BGE 71 I 417
BGE 71 I 417Bge30.08.1939Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
legungen des Zentralverbandes und der PreiskontrollsteIle
des eidgenössischen VoIkswirtschaftsdepartements
nicht
richtig. Der offizielle Produzentenpreis ist nur ein Richt-
odr Grundpreis (Minimalpreis). Die Beschwerdeführerin
macht mit Recht geltend, dass es nur in entlegenen,
ungünstigen Gegenden bei
ihm bleibt. Hinzu kommen
. Ortszuschläge, die sich
nach den Milchverwertungaver-
hältnissen richten. Als preiserhöhende Faktoren kommen
nach der Darstellung des Zentralverbandes in Betracht :
gute Produktions-und Verkehrslage, ansehnlicher Klein-
verkauf
von Milch, Butter und Käse an die Einheimischen,
einträgliche Verwendung
von Käseabfallprodu,kten. Ihnen
stehen zum Teil höhere Unkosten bei der Verwertung
gegenüber.
Anderseits
darf auf keinen-Fall angenommen werden,
dass bis zur Höhe der Zahlungen an die Mitglieder von
einem
Gegenwert für die abgelieferte Milch gesprochen
werden könne.
Vielmehr liegt der Milchpreis, der in Murten
als gültig angenommen werden muss, irgendwo zwischen
der Höhe des Grundpreises und der Höhe der Zahlungen
an die Genossenschafter_Der Käsereibetrieb muss auch
einen Gewinn abwerfen,
und dieser Gewinn ist in der
Differenz zwischen dem offiziellen Richtpreis und den
faktischen Zahlungen ebenfalls enthalten.
3. -
Der verteilte Gewinn ist auch keine Rückvergütung
im Sinne des Art. 63 Abs. 2 WStG, denn er wird nicht nach
der Massgabe der Warenbezüge ausgerichtet, sondern nach
Massgabe von Lieferungen. A.rt.63 Abs. 2 ist eben auf
Konsumgenossenschaften
gemQnzt, nicht auf Produktions-
genossenschaften. Die Überschüsse
der Beschwerdeführerin
stammen aus dem Verkehr mit den Konsumenten, nicht
aus dem Verkehr mit den Mitgliedern, es sind überschüsse
aus der Abgabe von Milchprodukten und von Konsum-
milch.
4. -Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
damit diese den massgebenden Milchpreis einer-
seits
und die Gewinnausschüttungen anderseits ermittle.
Bundearechtliohe Abgaben. N0 63.
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Dabei wird sie zunächst zu untersuchen haben, ob Anhalts-
punkte .Iür die Preisfestsetzung aus bestehenden vertrag-
lichen Vereinbarungen zwischen
der Genossenschaft und
den Milchlieferanten (Conventionen) oder aus reglemen-
tarischen Vereinbarungen
der Genossenschafter unter sich
(Beschlüsse
der Generalversammlung) und Verfügungen
der Genossenschaftsorgane gewonnen werden können .
Sollte es, was hier wahrscheinlich ist, nicht der Fall sein,
so wird sie vermutlich auf eine Expertise angewiesen sein.
Diese müsste einem unabhängigen
Fachmann anvertraut
werden. Die Beschwerdeführerin muss dabei angehört
werden.
63. Auszug aus dem Urtell vom 14. Dezember 19G
i_ S. Frei gegen eidg. Steuerverwrutung.
Luama8te'Uer. Die Detaillieferung gebrauohter Luxuswaren durch
den Altwarenhändler unterliegt der Steuer.
Imp6t BUr k l'U;l;6. Est soumise a. .I'impöt la liison eI?-det~.
par un brocanteur, de marchandIses de luxe qUl ont deJa. sel'Vl.
Impo8ta 8tlZ l'U880. E aS8ggetata 8;ll'imp?sa la. fo:nitura al
dettaglio, da parte d'un rlgattlere. dl merCl di lusso gIa. usate.
Der Beschwerdeführer verkauft in seinem Laden als
sogenannter Feilträger gebrauchte
Waren aller rt, na-
mentlich auch Radioapparate und Grammophone, photo-
graphjsche und Projektionsapparate. Für den Umsatz an
solchen Apparaten hat die eidg. Steuerverwaltung von
ihm Luxussteuern gefotdert. Gegen ihren bestätigenden
Einspracheentscheid
hltt Elr beim Bundesgericht Verwal-
tungsgerichtsbeschwerdß
erhoben. Er beanstandet, dass
nach dem LuXtissteuetheschluss Altwaren der in Frage
stehenden
Art nur zu versteuern sind, wenn sie durch die
Hand des Feilträgers gehen, dagegen nicht, wenn sie vom
Interessenten unmittelbar beim bisherigen Besitzer bezo-
gen werden.
Durch diese Ungleichheit werde die Existenz
des
Feilträgers gefährdet, da. der Kaufliebhaber sich
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418 Verwa.ltungs. und Disziplinarrechtspflege. natürlich lieber dorthin wende, wo er keine Luxussteuer bezahlen müsse. Das Bundesgericht nat die Beschwerde abgewiesen. A U8 den Erwägungen:
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