BGE 71 I 44
BGE 71 I 44Bge22.02.1941Originalquelle öffnen →
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Indessen sind die 'Tatsachen, welche die Ersatzbe-
freiung nach Art. 2 lit. a begründen, ihrer Natur nach
Vemnderungen unterorfen. Ein Armer kann wieder zu
Vermögen gelangen, und ein geistig oder körperlich
Gebrechlicher
ist unter Umständen in der Lage, sich
einer
andem Berufstätigkeit als der bisherigen, die er
nicht mehr ausüben kann, zuzuwenden. Sobald der Be-
treffende auf diese Weise wieder imstande ist, mit seinem
Erwerb oder Vermögen ohne Mithilfe Dritter seinen und
seiner Familie Unterhalt zu bestreiten, kann er sich nicht
mehr auf Art. 2 lit. a berufen (vgl. Urteil vom 21. Juni
1943 i. S. Fleischmann, nicht publiziert). Nach dieser
Bestimmung
kann also ein Pflichtiger in der Regel jeweilen
nur für eine Ersatzperiode befreit werden, weil ungewis s
ist, ob seine
Armut oder Erwerbsunfahigkeit länger
dauem wird.
Im vorliegenden Fall hat die kantonale Behörde, wohl
in der Annahme, dass die tatsächlichen Voraussetzungen
der Befreiung sich bis zum Jahre 1947 nicht ändern
würden, die Befreiung gleich bis dahin ausgedehnt. Zu
einer abweichenden Entscheidung besteht für das Bun-
desgericht kein Anlass, weil zur Zeit dahinsteht, ob der
Beschwerdeführer auch noch in späteren Ja.hren erwerbs-
unfähig sein werde.
10. Urteil vom 2. März 1945 i. S. Sutter
gegen BerD, MilitärdirektioD.
Militär?fthtersatz: 1. Auf rechtskräftigen Veranlagungen der
zustandIgen ehörden beruhende Militärsteuerleistungen kön-
nen nur. zurucgefordert werden, wenn ein Revisionsgrund
nacgeWlesen wird und das Rückforderungsbegehren innerhalb
dr m A.rt. 11 MSG gesetzten Frist gestellt worden ist.
2. D? VerJährungsfrls beginnt in der Regel (ausgenommen die
Ruckerstattung be Nachholung versäumten Dienstes) mit
Ablauf des Jahres, III welchem der Ersatz fällig geworden ist.
Taxe d'exempti du service militaire: 1. Les taxes payees en
vertu de dOO1S10ns pas8ees en force et prises par les autorites
competentes :n? peuvent tre repetees que lorsqu'il existe un
motif de reVISIon et que 10. demande de remboursement est
formee dans le delai prevu par Part. 11 LTM.
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 10 45
2. Excepte le cas de remboursement de 180 taxe pour remplacement
de service manque, le delai de prescription commence en prin-
cipe a courir des l'ecoulement de l'annee au cours de laqueUe
180 taxe est oohue.
Taasa d'esenzione dal serv-izio militare: 1. La tasse d'esenzione
dal servizio militare corrisposte in seguito 80 delle tassazioni deI-
l'.autorita competente divenute definitive non possono essere
rlpetute, eccetto il caso in cui esista un motivo di revisione e 180
domanda di restituzione sia formulata nel termine contemplato
dall'art. 11 LF 28 giugno 1878.
2. Salvo il caso di rimborso della tassa a causa di ricupero di
servizio non prestato, il termine di prescrizione comincia. a
decorrere, per principio, allo spirare den'anno nel corso deI
quale 180 tassa e diventata esigibiIe.
A. -Der Beschwerdeführer wurde am 10. April 1901
in Zürich geboren als ausserehelicher Sohn der Emma
Sutter, Bürgerin der Gemeinde Büren an der Aare. Im
Jahre 1902 zog seine Mutter mit ihm nach Dortmund und
verehelichte sich daselbst mit dem deutschen Staatsange-
hörigen Wilhelm Busch. Bei diesem Anlass wurde das
Kind durch Busch legitimiert und erhielt die deutsche
Staatsangehörigkeit
und den Familiennamen Busch. Die
zuständigen Amtsstellen
am Geburtsorte Zürich erhielten
von dieser Änderung des Zivilstandes Kenntnis, doch
unterblieb
aus heute nicht mehr feststellbaren Gründen
eine entsprechende
Eintragung im Bürgerrechtsregister der
bisherigen Heimatgemeinde Büren.
Das Kind soll von dieser Legitimation nicht Kenntnis
erhalten haben. Es führte weiter den Familiennamen
Sutter und besuchte unter diesem Namen die Schulen und
die Berufslehre.
Im Jahre 1919 kehrte Frau Busch-Sutter mit ihrem Sohn
,in
die Schweiz zurück. Der Sohn meldete sich in Burgdorf
an unter dem Namen Sutter, Bürger der bernischen Ge-
meinde Büren und figurierte in den Kontrollen der Wohn-
gemeinde Burgdorf als Schweizerbürger. Demgemäss erhielt
et' bei der Rekrutenaushebung im Jahre 1921 ein Dienst-
büchlein.
Er wurde den Hilfsdiensten zugeteilt und ent-
richtete in der Folge die Militärsteuer bis zum Jahre 1939.
Bei der Nachmusterung 1939/40 wurde er diensttauglich
46 Verwaltunge-und Disziplinarrechtspfiege. erklärt und leistete in den Jahren 1940 und 1941 Aktiv- dienst. 1942 hatte er die Militärsteuer zu entrichten. Als er sich im Jahre 1942 vom Zivilstandsamt Zürich einen. Geburtsschein ausstellen liess, ergab sich, dass er in Zürich als deutscher Staatsangehöriger eingetragen war. Er bewarb sich sofort um das Schweizerbürgerrecht. Dieses wurde ihm am 10. November 1943 erteilt, wobei ihm eine Einbürgerungsgebühr von Fr. 700.-auferlegt wurde. B. -Der Rekurrent hat um Rückerstattung der 1922 bis 1939 und 1942 bezahlten Militärsteuer nachgesucht. Die Militärdirektion des Kantons Bern als kantonale Rekmsinstanz in Militärsteuersachen hat die Rückerstat- tung der für die Jahre 1939 und 1942 erbrachten Leistun- gen angeordnet. Für die Jahre vor 1939 wurde die Rück- erstattung wegen Verjährung abgelehnt (Entscheid vom 10. August 1944). O. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bean- tragt, den Entscheid der Militärdirektion aufzuheben und dem Beschwerdeführer auch die Militärsteuer für die Jahre 1922 bis 1938 zurückzuerstatten. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, da der Beschwerdeführer in der Zeit von 1902 bis zu seiner Einbürgerung im Jahre 1943 deutscher Staatsangehöriger war, seien die Steuern für die Jahre 1921 bis 1939 und 1942 zu Unrecht gefordert und irrtümlicherweise bezahlt worden. Der Staat sei um sie bereichert und habe sie zurückzuerstatten. Eine Ver- jährung sei nur vorgesehen für die Rückforderung der Militärsteuer bei Nachholung versäumten Dienstes (Art. UO MStV), dagegen nicht für den Fall, wo die Vorausset- zungen für die Belastung überhaupt nicht vorhanden waren. Hier sei es selbstverständlich, dass die bezahlte Militärsteuer jederzeit zurückgefordert werden könne, wenn der Irrtum nachträglich zum Vorschein kommt. Das folge aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Korrek- tur eines derart elementaren Irrtums jederzeit möglich sei. Eventuell müsste der Beginn der Verjährung auf den Zeit- punkt angesetzt werden, in welchem der Beschwerdeführer BundesreehtlicheAhgahen. N0 10. 47 davon Kenntnis erhielt, dass er nicht Schweizer war. Danach habe die Verjährungsfrist erst im Jahre 1942 begonnen, weshalb Verjährung nicht anzunehmen sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung : Die Militärsteuerleistungen, die der Beschwerdeführer für die Jahre 1922 bis 1938 erbracht hat, beruhen auf rechtskräftigen Veranlagungen der zuständigen Behörde- und waren daher geschuldet (BGE 70 I S. 169 f.). Sie kön- nen nur zurückerstattet werden, sofern jene Veranlagungen zurückgenommen, widerrufen werden können. Voraus- setzung ist, neben dem Vorliegen eines Revisionsgrundes~ dass eine nachträgliche Abänderung der Entscheide zu- lässig ist, die Behörde auf ihre Entscheide überhaupt noch zurückkommen darf. Das Gesetz begrenzt aber die Durchführung der Militär- steuer dadurch, dass es sie einer Verjährungsfrist unter- wirft (Art. 11 MStG). Diese muss, wie in der Praxis stets angenommen wurde, sowohl für die Erhebung der Militär- steuer, wie auch für die Geltendmachung von Rückfor- derungsansprüchen gelten (BGE 56 I S. 45, Erw. 3; 61 I S. 201, Erw. I und viele nicht publizierte Entscheide): Danach können Militärsteuerforderungen und Ansprüche auf Rückerstattung bezahlter Militärsteuern nur i,n dem in Art. i I vorgesehenen Zeitraum von 5 Jahren, wenn es. sich um landesanwesende Wehrmänner handelt, und von 10 Jahren bei Landesabwesenheit, erhoben werden. Das Gesetz bestimmt den Beginn der Frist auf den Ablauf des: Jahres, in welchem der Ersatz fällig geworden ist (Art. 11, Abs. 2 MStG). Damit wird die Durchführung des Militär- pflichtersatzes zeitlich begrenzt; zurückliegende, längst 'erledigte Steuerfälle sollen nicht aufgegriffen werden kön- nen. Eine abweichende Regelung ist nur vorgesehen für Rückerstattungsansprüche bei Nachholung versäumten Dienstes. Hier kommt es nicht auf den Verfall der Abgabe an, was es ermöglicht, auch weiter zurückliegende Besteu-
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
erungen rückgängig zU machen. Doch kann diese, dem
besondem Sachverhalt entsprechende
Lösung nicht auf
anre Tatbestände übertragen werden
Im vorliegenden Falle ist die Rückerstattung angeordnet
worden, soweit
ihr nicht die Verjährung entgegenstand.
Dass die Mehrforderung abgelehnt wurde, entspricht
der
Ordnung in Art. 11 MStG. Art. HO MStV, dessen Anwend-
barkeit in der Beschwerde bestritten wird, ist von der kan-
tonalen Rekursinstanz nicht angerufen worden.
11. HAFTUNG FüR MILITÄRISCHE UNFÄLLE
RESPONSABILITE A RAISON D'ACCIDENTS
SURVENUS
AU COURS D'EXERCICES MILITAIRES
11. Auszug aus dem Urteil vom 26. Januar 1945
i. S. KasteIberg gegen Eidgenossenschaft.
Selbst-und Drittverschulden bei Schaden aus miliutrischen U njäUen ;
Rückgriff·
Verschulden des Geschädigten oder Dritter, insbesondere des
Inhabers der elterlichen Gewalt sind EntIastu.ngsgrÜllde nur,
wenn sie den Kausalzusammenhang zwischen militärischer
'Übu,ng und Unfall u,nterbrechen. Ohne diese Vorau.ssetzung
führt Drittverschulden auch nicht zu teiIweiser Entlastu,ng der
Haftpflichtigen.
Selbstverschulden eines 10 jährigen Knabens als Ermässigungs-
grund.
Rückgriff des Bundes gegenüber Militär-Und Zivilpersonen.
Faute de la victime et jaute de tiers en cas de dommages MUSes par
des e:eeroices militaires ; droit de recours de la Oonjed&ation.
La. faute de la victime Oll, de tiers, en particulier du titulaire de Ia
puissance paternelle sur la victime, ne decharge la ConfMera-
tion qu.e si cette faute interrompt Ie rapport de causalite entre
l'exercice militaire et l'accident. Lorsque cette oondition n'est
pas rea.Iisee, la faute du. tiers ne saurait decharger partiellement
le responsable.
Fau.te de la victime, un gar\lon aga de dix ans, comme causa de
reduction de 1 'indemnite.
Droit de reoou,rs de la ConfMeration contre des civils et des
militaires.
Oolpa deZ danneggiato e eolpa di un terzo in caso di danno causato
da injortunio militare ,. diritto di regresso della Oonjederazione.
La. colpa conoomitante deI danneggiato 0 quella ooncorrente di
HaftUng für militäriSche Unfälle. N° 11. 49
un terzo, segnatamente deI titolare della potestA deigenitori.
ha.nno forza Iiberatoria per la Confederazione. solo alIorqlULl).do
venga. a mancare il mpporto di causa ad effetto fm l'esercizio
militare e l'infortunio (oosiddetta interruzione deI nesso C8U-
sale). Non verificandosi tale oondizione. Ia colpa conoorrente
di un terzo non EI suscettibile di determinare anche soltanto
una riduzione della responsabilita della Confederazione.
Colpa ooncomitante di un ragazzo di dieci anni. come motivo di
riduzione dell'indennita.
Diritto di riva.Isa della Confederazione verso militari e civili.
A. -Am 21. und 22. Februar 1941 führte die Geb.S.Kp.
IV /8 bei der Gufern, eine gute halbe Stunde östlich de
Dorfes Flums, Übungen mit der Handgranate Romans.
durch. Die Gufern ist kein eigentlicher militäriScher
Schiessplatz;
es befindet sich daselbst der Pistolenstand
der
Schützengesellschaft Flums. Den Übungen war auch
keine für den Platz bestimmte Schiesspublikation voraUs-
gegangen. Dagegen waren bezügliche Anzeigen um Mitte
Januar 1941 in dem im benachbarten Mels erscheinenden
« Sarganserländer» für' die in Wallenstadt gelegenen
Schiessplätze (am See, an der Wallenstadterbergstrasse
und im Hacken, letzterer eine halbe Wegstunde von der
Station Flums entfernt) erschienen, und darin das Sam-
meln von Geschossliülsen auf allen Schiessplätzen ver-
boten und vor dem Aufheben von Blindgängern gewarn:t
worden.
Um die Übung instruktiver zu gestalten, schärfte
der Kp.Kommandant, Hptm. Sch., die ihm übergebenen
halbscharfen Granaten
mit Chedit. Dieses Schärfen war
vorher Gegenstand einer Besprechung mit dem Bat.Kom-
mandanten gewesen, dr Hptm. Sch. vor seinem Vorhaben
warnte, ihm
das Schärfen aber nicht ausdrücklich verbot.
Ein Stosstrupp erhielt die Aufgabe, einen Bunker zu
stürmen, <;ler durch emen Felskopf am Berghang der
Gufern suppoiii"rt; war, für den Angriff den das Gelände
in nordwestlicher Richtung durchfiiessenden Milchbach zu
nehmen,
und von diesem aus den Bunker mit den Hand-
granaten zu bewerfen. Nach Durchführung jeder Übung
Wlll'dö das Gelände auf Blindgänger abgesucht und dieSe
durch
nochmaliges Werfen oder durch Beschuss mit dein
Karabiner seitens des
Hptm. Sch. vernichtet. Gelang die
4 AS 71 I -1945
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