Art. 107, 96, 32 Abs. 3 OG; Art. 7, 9, 10 BürgerrG; validity of renunciation of Swiss citizenship and timeliness of administrative complaint from abroad: for a recourant domiciled overseas, the time limit is preserved when the filing is handed to an official Swiss representation for transmission within the statutory period. A release from Swiss citizenship based on renunciation is not invalidated by the subjective motives of the renouncing person; only mistake, deception, threat, or coercion capable of vitiating consent would affect validity. Minor inaccuracies in the designation of the person concerned, such as a clerical error in birthplace or an imprecise forename, do not invalidate the release where identity is clear and the mistake is readily correctable (consid. 1-2).
Verwaltungs-und Disziplinarrechtapflege immobiliare, per i quali non sono stati eretti titoli al portatore, non si potnbbe conciliare col tenore generale delFart. 66 cp. 1 deI RegRF. Il Tribunale federale pronuncia : Il ricorso e ammesso e la querelata decisione e annullata. III. SCHWEIZERBüRGERRECHT NATIONALITE SUISSE 66. Urteil vom 28. September 1945 i. S. Lanz gegen eidg. Justiz-und Polizeidepartement.
Bern und der eidgenössischen Steuerverwaltung wegen des Militärpßichersatzes gehabt hatte. Dem Gesuche entspre- chend, entliess der Regierungsrat des Kantons Bern mit Beschluss vom 29. September 1939 den Beschwerde- führer, dessen Ehefrau. Annie ) geb. Schu.ltz und die minderjährige Tochter Annette Hermine aus dem Bürger- recht der Gemeinde Dürrenroth und des Kantons Bern und damit aus dem Schweizerbürgerrecht. Der Beschluss wurde dem Verzichtenden durch das Konsulat in Kap- stadt zugestellt. B. -Mit Eingabe vom 6. November 1942 ersuchte ,de Beschwerdeführer den Regierungsrat, auf den Entlas- sungsbeschluss zurückzukommen. Er machte geltend, er habe nicht freiwillig auf das Schweizerbürgerrecht verzichtet, und bestritt die Gültigkeit der Entlassung auch deshalb, weil seine Ehefrau im Beschluss mit unrich- tigem Vornamen ( Annie statt Anna Maria ) auf- geführt sei. Der Regierungsrat wies das Begehren am 6.' August 1943 mit folgender Begründung ab: Die for- mellen Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Bürgerrecht seien gegeben gewesen; insbesondere habe ein schriftlicher Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht vorgelegen. Danach sei der Entlassungsbeschluss rechts- gültig zustandegekommen und in Rechtskraft erwachsen und könne nicht mehr in Wiedererwägung gezogen wer- den. Die Motive, welche den Beschwerdeführer zum Entlassungsgesuch veranlasst hätten, berührten die Gültig- keit des Entlassungsbeschlusses nicht; sie könnten höch- stens bei der -auf allfälliges Gesuch des Verzichtenden durch den Bundesrat zu. entscheidenden -Frage der Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht nach Art. 10 lit. c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 (BürgerrG) eine Rolle spielen. Wenn die Personalien der Ehefrau im Entlassungsbeschluss nicht richtig angeführt worden sein sollten -sie entsprächen den Angaben des Konsu- lats in Kapstadt -, so wäre ein solcher Irrtum als uner- heblicher Schreibfehler ohne weiteres richtigzustellen.
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspftege. O. -Darauf unterbreitete der Beschwerdeführer dem eidg. Justiz-und Polizeidepartement mit Schreiben vom 9. :gezember 1943 ein Revisionsbegehren . Am 9. Februar 1945 erkannte das Departement gestützt auf Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 11. November 1941 über Änderung der Vorschrilten über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts, dass der Beschwerde- führer, seine Ehefrau Annie geb. Schultz und seine Tochter Annette Hermine durch Beschluss des bernischen Regie-. rungsrates vom 29. September 1939 rechtsgültig aus dem Bürgerrecht des Kantons Bern und der Gemeinde Dür- renroth und zugleich aus dem Schweizerbürgerrecht entlassen worden seien und dieses nicht mehr besässen. Ferner wurde die Staatskanzlei des Kantons Bern ange- wiesen, den im Entlassungsbeschluss enthaltenen Ver- schrieb bezüglich des Geburtsortes des Beschwerdeführers ( Winzau statt Winznau ) zu berichtigen. Ausserdem wurde die Richtigstellung des Vornamens der Ehefrau vorbehalten, sofern durch die Geburtsurkunde nachge- wiesen werde, dass sie nicht Annie , sondern Anna Maria heisse. Den Erwägungen ist zu entnehmen: Die Voraussetzungen der Entlassung aus dem Schweizer- bürgerrecht nach Art. 7 ff. BürgerrG seien erfüllt. Es stehe fest und sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er zur Zeit der Verzichtserklärung in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr gehabt habe, handlungsfähig gewesen sei und bereits das Bürgerrecht der Südafrika- nischen Union besessen habe. Das Entlassungsverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden, und die Ent- lassungsurkunde sei dem Verzichtenden zugestellt worden. Der Verzicht sei nicht unter dem Einfluss eines Zwangs oder Irrtums erfolgt. Der Beschwerdeführer sei durch die behördliche Mitteilung, er müsse den Militärpflicht- ersatz entrichten, bis er allenfalls infolge Verzichts aus dem Schweizerbürgerrecht entlassen sei, in seiner Ent- schlussfreiheit nicht beschränkt worden. Die Behörde habe ihm für den Fall des Nichtverzichts keine andere Schweizerbfugerrooht. N° 66.
Rechtsfolge angedroht, als dass er nach Gesetz zum Pflichtersatz verhalten bleibe. Er habe lediglich aus Verärgerung verzichtet. Er hätte sich sagen müssen, dass das Schweizerbürgerrecht nicht ein Besitz sei, den man heute wegwerfen und morgen wieder erlangen könne, dass vielmehr die Entlassung aus dem Schweizerbürger- recht eine endgültige Lage schaffe, die nur unter besondern -hier nicht gegebenen -Voraussetzungen, vor allem nur nach Rückkehr in die Schweiz, wieder geändert werden können. Als Vorname seiner Ehefrau sei vom Konsulat und auch in der Heiratsurkunde Annie angegeben worden. Die Entlassung wäre selbst dann gültig, wenn der Beschwerdeführer durch die Geburts- urkunde, die in erster Linie massgebend sei, aber dem Zivilstandsamt Dürrenroth nicht übermittelt worden sei, dartun könnte, dass die Ehefrau Anna Maria heisse ; denn er habe aus der Entlassungsurkunde klar erkennen können, dass seine Ehefrau mitentlassen werde. D. -Gegen diesen ihm nach seiner Darstellung am 9. April 1945 vom Konsulat zugestellten Entscheid erhob H. Lanz mit Schreiben vom 12. April 1945, welches vom Konsulat am 19. April an das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement weitergeleitet wurde, Verwaltungsge- richtsbeschwerde an das Bundesgericht mit folgender Begründung: Die Anstände zwischen ihm und den Mili- tärsteuerbehörden seien durch ungerechte Einschätzung seines Einkommens verursacht worden. Er sei nicht freiwillig aus dem Schweizerbürgerrecht ausgeschieden, sondern unter dem. Einfluss der Drohungen und Demüti- gungen, denen er seitens des Schweizerkonsuls und seines Kanzlers auf dem Konsulat und dem Arbeitsplatz aus- gesetzt gewesen sei. Sein Arbeitgeber habe einen unrich- tignn Lohnausweis ausgestellt, so dass er, Beschwerde- führer; die darauf beruhende übersetzte Taxation nioht mehr habe anfechten können. Er habe entweder auf die Stelle oder auf das Schweizerbürgerrecht verzichten müs- sen. Er habe sich für die zweite Lösung entschieden, weil
430 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. das Schweizerbürgerrecht für ihn am wenigsten Wert gehabt habe. Mit Eingabe vom 5. Mai 1945, die vom Konsulat am 8. :Mai an das eidgenössische Justiz-und Polizeideparte- ment weitergeleitet wurde, machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, das Entlassungsverfahren sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden, da sein .Geburts- ort und der Vorname der Ehefrau unrichtig angegeben und die Geburtsurkunde nicht an das Zivilstandsamt Dürrenroth übermittelt worden sei. E . ....:.... Das eidgenössische Justiz-und Polizeideparte- ment hat die Eingaben dem Bundesgericht übergeben. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht folgt diesem Antrag in Erwägung:
-Mit Recht hat das Justiz-und Polizeidepartement seine Zuständigkeit auf Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vflm 11. November 1941 gestützt, wonach es entscheidet, wenn fraglich ist, ob eine Person auf Grund des Bundes- rechtes das Schweizerbürgerrecht besitzt. Gegen einen solchen Entscheid ist nach Art. 7 Abs. 3 daselbst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu- lässig. Die Beschwerde ist rechtzeitig, wenn sie iimert 30 Tagen, vom Eingang des angefochtenen Entscheides beim Beschwerdeführer an gerechnet, an das Bundesgericht (oder den Bundesrat) gelangt oder zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 107, 96,32 Abs. 3 OG). Mangels anderer Anhaltspunkte ist anzu,- nehmen, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nach seiner Angabe am 9. April 1945 erhalten hat. Da er die Beschwerde u,nd den Nachtrag dazu binnen der von da an berechneten gesetzlichen Frist dem Kon- sulat' der offiziellen Schweizer Vertretung, zu,r Weiter- leitung an die zuständige Stelle übergeben hat, ist die Frist unter den vorliegenden Umständen bezüglich beider Eingaben als gewahrt anzusehen.
-Streitig ist, ob der Beschwerdeführer -und mit ihm gemäss Art. 9 Abs. 3 BürgerrG au,ch seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter -gültig aus dem Schweizerbürgerrecht entlassen worden sind. Einmal beanstandet der Beschwerdeführer an der Entlassungsverfügung, dass sie seinen Geburtsort und den Vornamen der Ehefrau unrichtig angebe. Damit will er wohl geltend machen, aus dem Entscheid gehe die Identität der betroffenen Personen nicht mit genügender Deutlichkeit hervor. Allein es unterliegt keinem Zweifel, dass die Entlassu,ngsverfügung gerade den Beschwerde- führer betrifft. Daran ändert es nichts, dass sie seinen Geburtsort teilweise unrichtig wiedergibt. Es handelt sich lediglich um einen Verschrieb, der ohne weiteres hat richtiggestellt werden können. Ebensowenig ist ein Zweifel daran möglich, dass mit der in der Entlassungsurkunde nach dem Beschwerdeführer genannten Person (ce dessen Ehefrau Annie geb. SchuItz, geb. in Retreat C. P., den
November 1902 ) seine Ehefrau gemeint ist. Wenn die Ehefrau wirklich ce Anna Maria heisst, so ist die Berichtigung der (nicht eigentlich unrichtigen, sondern nur etwas veränderten und unvollständigen) Angabe Annie auf Grund der Geburtsurkunde ohne Sohwierig keiten möglich. Die allfällige Abweichung ist so unwe- sentlich, dass sie die Gültigkeit der Entlassung nicht in Frage stellen kann. Somit kann auch nichts darauf ankommen, dass die Geburtsurkunde der Gemeinde Dür- renroth nicht übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer wendet namentlich ein, er habe nicht freiwillig auf das Schweizerbürgerrecht verzichtet. Es kann aber keine Rede davon sein, dass die Verzichts- erklärung, auf der die Entlassung beruht, an einem Willensmangel leidet, unter dem Einfluss eines Irrtums, einer Täuschung oder einer Drohung, eines Zwanges, zustandegekommen ist, so dass sie, etwa unter Heran- ziehung entsprechender zivilrechtlicher Begriffe (vgl. FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts,
AufI., S. 57 f., Anm. 30), ungültig zu erklären wäre.
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Insbesondere ist der BeSchwerdeführer zum Verzicht nicht gezwungen worden. Sofern ihm vom Konsulat bedeutet wurPe, er müsse bei Verbleiben im Schweizerbürgerrecht weiterhin den Militärpflichtersatz entrichten, so lag darin keine rechtswidrige Drohung. Wenn ihm vom Arbeit- geber ein unrichtiger Lohnausweis ausgestellt wurde und ihm daraus Schwierigkeiten gegenüber den Militärsteuer- behörden entstanden, so war auch dies noch kein zwin- gender Grund zum Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. Beweggründe der vom Beschwerdeführer genannten Art berühren die Gültigkeit des Verzichts nicht (vgl. BGE 42 I S. 371 ff., Erw. 3). Die Entlassung besteht auch im übrigen zu Recht Sie mus8te nach Art. 9 BürgerrG ausgesprochen werden, da ein gültiger Verzicht vorlag und die sonstigen Voraus- setzungen nach Art. 7 daselhat -Fehlen des Wohnsitzes in der Schweiz, Handlungsfähigkeit und Doppelbürger- recht -erfüllt waren. Sie wurde in einwandfreiem Ver- fahren und von der zuständigen Behörde verfügt. Somit besitzen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Tochter Annette Hermine das Schweizerbürgerrecht gegen- wärtig nicht. Die Wiederaufnahme unter den besondern Voraussetzungen des Art. 10 BürgerrG bleibt vorbehalten. IV. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 66. -Voir n° 66.
RECHTS
FORCE DEROGATOIRE
DU DROIT FEDERAL
67. Extrait de I'arrnt du 17 deeembre 1945 daus la cause CreteguJ'
contra Conseil d'Etat du caotoo de Geoeve.
Force dbrogawire du drait Jecural (art. 2 disp. trans. CF). Garantie
de la proprieM (art. 6 Const. genev.).
Un mode cantonal d'acquisition des servitudes par preElcription au profit de l'Etat est incompatible avec le droit fMeral. Reserve de la Iegislation cantonaleatiterieure. Competence de la Cham- bre -de droit public. Consid. 6 litt. a et b. Derogatori8che Kraft rieB BundeBrechts (Art. 2 Vb.best. z. BV). Eigentumsgarantie (Art. 6 der Genfer KV).