BGE 71 I 412
BGE 71 I 412Bge14.12.1940Originalquelle öffnen →
412 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. sind im wesentlichen daraus entstanden, dass die Zuwei- sungen der Cementinustrie im Jahre 1940 höher ange- setzt wurden, als es dem laufenden Jahresbedarf der Be- schwerdegegnerin entsprochen hätte. Es geschah dies aus geschäftlicher Konvenienz im Hinblick auf die danialige Hochkonjunktur und Leistungsfähigkeit der Cementindu- strie, wie auch in der Voraussicht späterer Verknappung der Geschäftslage. Die Zuweisungen verminderten, als Geschäftsausgaben, die Ergebnisse der Unternehmungen, die sie leisteten. Ohne sie wären diese Ergebnisse entspre- chend höher gewesen, was sich bei der Besteuerung der Cementfabriken oder des Syndikats ausgewirkt hätte. Wenn sie nun, soweit sie nicht aufgebraucht wurden, bei der Beschwerdegegnerin erfasst werden, so werden Rein- gewinne besteuert, die der Wehrsteuer für die I. Periode auch unterworfen gewesen wären, wenn die Cementindu- strie der Beschwerdegegnerin im Jahre 1940 nur die Zu- schüsse gewährt hätte, die zur Deckung der laufenden Betriebsunkosten notwendig waren. Es ist zwar richtig, dass mit niedrigeren Zuschüssen und einer anderen Ge- staltung der Beitragsleistung die Steuern, die die Beschwer,. deführerin zu bezahlen hat, niedriger hätten gehalten werden können. Dabei wäre aber die Cementindustrie an anderer Stelle, im Syndikat oder bei den Fabriken, höher belastet worden. Diese Auswirkung darf, wenn wirtschaft- liche Gesichtspunkte herangezogen' werden sollen, nicht übersehen werden. 62. Auszug aus dem Urteil vom 26. Oktober 1940 i. S. Käserei- genossensehaft Morten gegen Steuer-Bekorskommlssion des Kantons Freiborg. Welwsteuer: Reinertrag von Käsereigenossenschaften. Imp6t pO'tW la defenae nationale: Produit net de cooperatives de fromagerie. ImpOBta per la dife8li, nm;ionale : Prodotto netto delle cooperative di fa.bbricazione di formaggio. Bundeerechtliche Abgaben. N° 62. 413 A. -Die Beschwerdefühterin, Käsereigenossenschaft Murten, ist eine Selbsthilfegenossenschaft von Milchprodu- zenten. Nach Art. 1 ihrer Statuten von 1925 bezweckt sie, den Mitgliedern die bestmögliche Verwertung der in ihren Betrieben erzeugten Milch zu gewährleisten. Genossen- schafter kann jeder mehrjährige Landwirt aus Murten und Umgebung werden, wenn er durch die Generalversamm- lung aufgenommen wird und das Eintrittsgeld entrichtet, das nach der Betriebsgrösse abgestuft ist. Die Mitglied- schaft endigt durch Austritt, Ausschluss, Einstellung der Milchlieferungen und Verlassen des Einzugsgebietes der Genossenschaft. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zinsen oder Dividenden; ein allfälliger Betriebsüber- schuss soll zur Äufnung eines Reservefonds verwendet werden. Wer als Genossenschafter ausscheidet, verliert jeden Anspruch am Genossenschaftsvermögen. Im Falle der Liquidation werden Vermögen oder verbleibende Schuld nach Massgabe der Milchlieferungen in dem der Auflösung vorangegangenen Jahr unter die Mitglieder verteilt. Die Mitglieder sind verpflichtet, sämtliche Milch, die sie nicht selber verbrauchen oder ihrem Verpächter ablie- fern müssen, der Genossenschaft abzugeben. Die Milch wird zum Teil als Konsummilch verwertet, zum Teil zu Butter .und Käse verarbeitet. Der ganze Reinerlös aus der Milchverwertung wird in vierteljährlichen Zahlungen unter die Genossenschafter nach Massgabe ihrer Milchlieferungen in der Weise verteilt, dass zweimal im Jahr a conto Zah- lungen gemacht werden und zweimal, auf Grund halb- jährlicher Rechnungsabschlüsse, der über die a conto Zahlung hinaus erzielte Mehrerlös bis auf einen Saldo ausgerichtet wird, der für eine Auszahlung von Yz Rappen für das Kilogramm Milch nicht mehr ausreicht. Waren- bezüge werden auf die Guthaben aus Milchlieferungen angerechnet. B. Bei der Einschätzung für die 11. Periode der eid- genössischen Wehrsteuer wurde angenommen, dass von
414
VerwaJtungs-und Disziplinarrechtsptlege.
den Leistungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder
derjenige
Betrag als Gewinnbestandteil zu berücksichtigen
sei,
der über den vorn Zentralverband schweizerischer
Milhproduzenten festgesetzten Grundpreis für Produ-
zenten hinausgeht. Demgemäss wurden als Mehrleistung
die Beträge
in Rechnung gestellt, die für das Geschäftsjahr
1940/41 den offiziellen Ansatz von 22 und 24 Rappen
und 1941/42 24 und 26 Rappen pro kg eingelieferter
Milch überstiegen. Die den Genossenschaftern über den
offiziellen Milchpreis hinaus gewährte Entschädigung für
Milchlieferungen wurde also als Leistung aus dem Ergebnis
der Verarbeitung und Verwertung der übernommenen
Milch und als eine Verteilung von steuerbarem Reinertrag
angesehen (Einschätzungsentscheid der kantonalen Wehr-
steuerverwaltung vom 15. März 1944).
D -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt festzustellen, dass den Auszahlungen an die
Genossenschafter
der Charakter einer Gewinnausschüttung
nicht zukomme. Zur Begründung wird im wesentlichen
ausgeführt, was
der angefochtene Entscheid der kanto-
nalen Rekurskommission als « überzahlung » bezeichne,
sei keine Gewinnausschüttung.
Sie wäre es nur, wenn die
Genossenschaft die
Milch den Genossenschaftern abkaufen
und ausser dem Kaufpreis auch noch den Erlös aus der
Verwertung ausschütten würde. So verhalte es sich hin-
gegen nicht. Die Genossens~haft kaufe die Milch nicht,
sondern sie verwerte sie für die Mitglieder unentgeltlich,
in Regie. Den Genossenschaftern werde weder Zins noch
Dividende, sondern
nur der Erlös aus der Verwertung ihrer
Produkte ausgerichtet. Der vom Zentralverband ange-
setzte Minimalpreis (Grundpreis) gelte übrigens für die
Genossenschaft
nicht; er sei nur für ganz entlegene Gebiete
aufgestellt.
Es gebe keinen für die Allgemeinheit der
Produzenten gültigen Kaufpreis der Milch. Der von der
Genossenschaft ausgerichtete Verwertungserlös habe auch
nicht den Charakter einer Rückvergütung im Sinne des
Art. 63 WStB.
Bundesrechtliche Abgaben. N° 62.
415
Das Bundesgericht hat eBeschwerde teilweise begrün-
det erklärt und die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen
in Erwägung :
2. --Der angefochtene Entscheid ist, nach der darin
gegebenen Begründung, ausschliesslich unter Anwendung
kantonalen Steuerrechts ergangen und muss daher, soweit
er sich auf die eidgenössische Wehrsteuer beziehen soll,
schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Die
kanto-
nale Rekurskommission wird den bei ihr erhobenen Wehr-
steuerrekurs auf Grund der massgebenden Vorschriften
des Wehrsteuerbeschlusses zu beurteilen
haben.
Dabei wird zu prüfen sein, in welchem Umfange die
Leistungen, die die Beschwerdeführerin
ihren Mitgliedern
macht, als Gewinnausschüttungen und daher Reinertrags-
bestandteile im Sinne von Art. 50, Abs. 1, lit. a, und
Art. 49, Abs. 1, lit. b WStB anzusprechen sind. Davon,
dass
in diesen Leistungen -wie die Beschwerdeführerin
behauptet -überhaupt kein genossenschaftlicher Rein-
ertrag inbegriffen ist, kann offensichtlich keine Rede sein.
Die Käsereigenossenschaft Murten
hat zwar alle ihre
Zahlungen an die Mitglieder als Entschädigung für die
abgelieferte
Milch verbucht. Allein diese Zahlungen schlies-
sen teilweise den Unternehmergewinn in sich, de sich
aus der Verarbeitung der Milch zu Milchprodukten und
aus der Abgabe von Milch an den Konsum ergibt. Wo der
Gewinn anfängt und die Eigenschaft der Leistungen als
Unkosten aufhört, hängt davon ab, was als Bezahlung der
Milch anzusehen ist, welche die Genossenschafter abliefern.
Steuerbehörde
und Rekurskommission haben angenom-
men, der sogenannte offizielle Milchpreis (Produzenten-
preis), der jeweilen periodisch festgesetzt wird, sei der
Gegenwert für die abgelieferte Milch ..
Allein die Annahme, dass der offizielle Produzentenpreis
der für die Lieferungen der Genossenschafter von Murten
an ihre Genossenschaft gültige Preis sei, ist nach den Dar-
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
legungen des Zentralverbandes und der PreiskontrollsteIle
des
eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements nicht
richtig.
Der offizielle Produzentenpreis ist nur ein Richt-
odr Grundpreis (Minimalpreis). Die Beschwerdeführerin
macht mit Recht geltend, dass es nur in entlegenen,
ungünstigen Gegenden bei
ihm bleibt. Hinzu kommen
. Ortszuschläge, die sich
nach den Milchverwertungsver-
hältnissen richten. Als preiserhöhende
Faktoren kommen
nach der Darstellung des Zentralverbandes in Betracht :
gute Produktions-und Verkehrslage, ansehnlicher Klein-
verkauf von Milch, Bu,tter und Käse an die Einheimischen,
einträgliche Verwendung
von Käseabfallprodu,kten. Ihnen
stehen zum Teil höhere Unkosten bei der Verwertung
gegenüber.
Anderseits
darf auf keinen-Fall angenommen werden,
dass bis zur Höhe der Zahlungen an die Mitglieder von
einem Gegenwert für die abgelieferte Milch gesprochen
werden könne. Vielmehr liegt
der Milchpreis, der in Murten
als gültig angenommen werden muss, irgendwo. zwischen
der Höhe des Grundpreises und der Höhe der Zahlungen
an die Genossenschafter. Der Käsereibetrieb muss auch
einen Gewinn abwerfen, und dieser Gewinn ist in der
Differenz zwischen dem offiziellen Richtpreis und den
faktischen Zahlungen ebenfalls enthalten.
3. -
Der verteilte Gewinn ist auch keine Rückvergütung
im Sinne des Art. 63 Abs. 2 WStG, denn er wird nicht nach
der Massgabe der Warenbezüge ausgerichtet, sondern nach
Massgabe von Lieferungen. A,rt. -63 Abs. 2 ist eben auf
Konsumgenossenschaften
gemnzt, nicht auf Produ,ktions-
genossenschaften. Die Überschüsse
der Beschwerdeführerin
stammen aus dem Verkehr mit den Konsumenten, nicht
aus dem Verkehr mit den Mitgliedern, es sind überschüsse
aus der Abgabe von Milchprodukten und von Konsum-
milch.
4. -Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
damit diese den massgebenden Milchpreis einer-
seits
und die Gewinnausschüttungen anderseits ermittle.
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 63. 417
Dabei wird sie zunächst zu untersuchen haben, ob Anhalts-
punkte .für die Preisfestsetzung aus bestehenden vertrag-
lichen Vereinbarungen zwischen
der Genossenschaft und
den-Milchlieferanten (Conventionen) oder aus reglemen-
tarischen Vereinbarungen
der Genossenschafter unter sich
(.Beschlüsse der Generalversammlung) und Verfügungen
der Genossenschaftsorgane gewonnen werden können .
Sollte es,
was hier wahrscheinlich ist, nicht der Fall sein.
so
wird sie vermutlich auf eine Expertise angewiesen sein.
Diese müsste einem unabhängigen Fachmann anvertraut
werden. Die Beschwerdeführerin muss dabei angehört
werden.
63. Auszug aus dem Urteil vom 14. Dezember 1940
i. S. Frei gegen eidg. Steuerverwaltung.
LuWUS8teuer. Die Detaillieferung gebrauchter Luxuswaren durch
den Altwa:renhäindJer unterliegt der Steuer.
Imp8t BUr Ze Zuxe. Est soumise a l'impöt la livrson e detai!,
par un brocanteur, de marchandises de luxe qUl ont deJs, sel'Vl.
Imposta 8'lIZ lUS80. E assoggettata all'imposta la fornitura al
dettaglio, da parte d'un rigattiere, di merci di lusso gis, usate.
Der Beschwerdeführer verkauft in seinem Laden als
sogenannter Feilträger gebrauchte Waren aller A~, na-
mentlich auch Radioapparate und Grammophone, photo-
graphische und Projektionsapparate. Für den Umsatz an
solchen Apparaten hat die eidg. Steuerverwaltung von
ihm Luxussteuern gefordert. Gegen ihren bestätigenden
Einspracheentscheid
hat e'r beim Bundesgericht Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde
erhoben. Er beanstandet, dass
nach
dem Luxussteuerbeschluss Altwaren der in Frage
stehenden Art nur zu versteuern sind, wenn sie durch die
Hand des Feilträgers gehen, dagegen nicht, wenn sie vom
Interesstmten unmittelbar beim bisherigen Besitzer bezo-
gen werden.
Durch diese Ungleichheit werde die Existenz
des
Feilträgers gefährdet, da der Kaufliebhaber sich
27 AB 71 I -1945
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