Art. 30 Abs. 3 und 4 BtG; Art. 31 Abs. 4 BtG; Art. 123 OG, 120 Abs. 3 OG: Hängt wegen derselben Tatsache während eines Disziplinarverfahrens ein Straf- oder Wiederaufnahmeverfahren, ist der Disziplinarentscheid grundsätzlich bis zu dessen Abschluss aufzuschieben. Der Verstoss gegen diese Ordnungsvorschrift hebt die Disziplinarmassnahme jedoch nicht notwendig auf; deren Rechtmässigkeit ist nach der neuen Sachlage selbständig zu prüfen. Ein freisprechendes Strafurteil bindet die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesgericht nicht, welches Schuld und Strafzumessung frei, wenn auch in der Regel nicht ohne triftige Gründe abweichend, würdigen kann.
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. den Nebenrang sind gleich zu behandeln wie solche über das Nachrücken in den .vorrang. Die Vorinstanz macht freilich noch geltend, dass nach Art. 959 Abs. 1 ZGB persönliche Rechte nur dann im Grundbuch vorgemerkt werden können, wenn deren Vor- merkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Bestimmung kann jedoch die entsprechende Anwen- dung von Art. 814 Abs. 3 ZGB auf einen Fall, der zweüellos nur versehentlich nicht in diese Bestimmung einbezogen worden ist, nicht hindern; dies umsoweniger, als das Nachrückungsrecht wohl eher als Akzessorium des (dinglichen) Pfandrechts denn als persönliches Recht im Sinne von Art. 959 ZGB anzusehen ist. Demnach erkenn/, das -Bunde8gericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Grund- buchamt des Kantons Zug angewiesen, das am H. Juni 1945 zur Vormerkung angemeldete Recht zum Nach- rücken in den Nebenrang im Grundbuch vorzumerken. III. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 72. Auszug aus dem Urteil vom 30. November 1945 i. S. V. gegen eidU. Militärdepartement. DiBziplinarrechtsp lege. I. Wird wegen einer Tatsache, die Gegenstand eines Disziplinar- verfahrens ist, im Laufe dieses Verfahrens eine strafgerichtliche Untersuchung eröffnet (oder ein Wiederaufnahmeverfahren ein- geleitet), so ist der Disziplinarentscheid in der Regel bis nach Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen (Art. 30 Abs. 3 q.es Beamtengesetzes ). 2. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Es wird durch ein freisprechendes Strafurteil nicht gehindert, in freier Würdi- gung der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Straf- richters die Schuldfrage neu zu beurteilen (Art. 30 Abs. 4 des Beamtengesetzes ).
J fJHid!iction disciplinaire.
46S Verwaltungs-und Disziplinarreohtspflege. Er erhob gegen die Entlassung Disziplinarbeschwerde beim Bundesgericht. Das Militärdepartement hielt in der Antwort an der Massnahme fest. Es führte aus, dass es der Begründung der freispreohenden Urteile nach Würdigung der gesamten Akten nicht folgen könne, wozu es nach Art. 30 Abs. 4 BtG berechtigt sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3. -Auf die Mitteilung des Beschwerdeführers hin, dass das Wiederaufnahmeverfahren hängig sei, hätte des- sen Ausgang auch ohne dahingehende Zusicherung, von Amtes wegen, abgewartet werden sollen, bevor die end- gültige Entlassung verfügt wurde. Denn Art. 30 Abs. 3 BtG bestimmt: Wird im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Tatsache gegen den Beamten eine strafgerichtliehe Untersuchung eröffnet, so ist der Ent- scheid über die disziplinarische Ahndung bis nach Beendi- gung des Strafverfahrens auszusetzen, es sei denn, dass die Umstände die Belassung des Beamten im Amte im Interesse der öffentlichen Verwaltung ausschliessen. Das Wiederaufnahmeverfahren kam der Eröffnung einer neuen Strafuntersuchung über den Hauptgegenstand des Diszi- plinarverfahrens gleich. Umstände im Sinne des Schluss- satzes waren nicht in Betracht zu ziehen, da der Beschwer- deführer bereits vorläufig de ; Dienstes enthoben war. Wenn auch die Bearbeitung des Falles beim Departement schon abgeschlossen war, hätte doch der Entscheid aufge- schoben werden sollen, damit die Ergebnisse des Wieder- aufnahmeverfahrens noch hätten berüoksiohtigt werden können. Der Verstoss gegen Art. 30 Abs. 3 BtG führt jedooh nicht zur Aufhebung der Disziplinarstrafe ; viel- mehr ist zu prüfen, ob sie auoh auf Grund der neuen Saohlage naoh Durohführung des Wiederaufnahmever- fahrens gerechtfertigt sei. 4. - Nach Art. 30 Abs. 1 BtG ist disziplinarisch straf- bar der Beamte, der absichtlich oder fahrlässig seine BE',amtenrecht. N° 72.
Dienstpflichten verletzt. Die Entlassung als die schwerste Disziplinarmassnahme darf nur verfügt werden, wenn sich der Beamte schwerer oder fortgesetzter Dienstpflicht- verletzungen schuldig gemacht hat (Art. 31 Abs. 4 BtG). Dieser Text ist insofern ungenau, als schon eine einmalige Verfehlung so schwer sein kann, dass sie die Entlassung nach sich zieht (BGE 57 I S. 162 f., 59 I S. 299 Erw. 2). Das Bundesgericht hat als Disziplinargericht frei zu prüfen, ob die angefochtene Entlassung gerechtfertigt sei (Art. 123 OG). Es kann den Tatbestand auf Grund eigener Beweisaufnahmen und Beweiswürdigung fest- stellen (Art. 120 Abs. 3 OG) und wendet in freier Aus- legung die Vorschriften über die disziplinarische Verant- wortlichkeit auf ihn an. Es ist von der Überprüfung von Ermessensfragen nicht ausgeschlossen. So wird es, wie nach Art. 30 Abs. 4 BtG die Disziplinar- behörde, durch ein freisprechendes Strafurteil nicht ge- hindert, in freier Würdigung der tatsächlichen und recht- lichen Erwägungen des Strafrichters die Schuldfrage neu zu beurteilen, wobei es immerhin ohne zwingende Gründe vom Strafurteil nicht abweichen wird (KmcHHOFER, Die Disziplinarrechtspflege beim Bundesgericht, Zeitschr. f. schweiz. Recht, neue Folge, Bd. 52, S. 12 f.). Auch in der Frage der Strafzumessung hat das Bundes- gericht dieselbe Freiheit wie die Disziplinarbehörde. Art. 123 Abs. 3 OG bestimmt denn auch ausdrücklich, dass es-bei Gutheissung einer Beschwerde (entweder die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen oder) auf eine mildere Disziplinarstrafe erkennen kann.