Art. 6 OR; Bedeutung eines vom mündlich Vereinbarten abweichenden kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Ein Bestätigungsschreiben kann im Handelsverkehr nicht bloss Beweismittel, sondern unter Umständen rechtsbegründende Wirkung entfalten, wenn sein Inhalt von der vorangegangenen mündlichen Abmachung abweicht oder neue Bedingungen enthält und der Empfänger widerspruchslos bleibt. In diesem Fall ist das Schreiben als Offerte zu behandeln; das Schweigen des Empfängers gilt als Annahme, sofern Treu und Glauben, Verkehrssicherheit und Handelsbrauch die Zuschreibung rechtfertigen. Dies setzt voraus, dass der Absender in ehrlicher Überzeugung bestätigt, was bereits vereinbart war. Bewusst unrichtige oder arglistig abgefasste Bestätigungsschreiben vermögen den Empfänger nicht zu binden; er kann sie ohne Nachteil unbeantwortet lassen (consid. 2–3).
BGE 71 II 223 - Abweichendes Bestätigungsschreiben
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Regeste
Aus den Erwägungen
Entgegen der Meinung der Vorinstanz folgt aus dem Scheit ...
Die Betrachtung des vorliegenden Falles im Lichte dieser ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher
Regeste
Bedeutung eines Bestätigungsschreibens im kaufmännischen Verkehr, das von der mündlich getroffenen Vereinbarung abweicht.
Signification de la lettre de confirmation qui s'ecarte de ce qui de a été convenu oralement entre commercants.
Significato d'una lettera di conferma che si scosta da quanto pattuito oralmente tra commercianti.
Aus den Erwägungen
Diese Grundsätze über die Folgen des Schweigens auf ein Bestätigungsschreiben gelten nun aber nur unter der Voraussetzung, dass Treu und Glauben, Verkehrssicherheit, Handelsübung sie rechtfertigen. Dies trifft nur zu, wenn der Absender der ehrlichen Überzeugung ist, in seinem Bestätigungsschreiben lediglich das zusammengefasst zu haben, was tatsächlich bereits mündlich vereinbart war. Das kommt in den oben erwähnten Entscheiden des Bundesgerichtes, abgesehen vielleicht von demjenigen in Band 30 II 301, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck und ist deshalb hier nachdrücklich hervorzuheben. Bestätigt der Absender bewusst etwas von der mündlichen Vereinbarung Abweichendes oder stellt er bewusst eine Vereinbarung fest, die in Wirklichkeit gar nicht stattgefunden hat, so hat man es mit der arglistigen Erschleichung eines Vertragsschlusses zu tun, die keinen Schutz verdient. Solche Bestätigungsschreiben kann der Empfänger ohne Schaden unbeantwortet lassen (vgl. RGZ 129 S. 347 ; Düringer /Hachenburg sowie Schläpfer a.a.O.). 2
Das Stillschweigen der Beklagten auf das Schreiben vom 7. März 1944, das ihr Unbestrittenermassen zugekommen ist, begründet gemäss Art. 6 OR die Vermutung, dass ein Vertrag zustandegekommen sei, dessen Inhalt sich aus dem sog. Bestätigungsschreiben ergibt. Die Beklagte, die es nicht für nötig fand, der Klägerin mitzuteilen, dass sie mit dem Inhalt des Schreibens nicht einig gehe, trifft nun die volle Beweislast dafür, dass der Inhalt der sog. Bestätigung der am 7. März getroffenen Abmachungen tatsächlich nicht entspreche, und darüber hinaus, dass sich die Klägerin dieser Diskrepanz bewusst war. 4
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).