Luxury tax applies to retail sale of used luxury goods

BGE 71 I 417Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I30.08.1939Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Frei, a second-hand dealer, challenged a luxury tax assessment levied by the federal tax administration on retail sales of used luxury goods such as radios, gramophones, and photographic equipment. He argued that used items should not be taxed and that the rule created an unfair distinction from private sellers. The Federal Court rejected the complaint, holding that the luxury tax also applies to commercial retail deliveries of used luxury goods and that each resale to a consumer constitutes a new taxable delivery. The court further held that the statute intentionally confines liability to commercial dealers, so the different treatment of occasional private sales is lawful.

Omnilex-Regeste

Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und 2 LStB; Besteuerung des Detailverkaufs gebrauchter Luxuswaren durch den gewerbsmässigen Altwarenhändler. Der Luxussteuerbeschluss erfasst Luxuswaren schlechthin, ohne Unterscheidung zwischen fabrikneuen Waren und Occasionen. Der Weiterverkauf gebrauchter Luxuswaren an einen Konsumenten stellt eine neue steuerpflichtige Detaillieferung dar; frühere Steuerbelastungen sind unerheblich. Art. 10 Abs. 2 LStB schränkt Art. 10 Abs. 1 nicht ein, sondern erläutert ihn durch besondere Fälle. Die gewerbsmässige Tätigkeit ist Voraussetzung der Steuerpflicht; die Beschränkung auf Gewerbsmässigkeit ist gesetzlich gewollt und macht die Ungleichheit gegenüber gelegentlichen privaten Veräusserern unbeachtlich.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. legungen des Zentralverbandes und der PreiskontrollsteIle des eidgenössischen VoIkswirtschaftsdepartements nicht richtig. Der offizielle Produzentenpreis ist nur ein Richt- odnr Grundpreis (Minimalpreis). Die Beschwerdeführerin macht mit Recht geltend, dass es nur in entlegenen, ungünstigen Gegenden bei ihm bleibt. Hinzu kommen . Ortszuschläge, die sich nach den Milchverwertungaver- hältnissen richten. Als preiserhöhende Faktoren kommen nach der Darstellung des Zentralverbandes in Betracht : gute Produktions-und Verkehrslage, ansehnlicher Klein- verkauf von Milch, Butter und Käse an die Einheimischen, einträgliche Verwendung von Käseabfallprodu,kten. Ihnen stehen zum Teil höhere Unkosten bei der Verwertung gegenüber. Anderseits darf auf keinen-Fall angenommen werden, dass bis zur Höhe der Zahlungen an die Mitglieder von einem Gegenwert für die abgelieferte Milch gesprochen werden könne. Vielmehr liegt der Milchpreis, der in Murten als gültig angenommen werden muss, irgendwo zwischen der Höhe des Grundpreises und der Höhe der Zahlungen an die Genossenschafter Der Käsereibetrieb muss auch einen Gewinn abwerfen, und dieser Gewinn ist in der Differenz zwischen dem offiziellen Richtpreis und den faktischen Zahlungen ebenfalls enthalten. 3. - Der verteilte Gewinn ist auch keine Rückvergütung im Sinne des Art. 63 Abs. 2 WStG, denn er wird nicht nach der Massgabe der Warenbezüge ausgerichtet, sondern nach Massgabe von Lieferungen. A.rt.63 Abs. 2 ist eben auf Konsumgenossenschaften gemQnzt, nicht auf Produktions- genossenschaften. Die Überschüsse der Beschwerdeführerin stammen aus dem Verkehr mit den Konsumenten, nicht aus dem Verkehr mit den Mitgliedern, es sind überschüsse aus der Abgabe von Milchprodukten und von Konsum- milch. 4. -Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzu- weisen, damit diese den massgebenden Milchpreis einer- seits und die Gewinnausschüttungen anderseits ermittle. Bundearechtliohe Abgaben. N0 63.

Dabei wird sie zunächst zu untersuchen haben, ob Anhalts- punkte .Iür die Preisfestsetzung aus bestehenden vertrag- lichen Vereinbarungen zwischen der Genossenschaft und den Milchlieferanten (Conventionen) oder aus reglemen- tarischen Vereinbarungen der Genossenschafter unter sich (Beschlüsse der Generalversammlung) und Verfügungen der Genossenschaftsorgane gewonnen werden können . Sollte es, was hier wahrscheinlich ist, nicht der Fall sein, so wird sie vermutlich auf eine Expertise angewiesen sein. Diese müsste einem unabhängigen Fachmann anvertraut werden. Die Beschwerdeführerin muss dabei angehört werden. 63. Auszug aus dem Urtell vom 14. Dezember 19G i S. Frei gegen eidg. Steuerverwrutung. Luama8te'Uer. Die Detaillieferung gebrauohter Luxuswaren durch den Altwarenhändler unterliegt der Steuer. Imp6t BUr k l'U;l;6. Est soumise a. .I'impöt la linison eI?-det . par un brocanteur, de marchandIses de luxe qUl ont deJa. sel'Vl. Impo8ta 8tlZ l'U880. E aS8 ggetnata 8;ll'imp?sna la. fo:nitura al dettaglio, da parte d'un rlgattlere. dl merCl di lusso gIa. usate. Der Beschwerdeführer verkauft in seinem Laden als sogenannter Feilträger gebrauchte Waren aller rt, na- mentlich auch Radioapparate und Grammophone, photo- graphjsche und Projektionsapparate. Für den Umsatz an solchen Apparaten hat die eidg. Steuerverwaltung von ihm Luxussteuern gefotdert. Gegen ihren bestätigenden Einspracheentscheid hltt Elr beim Bundesgericht Verwal- tungsgerichtsbeschwerdß erhoben. Er beanstandet, dass nach dem LuXtissteuetheschluss Altwaren der in Frage stehenden Art nur zu versteuern sind, wenn sie durch die Hand des Feilträgers gehen, dagegen nicht, wenn sie vom Interessenten unmittelbar beim bisherigen Besitzer bezo- gen werden. Durch diese Ungleichheit werde die Existenz des Feilträgers gefährdet, da. der Kaufliebhaber sich 27 AB 71 I -1945

Verwa.ltungs. und Disziplinarrechtspflege. natürlich lieber dorthin wende, wo er keine Luxussteuer bezahlen müsse. Das Bundesgericht nat die Beschwerde abgewiesen. A U8 den Erwägungen:

  1. -Photographische und Projektionsapparate, Gram- mophone und Radioapparate sind Luxuswaren gemäss Art. 1, Abs. 2 des Luxussteuerbeschlusses und Anlage 11 dazu, wo auf die einschlägigen Positionen des Gebrauchs- zolltarifs verwiesen 'Yird. Wer Elolche Waren im Inland gewerbsmässig im Detail liefert, hat für diesen Umsatz die Luxussteuer zu entrichten (Art. 7, Abs. 1, Art. 9, Abs. 1 LStB).
  2. -Nach Art. 10, Abs. 1 LStB gelten Lllxuswaren als im Detail geliefert, wenn sie' der Abnehmer weder zur gewerbsmässigen Weiterlieferung noch als Werkstoff für die gewerbsmässige Herstellung von Waren bezieht. Im vorliegenden Falle steht fest, dass die Verkäufe, für welche die Steuern berechnet werden, Detaillieferungen in diesem Sinne sind. Der Luxussteuerbeschluss unterwirft auch die (gewerbsmässige) Detaillieferung gebrauchter Luxuswaren der Besteuerung. Er spricht durchwegs von Luxuswaren schlechthin, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um fabrik- neue Waren oder um sogenannte Occasionen handelt. Dass auf den gebrauchten Luxuswaren, die von den einzelnen bisherigen Konsumenten durch steuerfreie Lieferung (Art. 9, Abs. 1 LStB) dem Altwarenhändler abgegeben werden, in manchen Fällen bereits früher Luxussteuern erhoben wur- den, ist unerheblich. Der Weiterverkauf der aufgekauften Altwaren durch den Händler an andere Konsumenten stellt luxussteuerrechtlich eine neue Detaillieferung dar. Die Steuer ist auch dann geschuldet, wenn der Händler die Waren nicht instandstellt oder sonstwie bearbeitet. Abs. 2 des Art. 10 LStB, wonach als Lieferung auch anzu- sehen ist die Ablieferung gegen Entgelt hergestellter, instandgestellter oder instandgehaltener Luxuswaren, schränkt Abs. 1 daselbst nicht ein, sondern verdeutlicht ihn durch Aufzählung besonderer Fälle. Das Gesetz will Registersa.ehen. N° 64. 419 grundsätzlich den gesamten Aufwand des Konsumenten für Anschaffung (oder Unterhalt) irgendwelcher, auch alter Luxuswaren besteuern.
  3. -Der Beschwerdeführer hat die in Frage stehenden Lieferungen gewerbsmässig ausgeführt, da er als Feilträger ständige Geschäftseinrichtungen unterhält und aus solchen Geschäften seinen Lebensunterhalt bestreitet. Richtig ist, dass durch das Erfordernis der Gewerbs- mässigkeit der in vorstehender Erwägung erwähnte Grund- satz eingeschränkt wird. Wer gelegentlich eine von ihm nicht mehr benötigte Luxusware veräussert oder sonst abliefert, ist nicht luxussteuerpflichtig, es sei denn, er tätige solche Geschäfte wiederholt und mit der Absicht, damit einen dauernden Erwerb zu erzielen (Art. 7, Abs. 2 LStB). Die Einschränkung ist aber vom Gesetz gewollt; denn andernfalls wäre, wie die eidgenössische Stellerver- waltung ausführt, die Zahl der Steuerpflichtigen unüber- sehbar und ihre Kontrolle unmöglich. Mithin kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass die nicht gewerbsmässigen Lieferer die gleichen Waren steuerfrei abgeben können, und dass ihm daraus Unzukömmlich- keiten entstehen. Das Bundesgericht ist an die Ordnung des Luxussteuerbeschlusses gnbunden, da er vom Bundes- rat gestützt auf die ihm von der Bundesversammlung am
  4. August 1939 erteilten Vollmachten erlassen, wurde (BGE 67 I S. 148, 68 11 S. 317 ff.).
  5. REGISTERSACHEN REGISTRES
  6. Urteil der n. Zivilabteilung vom 22. Nonember 1945 i. S. Staat Solothurn und ,feltseh gegen Obergericht Solothurn. Art. U AbB. 3 Gmndbuchverordnung. Eine rechtskräftig abge- wiesene Anmeldung kann nicht ein zweites Mal eingereicht werden. Eine neue Anmeldung auf Grund anderer Belege, z. B. eines neuen Vertrages, ist mit der abgewiesenen nicht identisch.

Schlagwörter

luxury taxused goodsretail salecommercial activitytaxable deliverysecond-hand dealertax equality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the retail sale of used luxury goods by a dealer is subject to luxury tax.

Extrahierter Entscheid

Yes. The luxury tax also covers commercially made retail deliveries of used luxury goods; a resale to another consumer is a new taxable retail delivery.

Extrahierte Begründung

The ordinance speaks generally of luxury goods without distinguishing new from used items. Prior tax borne by earlier consumers is irrelevant, and Article 10 LStB does not limit Article 10(1) but clarifies it. The tax aims to reach the consumer’s expenditure for acquisition or maintenance of luxury goods.

Kernrechtsfrage

Whether the unequal tax treatment between a dealer and private sellers who occasionally dispose of used items defeats the tax assessment.

Extrahierter Entscheid

No. The statute intentionally limits tax liability to commercial dealers; occasional private sales remain outside the tax scheme.

Extrahierte Begründung

The requirement of commercial activity is a deliberate legislative limitation to keep the number of taxpayers manageable and control feasible. The court is bound by the ordinance as enacted under federal powers.

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