence du Tribunal federa.l. IdentiM de l'objet du litige. Importance des motifs pour la. force obligatoire du jugement. Eccezione della cosa giudicata. Limiti °della. competenza. deI Tribunale fegemie. IdentitA delI'og. getto litigioso. Importanza. dei motivi per la. forza obbligatoria deI giudizio. A'U8 dem Tatbestand ; Märki und Nüscheler waren Teilhaber einer Kollektiv- gesellschaft, die in Konkurs kam und mit einem Verlust von Fr. 140,000.-abschloss. Märki belangte Nüscheler auf Bezahlung von Fr. 35,000.-mit der Behauptung, er habe. diesen Betrag über den auf ihn entfallenden Hälfte- anteil am Verlust der Gesellschaft hinaus bezahlt. Das Kantonsgericht Graubünden kam zum Schlusse, der Kläger habe den Beweis für die von ihm behaupteten Zahlungen
nicht erbracht und wies die Klage ab. Ob dem Kläger das geltendgemachte Rückgriffsrecht auf den Beklagten zu- stünde, wenn er die behaupteten Zahlungen tatsächlich geleistet hätte, prüfte das Gericht nicht. In der Folge erhob Märki neuerdings Klage gegen Nüscheler auf Erstattung des auf diesen entfallenden Anteils am Verlust der Kollektivgesellschaft, den der Kläger, wie er nunmehr beweisen könne, gedeckt habe. Das Kantonsgericht Graubünden hiess jedoch die vom Beklagten gegenüber dieser zweiten Klage erhobene Ein- rede der abgeurteilten Sache gut. Das Bundesgericht erklärt die Einrede als unbegründet, aus folgenden Erwägungen ; Da bei BegrüDdetheit der Einrede der abgeurteilten Sache die Berufung ohne weiteres abgewiesen werden müsste, ist in erster Linie diese Frage zu prüfen. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundes- gerichtes ist die Einrede der abgeurteilten Sache insoweit materiellrechtlicher Natur, als die Identität der Parteien und die Identität der geltendgemachten Ansprüche in Frage stehen. In diesem Umfang ist daher auch die Mög lichkeit der Überprüfung durch das Bundesgericht gege- ben, wenn der Anspruch, dem die Einrede entgegengehalten wird, vom eidgenössischen Recht beherrscht wird (BGE 66 11 56 und dort erwähnte Entscheide). Die Identität der Parteien in den beiden von der Vor- instanz behandelten Prozessen steht ausser Zweifel. Nicht beigepflichtet werden kann dagegen der Vor- instanz, dass auch Gleichheit des Streitgegenstandes vor- liege. Die Vorinstanz nimmt an, durch das rechtskräftig gewordene Urteil im Vorprozess sei über den klägerischen Regressanspruch endgültig im Sinne der Abweisung ent- schieden worden, obwohl in den Erwägungen ausgeführt werde, der Anspruch könne erst überprüft werden, wenn der Kläger Zahlungen für die den Beklagten treffende Ver-