Art. 963 Abs. 2 ZGB; gerichtlicher Vergleich als Eintragungstitel; blosse Verpflichtung des eingetragenen Eigentümers genügt nicht. Für die Anmeldung durch den Erwerber muss die Urkunde das dingliche Recht selbst als bereits bestehend ausweisen; wird nur ein obligatorischer Anspruch auf Rückübertragung beurkundet oder anerkannt, bleibt der bisher eingetragene Eigentümer zur Anmeldung verpflichtet. Bei Verfügungen über Vermögen einer Stiftung ist überdies die Aufsicht nach Art. 84 Abs. 2 ZGB zu beachten; soll das ganze Stiftungsvermögen auf einen Dritten übergehen oder an den Stifter zurückfallen, so ist die nach Art. 85/86 ZGB zuständige Behörde notwendig zu beteiligen. Andernfalls darf keine definitive Eintragung erfolgen.
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. WUStB) die Abgabe entrichtet worden ist oder entrichtet wird. 2: -Filter-und Reagenzpapiere sind Hilfsmittel für die chemische Produktion. Sie dienen der Reinigung und der Kontrolle der Erzeugnisse im Laufe des Herstellungs- prozesses. Sie gehen aber in keiner Weise in, das Produkt über, sondern werden als technische Hilfsmittel für die Warenproduktion . im Betriebe des Her:stellers bestim- mungsgemäss aufgebraucht. Sie können daher bei der Warenumsatzsteuer nicht als Werkstoff steuerfrei gelassen werden. Dass sie für die Herstellung der Produkte not- wendig sind und schon bei einmaliger Verwendung auf- gebraucht werden, kann nicht dazu führen, ihnen Werk- stofieigenschaft beizumessen, da bei ihnen die wesentliche Voraussetzung für eine solche Charakterisierung, der Übergang in das Produkt, nicht in Frage kommen kann, auch nicht in dem weiten Sinne, der in Gesetz und Praxis als massgebend erklärt worden ist. H. REGISTERSACHEN REGISTRES 70. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1945 i. S. Kern gegen Gruudbuchamt Niederglatt. Eintragung im Grundbuch: Gerichtlicher Vergleich als dem Urteil gleichwertige Urkunde nach Art. 963 Abs. 2 ZGB: Frage der materiellen PrüfungspHicht des Grundbuchführers (Erw. 1). Notwendige Angaben der Urkunde; Verneinung ?er Legitimation des Erwerbers, wenn die Urkunde bloss eme Verpflichtung des derzeit eingetragenen Eigentümers enthält (Erw. 2). Stiltungen, Art. 80 H. ZGB: Bei einem Vertrag und ebenso bei. einem gerichtlichen Vergleich, wonach das ganze Stiftungsver. mögen auf eine andere Person (hier: auf den Stifter) übergehen soll, muss die nach Art. 85/86 ZGB zuständige Behörde mit wirken (Erw. 3). Inscripticm au registre lancier: La transaction judiciaire est-elle un acte equivalant a un jugement selon I 'art. 963 al. 2 ee ? Registersachen. N0 70 .
La c0;:tservateur st- tenu de verifier les droits de l'acquereur ? (consld. 1). IndlCatlOns que doit contanir l'acte produit. l'acquereur n'a pas quaIiM pour requerir l'inscription si I'ac !lG cnnstate. qu'une obligation du proprietaire actuellement mscrlt (consld. 2). Fcmdations, art. a ss. ce. La contrat ou la transaction judieiaire n vernu denq.ueIs tous les biens d'une fondation doivent passer a. un tIers (ICl, le fondateur) doivent etre approuves par l'auto. rIte competente au sens des art. 85 et 86 ee (eonsid. 3). Iscrizione nel registro londiario : La transazione giudiziaIe I un anto eq.uivalente ac!-una sentnnz.a a: sensi ?eIl'art. 963 cp. 2 ee ? L ill?c1ll:le ? l .reglstro fondlano e obbligato a verificare nel mento 1 dmttl deI compratore ? (eonsid. 1). Indicazioni ehe deve contenere Patto prodotto; il eompratore non ha veste per domandare l'iscrizione, se l'atto accerta soltanto un'obbli. gazi0!1 e .deI proprietario attuaImente iscritto (eonsid. 2). F0n?O;Zlcml, art. 80 e sng. ee. TI contratto 0 Ja transazione giu. dlzlale, secondo CUl tutto iI patrimonio d'una fondazione deve passare a.un tnrzo ( n concreto, al fondatore), debbono essere approvatl dall autorltit competente a,' sensi degli art. 85 e 86 ee (consid. 3). A. -Die Beschwerdeführerin errichtete durch Stif- tungsurkunde vom 26. Januar 1944 die Stiftung Land- heim Siloah ll. Sie widmete dieser ihre Grundstücke in der Gemeinde Oberglatt und weiteres Vermögen, unter Übertrngung der Kapitalschulden von Fr. 120,200.-und weiterer Verbindlichkeiten. Zweck der Stiftung ist, füb- rungsbedürftige, körperlich oder geistig gehemmte Per- sonen weiblichen Geschlechts vom 16. Altersjahr an, aufzunehmen und ihnen ein Heim zu bieten ... 4 Abs.
bestimmt: c( Die Erzielung eines Gewinnes ist 'nicht beabsiclitigt, das Heim hat auf gemeinnütziger Grundlage zu arbeiten . Als einziges Organ ist ein Stiftungsrat von fünf Mitgliedern vorgesehen, der sich selbst zu orga- nisieren und zu ergänzen habe. Im Anschluss an die eigentlichen Satzungen werden die fünf ersten, auf Lebens- zeit ernannten Mitglieder des Stiftungsrates aufgeführt, lmd zwar die Stifterin als Präsidentin des Stiftungsrates und als Heimvorsteherin. B. -Im November 1944 leitete die Stifterin gegen die Stiftung Klage ein auf Nichtigerklärung des Stif- tungsvertrages wegen Irrtums; demgemäss sei die Stiftung zur Rückerstattung der empfangenen Aktiven
Verwaltungs-. und DisziplinarreehtBpftege. an die Stifterin zu verpflichten, welche die allfälligen Schulden der Stiftung. dabei zu übernehmen habe. Im Aussöhnungsversuch vom 5. Dezember 1944 anerkannte der Stiftungsrat die Klage, worauf der Friedensrichter diese abschrieb und die Nichtigkeit des Stiftungsver- trages gemäss Art. 24 OR feststellte. Es sind daher die s. Z. von der Klägerin eingebrachten Immobilien Inventarien nebst Barschaft gemäss Bilanz per 31. Dezem- ber 1943 an diese zurückzuerstatten, gegen übernahme der auf den Liegenschaften ruhenden Hypotheken . O. -Gestützt hierauf meldete die Stifterin beim Grund- buchamte die Löschung des Eintrages der Stiftung als Eigentümerin der Grundstücke und die Wiedereintragung der Stifterin an. Mit dieser Anmeldung abgewiesen, führte sie Beschwerde, in beiden kantonalen Instanzen ohne Erfolg. Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Bundesgericht hält sie daran fest, dass das Grundbuchamt ihrer Anmeldung zu entsprechen habe. Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung. Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement spricht sich, ohne einen Antrag zu stellen, dahin aus, das Verhalten des Grundbuchführers könne 'wohl geschützt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Verwa.ltungs-nnd Disziplinarrechtspflege Stiftung verändert hahen kann). Vor allem aber ist der Inhalt der vor dem Friedensrichter erfolgten Rechts- aneJ1kennung nicht geeignet, einen Eintragungstitel für. die Beschwerdeführerin nach Art. 963 Abs. 2 ZGB abzu- geben. Diese Vorschrift setzt voraus, dass das Urteil oder die diesem gleichwertige Urkunde das dingliche Recht als bereits existierend feststellen. Wird dagegen dem ( Erwer- ber lediglich ein obligatorischer Anspruch zuerkannt, so ist er nicht selbst zur Anmeldung legitimiert. Solchen- falls bedarf es der Verfügung des bisher dinglich Berech- tigten (so nun auch-Ostertag zu Art. 963 Nr. 23, in der 2. abweichend von der 1. Auflage des Kommentars). Da lediglich eine Verpflichtung der Stiftung zur R ücküber- tragung eingeklagt war und von dieser vor dem Friedens- richter anerkannt wurde, wäre' es an ihr, eine Anmeldung nach Art. 963 Abs. 1 einzugeben. Im Falle der Unterlassung oder der Weigerung wäre die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, nochmals den Richter anzurufen, allenfalls in einem durch die kantonale Prozessordnung vorgesehenen einfachen Vollstreckungsverfahren. Erst auf Grund einer richterlichen Zuerkennung des Eigentums könnte sie selbst die Eintragung nach Art. 963 Abs. 2 anmelden (Ob sie auf den behaupteten Willensmangel, dessen Rechtserheblichkeit vorausgesetzt, unmittelbar ein bei ihr verbliebenes Eigentumsrecht hätte stützen' können, vgl. BGE 55 II 302, ist für die Grundbuchbehörden belanglos, nachdem tatsächlich nur eine Verpflichtung eingeklagt und anerkannt worden ist). 3. -Das führt zur Abweisung der vorliegenden Be- schwerde. Zu bemerken ist aber schon hier, dass, selbst wenn die Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Eigen- tums geklagt und die beklagte Stiftung sich einem dahin- gehenden Begehren unterzogen hätte, und selbst wenn die Verfügung des Friedenrichters alle für die Eintragung erforderlichen Angaben über die Rechte an den betreffen- den Grundstücken enthielte, oder wenn eine dement- sprechend verbesserte AnmeldUlng in Zukunft etwa noch Registersa.chen. N° 70.
eingereicht würde, dennoch die endgültige Eintragung nicht ohne weiteres erfolgen dürfte. In einem solchen Prozess, und namentlich beim Abschluss eines Vergleiches oder bei Abgabe einer Anerkennungserklärung bezüglich der Übertragung von Grundstücken, kann die Stiftung nicht einfach durch den Stiftungsrat handeln. Die Stiftung ist ihrem Begriffe nach grundsätzlich eine ewige Anstalt (Sten. Bull. des NR 1905 S. 488). Sie steht, von Familien- stiftungen und kirchlichen Stiftungen abgesehen, unter der Aufsicht des Gemeinwesens. Es steht den Organen der Stiftung nicht zu, deren Auflösung zu beschllessen oder mit einem Andern, sei es auch der Stifter selbst, einen auf Aufhebung der Stiftung gehenden Vertrag zu schliessen. Eine Frage für sich ist, ob die Stiftungsurkunde gewisse in der Eigenart und dem Zwecke der Stiftung begründete Beendigungsgrunde vorsehen könne (vgl. EGGER, 2. Auft., zu Art. 88/89 Nr. 1; Verwaltungsent- scheide der Bundesbehörden 1932 Nr. 49, 1933 Nr. 44, 1935 Nr. 55). Eine solche Ordnung steht hier nicht in Frage, vielmehr ist die Beschwerdeführerin als Prozess- gegnerin der Stiftung aufgetreten, mit Berufung auf einen angeblichen rechtserheblichen Willensmangel. Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat von Gesetzes wegen eine Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass das Stiftungs- vermögen dem (zumeist gemeinnützigen) Zweck entspre- chend verwendet werde. Diese Aufsicht muss insbesondere bei Veräusserung von Stiftungsvermögen, zumal Grund- stücken, zur Geltung kommen. Man kann sich fragen, ob nicht auf solche Veräusserung gerichtete Verträge in allen Fällen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Jedenfalls hat diese Genehmigung immer dann als von Gesetzes wegen vorbehalten zu gelten, wenn die Gefahr einer Zweckentfremdung von Stiftungsvermögen offen- kundig ist. Darauf hat der Notar oder Beamte bei der Verurkundung solcher Verträge zu achten, ebenso aber -in Kantonen, wo nicht bereits die öffentliche Beur- kundung dem Grundbuchführer obliegt - der letztere bei
460 Verwaltungs. und DisziplinarrechtBpfiege. Prüfung des ihm als' Rechtsgrnndausweis vorgelegten Vertrages. Gegebenenfnlls hat er keine endgültige Ein- tragung im Hauptbuch ohne Zustimmung der erwähnten Aufsichtsbehörde vorzunehmen. Handelt es sich gar um die Veräusserung uder Rück- übertragung des ganzen Stiftungsvermögens, wie hier, so ist der Fortbestand der Stiftung überhaupt in Frage gestellt. In solchen Fällen hat notwendig die (nicht ohne weiteres mit der Aufsichtsbehörde identische) nach Art. 85/86 ZGB zuständige Behörde mitzuwirken. Wird freilich dem Grundbuchamt als Rechtsgrundausweis kein Vertrag, sondern ein eigentliches Urteil vorgelegt, so darf wohl in der Regel angenommen werden, der Richter habe der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme im Prozesse eingeräumt. Bei emer andern, auf Parteierklä- rungen beruhenden Art der Prozesserledigung dagegen hat der Grundbuchführer stets darauf zu achten, wer namens der Stiftung gehandelt hat. Und wenn bei einem die "Übertragung des ganzen Stiftungsvermögens auf eine andere Person, allenfalls die Rückübertragung auf den Stifter vorsehenden gerichtlichen Vergleich oder der- gleichen lediglich der Stiftungsrat oder ein anderes Organ der Stiftung die von dieser ausgehende Erklärung abge- geben hat, ist vor jeder endgültigen Eintragung die Stellungnahme der nach Art. 85/86 ZGB zuständigen Behörde abzuwarten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 71. Urtell der 11. Zivllabteilung vom 13. Dezember 1945 i. S. ( Vinterthur Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen Zug, Regierungsrat. Grundpfand: Vereinbarungen über das Nachrücken in den Nebenrang können im Grundbuch vorgemerkt werden (Art. 814 Aba. 3 ZGB). Bedeutung solcher Vereinbarungen. Registersaohen. Ne Tl.
Gage immobUier: Oonvention donnant au creancier dont l'hypo- theque est inscrite dans le m ne rang que d'autrestitres 16 droit de profiter de Ia garantie afferente a. ces titres dans le cas Olt ils viendraient a. etre radiea, le proprietaire s'engageant ainsi a ne pas disposer de Ia fra.ction de Ia. case devenue libre a Ia suite de cette radiation. Possibilite d'annoter cette conven- tion au registre foncier (art. 814 aJ. 3 00). Pegno immobiliare : Convenzione che da. ad un creditore pigno. ratizio, il cui titolo si trova in grado eguale con altri titoli, il diritto di beneficiare deI fatto che un posto e diventato libero per l'estinzione d'uno di questi titoli. Possibilita di annotare questa convenzione nel registro fondiario (art. 814 cp. 300). A. -Am 11. Juni 1945 beantragten die Rekurrentin und die Baugenossenschaft Alpenstrasse in Zug beim Grundbuchamte des Kantons Zug, auf dem Blatte der im Eigentum der Baugenossenschaft stehenden liegen- schaft Christoforus in Zug seien zugunsten der Rekur rentin folgende Grundpfandrechte einzutragen : a) drei Namenschuldbriefe von je Fr. 100,000.-, zwei solche von je Fr. 50,000 -und ein solcher von Fr. 20,000.- alle im I. Rang, b) ein Namenschuldbrief von Fr. 20,000.-und zwei solche von je Fr. 10,000.-, diese drei Titel im II. Rang, c) sechs Inhaberschuldbriefe von zusammen Fr. 40,000.- im III.-VIII. Rang. Für die Titel im I. und II. Rang sollte das Nachrük- kungsrecht in den Nebenrang vorgemerkt werden, ausser- dem für die Titel im II.-VIII. Rang das Nachrückungs- recht. gegenüber dem 'jeweiligen Vorrang. B. -Am 30. Juli 1945 lehnte das Grundbuchamt die Vormerkung des für die Titel im I. und II. Rang vor- gesehenen ( Nachrückungsrecht in den Nebenrang ab, weil Gesetz und Verordnung das Nachrücken von Grund- pfandrechten nur von einer PfandsteIle zur andern, nicht aber innerhalb der gleichen PfandsteIle selbst kennt I). Der Regierungsrat des Kantons Zug als kantonale Auf- sichtsbehörde hat die Beschwerde der Rekurrentin gegen diesen Entscheid am 27. August 1945 abgewiesen. O. -Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das