BGE 71 II 277
BGE 71 II 277Bge20.04.1938Originalquelle öffnen →
l!76 Obligationenreeht. N° 63. Aktien, vorhanden waren. Hieraus hat die Vorlnstanz - ohne es ausdrücklich zu sagen -geschlossen, dass die neben Naville noch vorhimdenen Aktionäre ihm gegenüber verpflichtet gewesen seien, seinem Wille:r:t gemäss von ihren Aktienrechten Gebrauch zu machen, also insofern bloss Strohmänner gewesen seien. Diese tatsächlichen Feststel- lungen sind für das Bundesgericht massgebend. Sie führen ohne weiteres zum Schluss, dass Naville im eigenen Inte- resse über die beklagten Gesellschaften verfügen konnte. Diese bestreiten das, weil nur die Hälfte der Aktien jeder Gesellschaft Naville gehört, qieser also in Bezug auf die andere Hälfte gegenüber den Verwaltungsratspräsidenten und der « Fides » als blosser Vertreter von Aktionären, in rkren Interesse gehandelt habe. Sie beantragen daher eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einvernahme weiterer Zeugen für ein solches Vertretungsverhältnis, das sie als Innenverhältnis bezeichnen. Allein diese Akten- ergänzung ist überflüssig. Wenn, wie die Vorinstanz fest- gestellt hat, Naville nicht einziger Aktionär' der beiden von ihm geschaffenen Aktiengesellschaften war, so ist klar, dass er gegenüber den Verwaltungsratspräsidenten und der « Fides » zum Teil -ohne da!,! zu erklären -rechtlich als Vertreter der übrigen Aktionäre gehandelt hat. Das ist aber deswegen unerheblich, weil diese nach der verbind- lichen Feststellung der Vorlnstanz an seine Weisungen gebunden waren, ihn also trotz des -rechtlichen Vertre- tungsverhältnisses nach seinem Gutdünken schalten lassen mussten. Bestand danach wirtschaftliche Identität zwi- schen Naville und den beklagten Aktiengesellschaften trotz einer Mehrheit von Aktionären, so steht die Geschäfts- tätigkeit dieser Gesellschaften vom Gesichtspunkt des Vertrages vom 20. April 1938 derjenigen Navilles gleich und gelten daher die von diesem in Ziff. 4 und 6 übernom- menen Verpflichtungen auch als solche der Gesellschaften, m.a.W. es ist hier gleich zu halten wie im Falle der Ein- mann-und der Tochtergesellschaft (vgl. auch SIEGWABT, a.a.O., Art. 625 N. 21). Obligationenrooht. No 64. 277 64. Auszug aus dem UrteH der I, ZivHahteHung vom 18. Dezem- her 1945 i. S. Rflegg gegen Munltor A.-G. Aktienrecke . ; Anfechtung von GeneralverslM1'IIf1Il,ungsbeBchlÜ8S6n. -Umgehung einer statutarischen Stimmrechtsbeschränkung durch Aktienübertragung ? Bei der Anfechtung aus Art. 691 OR sind die tatsächlichen Verhältnisse an der Generalversammlung massgebend, Ein Verwaltung~rat ist zur Delegation seines Mandates nicht befugt. Die Übertragung von Aktien in der dafür vorgeschriebenen Form schützt nicht vor. Anfechtung. Art. 691 OR ist ein besonderer Anwendungsfall von Art. 18 OR. (Erw. 1.) Zulässiges Verhältnis zwischen den Stimmen der Stamm-und der Prioritätsaktien. (Erw. 2.) Auslegung einer Statutenbestimmung, wonach bei Verhinderung des PräBidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates von der Generalversammlung ein Vorsitzender zu wähleil ist; Begrifider Verhinderung. (Erw. 3.) . Socüte anonyme. Droit d'attaquer leB decmons de l'assembl6e gene- roJe. Disposition des statuts restreignant le droit de vote. Cette disposition a-t-elle 13M violee par un transfert d'actions '1 Quand il s'agit de juger du merlte de l'action prevue :Par l'art. 691 CO, seul importe ce qui s'est reellement passe a l'assemblee. Un membre du conseil d'administration n'est pas autorise a deIe- guer son mandat. Le fait que des actionsont 13M transferees dans les Jormes prevues .n'empeche pas l'exercice de l'action visOO a. l'art. 691 CO. Cette disposition n'est qu'un eas particu- lier de la regle posOO a l'art. 18 CO (consid. 1). Rapport licite des voix afferentes aux actions ordinaires et aux actions privil6giees (consid. 2). Interpretation .d'une disposition des statuts d'apres laquelle en cas d'empechement du presidentou des membres du conseil d'administration, l'assemblee aura a designer son president. Ce qu'il faut entendre par empechement (consid. 3). Societd anonima. Diritto d'i'TfIIJYUgnare 1e risoluzioni dell'assemblea generale. Norma statutaria che limita il diritto di voto. Questa norma e stata violata mediante un trasferimento di azioni ? TrattandoSi di giudicare sul merito dell'azione prevista da}- l'art. 691 CO, importa solo quanto e realmente accaduto all'assemblea. Un membro deI consiglio di amministrazione non ha la facolta di delegare il suo mandato. TI fatto ehe delle azioni sono state trasferite secoIido le forme previste non e di ostacol0 all'introduzione della causa prevista dall'art. 691 CO, il quale non e altro ehe un caso di applicazione della regola sancita dall'art. 18 CO (consid. 1). Proporzione lecita tra i voti delle azioni ordinarie e quelli delle azioni privilegiate (consid. 2). Interpretazione d'nna norma statutaria. secondo cui, in caso d'impedimento deI presidente 0 dei membri deI consiglio d'amministrazione, l'assemblea dovra. designare il suo presi- dente. Nozione deU'impedimento (eonsid. 3).
278 Obligationenrecht. N0 64. Die Munitor A.-G. verfügt über ein Aktienkapital von Fr. 100,000.-, eingeteilt in 400 Stammaktien zu, Fr. 100.- un~ 60 Prioritätsaktien zu Fr. 1000.-. Alle Aktien lauten auf den Namen und sind mit je einer Stimme ausgestattet. Anfänglich waren 360 Stamm-und 4 Prioritätsaktien in der Hand des VerwaItungsrates Ruetz, 40 Stamm-und 56 Prioritätsaktien in der Hand des Klägers Rüegg. Im Jahre 1943 übertrug Ruetz 169 Aktien an seine Frau und 1 Aktie an Dr. Lanz; i94 Aktien behielt er selbst. Im August 1943 hielt die Munitor A.-G. ihre zweite ordentliche Generalversammlung ab. Ruetz, der Präsident und einzige Verwaltungsrat j nahm daran nicht teil. In seiner Vertretung und für sich selbst erschien der Aktionär Dr.Lanz. Frau Ruetz und Rüegg liessen sich ebenfalls vertreten. Da nach § 7 der Gesellschaftsstatuten auf jede Aktie eine Stimme entfällt, jedoch kein Aktionär· mit mehr als einem Fünftel aller Aktien stimmen darf, erhielten Ru,etz, seine Frau und Rüegg je 92 Stimmen, während Dr. Lanz aus eigenem Aktienbesitz eine Stimme zukam. Die Versammlung wählte Dr. Lanz zum Vorsitzenden und fasste eine Reihe weiterer Beschlüsse, stets mit Mehrheit und gegen die Stimmen Rüeggs. Mit der vorliegenden Klage ficht Rüegg diese sämtlichen Beschlüsse an. A U8 den Erwägungen :
280 Obligationenrooht. N° 64.
Beklagten enthalten eine solche Bestimmung nicht. Aus
den Verhältnissen an der Gerieralversammlung von 1938,
auf welche die Beklagte verweist, kann Abweichendes
nicht gefolgert werden. Zwar hat der Kläger damals
geduldet,
dass sich Ruetz im Präsidium durch einen
Dritten ohne eigenen Aktienbesitz vertreten liess. Dieser
Umstand berechtigt aber nicht zur Annahme, er habe eine
Delegationsbefugnis des
. Verwaltungsrates grundsätzlich
und für alle ZUkunft anerkannt.
Anderseits schützte die Abgabe von Aktien in der für
die Übereignung zu vollem Recht vorgeschriebenen ForlI
und verbunden mit dem Eintrag im Aktienregister nicht
vor der Anfechtung aus Art. 691 OR. Zweck dieser Bestim-
mung
. ist der Ausschluss Unbefugter von der Ausübung
der Mitgliechaftsrechte. Er' kann nur erreicht werden
durch die Aufdeckung jeglicher Art von Simulation.
Art. 691 stellt sich als ein besonderer Anwendungsfall
von Art. 18 OR dar. Simlilittion und damit Umgehungsakt
ist anzunehmen, wenn bei der Übertragung von Aktien
trotz, Einhaltung der Form der Parleiwille nicht darauf
gerichtet war, dem Erwerber Eigentum an den Titeln zu
verschaffen, sondern
nur darauf, dass der Empfänger das
an die Aktien gebundene Stimmrecht ausübe.
Ob im vorliegenden,Fall mit der Abgabe von Aktien an
Frau Ruetz und Dr. 'Lanz eine Umgehung der statutari-
schen Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt war, ist Tat-
frage. Sie ist nicht abgeklärt, Die Voraussetzungen für
eigene Feststellungey. des Bundesgerichtes (Art. 64 Aha. 2
OG) sind nicht gegeben. Es ist daher die Rückweisung des
Prozesses
an die Vorinstanz zur Vervollständigung des
Tatbestandes
und zu neuer Entscheidung notwendig, wenn
nicht die angefochtenen Beschlüsse wegen anderweitiger
Rechtsverletzung gesamthaft
oder einzeln aufgehoben
werden müssen.
2. -
Der Kläger erachtet die Stimmrechtsverhältnisse
auch deshalb als gesetzwidrig, weil den Stammaktien
insgesamt
nicht mehr Stimmen zu belassen seien als den
Obligationenrecht. N0 64.
281
Vorzugsaktien, da sonst der fundamentale Grundsatz
ausser
Kraft gesetzt würde, dass jede Aktie zum mindesten
eine Stimme und damit die Möglichkeit haben muss, auf
den Gang der Gesellschaft einzuwirken (für seine Ansicht
beruft er sich auf SCHUCANY, Komm. zum OR, N. 2 zu
Art. 693,
der seinerseits auf WIELAND, Handelsrecht 2
S. 238, verweist). Träfe das zu, so gebührten den 400
Stammaktien zusammen nur 60 Stimmen. Die Stilnmkraft
der einzelnen Aktie wäre auf 0,15 reduziert. Der Kläger
hätte mit seinen 56 Prioritäts-und 40 Stammaktien über
62 Stimmn, damit allerdings über die Mehrheit verfügt.
Allein wie die Vorinstanz.richtig ausführt,
ist eine solche
Regelung
mit dem Gesetz nicht vereinbar. Art. 693 rev. OR
gibt den Statuten die Freiheit, « das Stimmrecht unab-,
hängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär ;
gehörenden. Aktien festzusetzen, so dass auf jede Aktie
eine Stimme fällt
». Die Ausgabe derartiger Stimmrechts-
aktien wird der Zahl nach nicht beschränkt. In sonstiger
Hinsicht angebrachte
Kautelen (Art. 693 Abs. 2 und 3 OR)
fallen hier nicht in Betracht. Auch im alten OR findet sich
keine
Vorschrift, welche die in den Statuten festgelegte
Ordnung
der Stimmrechte ausschloss (so denn auch die
herrschende Meinung, vgl.
WIELAND, 80.80.0., S. 239 An-
merkung 37).
3. -§ 10 der Statuten, so argumentiert der Kläger
weiter, erlaube die
Wahl eines besonderen Vorsitzenden
nur, wenn
der Präsident' und die Mitglieder des Verwal-
tungsrates am Erscheinen wirklich verhindert seien. Ruetz
als einziger Verwaltungsrat wäre an sich durchaus in der
Lage gewesen, an der Generalversammlung teilzunehmen.
Diese habe
daher unter einem nicht zuständigen Präsidium
getagt und keine gültigen Beschlüsse fassen können.
Für eine solche Auslegung bieten' indessen weder § 10
noch die anderen Statutenbestimmungen einen Anhalt.
Sie
ist daher mit der Vorinstanz abzulehnen. Verhinderung
muss vernünftigerweise als Abhaltung
aus irgend einem
Grunde verstanden werden.
Denn in den Statuten ist nicht
282 Prozessrecht. N° 65. vorgeschrieben, dass Verwaltungsratsmitglieder ihre Ab- wesenheit zu rechtfertigen hätten. Die blosse Tatsache, da8ß kein Mitglied des Verwaltungsrates zugegen ist, schafft somit die Voraussetzung für die Wahl eines Vor- sitzenden unter den Versammlungsteilnehmem. Vgl. auch Nr. 68. -Voir aussi n° 68. IV. PROZESSRECHT PROCEDURE 65. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom G. November 1945 i. S. Märki gegen Ntlscheler. Einrede der abgeurteilten SaMe. tJberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes. Identität des Streit· gegenstandes. Bedeutung der Erwägungen für die Rechtskraft des Urteils. E:x:ception de chose 1'/1,gOO. Etendue de Ia competence du Tribunal federa.l. IdentiM de l'objet du litige. Importance des motifs pour la. force obligatoire du jugement. Eccezione della cosa giudicata. Limiti °della. competenza. deI Tribunale fegemie. IdentitA delI'og. getto litigioso. Importanza. dei motivi per la. forza obbligatoria deI giudizio. A'U8 dem Tatbestand ; Märki und Nüscheler waren Teilhaber einer Kollektiv- gesellschaft, die in Konkurs kam und mit einem Verlust von Fr. 140,000.-abschloss. Märki belangte Nüscheler auf Bezahlung von Fr. 35,000.-mit der Behauptung, er habe. diesen Betrag über den auf ihn entfallenden Hälfte- anteil am Verlust der Gesellschaft hinaus bezahlt. Das Kantonsgericht Graubünden kam zum Schlusse, der Kläger habe den Beweis für die von ihm behaupteten Zahlungen Prozessrecht. N° 65. 283 nicht erbracht und wies die Klage ab. Ob dem Kläger das geltendgemachte Rückgriffsrecht auf den Beklagten zu- stünde, wenn er die behaupteten Zahlungen tatsächlich geleistet hätte, prüfte das Gericht nicht. In der Folge erhob Märki neuerdings Klage gegen Nüscheler auf Erstattung des auf diesen entfallenden Anteils am Verlust der Kollektivgesellschaft, den der Kläger, wie er nunmehr beweisen könne, gedeckt habe. Das Kantonsgericht Graubünden hiess jedoch die vom Beklagten gegenüber dieser zweiten Klage erhobene Ein- rede der abgeurteilten Sache gut. Das Bundesgericht erklärt die Einrede als unbegründet, aus folgenden Erwägungen ; Da bei BegrüDdetheit der Einrede der abgeurteilten Sache die Berufung ohne weiteres abgewiesen werden müsste, ist in erster Linie diese Frage zu prüfen. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundes- gerichtes ist die Einrede der abgeurteilten Sache insoweit materiellrechtlicher Natur, als die Identität der Parteien und die Identität der geltendgemachten Ansprüche in Frage stehen. In diesem Umfang ist daher auch die Mög~ lichkeit der Überprüfung durch das Bundesgericht gege- ben, wenn der Anspruch, dem die Einrede entgegengehalten wird, vom eidgenössischen Recht beherrscht wird (BGE 66 11 56 und dort erwähnte Entscheide). Die· Identität der Parteien in den beiden von der Vor- instanz behandelten Prozessen steht ausser Zweifel. Nicht beigepflichtet werden kann dagegen der Vor- instanz, dass auch Gleichheit des Streitgegenstandes vor- liege. Die Vorinstanz nimmt an, durch das rechtskräftig gewordene Urteil im Vorprozess sei über den klägerischen Regressanspruch endgültig im Sinne der Abweisung ent- schieden worden, obwohl in den Erwägungen ausgeführt werde, der Anspruch könne erst überprüft werden, wenn der Kläger Zahlungen für die den Beklagten treffende Ver-
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