Ce n'est en effet que lorsque les motifs de la d6claration
de recours ne sont pas conformes a 1'alinea I er de 1'art. 55
OJ que 1'alinea 2 permet le renvoi a la partie pou,r qu'elle
les corrige.
La sanction de 1'inobservation de 1'a1. I er de
l'art. 55 OJ est dans tous les autres cas l'irrecevabilite,
sauf en ce qui concerne la lettre e (la demande d'assistance
judiciaire
doit en effet pouvoir etre presentee en tout
temps, la situation qui la justifie pouv:ant etre posterieure
a l'expiration du delai de recours).
Pa1' ces motifs, le Tl'ibunal federal
declare le recours irrecevable.
Vg1. auchNr. 44, 50. -Voir aussi n
OS
44, 50.
21Sö
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
59. Auszug aus dem UrteD der n. ZIVIlabteDung vom 8. Dezember
1945 i. S. Dlethebn gegen. DIetheIm.
Ehescheidung, gUterrechtlicke Auseinander8etzwng (Art. 154 ZGB).
Vom Ehemann der Frau geschenkter, ererbter Familienschmuck
ist von ihr zurückzugeben, wenn die Ehe aus ihrem Verschulden
geschieden wird.
DitJO't'C6, liquidation biena (art. 154 CC). Le mari qui a donne 8.
Ba femme des bijoux qu'll avait Mrites de Ba famille est en droit
d'en. obtenir Ja restitution en eas de divorce, Bi ce demier est
prononce contre la femme.
DWorzio, Uquidazione dei, rapporti patrimoniali (art. 154 CC.)
TI marito, ehe ha dato a BUa mogIie dei gioielli deUa Bua famigIia,
ha diritto di otteneme Ja restituzione in oaso di divomo pro-
nunoiato oontro BUa mogIie.
Die Beklagte beansprucht eine Anzahl wertvoller, von
der Mutter bezw Grossmutter des Klägers stammender
Schmuckstücke als ihr vom Ehemanne geschenkt, während
dieser sie ihr lediglich zum Gebrauch überlassen haben
will. Zu Unrecht glaubt die Beklagte sich der Beweislast
für die Schenkung deshalb enthoben, weil der Schmuck
sich
in ihrem Besitze befunden habe, bevor sie ihn beim
Gericht deponierte,
und ihr Eigentum daher vermutet
werden müsse. Die gesetzliche Eigentumsvermutung aus
Art. 930 ZGB rechtfertigt sich nur da, wo der Besitz so
beschaffen ist, dass
sich daraus wirklich vorläufig auf ein
Recht an der Saohe schliessen lässt, nicht aber, wo der
angebliche neue Eigentümer nur neben dem frühern Ge-
walt über die
Sache hat, wie dies namentlich bei zusam-
menlebenden Familiengliedern
der Fall ist (BGE 41 II 31,
50 II 241), zumal mit Bezug auf einen unbestrittenermas-
sen vom
andern Ehegatten eingebrachten Gegenstand.
A fortiori vermag die Mitnahme des
Schmuckes durch tlie
17 AS 71 II -1945
Beklagte beim Verlassen des gemeinsamen Domizils nichts
zu beweisen; denn durch diese einseitige Massnahme
konnte sie die damals gegebene Rechtslage nicht ändern.
Eine Erklärung der Beklagten gegenüber dem Vizege-
richtspräsidenten von Sargans, wonach sie den fraglichen
Schmuck nach dem Willen des Klägers nur zum Tragen,
aber nicht zu Eigentum erhalten habe, wird von ihr ange-
fochten. Ob eine derartige bloss leihweise Hingabe von
wertvollem Familienschmuok vom Ehemann an die Frau
tatsächlioh, wie di Vorinstanz annimmt, die Regel bildet,
erscheint jedenfalls
mit Bezug auf Gesellschaftskreise, in
denen solcher Schmuck vorhanden ist, mindestens zwei-
felhaft. Beide Erwägungen können indessen
bei Seite
bleiben. Wenn ein Ehemann derartige Familienerbstüoke
seiner
Ehefrau zu Eigentum sohenkt, darf angenommen
werden, dass es
unter der stillsohweigenden Bedingung
geschieht,
dass die Ehe nicht aus Versohulden der Frau
geschieden werde. Es würde gegen das Reohtsgefühl ver-
stossen, wenn wertvolle,
in der Familie vererbte Klein-
odien, die
der Ehemann der Frau gewisl;lermassen als Nach-
folgerin seiner
Mutter in ihrer Stellung in. der Familie
geschenkt
hat, der Ehefrau verbleiben sollten, naohdem
sie
aus eigenem Verschulden aufhört, diese Stellung einzu-
nehmen.
Da vorliegend die zu vermutende, an die Sohen-
kung geknüpfte Resolutivbedingu,ng mit der Gutheissung
der Scheidungsklage des Mannes eingntreten ist, hat die
Beklagte den Schmuck zurüokzugeben.
60. Auszug aus dem Urteil der n. ZiVil abteilung vom 8. November
i. S. Gindl gegen Gindl-Both
Anfechtung der Ehelichkeit; Verwirkungsfrist. Unkenntnis der
zum Beweise im Sinne des Art. 254 ZGB angerufenen Zeugungs-
unfähigkeit
als wichtiger Grund zur Entschuldigung der VeJI'-
spätung gemäss Art. 257 Abs. 3 ZGB.
Action en de8alleu. DecMa'lWe : art. 254 et 257 al. 3 CC. Le man
qui fonde Souaction sur le fait qu'll est ineapable de procreer
peut etre cortsidere eomme excusable da n'avoir pas agi dans les
delais Iegaux s'H ignorait son etat.
Oonte8tazione della paternita " perenzione : art. 254 e 257 ep. 3 CC.
II marito ehe bass la sua azione sul fatto che e ineapace di
procreare: puo essere scusato di non aver agito . nei termini
legaJi, s'egIi ignorava il suo stato.
A. -Den seit 1937 verheirateten Eheleuten Gindl-Roth
wurde
am 2. Mai. 1943 die Tochter Irene geboren. Vom
März 1944
an rief die Ehefrau wegen schleohter Behandlung
durch den Ehemann wiederholt den Ehesohutzrichter an.
In der 5. Eheaudienz vom 7. Juli 1944 legte die Ehefrau
ein Geständnis über ihr ehebrecherisohes Verhältnis mit
einem verheirateten Manne namens Hofer ab, dessen sie
der Ehemann seit einiger Zeit verdächtigt hatte, und
erklärte, das Kind sei auch von Hofer gezeugt; ihr Ehe-
mann sei nicht zeugungsfähig, da sein Samen unfruchtbar
sei. Mit Urteil vom 18. Juli 1944 wurde die Ehe in Anwen-
dung
von Art. 137 ZGB geschieden, das Kind der Mutter
zugesprochen und der Ehemann zu monatlichen Unterhalts-
beiträgen von Fr. 35.-verpfliohtet mit der Beschränkung,
solange nicht durch Urteil festgestellt ist, dass es nioht
sein
Kind ist .
Naoh der Eheaudienz vom 7. Juli hatte Gindl am
11. Juli 1944 durch Dr. Brunnschweiler seine Samenflüs-
sigkeit untersuchen
lassen ; der Arzt attestierte ihm das
Fehlen von beweglichen gesohwänzten Spermatozoen und
daherige Zeugungsunfähigkeit. Gestützt darauf sowie auf
das von der Ehefrau zugegebene ehebrecherische Verhält-
nis mit Hofer focht Gindl mit Klage vom 14. Juli 1.944 die
Ehelichkeit des Kindes
an.
Die vom Instruktionsrichter angeordnete Blutprobe
nach Gruppen und Faktoren erlaubte keinen Ausschluss
der Vaterschaft des Klägers. Das vom Direktor des
Frauenspitals Basel, Prof. Koller, über die Frage der Zeu-
gungsfähigkeit
des Klägers erstattete Gutachten stellte
eine auf schwere
chr nische degenerative Schädigung des
samenbildenden
Epithels zurückzuführende Zeugungsun-
fähigkeit fest, die mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits
im Sommer 1942 bestanden habe.
Das Appellationsgericht wies die Klage wegen Verwir-