BGE 71 II 27
BGE 71 II 27Bge16.12.1943Originalquelle öffnen →
26 Erbrecht. N0 6. wenden, wenn es gilt, auf Grund des Ertrags-oder Ver- kehrswertes eines Gewerbes die finanzi&lle Lage des Über~ nehmers und gestützt darauf dessen Eignung zu beurteilen, ~ die Frage nach der ({ finanziellen Eignung» mit derjeni- gen nach dem Anrechnungswerte eng zusammenhängt. Die kantonalen Instanzen haben nun, wie die Vernehm- lassung der Vorinstanz bestätigt, weder den Ertrags-noch den Verkehrswert auf diese Weise feststellen lassen. Die Vormstanz hat vielmehr kurzerhand die Schätzungen der Inventarisationsbehörde übernommen, und diese ist ein- fach von dem zu Steuerzwecken ermittelten Ertragswerte (Fr. 10,000.-) ausgegangen, der nach den Ausführungen des Bezirksrates Steckborn in seinem Beschluss vom 6. September 1943 in einer Zeit der tiefsten landwirtschaft- lichen Produktenp~ise seit dem letzten Kriege festgesetzt worden war, und hat den Verkehrswert in der Weise be- stimmt, dass sie zum Steuer-Ertragswerte einen Bereini- gungszuschlag von 10 % und Zu dem so berichtigten Er- tragswert einen « allgemeinen Zuschlag » von 30 % gemäss Art. 8 Ziff. 1 des BRB vom 19. Januar 1940 über Mass- nahmen gegen die Bodenspekulation und die Übersphul- dung sowie zum Schutze der Pächter hinzurechnete. Der Wert der gegebenenfalls mit dem Grundbesitz zu über- nehmenden Gerätschaften, Vorräte und Viehbestände wurde bei keiner dieser Schätzungen mitberucksichtigt. Die Vormstanz hat also ohne die nötigen Unterlagen dar- über geurteilt, ob Hans Konrad Gilg in finanzieller Hin- sicht zur Übernahme des väterlichen Heimwesens geeignet sei. Sie hat daher diese Frage nach entsprechender Akten- ergänzung neu zu beurteilen. c) Die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob der Nachlass bei Bilanzierung des Heimwesens mit dem Verkehrswerte überschuldet und die Anwendung von Art. .620 ZGB aus diesem Grunde ausgeschlossen sei (BGE 64 II 7), ist ebenfalls auf Grund der noch einzuho- lenden Schätzung im Sinne von Art. 617/18 ZGB zu beur- teilen. Sachenrecht. N0 7. IU. SACHENRECHT DROITS REELS 7. Urteil der ll. ZIvilabteilung vom 1. März 1945 i. S. Spitz, Streiff & Co. gegen Knobel. 27 DurohWitungsrooht, Änderung der Verhältnisse, Art. 693 ZGB: Der Belastete kann wegen veränderten Interessen seines Gnmd- stückes (Überhauung) statt Verlegung der Durchleitung die weniger weitgehende Massnahme baulicher Sickerungsvorrich. lungen -ganz oder teilweise auf Kosten des Berechtigten - verlangen. Oanduite8. Modification des lieux, art. 693 ce. : Le proprietaire dont Ie fonds est traverse par une conduite installee au profit d'un voisin et qui entend construire BUr le terrain Oll se trouve la conduite n'est pas tenu d'en demander le deplacement; iI peut se horner a. offrir d'exoouter les ti'avaux propres a. la maintenir en bon etat, les frais de ces travaux etant d'ailleurs supportes en tout ou en partie par le voisin. OandoUe, camhiamento di circostanze, art. 693 ce. : Modificandosi gl'interessi deI proprietario gravato (costruzione di una casa), questi, in luogo di disporre per 10 spostamento della condotta, puo esigere che gl'interessi dell'avente diritto siano tutelati con provvedimenti meno onerosi, ugualmente atti a mantenere in efficienza la condotta ; le relative spese verranno sopportate, in tutto 0 in parte, dall'avente diritto. A. -Die Beklagte ist Eigentümerin· der Parzelle Nr. 1234, der Kläger Eigentümer der Parzelle Nr. 1066/1244 in Ennenda. Ursprünglich befand sich auf der Parzelle Nr. 1244 als natürlicher Wasserablauf ein offener Graben, der das Wasser ab der Liegenschaft der Beklagten nach der nordwestlich der Liegenschaft des Klägers durchfliessenden Linth abführte. Im Jahre 1899 wurde zwischen dem dama- ligen Eigentümer der Liegenschaft Nr. 1234 (Jenny) und der Gemeinde Ennenda, Rechtsvorgängerin des Klägers im Eigentum an der Parzelle Nr. 1244, ein Vertrag abge- schlossen, wonach Jenny eine Leitung in den Graben zu legen und deli Graben zuzudecken hatte. Als im Jahre 1932 ein neues Wuhr an der Linth gebaut wurde, führte
28 Sachenrecht. N0 7. man den Graben durch dieses, wie es im Vertrag von 1899 vorgesehen war. Bei der Grundbuchbereinigung im Jahre 1941 meldete die Beklagte ein Servitutsrecht hinsichtlich d~r Wasserdurchleitung an, machte aber schon vor Ober- gericht nicht mehr eine Privatrechtsservitut, sondern nur ein nachbarrechtliches Durchleitungsrecht geltend. B. -Heute will der Kläger auf seinem Grundstück Nr. 1244 ein Gebäude für Bureau und Warenlager errichten. Die Beklagte erhob dagegen Einspruch und erwirkte ein «Spezialrechtbot » gegen die Bauausführung, weil durch dieses eine Verlegung der Durchleitung nötig würde, was aber praktisch unmöglich sei, weil die Leitung dann das nötige Gefälle nicht mehr hätte, und weil durch die ge- plante Baute dem Gebiete der Beklagten die Tageshelle und das Sonnenlicht entzogen würden. O. -Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger Be- seitigung dieses Verbotes, während die Beklagte Abwei- sung der Klage beantragte und ev. verlangte, dass der Kläger zu verpflichten sei, den Bau so auszuführen, dass ihr Ableitungsrecht gewahrt bleibe, und zu verurteilen, ihr eine Entschädigung von Fr. 5000.-wegen Entzug von Licht und Sonne zu bezahlen. D. -Die Vorinstanz hob das Rechtsverbot auf und erklärte den Kläger zur Ausführung der geplanten Baute befugt, verpflichtete ihn aber, die DurchleitungsanIage in ihrem jetzigen Bestand bestehen zu lassen, sie durch die nötigen Vorkehren gegen Bruch und Einsturz zu schützen und sie zur Reinigung zugänglich zu erhalten. Die Kosten dieser Vorkehren legte sie zu 2/3 der Beklagten, zu 1 /3 dem Kläger auf. Das Entschädigungsbegehren der Be- klagten wurde abgewiesen. E. -Mit seiner Berufung an das Bundesgericht verlangt die Beklagte neuerdings die Abweisung der Klage, ev. die Verpflichtung des Klägers, die zum Schutze der Durch- leitung nötigen Vorkehren auf eigene Kosten zu troffen. Ein Begehren um Entschädigung wegen Licht-und Sonne- entzug wird nicht mehr gestellt. Sachenrecht. N0 7. 29 Das Burulesgeriekt zieht in Erwägung : Die Beklagte stützt ihr Recht zur Wasserableitung über das klägerische.Grundstück vor Bundesgericht ausschliess- lich auf Art. 691 ZGB. Sie findet den angefochtenen Ent- scheid deshalb im Widerspruch mit den bestehenden eid- genössischen Vorschriften, weil Art. 693 für den Fall der Veränderung der Verhältnisse im Interesse des Eigen- tümers des belasteten Grundstückes nur die Möglichkeit einer Verlegung der Leitung, nicht aber andere Vorkehren vorsehe ; und auf jeden Fall müssten nach ihr alle Kosten anderer Vorkehren dem Kläger auferlegt werden..
30 Sachenrecht. N" 7. tungen, geht fehl. Solche Vorkehren sind der Verlegung gegenüber ein Minus, das im Gesetz nicht besonders erwähnt zu werden brauchte, weil es sich schon aus dem Grimdsatz ergibt, dass die Interessen des Belasteten in allen diesen Nachbarrechtsfragen nach Möglichkeit ge- wahrt werden müssen (Art. 692 ZGB ; . vgl. auch lIAAB, N. 18 zu Art. 691-93). 2. - Ernstlich in Diskussion kann nur die Frage stehen, ob die Kosten der Sicherungsmassnahmen vom Kläger oder ganz oder teilweise auch von der Beklagten zu tragen sind. Hier. ist der Gedanke wegleitend, der in Art. 693 Abs. 2 Ausdruck findet, wonach die Verlegung einer Leitung in der Regel auf Kosten des Berechtigten erfolgt, der Gedanke nämlich, dass, wer ohne vertraglich begründetes Recht und ohne Gegenleistung einzig auf Grund einer dem Nachbarn von Gesetzes wegen oblie- genden Verpflichtung den Vorteil der Durchleitungsbe- rechtigung geniesst, den Nachbarn in der freien Benützung und Auswertung seines Grundstückes nicht weiter behin- dern soll, als die Ausübung seiner nachbarrechtlichen Berechtigung und sein rechtlich anerkanntes Interesse es verlangen, daher gegebenenfalls auf· eigene Kosten eine bestehende Leitung verlegen muss, wenn es durch das Interesse des Nachbarn verlangt wird. Der belastete Nach- bar soll für diese Kosten nicht aufzukommen haben, sofern nicht besondere Gründe di~ Auferlegung eines Teiles der Kosten an ihn billig erscheinen lassen, z. B. weil die Leitung ursprünglich auf seinen besondern Wunsch an die Stelle gelegt wurde, die sie nun wieder verlassen soll. Die gleiche überlegung, wonach der Berechtigte grund- sätzlich für die Kosten einer Verlegung aufkommen soll, gilt auch, wo statt der Verlegung eine andere Vorkehr zur Wahrung der berechtigten Interessen des Eigentfuners des belasteten Grundstückes erforderlich erscheint. Wenn die Vorinstanz diesem letztem 1 /3 der Kosten auferlegt (wogegen er keinen Einspruch erhebt), hat sie den Rahmen vernünftigen richterlichen Ermessens jedenfalls nicht zu Ungunsten der Beklagten überschritten. 'I <I ProzeSl!l'OOht. N0 8. 31 Demnach erkennt das Bunde8gerickt : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kan:t;<>ns Glarus vom 5. Dezember 1944 be- stätigt. IV. PROZESSRECHT PRocEDURE 8. Urtell der ll. Zivilabtellung vom 3. Februar 1946 i. S. Feusl gegen Feusi. Art. 55 Aba. 1 lit. b und Abs. 2 des oa vom 16. Dezember 1943. Verweist die Berufungsscbrift nur· auf im kantonalen· Verfahren gestellte Anträge, so wird auf die Berufung nicht eingetreten. Art. 55 al. ler, lettre b et al. 2 OJ du 16 dOOembre 1943. Le recours an reforme est irrecevable lorsque l'acte de recours renvoie simplement aux conclusions formulees dans.1a proce- dure cantonale. Art. 65 ep. 1 lett. b e ep. 2 nuova OGF. E irricevibile il ricorso per riforma ehe faccia semplicemente riferimento alle concIusioni formulate nella procedura cantonale. Gegen das den Parteien am 6. Januar 1945 zugestellte Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz vom 13. September 1944 hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, «die' Begehren der Rechtsantwort seien gutzuheissen ». Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung : Da die Frist zur Weiterziehung des angefochtenen Ent- scheides erst nach dem 1. Januar 1945 zu laufen begonnen hat, gilt für die vorliegende Berufung gemäss Art. 171 Ahs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspßege vom 16. Dezember 1943 (OG) dieses neue Gesetz. Art. 55lit. bOGschreibt vor, die Berufungsschrift müsse genau angeben, welche Punkte des Entscheides, gegen
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