Visitation rights of a legal father to a non-biological child

BGE 71 II 208Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II25.11.1944Partially Granted

Zusammenfassung

In a divorce proceeding, the Federal Court held that a husband who is the legal father of a child born during the marriage, but not the biological father, may still claim reasonable personal contact under Art. 156(3) CC. The court reasoned that visitation flows from the legal filiation created by marriage, not from blood relationship. It therefore partly allowed the husband's appeal and replaced the lower court's rejection of visitation with a narrower visitation schedule adapted to the absence of a blood tie.

Regest

Art. 156 Abs. 3 ZGB; Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr des nicht leiblichen, aber rechtlichen Vaters mit dem ehelichen Kind. Das Besuchsrecht knüpft nicht an die natürliche Abstammung, sondern an das durch die Ehe begründete rechtliche Kindesverhältnis an. Für die übrigen Rechtsfolgen der Ehelichkeit ist unerheblich, ob die Kindschaft der biologischen Abstammung entspricht. Mangels Blutsbandes kann der Umfang des Besuchsrechts jedoch enger bemessen werden als gewöhnlich; massgebend bleibt das Kindeswohl (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

208 Familienrecht. N0 45. Änderung der Verhältnisse namentlich infolge von Heirat der Richter auf Begehren der Vormundschaftsbehörde oder eines Elternteils die erforderlichen Anordnungen zU treffen hat, hinreichend Rechnung. Könnte somit die Rückweisung nur zur Genehmigung der Vereinbarung vom 18. Dezember 1944 in ihrem vollen Umfange führen, wie sie Dispositiv 5 dem Wortlaut nach bereits ausspricht, so kann es bei der Aufhebung von Dispositiv 4 sein Bewenden haben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen und Dispositiv 4 des obergerichtlichen Urteils aufgehoben. 45. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabt.ellnng vom 8. No- vember 1945 i. S. G. gegen G. Art. 156 Abs. 3 ZGB. Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr (BeBUCMrecht) folgt aus dem ehelichen Kindesverhält- nis als solchem, auch wenn dieses der natürlichen Abstammung nicht entspricht. Art. 156 al. 3 ce. Le droit A des relations personnelles (droit de 1Ji8ite) dOOoule du rapport de filiation cree par le mariage, mnme si ce rapport ne correspond pas A la filiation naturelle. Art. 156 cp. 3 CO. n diritto di conservare coi figli le relazioni personali indicate dalle circostanze (diritto di visita) discende dal rapporto di filiazione creato dal matrimonio, anche se questo rapporto non corrisponde alla filiazione naturale. Die 1934 geschlossene Ehe der Panien war seit Jahren schwer getrübt, im wesentlichen wegen zu grosser Ver- schiedenheit des beiderseitigen Bildungs-und Kultur- niveaus und daherigen. Widerwillens der Frau gegenüber dem. Manne. Im Jahre 1944 trat die Ehefrau zu einem andern Manne, einem frühern Bekannten, in Beziehungen, die zu ihrer Schwängerung führten. Nachdem sie Schei- dungsklage gemäss Art. 142 ZGB eingereicht hatte, gebar sie Ende 1944 ein Mädchen, dessen aussereheliche Erzeu- gung nicht streitig ist. Der Scheidungsbeklagte widersetzte sich der Scheidung. Die Vorinstanz hat diese ausgesprochen, das Kind der Klägerin zugeteilt, von deren Verzicht auf

Unterhaltsbeiträge für das Kind Vormerk genommen und das Begehren des Beklagten um Einräumung eines Be- suchsrechts gegenüber dem Kinde abgewiesen. A'U8 den Erwägungen : 3. -Die Parteien sind einig, dass das in der Ehe geborene Kind nicht vom Beklagten abstammt. Dieser hat jedoch die Ehelichkeit innert der gesetzlichen Frist nicht angefochten. Das Kind ist daher rechtlich ein ehe- liches. Die Frage der Einräumung eines Besuchsrechtes zugunsten des Beklagten haben die Parteien in ihrer Ver- einbarung über die Nebenfolgen der Entscheidung des Richters anheimgestellt. Die Vorinstanz hat dem Beklagten ein Besuchsrecht verweigert mit der Begründung, da er cht der natürliche Vater sei, fehle es auf seiner Seite an der natürlichen Bindung, die sonst zwischen dem Kind und seinen Eltern bestehe und den Anspruch desjenigen Elternteils, dem es nicht zugesprochen werde, auf angemes- senen persönlichen Verkehr mit ihm zu begründen ver- möge. Auf diese Bindung, nicht auf die aus der formellen Ehelichkeit des Kindes hervorgehenden rechtlichen Be- ziehungen gründe sich das Besuchsrecht. Im vorliegenden Fa.lle würde zudem ein solches Recht des Beklagten gegen die Interessen des Kindes verstossen, indem dieses unnö- tigerweise nachträglich noch die Folgen des Ehezerwürf- nisses der Parteien zu spüren bekäme, was beim Fehlen eines natürlichen Bandes zwischen dem Beklagten und dem Kinde nicht verantwortet werden könne. Mit dem Besuchsrecht nach Art. 156 Abs. 3 ZGB hatte der Gesetzgeber zweifellos in erster Linie den Schutz der natürlichen, in den Banden des Blutes begründeten Ver- bundenheit von Vater bei,,". Mutter und Kind im Auge. Das Gesetz knüpft das ;Recht indessen nicht an die Tat- sache dieser bätifrlichen Beziehung an sich, sondern an die rechtliche Beziehung des ehelichen Kindesverhältnisses, das durch die Geburt des Kindes in der Ehe (bezw. durch Ehelicherklärung oder Kindesannahme ) begründet wird.

210 Familienrecht. N° 45. Es macht also in dieser Hinsicht keinen Unterschied zwi- schen dem Besuchsrecht und allen übrigen Folgen, die sich anerkanntermassen an' das eheliche" Kindesverhältnis schlechthin anknüpfen ohne Rücksicht darauf, ob dieses der natürlichen Kindschaft entspricht. Das Kind ist gegen- über dem Beklagten erbberechtigt und geniesst Pflicht- teilsschutz. Im Falle des Vorversterbens der Klägerin ginge zwar die elterliche Gewalt als solche nicht automa- tisch auf den Beklagten über ; wohl aber fiele die Pflicht der Kostentragung für Unterhalt und Erziehung von Ge- setzeswegen gänzlich ihm zu (Art. 272 Abs. 1 ZGB). Keine dieser Rechtsfolgen des ehelichen Kindesverhältnisses könnte der Beklagte gegebenenfalls mit dem Hinweis darauf abwenden, dass im Scheidungsprozess die ausser- eheliche Zeugung des Kindes anerkannt gewesen sei. Er- scheint es schon unbillig, einem nur gesetzlichen Vater alle ihn belastenden Konsequenzen aus seiner Vaterschaft zu überlassen, aber das Besuchsrecht vorzuenthalten, so sprechen auch praktische Bedenken gegen diese Lösung : im Hinblick auf die erwähnte Möglichkeit, dass einmal plötzlich die Unterhaltspflicht dem Beklagten zufiele .und ihm allenfalls auch die elterliche Gewalt übergeben werden müsste, ist es wünschbar, dass er den persönlichen Kontakt mit der Tochter, die rechtlich sein Kind ist, aufrechterhal- ten und pflegen könne. Im weitem hat das Besuchsrecht die jederzeit praktische Bedeutung, dlJ,ss der Berechtigte eine allfällige Pflichtvernachlässigung seitens der Inhaberin der elterlichen Gewalt bemerken und nötigenfalls bei der Vormundschaftsbehörde intervenieren. kann. Mit Rück- sicht auf das Fehlen der Bande des Blutes kann das Be- suchsrechtdes.Beklagten jedoch etwas knapper bemessen werden als üblich. Demnach, erkennt das BuMesgmMt.-

  1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen dahin, dass Ziff 5 des angefochtenen Urteils aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt wird : Familienrecht. N° 46. 211
  2. Der Beklagte ist berechtigt, das Kind ..... bis zu dessen zurückgelegtem 4. Altersjahre jeden Monat einmal bei der Klägerin zu besuchen und vom
  3. Altersjahre an jeden Monat einen halben Tag zu sich zu nehmen. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das ange- fochtene Urteil bestätigt
  4. Extrait de l'arret de la IIe Cour ciVite du 9 novembre 1945 dans la causa Rubin contra Mange. Ouratelle d'un Suisse residant en Francs. Inapplicabilite de Ia Convention franco-suisse du 15 juin 1869 sur la competence judiciaire et l'exooution des jugements en matiere civile. Competence de l'autorite du canton d'origine, suivant les art. 30 et 10 de la loi federale du 25 juin 1891. Competence de l'autorite du lieu Oll la curatelle est admin:istree pour .statuer Bur une demande de mainlevee d'une curatelle. Beistandschaft für einen in Frankreich weilenden Schweizer. Nichtanwendharkeit des schweizerisch-französischen Gerichts- standsvertrages vom 15. Juni 1869. Zuständigkeit der Behörde des Heimatkantons, gemäss Art. 30 und 10 NAGvom 25. Juni 1891. Zuständigkeit der Behörde des Ortes, wo die Beistandschaft geführt wird, zur Beurteilung eines Aufhebungsbegehrens. Ourarela d'uno Svizzero residente in Francia. lnapplicabilita. della Convenzione franco-svizzera su la com- petenza di fora e l'esecuzione delle sentenze in materia civile (deI 15 giugno 1869). , Competenza dell'autoritil. deI cantone d'origine, secondo gli art. 30 e 10 della legge federale 25 giugno 1891. Competenza dell'autorita deI luogo, ove la curatela e ammim- strata, per statuire su una domanda di soppressione. Resume des laits: A la requete de Dame Mange-Rubin, la Justice de paix du cercle de Gingins (Vaud) a institue le 25 novembre 1944 une curatelle en faveur de Robert Rudin, originaire de Reichenbach (Berne), qui se trouvait alors en Franee et au nom duquel des inconnus etaient venusreclamer une sommed'argent que Dame Mange-Rubin detenait pour lui. Gette decision etait fondre sur l'art. 393 eh. 1 CO.

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