Art. 49 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. a and Art. 63 Abs. 2 WStB; taxation of cooperative distributions and reimbursement character: payments made by a production cooperative to members for delivered products are only deductible as delivery costs to the extent they correspond to the actual price of the goods; the surplus above the true delivery price constitutes distributable net profit and is taxable as profit distribution (consid. 2). The official producer price is merely a guideline or minimum price and does not preclude a higher local price. Art. 63 Abs. 2 WStB concerns reimbursements based on purchases in consumer cooperatives and is inapplicable to surpluses distributed according to deliveries by a production cooperative (consid. 3). Where the lower authority applied only cantonal tax law, the matter must be remitted for assessment under federal war-tax provisions (consid. 2, 4).
412 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. sind im wesentlichen daraus entstanden, dass die Zuwei- sungen der Cementinnustrie im Jahre 1940 höher ange- setzt wurden, als es dem laufenden Jahresbedarf der Be- schwerdegegnerin entsprochen hätte. Es geschah dies aus geschäftlicher Konvenienz im Hinblick auf die danialige Hochkonjunktur und Leistungsfähigkeit der Cementindu- strie, wie auch in der Voraussicht späterer Verknappung der Geschäftslage. Die Zuweisungen verminderten, als Geschäftsausgaben, die Ergebnisse der Unternehmungen, die sie leisteten. Ohne sie wären diese Ergebnisse entspre- chend höher gewesen, was sich bei der Besteuerung der Cementfabriken oder des Syndikats ausgewirkt hätte. Wenn sie nun, soweit sie nicht aufgebraucht wurden, bei der Beschwerdegegnerin erfasst werden, so werden Rein- gewinne besteuert, die der Wehrsteuer für die I. Periode auch unterworfen gewesen wären, wenn die Cementindu- strie der Beschwerdegegnerin im Jahre 1940 nur die Zu- schüsse gewährt hätte, die zur Deckung der laufenden Betriebsunkosten notwendig waren. Es ist zwar richtig, dass mit niedrigeren Zuschüssen und einer anderen Ge- staltung der Beitragsleistung die Steuern, die die Beschwer,. deführerin zu bezahlen hat, niedriger hätten gehalten werden können. Dabei wäre aber die Cementindustrie an anderer Stelle, im Syndikat oder bei den Fabriken, höher belastet worden. Diese Auswirkung darf, wenn wirtschaft- liche Gesichtspunkte herangezogen' werden sollen, nicht übersehen werden. 62. Auszug aus dem Urteil vom 26. Oktober 1940 i. S. Käserei- genossensehaft Morten gegen Steuer-Bekorskommlssion des Kantons Freiborg. Welwsteuer: Reinertrag von Käsereigenossenschaften. Imp6t pO'tW la defenae nationale: Produit net de cooperatives de fromagerie. ImpOBta per la dife8li, nm;ionale : Prodotto netto delle cooperative di fa.bbricazione di formaggio. Bundeerechtliche Abgaben. N° 62. 413 A. -Die Beschwerdefühterin, Käsereigenossenschaft Murten, ist eine Selbsthilfegenossenschaft von Milchprodu- zenten. Nach Art. 1 ihrer Statuten von 1925 bezweckt sie, den Mitgliedern die bestmögliche Verwertung der in ihren Betrieben erzeugten Milch zu gewährleisten. Genossen- schafter kann jeder mehrjährige Landwirt aus Murten und Umgebung werden, wenn er durch die Generalversamm- lung aufgenommen wird und das Eintrittsgeld entrichtet, das nach der Betriebsgrösse abgestuft ist. Die Mitglied- schaft endigt durch Austritt, Ausschluss, Einstellung der Milchlieferungen und Verlassen des Einzugsgebietes der Genossenschaft. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zinsen oder Dividenden; ein allfälliger Betriebsüber- schuss soll zur Äufnung eines Reservefonds verwendet werden. Wer als Genossenschafter ausscheidet, verliert jeden Anspruch am Genossenschaftsvermögen. Im Falle der Liquidation werden Vermögen oder verbleibende Schuld nach Massgabe der Milchlieferungen in dem der Auflösung vorangegangenen Jahr unter die Mitglieder verteilt. Die Mitglieder sind verpflichtet, sämtliche Milch, die sie nicht selber verbrauchen oder ihrem Verpächter ablie- fern müssen, der Genossenschaft abzugeben. Die Milch wird zum Teil als Konsummilch verwertet, zum Teil zu Butter .und Käse verarbeitet. Der ganze Reinerlös aus der Milchverwertung wird in vierteljährlichen Zahlungen unter die Genossenschafter nach Massgabe ihrer Milchlieferungen in der Weise verteilt, dass zweimal im Jahr a conto Zah- lungen gemacht werden und zweimal, auf Grund halb- jährlicher Rechnungsabschlüsse, der über die a conto Zahlung hinaus erzielte Mehrerlös bis auf einen Saldo ausgerichtet wird, der für eine Auszahlung von Yz Rappen für das Kilogramm Milch nicht mehr ausreicht. Waren- bezüge werden auf die Guthaben aus Milchlieferungen angerechnet. B. Bei der Einschätzung für die 11. Periode der eid- genössischen Wehrsteuer wurde angenommen, dass von
VerwaJtungs-und Disziplinarrechtsptlege. den Leistungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder derjenige Betrag als Gewinnbestandteil zu berücksichtigen sei, der über den vorn Zentralverband schweizerischer Milnhproduzenten festgesetzten Grundpreis für Produ- zenten hinausgeht. Demgemäss wurden als Mehrleistung die Beträge in Rechnung gestellt, die für das Geschäftsjahr 1940/41 den offiziellen Ansatz von 22 und 24 Rappen und 1941/42 24 und 26 Rappen pro kg eingelieferter Milch überstiegen. Die den Genossenschaftern über den offiziellen Milchpreis hinaus gewährte Entschädigung für Milchlieferungen wurde also als Leistung aus dem Ergebnis der Verarbeitung und Verwertung der übernommenen Milch und als eine Verteilung von steuerbarem Reinertrag angesehen (Einschätzungsentscheid der kantonalen Wehr- steuerverwaltung vom 15. März 1944). D -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt festzustellen, dass den Auszahlungen an die Genossenschafter der Charakter einer Gewinnausschüttung nicht zukomme. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, was der angefochtene Entscheid der kanto- nalen Rekurskommission als überzahlung bezeichne, sei keine Gewinnausschüttung. Sie wäre es nur, wenn die Genossenschaft die Milch den Genossenschaftern abkaufen und ausser dem Kaufpreis auch noch den Erlös aus der Verwertung ausschütten würde. So verhalte es sich hin- gegen nicht. Die Genossensnhaft kaufe die Milch nicht, sondern sie verwerte sie für die Mitglieder unentgeltlich, in Regie. Den Genossenschaftern werde weder Zins noch Dividende, sondern nur der Erlös aus der Verwertung ihrer Produkte ausgerichtet. Der vom Zentralverband ange- setzte Minimalpreis (Grundpreis) gelte übrigens für die Genossenschaft nicht; er sei nur für ganz entlegene Gebiete aufgestellt. Es gebe keinen für die Allgemeinheit der Produzenten gültigen Kaufpreis der Milch. Der von der Genossenschaft ausgerichtete Verwertungserlös habe auch nicht den Charakter einer Rückvergütung im Sinne des Art. 63 WStB. Bundesrechtliche Abgaben. N° 62.
Das Bundesgericht hat eBeschwerde teilweise begrün- det erklärt und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen in Erwägung : 2. --Der angefochtene Entscheid ist, nach der darin gegebenen Begründung, ausschliesslich unter Anwendung kantonalen Steuerrechts ergangen und muss daher, soweit er sich auf die eidgenössische Wehrsteuer beziehen soll, schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Die kanto- nale Rekurskommission wird den bei ihr erhobenen Wehr- steuerrekurs auf Grund der massgebenden Vorschriften des Wehrsteuerbeschlusses zu beurteilen haben. Dabei wird zu prüfen sein, in welchem Umfange die Leistungen, die die Beschwerdeführerin ihren Mitgliedern macht, als Gewinnausschüttungen und daher Reinertrags- bestandteile im Sinne von Art. 50, Abs. 1, lit. a, und Art. 49, Abs. 1, lit. b WStB anzusprechen sind. Davon, dass in diesen Leistungen -wie die Beschwerdeführerin behauptet -überhaupt kein genossenschaftlicher Rein- ertrag inbegriffen ist, kann offensichtlich keine Rede sein. Die Käsereigenossenschaft Murten hat zwar alle ihre Zahlungen an die Mitglieder als Entschädigung für die abgelieferte Milch verbucht. Allein diese Zahlungen schlies- sen teilweise den Unternehmergewinn in sich, de sich aus der Verarbeitung der Milch zu Milchprodukten und aus der Abgabe von Milch an den Konsum ergibt. Wo der Gewinn anfängt und die Eigenschaft der Leistungen als Unkosten aufhört, hängt davon ab, was als Bezahlung der Milch anzusehen ist, welche die Genossenschafter abliefern. Steuerbehörde und Rekurskommission haben angenom- men, der sogenannte offizielle Milchpreis (Produzenten- preis), der jeweilen periodisch festgesetzt wird, sei der Gegenwert für die abgelieferte Milch .. Allein die Annahme, dass der offizielle Produzentenpreis der für die Lieferungen der Genossenschafter von Murten an ihre Genossenschaft gültige Preis sei, ist nach den Dar-
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. legungen des Zentralverbandes und der PreiskontrollsteIle des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements nicht richtig. Der offizielle Produzentenpreis ist nur ein Richt- odnr Grundpreis (Minimalpreis). Die Beschwerdeführerin macht mit Recht geltend, dass es nur in entlegenen, ungünstigen Gegenden bei ihm bleibt. Hinzu kommen . Ortszuschläge, die sich nach den Milchverwertungsver- hältnissen richten. Als preiserhöhende Faktoren kommen nach der Darstellung des Zentralverbandes in Betracht : gute Produktions-und Verkehrslage, ansehnlicher Klein- verkauf von Milch, Bu,tter und Käse an die Einheimischen, einträgliche Verwendung von Käseabfallprodu,kten. Ihnen stehen zum Teil höhere Unkosten bei der Verwertung gegenüber. Anderseits darf auf keinen-Fall angenommen werden, dass bis zur Höhe der Zahlungen an die Mitglieder von einem Gegenwert für die abgelieferte Milch gesprochen werden könne. Vielmehr liegt der Milchpreis, der in Murten als gültig angenommen werden muss, irgendwo. zwischen der Höhe des Grundpreises und der Höhe der Zahlungen an die Genossenschafter. Der Käsereibetrieb muss auch einen Gewinn abwerfen, und dieser Gewinn ist in der Differenz zwischen dem offiziellen Richtpreis und den faktischen Zahlungen ebenfalls enthalten. 3. - Der verteilte Gewinn ist auch keine Rückvergütung im Sinne des Art. 63 Abs. 2 WStG, denn er wird nicht nach der Massgabe der Warenbezüge ausgerichtet, sondern nach Massgabe von Lieferungen. A,rt. -63 Abs. 2 ist eben auf Konsumgenossenschaften gemnnzt, nicht auf Produ,ktions- genossenschaften. Die Überschüsse der Beschwerdeführerin stammen aus dem Verkehr mit den Konsumenten, nicht aus dem Verkehr mit den Mitgliedern, es sind überschüsse aus der Abgabe von Milchprodukten und von Konsum- milch. 4. -Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzu- weisen, damit diese den massgebenden Milchpreis einer- seits und die Gewinnausschüttungen anderseits ermittle. Bundesrechtliohe Abgaben. N° 63. 417 Dabei wird sie zunächst zu untersuchen haben, ob Anhalts- punkte .für die Preisfestsetzung aus bestehenden vertrag- lichen Vereinbarungen zwischen der Genossenschaft und den-Milchlieferanten (Conventionen) oder aus reglemen- tarischen Vereinbarungen der Genossenschafter unter sich (.Beschlüsse der Generalversammlung) und Verfügungen der Genossenschaftsorgane gewonnen werden können . Sollte es, was hier wahrscheinlich ist, nicht der Fall sein. so wird sie vermutlich auf eine Expertise angewiesen sein. Diese müsste einem unabhängigen Fachmann anvertraut werden. Die Beschwerdeführerin muss dabei angehört werden. 63. Auszug aus dem Urteil vom 14. Dezember 1940 i. S. Frei gegen eidg. Steuerverwaltung. LuWUS8teuer. Die Detaillieferung gebrauchter Luxuswaren durch den Altwa:renhäindJer unterliegt der Steuer. Imp8t BUr Ze Zuxe. Est soumise a l'impöt la livrnson e detai!, par un brocanteur, de marchandises de luxe qUl ont deJs, sel'Vl. Imposta 8'lIZ lUS80. E assoggettata all'imposta la fornitura al dettaglio, da parte d'un rigattiere, di merci di lusso gis, usate. Der Beschwerdeführer verkauft in seinem Laden als sogenannter Feilträger gebrauchte Waren aller A , na- mentlich auch Radioapparate und Grammophone, photo- graphische und Projektionsapparate. Für den Umsatz an solchen Apparaten hat die eidg. Steuerverwaltung von ihm Luxussteuern gefordert. Gegen ihren bestätigenden Einspracheentscheid hat e'r beim Bundesgericht Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beanstandet, dass nach dem Luxussteuerbeschluss Altwaren der in Frage stehenden Art nur zu versteuern sind, wenn sie durch die Hand des Feilträgers gehen, dagegen nicht, wenn sie vom Interesstmten unmittelbar beim bisherigen Besitzer bezo- gen werden. Durch diese Ungleichheit werde die Existenz des Feilträgers gefährdet, da der Kaufliebhaber sich 27 AB 71 I -1945