Art. 814 Abs. 3 ZGB; Vormerkung von Vereinbarungen über das Nachrücken im Grundpfandrecht; analoge Anwendung auf den Nebenrang. Die in Art. 814 Abs. 3 ZGB vorgesehene Vormerkung erfasst nicht nur Abmachungen über das Einrücken in eine vordere Pfandstelle, sondern ist entsprechend auch auf Vereinbarungen anwendbar, wonach bei Löschung eines gleichrangigen Pfandrechts keine Neubesetzung der frei gewordenen Nebenpfandstelle erfolgen darf. Massgebend ist, dass die Interessenlage mit jener des Nachrückens in den Vorrang vergleichbar ist, die Rechtsstellung der nachgehenden Gläubiger nicht beeinträchtigt wird und die Übersichtlichkeit des Grundbuchs nicht leidet. Das Nachrückungsrecht ist dabei eher als Akzessorium des Pfandrechts denn als blosses persönliches Recht zu verstehen.
460 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Prüfung des ihm als' Rechtsgrundausweis vorgelegten Vertrages. Gegebenenfnlls hat er keine endgültige Ein- tragung im Hauptbuch ohne Zustimmung der erwähnten Aufsichtsbehörde vorzunehmen. Handelt es sich gar um die Veräusserung üder Rück- übertragung des ganzen Stiftungsvermögens, wie hier, so ist der Fortbestand der Stiftung überhaupt in Frage gestellt. In solchen Fällen hat notwendig die (nicht ohne weiteres mit der Aufsichtsbehörde identische) nach, Art. 85/86 ZGB zuständige Behörde mitzuwirken. Wird freilich dem Grundbuchamt als Rechtsgrundausweis kein Vertrag, sondern ein eigentliches Urteil vorgelegt, so darf wohl in der Regel angenommen werden, der Richter habe der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme im Prozesse eingeräumt. Bei emer andern, auf Parteierklä- rungen beruhenden Art der Prozesserledigung dagegen hat der Grundbuchführer stets darauf zu achten, wer namens der Stiftung gehandelt hat. Und wenn bei einem die Übertragung des ganzen Stiftungsvermögens auf eine andere Person, allenfalls die Rückübertragung auf den Stifter vorsehenden gerichtlichen Vergleich oder der- gleichen lediglich der Stiftungsrat oder ein anderes Organ der Stiftung die von dieser ausgehende Erklärung abge- geben hat, ist vor jeder endgültigen Eintragung die Stellungnahme der nach Art. 85/86 ZGB zuständigen Behörde abzuwarten. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 71. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13. Dezember 1945 i. S. ( Vinterthur Lebensversieherungs-Gesellsehaft gegen Zug, Regierungsrat. Grundpfand: Vereinbarungen über das Nachrücken in den Nebenrang können im Grundbuch vorgemerkt werden (Art. 814 Abs. 3 ZGB). Bedeutung solcher Vereinbarungen. Registers80hen. N° 'H. 461 Gage immobilier : Convention donnant au creancier dont l'hypo. theque est inscrite dans le mame rang que d'autres titres le droit de profiter de la garantie afferente a. ces titres da.ns le cas ou ils viendraient a. etre radies, le proprietaire s'engageant ainai a. ne pas disposer de la fraction de la case devenue libre a. la suite de cette radiation. Possibilite d'annoter cette conven- tion au registre foncier (art. 814 a1. 3 CO). Pegna immabiUare: Oonvenzione che dA ad un creditore pigno- ratizio, il cui titolo si trova in grado eguaJe con altri titoli, il diritto di beneficiare deI fatto che un posto e diventato libero per l'estinzione d'uno di questi titoli. Possibilita. di annotare quests convenzione nel registro fondiario (art. 814 cp. 300). A. -Am 11. Juni 1945 beantragten die Rekurrentin und die Baugenossenschaft Alpenstrasse in Zug beim Grundbuchamte des Kantons Zug, auf dem Blatte der im Eigentum der Baugenossenschaft stehenden liegen- schaft ( Christoforus in Zug seien zugunsten der Rekur- rentin folgende Grundpfandrechte einzutragen : a) drei Namenschuldbriefe von je Fr. 100,000.-, zwei solche von je Fr. 50,000;-und ein solcher von Fr. 20,000.- alle im I. Rang, b) ein Namenschuldbrief von Fr. 20,000.-und zwei solche von je Fr. 10,000.-, diese drei Titel im II. Rang, c) sechs Inhaberschuldbriefe von zusammen Fr. 40,000.- im III.-VIII. Rang. Für die Titel im I. und n. Rang sollte das Nachrük- kungsrecht in den Nebenrang l) vorgemerkt werden, ausser- dem für die Titel im n.-VIII. Rang das Nachrückungs- recht. gegenüber dem 'jeweiligen Vorrang. B. -Am 30. Juli 1945 lehnte das Grundbuchamt die Vormerkung des für die Titel im I. und II. Rang vor- gesehenen Nachrückungsrecht in den Nebenrang ab, weil Gesetz und Verordnung das Nachrücken von Grund- pfandrechten nur von einer PfandsteIle zur andern, nicht aber innerhalb der gleichen Pfandstelle selbst kennt I). Der Regierungsrat des Kantons Zug als kantonale Auf- sichtsbehörde hat die Beschwerde der Rekurrentin gegen diesen Entscheid am 27. August 1945 abgewiesen. O. -Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Bundesgericht beantragt die Rekurrentin, das Grund- buchamt sei anzuweisen, das streitige Nachrückungsrecht im Grundbuch vorzumerken. Das Eidg. Justiz-und Poli- zeidnpartement befürwortet die Gutheissung, der Regie- rungsrat des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Löschung eines vorgehenden Pfandrechts entstanden ist. Art. 814 Abs. 3 ZGB gilt also bei wörtlicher Auslegung nach allen drei Gesetzesfassungen nur für Vereinbarungen über den Eintritt in eine vorgehende Pfandstelle. Verein- barungen, die einem Gläubiger Anspruch darauf geben, dass anstelle eines gelöschten Nebenpfandrechts kein neues errichtet wird (-was die Kanzleisprache als Berechtigung zu,m Nachrücken in den Nebenrang bezeichnet -), fallen, wie das Gruhdbuchamt und die Vorinstanz zutreffend erklärt haben, nicht unter den Gesetzeswortlaut. Der Umstand, dass das Gesetz nu,r. auf den Fall der Löschung eines vorgehenden Pfandrechts Bezug nimmt, ist bei Art. 814 Abs. 3 wie bei Art. 814 Abs.
und 2 ZGB daraus zu erklären, dass der Gesetzgeber an den (weniger häufigen) Fall der Löschung eines von mehreren gleichrangigen Pfandrechten nicht gedacht hat. Es lassen sich keine sachlichen Gründe dafür finden, Vereinbarungen über das Nachrücken in den Nebenrang anders zu behandeln als solche über das Nachrücken in den Vorrang. a) Die Grundpfandgläubiger jeden Ranges können daran, dass anstelle eines gelöschten Nebenpfandrechts kein neues errichtet werden darf, ein ähnliches Interesse haben wie die Gläubiger des zweiten und der nachfolgenden Ränge am Nachrücken in die vordern Ränge. Während die Pfandsicherheit beim Nachrücken in den Vorrang dadurch erhöht. wird, dass der Höchstbetrag der. vorgehenden Pfandrechte (Pfandvorgang) abnimmt, bringt der Aus- schluss der Neubesetzung einer frei gewordenen Neben- pfandsteIle den verbleibenden Gläubigern des betreffenden Ranges den Vorteil, dass der Gesamtbetrag der Forde- rungen, die (gegebenenfalls anteilsmässig, Art. 817 Abs. 2 ZGB) aus dem Überschuss des Pfanderlöses über die vor- gehenden Pfandforderungen zu befriedigen sind, endgültig um den Betrag des gelöschten Nebenpfandrechts vermin- dert bleibt. Die Möglichkeit, den Ersatz eines gelöschten Nebenpfandrechts durch ein neues vertraglich auszu-
464 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspftege. schliessen, entspricht deshalb nicht weniger einem Bedürf- nis als die Möglichkeit,. das Nachrücken in den Vorrang zu v.ereinbaren. Wenn die Vorinstanz annimmt, durch die Errichtung eines einzigen Pfandtitels für die ganze in Frage stehende PfandsteIle oder durch die Errichtung mehrerer kleinerer, im Range aufeinander folgender und mit dem Recht zum Nachrüoken in den Vorrang aus- gestatteter Titel innerhalb dieser Pfandstelle lasse sich praktisoh der gleiche Erfolg erzielen wie durch Errichtung mehrerer gleichrangiger Pfandrechte mit der Berechtigu,ng zum Nachrücken in den Nebenrang , so trifit dies jeden- falls dann nicht zu, wenn die fragliche PfandsteIle dazu dienen soll, Forderungen verschiedener Gläubiger sicher- zustellen. Dass nach der Zulassung von dinglich wirkenden Abmachungen über das Nachrücken in den Nebenrang kein wirtschaftliches Bedürfnis bestehe, lässt sich aber auch nicht etwa damit begründen, dass ( innerhalb des ersten Ranges zurnckbezahlte Grundpfandtitel, sofern sie überhaupt auftreten, nicht gelöscht zu werden pflegen ; denn abgesehen davon, dass es immerhin vorkommen kann, dass einer von mehrern erstrangigen Pfandtiteln gelöscht wird, kommen Abmachungen der erwähnten Art nicht nur bei Pfandtiteln im ersten Range, sondern auch bei andern Grundpfan'drechten in Frage. b) Dem Pfandeigentümer bringt das Nachrücken von Gläubigern in den ( Nebenrang keiue grössern Nachteile als ihr Nachrücken in den Vorrang. Da die nachgehenden Gläubiger grundsätzlich die ihnen ursprünglich zugewiesene Pfandstelle beibehalten, wie immer die Gliederung der vorgehenden Pfandrechte sich gestalten möge, hat das ( Nachrücken eines Gläubigers in den Nebenrang nicht etwa zur Folge, dass sich für die nachgehenden Gläubiger der Pfandvorgang vermindert. Wird von mehrern gleich- rangigen Pfandrechten eines gelöscht, und können die übrig gebliebenen Gläubiger des betreffenden Ranges auf Grund einer dahingehenden Vereinbaru,ng beanspruchen, dass ihnen dieser Rang künftig allein zukomme, so ist es Registerse.ehen. N° 71 .
dem Eigentümer vielmehr unbenommen, im Nachrang zu den derart privilegierten Pfandrechten, jedoch im Vorrang zu den Pfandrechten, die jenen bisher im Range unmittel- bar nachfolgten, ein neues Pfandrecht im Betrage des gelöschten zu errichten, m.a.W. aus der NebenpfandsteIle wird eine gleich grosse ZwischenpfandsteIle. Anders verhält es sich nur, wenn die nachfolgenden Gläubiger ihrerseits das Recht zum Nachrücken in den Vorrang haben. Ist dieses Recht vor demjenigen der vor- gehenden Gläubiger zum Nachrücken in den Nebenrang . vorgemerkt worden, so rücken sie ungeachtet des zuletzt genannten Rechts in die entstandene Lücke ein (Art. 972 ZGB). Ist das Recht der nachfolgenden Gläubiger zum Nachrücken in den Vorrang dagegen später als das Recht der vorgehenden Gläubiger zum Nachrücken in den Nebenrang vorgemerkt worden, so hat der Umstand, dass von den vorgehenden, unter sich gleichrangigen Pfandrechten eines gelöscht wird, für die nachfolgenden Gläubiger wenigstens die Wirkung, dass sich der Pfand vorgang für sie um den Betrag des gelöschten Pfandrechts verringert, m.a.W. dass vor ihnen keine Zwischenpfand- steIle entsteht. Dafür ist dann aber eben nicht die Ver- einbarung über das ( Nachrücken in den Nebenrang , sondern diejenige über das Nachrücken in den Vorrang verantwortlich. c) Die Rechtsstellung der nachgehenden Grundpfand- gläubiger wird durch Vereinbarungen, die vorgehenden Gläubigern die Bereohtigu,ng zum ( Nachrücken in den Nebenrang gewähren, nicht beeinträchtigt, und die Übersichtlichkeit des Grundbuchs leidet unter der Vor- merkung von Vereinbarungen über das ( Nachrücken in den Nebenrang nicht stärker als unter der Vormerkung von Vereinbarungen über das Nachrücken in den Vorrang. Art. 814 Abs. 3 ZGB ist nach alledem wie die beiden vor- hergehenden Absätze auf den Fall der Löschung eines von mehreren gleichrangigen Pfandrechten entsprechend anzu- wenden, d.h. Vereinbarungen über das Naohrücken in 30 AB I -1946
Verwaltungs-und Disziplinarrechtepßege. den Nebenrang )) sind gleich zu behandeln wie solche über das Nachrücken in den Vorrang. Die Vorinstanz macht freilich noch geltend, dass nach Art. 959 Abs. 1 ZGB persönliche Rechte nur dann im Grundbuch vorgemerkt werden können, wenn deren Vor- merkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Bestimmung kann jedoch die entsprechende Anwen- dung von Art. 814 Abs. 3 ZGB auf einen Fall, der zweifellos nur versehentlich nicht in diese Bestimmung einbezogen worden ist, nicht hindern; dies umsoweniger, als das Nachrückungsrecht wohl eher als Akzessorium des (dinglichen) Pfandrechts denn als persönliches Recht im Sinne von Art. 959 ZGB anzusehen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Grund- buchamt des Kantons Zug angewiesen, das am 11. Juni 1945 zur Vormerkung angemeldete Recht zum Nach- rücken in den Nebenrang im Grundbuch vorzumerken. IH. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 72. Auszug aus dem Urteil vom 30. November 1945 i. S. V. gegen eidg. Militärdepartement. Dißziplinarrechtspflege.
J uridiction disciplinaire.