Art. 24 Abs. 3 GBV; Wiederholung einer rechtskräftig abgewiesenen Anmeldung; neue Anmeldung auf Grund anderer Belege. Die Rechtskraft der Abweisung sperrt nur die erneute Einreichung derselben Anmeldung. Stützt sich das neue Begehren auf andere Urkunden, namentlich auf einen neuen Vertrag, so liegt keine Identität mit der früheren Anmeldung vor, auch wenn der Rechtsinhalt im Wesentlichen gleich bleibt. Allfällige gegen die Eintragung fortbestehende Bedenken sind im Rahmen einer materiellen Behandlung durch Abweisung zu erledigen; auf die Anmeldung darf nicht einfach nicht eingetreten werden (consid. 1).
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege. natürlich lieber dorthib. wende, wo er keine Luxussteuer bezahlen müsse. Das Bundesgericht nat die Beschwerde abgewiesen. A'US den Erwägungen :
Der Beschwerdeführer hat die in Frage stehenden Lieferungen gewerbsmässig ausgeführt, da er als Feilträger ständige Geschäftseinrichtungen unterhält und aus solchen Geschäften seinen Lebensunterhalt bestreitet. Richtig ist, dass durch das Erfordernis der Gewerbs- mässigkeit der in vorstehender Erwägung erwähnte Grund- satz eingeschränkt wird. Wer gelegentlich eine von ihm nicht mehr benötigte Luxusware veräussert oder sonst abliefert, ist nicht luxussteuerpßichtig, es sei denn, er tätige solche Geschäfte wiederholt und mit der Absicht, damit einen dauernden Erwerb zu erzielen (Art. 7, Abs. 2 LStB). Die Einschränkung ist aber vom Gesetz gewollt; denn andernfalls wäre, wie die eidgenössische Steuerver- waltung ausführt, die Zahl der Steuerpflichtigen unüber- sehbar und ihre Kontrolle unmöglich. Mithin kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass die nicht gewerbsmässigen Lieferer die gleichen Waren steuerfrei abgeben können, und dass ihm daraus Unzukömmlich- keiten entstehen. Das Bundesgericht ist an die Ordnung des Luxussteuerbeschlusses gnbunden, da er vom Bundes- rat gestützt auf die ihm von der Bundesversammlung am 30. August 1939 erteilten Vollmachten erlassen ,wurde (BGE 67 I S. 148, 68 II S. 317 ff.). II. REGISTERSACHEN REGISTRES 64. Urteil der II. Zlvilabteilnng vom 22. November 1945 i. S. Staat Solothnrn und Jeltsch gegen Obergericht Solothnrn. Art. 24 AbB. 3 Grundbuchverordnung. Eine rechtskräftig abge- wie8ene Anmeldung kann nicht ein zweites Mal eingereicht werden. Eine neue Anmeldung auf Grund anderer Belege, z. B. eines neuen Vertrages, ist mit der abgewiesenen nicht identisch.
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Art. 24 al. 3 ae l'oraonnance BUr le regi8tre lancier. Lorsqu'une requisition a et6 definitivement rejetee, on ,ne peut 1?a"lJa. ?u. vefer, a. moins qu'elle ne s fonde BUr d autras PlOOes lustlfi. ca.tives, telles, par exemple, qu'un nouveau contrat. Art. 24 cp. 3 del Regolamento pel registro londiario. Se uns. richiesta e stats. definitivamente respinta, non pub essere rmnovats., sslvo ehe si basi su altri documenti giustificativi, quali, ad esempio, un nuovo contratto. A. -Am 4. Oktober 1944 reichten der Staat Solothurn, vertreten durch sein Finanzdepartement, und Kantons- baumeister Max Jeltsch dem Grundbuchführer von 8010- thurn einen zwischen ihnen abgeschlossenen undatierten Vertrag, durch welchen dem M. Jeltsch auf einer em Staate gehörenden Parzelle ein Baurecht im Sinne des Art. 779 ZGB eingeräumt wird, zur Eintragung im Grund- buoh ein. Das Baureoht sollte gemäss Art. 779 Abs. 3/943 ZGB als Grundstück eingetragen werden. Art. 2 des Ver- trages bestimmte, dass das selbständige und dauernde Bau- recht veräusserlich und vererblich sei und dass es vom Bauberechtigten mit Grundpfandrechten und andern La- sten beschwert werden könne ; Veräusserung und Vermie- tung des Baureohtsgru,ndstückes sollten jedoch der vor- gängigen Genehmigung des Regierungsrates bedürfen. Der Grundbuchführer verweigerte die Eintragung u. a. mit der Begründung, dass die im Vertrag vorgesehenen Veräusserungsbeschränkungen nicht mit dinglicher Wir- kung begründet werden könnten und diese lediglich obli- gatorisch verbindliche Klausel nicht ins Grundbuch auf- genommen werden dürfe. Eine vom Staate Solothurn gegen diese Abweisung eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht als kantonaler Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter am 26. Januar 1945 als unbegründet abgewiesen. B. -Am 2. Februar 1945 reichten die Kontrahenten des Baurechtsvertrages dem Grundbuchamt einen neuen, von diesem Tage datierten Vertrag ein, in welchem Art. 2 Abs. 1 gleich wie im ersten Vertrag lautete, der frühere Abs. 2 jedoch durch die Abs. 2 und 3 folgenden Wortlauts ersetzt war : Registersachen. N° 64. 421 Die Veräusserung des Baurechtsgrundstückes bedarf jedoch der vorgängigen Genehmigung des Regierungsrates. Der vorgängigen Genehmigung des Reginra bedarf ebenfaJIs die Vermietung des .Baurechtsgrundstuckes, Jedoch hat diese Beschränkung der freien Vermietbarkeit lediglinh penn. liche und nicht dingliche Wirkung. Sie soll deshalb mcht emen Teil des Grundbuches bilden. Auf diese Anmeldung trat das Grundbuchamt nicht ein mit der Begründung, dass hinsichtlich der Gründe, die zur Abweisung der ersten Anmeldung geführt hätten, keine neue Tatsachen vorlägen und daher kein Anlass für eine neue "Überprüfung bestehe. O. -Eine Beschwerde der beiden Vertragspartner gegen diesen Nichteintretensbescheid mit dem Antrag, der Grundbuchführer habe die Anmeldung entgegenzunehmen und die Eintragung entweder vorzunehmen oder abzu- lehnen, ist vom Obergericht als Aufsichtsbehörde mit Ent- scheid vom 22. März 1945, eröffnet am 2. Juli 1945, abge- wiesen worden. In der Begründung wird ausgeführt, dass eine Anmeldung, nachdem sie rechtskräftig abgewiesen worden sei, nicht ein zweites Mal entgegengenommen werden müsse. Die Abweisung stehe der neuen Anmeldung des gleichen Rechts nur dann nicht entgegen, wenn hin- sichtlich der Gründe, welche zur Abweisung geführt hätten, neue Tatsachen vorlägen. Im vorliegenden Falle sei das zweite Begehren mit dem ersten vollständig identis( h. Der Vertrag vom 2. Februar 1945 stimme mit dem ersten Ver- trage so sehr überein, dass er nicht als neues Beleg betrach- tet werden könne. Die neue Anmeldung ruhe somit auf der gleichen Rechtslage wie die erste, weshalb der Grund- buchführer mit Recht auf sie nicht eingetreten sei. D. -Mit der vorliegenden Beschwerde beantragen die Vertragspartner, dass der Grundbuchführer zur Vornahme der verlangten Eintragung, eventuell zum Eintreten auf die Anmeldung und zu materieller Stellungnahme dazu verhalten werde. Sie verweisen darauf, dass der neuen Anmeldung ein neuer Vertrag mit abgeändertem Wortlaut zugrun,zte liege. Eine Behandlung einer Anmeldung durch Nichteintreten kenne das Grundbuchrecht überhaupt nicht,
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. der Anmeldende habe in allen Fällen Anspruch auf Ein- tragung oder förmliche Abweisung; eine dritte Möglich- kejt gebe es nicht ..... Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Beschwerde. Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement befür- wortet deren Gutheissung. Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung : Die Vorschrift des Art. 24 Abs. 3 GbVo, wonach die Abweisung einer Anmeldung mit dem unbenutzten Ab- lauf der Beschwerdefrist rechtskräftig wird, bedeutet lediglich, dass die abgewiesene Anmeldung nicht ein zweites Mal eingereicht werden kann. Ob eine entgegen dieser Vorschrift erfolgte Neueinreichung der gleichen Anmeldung mit Nichteintreten oder mit Abweisung be- schieden werden müsste, kann hier dahingestellt bleiben. Wird nämlich die zweite Anmeldung auf Grund anderer Belege verlangt, dann ist sie nicht mehr mit der frühem identisch, auch wenn sie inhaltlich noch so grosse Ähnlich- keit mit dieser aufweist. Im vorliegenden Falle liegt ein neuer Vertrag vor, was sich schon daraus ergibt, dass er vom 2. Februar 1945 datiert, also von einem Tage, der nach dem Datum der Anmeldung (4. Oktober 1944) des frühern undatierten Vertrags liegt; auch ist der Text abgeändert. Sollten der Eintragung auf Grund dieses neuen Belegs die nämlichen Bedenken entgegenstehen, wie der ersten Anmeldung, so kann das nur zur Abweisung der Anmeldung, nicht aber zum Nichteintreten auf dieselbe führen. Das Grundbuchamt hat mithin die materielle Behandlung der Anmeldung vom 2. Februar 1945 zu Un- recht verweigert .... Demnach erkennt da8 Bunde8gericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und der Grundbuchführer von Solothurn angewiesen, auf die Anmeldung des Baurechts- vertrages vom 2. Februar 1945 einzutreten. Registersaohen. N0 65.