Art. 156 Abs. 3 ZGB; Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr des nicht leiblichen, aber rechtlichen Vaters mit dem ehelichen Kind. Das Besuchsrecht knüpft nicht an die natürliche Abstammung, sondern an das durch die Ehe begründete rechtliche Kindesverhältnis an. Für die übrigen Rechtsfolgen der Ehelichkeit ist unerheblich, ob die Kindschaft der biologischen Abstammung entspricht. Mangels Blutsbandes kann der Umfang des Besuchsrechts jedoch enger bemessen werden als gewöhnlich; massgebend bleibt das Kindeswohl (consid. 3).
208 Familienrecht. N0 45. Änderung der Verhältnisse namentlich infolge von Heirat der Richter auf Begehren der Vormundschaftsbehörde oder eines Elternteils die erforderlichen Anordnungen zU treffen hat, hinreichend Rechnung. Könnte somit die Rückweisung nur zur Genehmigung der Vereinbarung vom 18. Dezember 1944 in ihrem vollen Umfange führen, wie sie Dispositiv 5 dem Wortlaut nach bereits ausspricht, so kann es bei der Aufhebung von Dispositiv 4 sein Bewenden haben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen und Dispositiv 4 des obergerichtlichen Urteils aufgehoben. 45. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabt.ellnng vom 8. No- vember 1945 i. S. G. gegen G. Art. 156 Abs. 3 ZGB. Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr (BeBUCMrecht) folgt aus dem ehelichen Kindesverhält- nis als solchem, auch wenn dieses der natürlichen Abstammung nicht entspricht. Art. 156 al. 3 ce. Le droit A des relations personnelles (droit de 1Ji8ite) dOOoule du rapport de filiation cree par le mariage, mnme si ce rapport ne correspond pas A la filiation naturelle. Art. 156 cp. 3 CO. n diritto di conservare coi figli le relazioni personali indicate dalle circostanze (diritto di visita) discende dal rapporto di filiazione creato dal matrimonio, anche se questo rapporto non corrisponde alla filiazione naturale. Die 1934 geschlossene Ehe der Panien war seit Jahren schwer getrübt, im wesentlichen wegen zu grosser Ver- schiedenheit des beiderseitigen Bildungs-und Kultur- niveaus und daherigen. Widerwillens der Frau gegenüber dem. Manne. Im Jahre 1944 trat die Ehefrau zu einem andern Manne, einem frühern Bekannten, in Beziehungen, die zu ihrer Schwängerung führten. Nachdem sie Schei- dungsklage gemäss Art. 142 ZGB eingereicht hatte, gebar sie Ende 1944 ein Mädchen, dessen aussereheliche Erzeu- gung nicht streitig ist. Der Scheidungsbeklagte widersetzte sich der Scheidung. Die Vorinstanz hat diese ausgesprochen, das Kind der Klägerin zugeteilt, von deren Verzicht auf
Unterhaltsbeiträge für das Kind Vormerk genommen und das Begehren des Beklagten um Einräumung eines Be- suchsrechts gegenüber dem Kinde abgewiesen. A'U8 den Erwägungen : 3. -Die Parteien sind einig, dass das in der Ehe geborene Kind nicht vom Beklagten abstammt. Dieser hat jedoch die Ehelichkeit innert der gesetzlichen Frist nicht angefochten. Das Kind ist daher rechtlich ein ehe- liches. Die Frage der Einräumung eines Besuchsrechtes zugunsten des Beklagten haben die Parteien in ihrer Ver- einbarung über die Nebenfolgen der Entscheidung des Richters anheimgestellt. Die Vorinstanz hat dem Beklagten ein Besuchsrecht verweigert mit der Begründung, da er cht der natürliche Vater sei, fehle es auf seiner Seite an der natürlichen Bindung, die sonst zwischen dem Kind und seinen Eltern bestehe und den Anspruch desjenigen Elternteils, dem es nicht zugesprochen werde, auf angemes- senen persönlichen Verkehr mit ihm zu begründen ver- möge. Auf diese Bindung, nicht auf die aus der formellen Ehelichkeit des Kindes hervorgehenden rechtlichen Be- ziehungen gründe sich das Besuchsrecht. Im vorliegenden Fa.lle würde zudem ein solches Recht des Beklagten gegen die Interessen des Kindes verstossen, indem dieses unnö- tigerweise nachträglich noch die Folgen des Ehezerwürf- nisses der Parteien zu spüren bekäme, was beim Fehlen eines natürlichen Bandes zwischen dem Beklagten und dem Kinde nicht verantwortet werden könne. Mit dem Besuchsrecht nach Art. 156 Abs. 3 ZGB hatte der Gesetzgeber zweifellos in erster Linie den Schutz der natürlichen, in den Banden des Blutes begründeten Ver- bundenheit von Vater bei,,". Mutter und Kind im Auge. Das Gesetz knüpft das ;Recht indessen nicht an die Tat- sache dieser bätifrlichen Beziehung an sich, sondern an die rechtliche Beziehung des ehelichen Kindesverhältnisses, das durch die Geburt des Kindes in der Ehe (bezw. durch Ehelicherklärung oder Kindesannahme ) begründet wird.
210 Familienrecht. N° 45. Es macht also in dieser Hinsicht keinen Unterschied zwi- schen dem Besuchsrecht und allen übrigen Folgen, die sich anerkanntermassen an' das eheliche" Kindesverhältnis schlechthin anknüpfen ohne Rücksicht darauf, ob dieses der natürlichen Kindschaft entspricht. Das Kind ist gegen- über dem Beklagten erbberechtigt und geniesst Pflicht- teilsschutz. Im Falle des Vorversterbens der Klägerin ginge zwar die elterliche Gewalt als solche nicht automa- tisch auf den Beklagten über ; wohl aber fiele die Pflicht der Kostentragung für Unterhalt und Erziehung von Ge- setzeswegen gänzlich ihm zu (Art. 272 Abs. 1 ZGB). Keine dieser Rechtsfolgen des ehelichen Kindesverhältnisses könnte der Beklagte gegebenenfalls mit dem Hinweis darauf abwenden, dass im Scheidungsprozess die ausser- eheliche Zeugung des Kindes anerkannt gewesen sei. Er- scheint es schon unbillig, einem nur gesetzlichen Vater alle ihn belastenden Konsequenzen aus seiner Vaterschaft zu überlassen, aber das Besuchsrecht vorzuenthalten, so sprechen auch praktische Bedenken gegen diese Lösung : im Hinblick auf die erwähnte Möglichkeit, dass einmal plötzlich die Unterhaltspflicht dem Beklagten zufiele .und ihm allenfalls auch die elterliche Gewalt übergeben werden müsste, ist es wünschbar, dass er den persönlichen Kontakt mit der Tochter, die rechtlich sein Kind ist, aufrechterhal- ten und pflegen könne. Im weitem hat das Besuchsrecht die jederzeit praktische Bedeutung, dlJ,ss der Berechtigte eine allfällige Pflichtvernachlässigung seitens der Inhaberin der elterlichen Gewalt bemerken und nötigenfalls bei der Vormundschaftsbehörde intervenieren. kann. Mit Rück- sicht auf das Fehlen der Bande des Blutes kann das Be- suchsrechtdes.Beklagten jedoch etwas knapper bemessen werden als üblich. Demnach, erkennt das BuMesgmMt.-