wenden, wenn es gilt, auf Grund des Ertrags-oder Ver-
kehrswertes eines Gewerbes die finanzi lle Lage des Über
nehmers und gestützt darauf dessen Eignung zu beurteilen,
die Frage nach der ( finanziellen Eignung mit derjeni-
gen nach dem Anrechnungswerte eng zusammenhängt.
Die
kantonalen Instanzen haben nun, wie die Vernehm-
lassung der Vorinstanz bestätigt, weder den Ertrags-noch
den Verkehrswert auf diese Weise feststellen lassen. Die
Vormstanz
hat vielmehr kurzerhand die Schätzungen der
Inventarisationsbehörde übernommen, und diese ist ein-
fach von dem zu Steuerzwecken ermittelten Ertragswerte
(Fr. 10,000.-) ausgegangen, der nach den Ausführungen
des Bezirksrates Steckborn in seinem Beschluss vom
6. September 1943 in einer Zeit der tiefsten landwirtschaft-
lichen
Produktenpnise seit dem letzten Kriege festgesetzt
worden war,
und hat den Verkehrswert in der Weise be-
stimmt, dass sie zum Steuer-Ertragswerte einen Bereini-
gungszuschlag von 10 % und Zu dem so berichtigten Er-
tragswert einen allgemeinen Zuschlag von 30 % gemäss
Art. 8 Ziff. 1 des BRB vom 19. Januar 1940 über Mass-
nahmen gegen die Bodenspekulation und die Übersphul-
dung sowie zum Schutze der Pächter hinzurechnete. Der
Wert der gegebenenfalls mit dem Grundbesitz zu über-
nehmenden Gerätschaften, Vorräte und Viehbestände
wurde bei keiner dieser Schätzungen mitberucksichtigt.
Die Vormstanz
hat also ohne die nötigen Unterlagen dar-
über geurteilt, ob Hans Konrad Gilg in finanzieller Hin-
sicht zur Übernahme des väterlichen Heimwesens geeignet
sei.
Sie hat daher diese Frage nach entsprechender Akten-
ergänzung neu zu beurteilen.
c) Die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob
der Nachlass bei Bilanzierung des Heimwesens mit dem
Verkehrswerte überschuldet
und die Anwendung von
Art. .620 ZGB aus diesem Grunde ausgeschlossen sei
(BGE
64 II 7), ist ebenfalls auf Grund der noch einzuho-
lenden Schätzung im Sinne von Art. 617/18 ZGB zu beur-
teilen.
IU. SACHENRECHT
DROITS REELS
7. Urteil der ll. ZIvilabteilung vom 1. März 1945
i. S. Spitz, Streiff Co. gegen Knobel.
DurohWitungsrooht, Änderung der Verhältnisse, Art. 693 ZGB:
Der Belastete kann wegen veränderten Interessen seines Gnmd-
stückes (Überhauung) statt Verlegung der Durchleitung die
weniger weitgehende Massnahme baulicher Sickerungsvorrich.
lungen -ganz oder teilweise auf Kosten des Berechtigten -
verlangen.
Oanduite8. Modification des lieux, art. 693 ce. : Le proprietaire
dont Ie fonds est traverse par une conduite installee au profit
d'un voisin et qui entend construire BUr le terrain Oll se trouve
la conduite n'est pas tenu d'en demander le deplacement;
iI peut se horner a. offrir d'exoouter les ti'avaux propres a. la
maintenir en bon etat, les frais de ces travaux etant d'ailleurs
supportes en tout ou en partie par le voisin.
OandoUe, camhiamento di circostanze, art. 693 ce. : Modificandosi
gl'interessi deI proprietario gravato (costruzione di una casa),
questi, in luogo di disporre per 10 spostamento della condotta,
puo esigere che gl'interessi dell'avente diritto siano tutelati
con provvedimenti meno onerosi, ugualmente atti a mantenere
in efficienza la condotta ; le relative spese verranno sopportate,
in tutto 0 in parte, dall'avente diritto.
A. -Die Beklagte ist Eigentümerin der Parzelle Nr.
1234, der Kläger Eigentümer der Parzelle Nr. 1066/1244
in Ennenda. Ursprünglich befand sich auf der Parzelle
Nr.
1244 als natürlicher Wasserablauf ein offener Graben,
der das Wasser ab der Liegenschaft der Beklagten nach der
nordwestlich der Liegenschaft des Klägers durchfliessenden
Linth abführte. Im Jahre 1899 wurde zwischen dem dama-
ligen
Eigentümer der Liegenschaft Nr. 1234 (Jenny) und
der Gemeinde Ennenda, Rechtsvorgängerin des Klägers
im Eigentum an der Parzelle Nr. 1244, ein Vertrag abge-
schlossen, wonach Jenny eine Leitung in den Graben zu
legen
und deli Graben zuzudecken hatte. Als im Jahre
1932 ein neues Wuhr an der Linth gebaut wurde, führte
man den Graben durch dieses, wie es im Vertrag von 1899
vorgesehen war. Bei
der Grundbuchbereinigung im Jahre
1941 meldete die Beklagte ein Servitutsrecht hinsichtlich
dnr Wasserdurchleitung an, machte aber schon vor Ober-
gericht nicht mehr eine Privatrechtsservitut, sondern nur
ein nachbarrechtliches Durchleitungsrecht geltend.
B. -Heute will der Kläger auf seinem Grundstück
Nr. 1244 ein Gebäude
für Bureau und Warenlager errichten.
Die Beklagte erhob dagegen Einspruch
und erwirkte ein
Spezialrechtbot gegen die Bauausführung, weil durch
dieses eine Verlegung der Durchleitung nötig würde, was
aber praktisch unmöglich sei, weil die Leitung dann das
nötige Gefälle nicht mehr hätte, und weil durch die ge-
plante Baute dem Gebiete der Beklagten die Tageshelle
und das Sonnenlicht entzogen würden.
O. -Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger Be-
seitigung dieses Verbotes, während die Beklagte Abwei-
sung der Klage beantragte und ev. verlangte, dass der
Kläger zu verpflichten sei, den Bau so auszuführen, dass
ihr Ableitungsrecht gewahrt bleibe, und zu verurteilen,
ihr eine Entschädigung von Fr. 5000.-wegen Entzug
von Licht und Sonne zu bezahlen.
D. -Die Vorinstanz hob das Rechtsverbot auf und
erklärte den Kläger zur Ausführung der geplanten Baute
befugt, verpflichtete ihn aber, die DurchleitungsanIage in
ihrem jetzigen Bestand bestehen zu lassen, sie durch die
nötigen Vorkehren gegen
Bruch und Einsturz zu schützen
und sie zur Reinigung zugänglich zu erhalten. Die Kosten
dieser Vorkehren legte sie zu 2/3 der Beklagten, zu 1 /3
dem Kläger auf. Das Entschädigungsbegehren der Be-
klagten wurde abgewiesen.
E. -Mit seiner Berufung an das Bundesgericht verlangt
die Beklagte neuerdings die Abweisung der Klage, ev. die
Verpflichtung des Klägers, die zum
Schutze der Durch-
leitung nötigen Vorkehren auf eigene Kosten zu troffen.
Ein Begehren um Entschädigung wegen Licht-und Sonne-
entzug wird nicht mehr gestellt.
Das Burulesgeriekt zieht in Erwägung :
Die Beklagte stützt ihr Recht zur Wasserableitung über
das klägerische.Grundstück vor Bundesgericht ausschliess-
lich auf Art. 691 ZGB. Sie findet den angefochtenen Ent-
scheid deshalb im Widerspruch mit den bestehenden eid-
genössischen Vorschriften, weil Art. 693 für den Fall der
Veränderung der Verhältnisse im Interesse des Eigen-
tümers des belasteten Grundstückes nur die Möglichkeit
einer Verlegung
der Leitung, nicht aber andere Vorkehren
vorsehe ;
und auf jeden Fall müssten nach ihr alle Kosten
anderer Vorkehren dem
Kläger auferlegt werden..
- -Die Pflicht, Ableitungen durch das Grundstück
führen
zu lassen, wie sie in Art. 691 ZGB ausgesprochen
ist, ist ein Ausfluss der gesetzlichen Eigentumsbeschrän-
kung im Interesse der Nachbarn. Diese Beschränkung geht
nicht weiter als das Interesse der Nachbarn als Berech-
tigten. Im vorliegenden Fall ist das Interesse der Beklag-
ten gewahrt, wenn die Baute auf dem klägerischen Grund-
stück so ausgeführt wird, dass die Wasserableitung aus
dem Grundstück
der Beklagten sichergestellt und der
Bestand der dazu dienenden Anlage geschützt ist. Das
trifft nach dem angefochtenen Urteil zu. Der Kläger ist
nicht nur verpflichtet, die Baute so zu erstellen, dass sie
gegen
Bruch und Einsturz gesichert und in ihrem Bestand
und ihrer Funktionsfähigkeit erhalten ist; er muss sie
auch zu ihrer Reinigung und Unterhaltung zugänglich
erhalten,
und weiter ist er verpflichtet, der Beklagten die
Pläne vorzulegen, damit sie dagegen Einspruch erheben
kann, wenn sie ihre Interessen durch die geplante Aus-
führung nicht hinlänglich gewahrt findet ; für diesen Fall
ist ein besonderer gerichtlicher Entscheid vorbehalten. Es
ist nicht einzusehen, wie unter diesen Umständen die Inte-
ressen der Beklagten noch verletzt sein könnten. Ihr Stand-
punkt; dass neue Interessen des belasteten Grundstückes
nur ifi Form einer Verlegung der Servitut wahrgenommen
werden können, nicht auch durch bauliche Schutzvorrich-
Sachenrecht. N" 7.
tungen, geht fehl. Solche Vorkehren sind der Verlegung
gegenüber ein
Minus, das im Gesetz nicht besonders
erwähnt zu werden brauchte, weil es sich schon aus dem
Grimdsatz ergibt, dass die Interessen des Belasteten in
allen diesen Nachbarrechtsfragen nach Möglichkeit ge-
wahrt werden müssen (Art. 692 ZGB ; . vgl. auch lIAAB,
N. 18 zu Art. 691-93).
2. -
Ernstlich in Diskussion kann nur die Frage
stehen, ob die Kosten der Sicherungsmassnahmen vom
Kläger oder ganz oder teilweise auch von der Beklagten zu
tragen sind. Hier. ist der Gedanke wegleitend, der in
Art. 693 Abs. 2 Ausdruck findet, wonach die Verlegung
einer Leitung
in der Regel auf Kosten des Berechtigten
erfolgt,
der Gedanke nämlich, dass, wer ohne vertraglich
begründetes
Recht und ohne Gegenleistung einzig auf
Grund einer dem Nachbarn von Gesetzes wegen oblie-
genden Verpflichtung den Vorteil der Durchleitungsbe-
rechtigung geniesst, den Nachbarn
in der freien Benützung
und Auswertung seines Grundstückes nicht weiter behin-
dern soll, als die Ausübung seiner nachbarrechtlichen
Berechtigung
und sein rechtlich anerkanntes Interesse es
verlangen,
daher gegebenenfalls auf eigene Kosten eine
bestehende Leitung verlegen muss, wenn es
durch das
Interesse des Nachbarn verlangt wird. Der belastete Nach-
bar soll für diese Kosten nicht aufzukommen haben,
sofern
nicht besondere Gründe di Auferlegung eines
Teiles
der Kosten an ihn billig erscheinen lassen, z. B. weil
die Leitung ursprünglich auf seinen besondern Wunsch
an
die Stelle gelegt wurde, die sie nun wieder verlassen soll.
Die gleiche überlegung, wonach
der Berechtigte grund-
sätzlich für die Kosten einer Verlegung aufkommen soll,
gilt auch, wo
statt der Verlegung eine andere Vorkehr
zur Wahrung der berechtigten Interessen des Eigentfuners
des belasteten Grundstückes erforderlich erscheint. Wenn
die Vorinstanz diesem letztem 1 /3 der Kosten auferlegt
(wogegen
er keinen Einspruch erhebt), hat sie den Rahmen
vernünftigen richterlichen Ermessens jedenfalls nicht zu
Ungunsten der Beklagten überschritten.
'I
I
ProzeSl!l'OOht. N0 8.
Demnach erkennt das Bunde8gerickt :
Die Berufung
wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kan:t; ns Glarus vom 5. Dezember 1944 be-
stätigt.
IV. PROZESSRECHT
PRocEDURE
8. Urtell der ll. Zivilabtellung vom 3. Februar 1946
i. S. Feusl gegen Feusi.
Art. 55 Aba. 1 lit. b und Abs. 2 des oa vom 16. Dezember 1943.
Verweist die Berufungsscbrift nur auf im kantonalen Verfahren
gestellte Anträge, so wird auf die Berufung nicht eingetreten.
Art. 55 al. ler, lettre b et al. 2 OJ du 16 dOOembre 1943.
Le recours an reforme est irrecevable lorsque l'acte de recours
renvoie simplement aux conclusions formulees dans.1a proce-
dure cantonale.
Art. 65 ep. 1 lett. b e ep. 2 nuova OGF.
E irricevibile il ricorso per riforma ehe faccia semplicemente
riferimento alle concIusioni formulate nella procedura cantonale.
Gegen das den Parteien am 6. Januar 1945 zugestellte
Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz vom
13. September 1944
hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die' Begehren
der Rechtsantwort seien gutzuheissen .
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
Da die Frist zur Weiterziehung des angefochtenen Ent-
scheides erst nach dem 1. Januar 1945 zu laufen begonnen
hat, gilt für die vorliegende Berufung gemäss Art. 171
Ahs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspßege vom 16. Dezember 1943 (OG) dieses
neue Gesetz.
Art. 55lit. bOGschreibt vor, die Berufungsschrift müsse
genau angeben, welche Punkte des Entscheides, gegen