Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und 2 LStB; Besteuerung des Detailverkaufs gebrauchter Luxuswaren durch den gewerbsmässigen Altwarenhändler. Der Luxussteuerbeschluss erfasst Luxuswaren schlechthin, ohne Unterscheidung zwischen fabrikneuen Waren und Occasionen. Der Weiterverkauf gebrauchter Luxuswaren an einen Konsumenten stellt eine neue steuerpflichtige Detaillieferung dar; frühere Steuerbelastungen sind unerheblich. Art. 10 Abs. 2 LStB schränkt Art. 10 Abs. 1 nicht ein, sondern erläutert ihn durch besondere Fälle. Die gewerbsmässige Tätigkeit ist Voraussetzung der Steuerpflicht; die Beschränkung auf Gewerbsmässigkeit ist gesetzlich gewollt und macht die Ungleichheit gegenüber gelegentlichen privaten Veräusserern unbeachtlich.
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. legungen des Zentralverbandes und der PreiskontrollsteIle des eidgenössischen VoIkswirtschaftsdepartements nicht richtig. Der offizielle Produzentenpreis ist nur ein Richt- odnr Grundpreis (Minimalpreis). Die Beschwerdeführerin macht mit Recht geltend, dass es nur in entlegenen, ungünstigen Gegenden bei ihm bleibt. Hinzu kommen . Ortszuschläge, die sich nach den Milchverwertungaver- hältnissen richten. Als preiserhöhende Faktoren kommen nach der Darstellung des Zentralverbandes in Betracht : gute Produktions-und Verkehrslage, ansehnlicher Klein- verkauf von Milch, Butter und Käse an die Einheimischen, einträgliche Verwendung von Käseabfallprodu,kten. Ihnen stehen zum Teil höhere Unkosten bei der Verwertung gegenüber. Anderseits darf auf keinen-Fall angenommen werden, dass bis zur Höhe der Zahlungen an die Mitglieder von einem Gegenwert für die abgelieferte Milch gesprochen werden könne. Vielmehr liegt der Milchpreis, der in Murten als gültig angenommen werden muss, irgendwo zwischen der Höhe des Grundpreises und der Höhe der Zahlungen an die Genossenschafter Der Käsereibetrieb muss auch einen Gewinn abwerfen, und dieser Gewinn ist in der Differenz zwischen dem offiziellen Richtpreis und den faktischen Zahlungen ebenfalls enthalten. 3. - Der verteilte Gewinn ist auch keine Rückvergütung im Sinne des Art. 63 Abs. 2 WStG, denn er wird nicht nach der Massgabe der Warenbezüge ausgerichtet, sondern nach Massgabe von Lieferungen. A.rt.63 Abs. 2 ist eben auf Konsumgenossenschaften gemQnzt, nicht auf Produktions- genossenschaften. Die Überschüsse der Beschwerdeführerin stammen aus dem Verkehr mit den Konsumenten, nicht aus dem Verkehr mit den Mitgliedern, es sind überschüsse aus der Abgabe von Milchprodukten und von Konsum- milch. 4. -Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzu- weisen, damit diese den massgebenden Milchpreis einer- seits und die Gewinnausschüttungen anderseits ermittle. Bundearechtliohe Abgaben. N0 63.
Dabei wird sie zunächst zu untersuchen haben, ob Anhalts- punkte .Iür die Preisfestsetzung aus bestehenden vertrag- lichen Vereinbarungen zwischen der Genossenschaft und den Milchlieferanten (Conventionen) oder aus reglemen- tarischen Vereinbarungen der Genossenschafter unter sich (Beschlüsse der Generalversammlung) und Verfügungen der Genossenschaftsorgane gewonnen werden können . Sollte es, was hier wahrscheinlich ist, nicht der Fall sein, so wird sie vermutlich auf eine Expertise angewiesen sein. Diese müsste einem unabhängigen Fachmann anvertraut werden. Die Beschwerdeführerin muss dabei angehört werden. 63. Auszug aus dem Urtell vom 14. Dezember 19G i S. Frei gegen eidg. Steuerverwrutung. Luama8te'Uer. Die Detaillieferung gebrauohter Luxuswaren durch den Altwarenhändler unterliegt der Steuer. Imp6t BUr k l'U;l;6. Est soumise a. .I'impöt la linison eI?-det . par un brocanteur, de marchandIses de luxe qUl ont deJa. sel'Vl. Impo8ta 8tlZ l'U880. E aS8 ggetnata 8;ll'imp?sna la. fo:nitura al dettaglio, da parte d'un rlgattlere. dl merCl di lusso gIa. usate. Der Beschwerdeführer verkauft in seinem Laden als sogenannter Feilträger gebrauchte Waren aller rt, na- mentlich auch Radioapparate und Grammophone, photo- graphjsche und Projektionsapparate. Für den Umsatz an solchen Apparaten hat die eidg. Steuerverwaltung von ihm Luxussteuern gefotdert. Gegen ihren bestätigenden Einspracheentscheid hltt Elr beim Bundesgericht Verwal- tungsgerichtsbeschwerdß erhoben. Er beanstandet, dass nach dem LuXtissteuetheschluss Altwaren der in Frage stehenden Art nur zu versteuern sind, wenn sie durch die Hand des Feilträgers gehen, dagegen nicht, wenn sie vom Interessenten unmittelbar beim bisherigen Besitzer bezo- gen werden. Durch diese Ungleichheit werde die Existenz des Feilträgers gefährdet, da. der Kaufliebhaber sich 27 AB 71 I -1945
Verwa.ltungs. und Disziplinarrechtspflege. natürlich lieber dorthin wende, wo er keine Luxussteuer bezahlen müsse. Das Bundesgericht nat die Beschwerde abgewiesen. A U8 den Erwägungen: