BGE 71 I 397
BGE 71 I 397Bge27.11.1930Originalquelle öffnen →
396 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Kontokorrent-und Depositenkonten ist jedoch, dass sie nicht auf einen bestimD;lten Nennwert lauten, sondern nach Belieben jederzeit durch Einzahlungen erhöht und durch Bezüge vermindert werden können. Nach den « Bescheini- gungen» werden dagegen bestimmte Kapitalbeträge auf einige Jahre fest angelegt und sind auch nachher nur als Ganzes und auf bestimmte Termine kündbar. Damit werden selbständige Schuldverhältnisse begründet; selbst wenn sie formell auf einem bestehenden Kontokorrent-oder Depositenkonto belassen und die Zinsen jeweils darauf gut- geschrieben werden sollten, so werden sie tatsächlich daraus losgelöst und verselbständigt, da für diese Beträge andere Bestimmungen gelten als für jenen. Diese selbstän- digen Schuldverhältnisse bezw. die darüber ausgestellten Bescheinigungen sind ihrem lnhalt nach Kassenobliga- tionen. Sie unterscheiden sich von den Obligationen, welche die Rekurrentin für das gewöhnliche Publikum ausgibt, nur durch die Bezeichnung und die äussere Form. Gemäss Art. 5 StV ist jedoch für die Abgabepflicht der wahre Inhalt der Urkunden oder Geschäfte massgebend ; auf die äussere Form ist nicht abzustellen, im vorliegenden Falle noch umso weniger, als sie ganz offensichtlich gewählt wurde, um die Emissions-und Couponabgabe zu umgehen. Mit der Feststellung, dass die streitigen Bescheinigungen Kassenobligationen im Sinne von Art. 10 StG sind, entfällt die Anwendbarkeit von Art. II StG, 'dessen Verletzung die Rekurrentin behauptet. 2. -Die gleichen Erwägungen wie für die Emissions- abgabe gelten auch für die Couponabgabe, da die Voraus- setzungen der Abgabepflicht in beiden Fällen dieselben sind. Gegenstand der Stempelabgabe auf Coupons sind gemäss Art. 3 Abs. 1 CG die Coupons der im Inland aus- gegebenen Obligationen, die in lit. a gleich umschrieben werden wie in Art. 10 StG. Sind sie, wie im vorliegenden Falle, ohne Coupons ausgegeben, so tritt gemäss Abs. 2 an Stelle der Coupons die zur Gutschrift oder Überweisung der Zinsen dienende Urkunde oder das Wertpapier selbst, soweit es die F1.mktion von Coupons miterfüllt. Auch die Bundesrechtliehe Abgaben. N° 61. 397 Gleichstellung anderer Bankguthaben mit Obligationen und deren alHällige Befreiung von der Abgabe ist in Art. 5 CG gleich geordnet wie in Art. II StG, auf den übrigens darin verwiesen wird. Die von der Rekurrentin zur Ver- urkundung von Depositenguthaben öffentlich-rechtlicher Körperschaften ausgegebenen Bescheinigungen unterliegen mithin sowohl der Emissions-als auch der Couponabgabe. 61. Auszug aus dem Urtell vom 28. September 1945 i. S. eidg. Steuerverwaltung gegen Betonstrassen A.~G. Wehrsteuer :
398 Verwaltungs. und Diaziplinarrechtspflege. 2. Tutti i prelevamenti operati prima delIa chiusura deI conto profitti e perdite debbono essere contati come utile netto, salvo che abbiano servito, nei limiti autorizzati dall'uso com- merciale, a pagare spese generaIi, a fare degli ammortamenti o 'a eostituire df'lle riserve d'ammortamento. 3. Le riserve d'ammortamento sono autorizzate dall'uso conuner- eiale quando coprono dei risehi di perdite sopraggiunti durante l'esereizio 0 assicurano delle attivita diventate dubbie. 4. Quando un'azienda industriale ausiliaria riceve dai suoi aziol1isti dei versamenti supplementari pel suo esercizio e costituisee eosi delle riserve d'ammortamento, queste riserve sono imposte eome utile netto. A. -Die Betonstrassen A.-G. (BAG) ist 1929 errichtet worden als Hilfsunternehmung der dem schweizerischen Cementsyndikat E. G. Portland angeschlossenen Firmen. Ihr Zweck ist nach § 2 der Statuten die Förderung des Betonbaues im allgemeinen illld insbesondere des Baues von Betonstrassen. Sie sucht den Zweck zu erreichen durch alle ihr dienlich erscheinenden Mittel, wie Propaganda, Beratung, Bauleitung, eventuell auch Bau von Beton- strassen und durch Beteiligung an andern Unternehmungen ähnlicher Art. Das Aktienkapital beträgt Fr. 300,000,-, eingeteilt in 600 Namensaktien von Fr. 500.-. Diese sind, ausgenommen die Pflichtaktien des Mitgliedes des Verwaltungsrates und Vizepräsidenten der Unternehmung, ausschliesslich in den Händen der Mitglieder des Syndikats (Cementfabriken). Die BAG ist hervorgegangen aus einem Studien bureau ohne Rechtspersönlichkeit, das 1925 dem Cementsyndikat angeschlossen und seither von diesem unterhalten und Imter Mitwirkung der Fabriken finanziert wurde. Erfah- rungen im Ausland hatten gezeigt, dass der Bau von Betonstrassen ein bedeutendes Mass von Kenntnissen und Erfahrtmgen sowie Sorgfalt in der Ausführung erfordert, weshalb es als nicht tunlieh erachtet wurde, ihn den Unter- nehmern zu überlassen. Es handelte sich darum, alle Erfahrungen im Bau von Betonstrassen zu sammeln, von zentraler Stelle aus auszu- werten, den Bau von Betonstrassen zu überwachen und auf Grund der gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse BundesrechtIiche Abgaben. N° 61. 399 zweckmässig und einheitlich zu propagieren. Dies führte im Jahre 1925 zu der Errichtung des Studienbureaus, und, als sich der Betonbelag in der Schweiz. gut einführte und seine weitere Entwicklung zu erwarten war, zu dem Aus- bau des Bureaus in die BAG, wobei deren Aufgaben die gleichen geblieben sind, wie diejenigen des ehemaligen Studienbureaus. Die BAG projektiert Betonstrassen, berechnet deren Kosten, stellt Kostenvoranschläge auf und überwacht die Ausführung. Bau und Ausführung selber werden entweder direkt durch den Bauherrn (Bund, 'Kanton, Gemeinde oder Private) oder durch die BAG, auf Grund eines Pauschal- vertrages mit den Bauherren, einem Unternehmer über- geben. Die BAG beschränkt sich darauf, einen Ingenieur oder Techniker zu stellen, der die örtliche Bauleitung ausübt und die Ausführung der Beläge fortlaufend kon- trolliert. Die Entschädigung, die sie für ihre Bemühungen vom Bauherrn verlangt, muss aus Konkurrenzgründen (im Wettbewerb mit andern Strassenbelägen) niedrig gehalten werden und vermag die Unkosten der BAG bei weitem nicht zu decken. Diese ist daher auf Zuschüsse angewiesen, die ihr vom Syndikat zur Verfügung gestellt werden teils aus eigenen Mitteln, teils aus Mitteln, die das Syndikat bei den Zementfabriken speziell für diesen Zweck e~zieht in Form von Beiträgen in der Höhe von Fr. 1.-bis 2.- pro Wagen in der Schweiz gelieferten Cementes. Seit 1936 übernimmt die BAG sodann, im Rahmen ihrer Aufgabe der Propagierung des Baues von Cementstrassen den Unterhalt der unter ihrer Leitung gebauten Cement- strassen bis auf die Dauer von 20 Jahren, also weit über die in der Bauwirtschaft übliche Garantiezeit von 2-5 Jah- ren hinaus, gegen eine Vergütung von 2 Rappen pro Quadratmeter und Jahr, welche Entschädigung aller Vor- aussicht nach, jedenfalls in späteren Jahren, zur Deckung der ihr aus der übernahme der Unterhaltsgarantie erwach- senden Unkosten nicht ausreichen dürfte, sodass sie auch
400
Vea1tungs. und Disziplinarrechtspflege.
in dieser Beziehung aUf Zuschüsse der Cementindustrie
angewiesen ist. Die Schweizerischen Cementfabriken haben
da4er der BetonstrassEm A.-G. über ihre jährlichen Bei-
träge hinaus, wiederum du,rch Vermittlung des Syndikates,
Reserven
zur Verfügung gestellt.
Der Rechtsstreit dreht sich im wesentlichen um die
Behandlung dieser Leistungen des
Syndikats und der ihm
angeschlossenen Cementfabriken bei der Berechnung des
für die Wehrsteu,erbemessung massgebenden Reingewinns.
Die
Steuebehörden stellen sich auf den Standpunkt, dass
die Leistungen
in die Reingewinnberechnung einzubeziehen
sind; die Steuerpflichtige bestreitet die Richtigkeit dieser
Lösung.
B. -Die kantonale Rekurskommission hat den Rein-
gewinn und das der Ergänzungssteuer unterliegende
Kapital entsprechend einem Eventualbegehren der Steuer-
pflichtigen festgesetzt. Sie geht davon aus, dass die
Einnahmen aus den Leistungen der Bauherren die
Unkosten der BAG nicht decken und ein Reingewinn
nur dann anzunehmen ist, wenn die Zuwendungen
der E.G. Portland und der Cementfabriken in die Be-
rechnung einzubeziehen sind. Unter Berufung auf ein
von der Steuerpflichtigen eingelegtes Gutachten des
Herrn Prof. BLUMENSTEIN in Bern wird. ausgeführt, nach
Art. 49, lit. b WStG .könne nur der aus dem Geschäfts-
ergebnis resultierende Reingewinn steuerrechtlich erfasst
werden. Die Zuwendungen
der Cementfabriken seien
nicht Teile des Geschäftsergebnisses und kämen auch
nicht im Saldo der' Gewinn-und Verlustrechnung zum
Ausdruck (sie waren
direkt auf Kapitalrechnung ver-
bucht worden); daher seien sie auch für die Steuerbe-
rechnung gemäss Art. 49, lit. a WStB nicht in Betracht
zu ziehen. Aber selbst dann, wenn entgegen dieser Auf-
fassung unentgeltliche (nicht betriebliche) Zuwendun-
gen Dritter im allgemeinen zum Geschäftsgewinn gehören
sollten,
würde sich hier eine Sonderbehandlung rechtfer-
tigen, weil mit den Zuschüssen an die Betonstrassen A.-G.
desrechtliche Abgaben. N° 61.
401
ein ausgesprochener Sanierungszweck verfolgt werde. Ohne
die Beiträge der Fabriken könnte die Betonstrassen A.-G.
ihren
Verpflichtungen niemals nachkommen, und soweit
sie scheinbar Gewinn erzielt habe, handle
es sich um
Sanierungsgewinne, die nicht zum steuerbaren Reingewinn
gerechnet werden könnten. Bei einzelnen Posten wird
sodann die Einbeziehung
in die Gewinnberechnung auch
abgelehnt, mit der Begründung, dass sie das Jahr 1939
betreffen oder
unter die Wehropferamnestie fallen (Ent-
scheid vom 3. November 1944).
O. -Die eidgenössische Steuerverwaltung erhebt die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und beantragt, den ange-
fochtenen Entscheid aufzuheben. Zur Begründung wird
im wesentlichen ausgeführt, der Besteuerung unterliege
der Reingewinn, der auf Grund richtig geführter Bücher
du,rch die Gewinn-und Verlustrechnung ausgewiesen werde
als Vermehrung des Vermögens gemäss Schlussbilanz
gegenüber Eröffnungsbilanz (Art.
49, Abs. 1, lit. a WStB),
wobei die vor Berechnung des Saldos der Gewinn-und
Verlustrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäfts-
ergebnisses einzubeziehen (Art. 49, Abs. 2 lit.b), die
geschäftsmässig begründeten Abschreibungen
und Rück-
stellungen dagegen auszuschliessen seien (Art. 49, Abs. 1,
lit. c). Die Besteuerung sei icht beschränkt auf den im
Betriebe erwirtschafteten Geschäftsertrag, sondern sie
erfasse
das ganze Ergebnis aus der Zusammenstellung
sämtlicher während der Geschäftsperiode eingetretenen
Gewinne
und Verluste,.
Die BAG erhalte zwar von den Bauherren weniger, als
sie
zur Deckung ihrer Unkosten für Projekte und Bau-
leitung und zur Erfülhmg ihrer Garantiev(1rpflichtungen
aufwenden Dlüsse. Doch habe sie weitere regelmässige
Einnahmen in den Zuschüssen der E. G. Portland und der
Cementfabriken. Diese Zuschüsse seien entgeltliche Lei-
stungen, da ihnen die Leistungen gegenüberständen, die
die BAG fortlaufend'
durch Eingehen von Garantiever-
pflichtungen, Tragen von Unterhaltskosten, durch For-
26 AB 71 I -1945
402 Verwaltungs. und DisziplinarrechtspHege. schungsarbeiten und andere Dienste erbringe. Bei den Zu- schüssen handle es sich um Leistungen, welche die Cement- fab:rikanten nicht in inrer Eigenschaft als Aktionäre, son- dern als Dritte erbringen. Die Leistungen seien Teile des steuerbaren Reingewinnes, da sie den Gewinnsaldo der BAG erhöhen. Wohl müsse die Gesellschaft, um ihren Ver- pflichtungen gegenüber den Cementfabrikanten nachkom- men zu können, die nötigen Rückstellungen für die Stras- senunterhaltskosten usw. machen. Soweit aber die Bei- träge über das hinausgehen, was die Gesellschaft für steuerlich zulässige Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen benötigt, seien sie steuerbarer Reingewinn. Die Einbeziehung dieser Leistungen in die Gewinnberech- nung sei übrigens auch wirtschaftlich gerechtfertigt, da die Beiträge bei den Unternehmungen, die sie erbringen, geschäftsmässig begründete Unkosten seien, sodass ihre Nichtberücksichtigung zu einem zweimaligen. Abzug bei der Steuerberechnung führen würde. D. -Die aargauische Rekurskommission verweist auf die Begründung ihres Entscheides, die Beschwerdebeklagte beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge und führt unter Berufung auf zwei Rechtsgutachten, die sie sich am 12. April und 15. Juli 1944 durch Herrn Prof. Dr. Ernst Blumenstein in Bern und Herrn Obergerichtspräsident Dr. J. Plattner in Wein- feIden hat erstatten lassen, im wesentlichen aus, die BAG gehe nicht auf die Erzielung von Gewinnen aus. Seit vielen Jahren deckten ihre Einnahmen die Unkosten nicht, sodass sie auf Zuschüsse ihrer Aktionäre, auf eine dauernde Sanierung (Zuschüsse der Aktionäre) angewiesen sei. Es sei festzuhalten, dass diese Zuwendungen nicht auf ver- traglichen Abmachungen beruhen und nicht als geschul- dete Entgelte für geschäftliche Leistungen derBAG und daher nicht als in deren Betrieb erzielter Reingewinn charakterisiert werden dürften. Unentgeltliche Zuwendungen seien aber auch nach Steuerrecht nicht Reingewinne einer Aktiengesellschaft. BlPldesrechtliche Abgaben. N° 61. 403 Ferner sei zu berücksichtigen, dass diese Zuwendungen von den Aktionären zu Sanierungszwecken gemacht wür- den, was sie als Sanierungsgewinne erscheinen lasse. Die Steuerverwaltung gehe zutreffend davon aus, dass nach Art. 48 und 49, lit. a WStB der Saldo der nach allge- meinen handelsrechtlichen Regeln über die kaufmännische Buchführung erstellten Gewinn- und Verlustrechnung die Grundlage für die Bemessung des steuerba;ren Reinge- winnes bilde. Unzutreffend sei aber die Folgerung, dass die Vermehrung des Vermögens gemäss Schlussbilanz gegen- über dem Vermögen gemäss Eröffnungsbilanz den handels- rechtlich massgebenden Gewinn darstelle. Dieser Schluss gehe aus Art. 957 ff. und 662, Ziff. I OR nicht hervor und er stehe auch, in seiner absoluten Fassung, im Widerspruch zu den Gepflogenheiten der kaufmännischen Buchführung. Der Saldo der Gewinn-und Verlustrechnung sei lediglich einer von verschiedenen Posten der Bilanz. Er zeige die Veränderung (Vermehrung oder Verminderung) des Ver- mögens an, die sich aus dem Ergebnis des Geschäftsbe- triebes ergebe und in der Bilanz zum Ausdruck kommen müsse. Ausserordentlicher Vermögenszuwachs, der mit der Geschäftsführung und ihren Resultaten in keinem Zusam- menhang stehe (wie Erbschaften, Vermächtnisse, Schen- kungen), sei nicht durch die Gewinn-und Verlustrechnung auszuweisen. Es komme auf die Rentabilität an, a~ das, was eine Aktiengesellschaft mit ihren eigenen Mitteln in einem.Jahre erwirtschaftet habe. Dies sei schon zu schlies- sen aus Art. 49 WStB, wo von ce steuerbarem Reingewinn» die Rede sei. Von einem Gewinn in wirtschaftlichem und namentlich in unternehmungstechnischem Sinne könne aber nicht gesprochen werden, wenn dem Steuerpflichtigen ohne sein Zutun und ohne dass er einen rechtlichen An- spruch darauf hat, eine freiwillige Zuwendung gemacht werde. Freiwillige Zuwendungen, wie Erbschaften, Ver- mächtnisse, Schenkungen seien gemäss Art. 21, Abs. 3 WStB ausdrücklich vom steuerbaren Einkommen ausge- nommen. Allerdings schliesse das Bundesgericht Nachlässe
404 Verwaltungs-und Disziplinarroohtspfiege. auf Forderungen, ScheIikungen und ähnliche Zuwendungen nicht von der Gewinnberechnung aus (Urteil vom 20. Fe- bruar 1941 i. S. Film-'und Kinematographen A.-G., nicht publiziert). Doch hätten die Zuwendungen der Aktionäre der BAG einen anderen Entstehungsgrund als der begriffs- mässige Gewinn und man rechne sie in Doktrin und Praxis nicht dazu. Es handllil sich um Schaffung zweckgebundener Reserven und eine dauernde Sanierung der BAG. Anderseits aber zähle auch das Bundesgericht nicht unbedingt jede Vermögensvermehrung zum steuerrechtlieh relevanten Gewinn. Es schliesse Gewinne aus dem Verkauf eigener Aktien davon aus (BGE 62 I S. 10l), ebenso Agio- gewinne bei ErhöhUng des Gesellschaftskapitals (BGE 56 I S. 231, 58 I ll). Sodann bringe der WStB zum Ausdruck, dass unter Reingewinn das ce Geschäftsergebnis » zu verstehen sei (Art. 49, lit. b). Dass es so sei, folge auch aus der Natur der Besteuerung nach der Ertragsintensität (Art. 57). Nach Art. 49 WStB sei der Steuerpflichtige berechtigt, aus dem Reingewinn gewisse Rückstellungen auszuscheiden. Damit solle vermieden werden, dass der Steuerpflichtige von der Substanz zehren muss, er dürfe mögliche Verluste, Wert- verminderungen, Risiken usw. berücksichtigen. « Wenn nun schon aus dem Reingewinn Reserven ausgeschieden werden dürfen und vom Gesetzgeber mit Absicht geschont werden, um; wie viel mehr muss dieser Grundsatz der Schonung Gültigkeit haben, wenn einem Steuerpflichtigen Sanierungsreserven und Rückstellungen vom Aktionär zur Verfügung gestellt werden, welche die steuerpflichtige Firma nicht aus ihrem Ertrag erwirtschaftet hat und ohne die sie den Konkurs anmelden müsste ? » Selbst wenn die Argumentation der eidg. Steuerverwal- tung richtig wäre, so müsste die Frage doch unter Berück- sichtigung von Treu und Glauben und wirtschaftlicher Vernunft zu Gunsten der Beschwerdebeklagten entschieden werden. Denn es widerspreche jeder Gerechtigkeit und jeder wirtschaftlichen Vernunft, dass eine AktiengeseU- Bundesroohtliche Abgaben. N° 61. 405 schaft, die nur durch Zuwendungen ihrer Aktionäre durch- gehalten werden könne, diese Zuwendungen als Reinge- winn sollte versteuern müssen. « Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Aktionäre der Betonstrassen A.-G. auch so hätten vorgehen können, dass sie der Betonstrassen A.-G. Jahr für Jahr nur so viel Zuwendungen machten, um den in jedem Jahr entstehenden Verlust auszugleichen. Auch nach dem Standpunkte der eidg. Steuerverwaltung wäre dann ein « Reingewinn » nicht entstanden. Weil nun aber die Aktionäre, vernünftigen wirtschaftlichen Über- legungen folgend, einen Fonds angelegt haben, um künftige sichere Verluste decken zu können, sollen nun diese Zuwendungen der Gewinn-und Verlustrechnung hin- zugerechnet und steuerrechtlich als Reingewinn behandelt werden. I) Mit ihren Leistungen an die BAG kämen die Cement- fabriken und die E. G. Portland nicht Verpflichtungen nach; die Verpflichtungen der Fabriken seien erschöpft in der Lieferung eines den Normen entsprechenden Cemen- tes. Vielmehr handle es sich darum, der BAG beizuspringen und Reserven zur Verfügung zu stellen, da diese ihre tatsächlichen Kosten aus den Beiträgen der Bauherren nicht zu decken vermöge. Dabei lei~ten die Cement- fabriken der Allgemeinheit und dem Lande einen Dienst, und es sei unbillig, der BAG diese Zuschüsse wegzusr,euern. Die Leistungen seien·. durchaus freiwillig ; sie seien denn auch eingestellt worden, als der schlechte Geschäftsgang, der zufolge der Cementrationierung eingetreten war, sie nicht mehr erlaubte. Der Zweck der Leistungen könne nur darin bestehen, Defizite der BAG zu decken. Das Ergebnis dieser Leistun- gen stelle daher für die BAG einen Sanierungsgewinn dar, eine ständig neue Auffüllung des Kapitals. Dass aber Sanierungsgewinne und Kapitalaufiüllungen nicht zum steuerbaren Reingewinn gerechnet werden könnte, werde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Belanglos sei, dass jeweils Aktionäre, die an den Cement-
406 Verwaltungs. und Diaziplinarreohtspfiege. lieferungen nicht beteiligt waren, keine Beiträge zu leisten hatten. . Das Bundesgericht hat die Beschwerde der eidg. Steuer- verwaltung gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
408 V erwaltung~. und Disziplinarrechtspftege.
der Beschwerdeantwort auf die Betriebsgewinne beschränkt
wäre, lässt sich also aus dem Gesetze nicht ableiten. Dieses
stellt ausdrücklich auf die Gewinn-und Verlustrechnung
nicht auf eine Betriebsrechnung ab und ordnet die Be-
steuerung des Reingewinnes, nicht des Betriebsgewinnes
an. Die Vorschrift in Art. 49, Abs. 1, lit. b WStB, wonach
alle vor Berechnung des
Saldos ausgeschiedenen « Teile
des Geschäftsergebnisses
» in die Gewinnberechnung einzu-
beziehen sind,
ist im Rahmen dieser Ordnung zu verstehen.
Der französische Text spricht denn auch unmissverständ-
lich von
« prelevements» schlechthin. Wenn in Art. 57
wiederum von « Reingewinn» die Rede ist, so kann
darunter nichts anderes verstanden werden, als der nach
Art. 49 berechnete, steuerbare Reingewinn. Art. 21, Abs. 3
WStB schliesslich enthält eine Sondervorschrift, Ausnah-
mebestimmung
im Rahmen der Einkommensbesteuerung
natürlicher Personen,
und es besteht -ohne ausdrückliche
Anordnung -kein Grund, sie
auf Steuersubjekte anzu-
wenden,
für die das Gesetz eine Besteuerung nach grund-
sätzlich
andern Gesichtspunkten vorschreibt. übrigens
handelt es sich hier nicht um Eingänge aus Schenkung.
Art. 21, Abs. 3
WStB würde daher überhaupt nicht zu-
treffen.
3. -Als
vor Abschluss der Gewinn-und Verlustrech-
nung ausgeschiedene Beträge sind die vier noch
umstrit-
tenen Reservestellungen zum SaldO" der Gewinn-und Ver-
lustrechnung hinzuzurechnen, sofern sie sich nicht als
geschäftsmässig begründete Unkosten, Abschreibungen
oder Rückstellungen darstellen (Art. 49, Abs.
1, lit. b und cl.
In Frage kommt nur der Gesichtspunkt der Rückstellung.
Rückstellungen sind geschäftsmässig begründet, wenn sie
dazu bestimmt sind, im Laufe der Geschäftsperiode un-
sicher gewordene Positionen zu sichern oder während
dieses Zeitraumes eingetretenen Verlustgefahren zu begeg-
nen (BGE 70 I S. 330; vgl. auch 69 I S. 275). Rückstel-
lungen, die zu anderen Zwecken bestimmt sind, müssen
gemäss
Art. 49, Abs. llit. c WStB in die Gewinnberechnung
einbezogen werden. Die hier streitigen Rückstellungen
Bundesrechtliehe Abgaben. No 61. 409
diee aber weder· der Sicherung unsicher gewordener
PosItIonen, noch
dem Ausgleich von Risiken. Sie sind viel-
mehr Rücklagen, aus denen später Betriebsauslagen ge_
deckt werden sollen. Solche Rücklagen sind Bestandteil
des Reingewinnes.
Nach der Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses wird die
Steuer vom Einkommen natürlicher und vom Reingewinn
juristischer Personen auf dem durchschnittlichen Ergebnis
genau bestimmter Zeiträume (Berechnungsperioden)
er-
hoben (Art. 41 und 58 WStB). Der für natürliche Personen
massgebende Steuersatz
ist progressiv, erhöht sich mit
steigendem Einkommen (Art. 40 und Tarif I und 11 des
WStB), derjenige der Aktiengesellschaften und Gesell-
schaften
mit beschränkter Haftung richtet sich innerhalb
2
und 8 % nach dem Verhältnis des Reingewinns zu
Kapital und Reserven (Art. 57 WStB). Es liegt auf der
Hand, dass es im Rahmen einer derartigen Ordnung nicht
dem Belieben des Steuerpflichtigen überlassen sein kann
die Höhe der jährlichen Reingewinne dadurch zu beein~
Bussen, dass er nach seinem Ermessen die Ergebnisse der
erechngsperioden unter einander ausgleicht, diejenigen
emer
Penode zugnnsten oder zulasten einer andern ver-
mindert oder erhöht. Die Bemessung des Einkommens
und
des Reingewinns unterliegt vielmehr einer bestimmten
allgeme gültigen Ordnung : die Abzugsberechtigung f
AbschreIbungen und Rückstellungen wird dem Gesichts-
punkte geschäftsmässiger Begründetheit unterworfen. Da-
nach müssen Betriebsunkosten in dem Jahre abgezogen
werden, dem sie zugehören,
und können nicht durch Inan-
spruchnahme von Steuerfreiheit für Rückstellungen vor-
weggenommen,
in die Rechnung einer andern voraus-
gehenden Berechnungsperiode verlagert werden.
Der An-
trag auf Einbezug der für spätere Verwendung im Betriebe
zurückgelegten Beträge
ist daher begründet, soweit er sich
auf Rücklagen aus Eingängen des Jahres 1940 bezieht,
Vermögenszuwachs
dieses Jahres betrifit.
4. -Die Beschwerdebeklagte wendet ein, man habe es
hier
mit Sanierungsgewinnen zu tun ; Sanierungsgewinne
410 Verwa.ltungs. und DiszipJina.rrechtspflege. seien aber nach feststehender Anschauung von der Be- steuerung für Reingewinn auszunehmen. Es kann dahin- gestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen Sanierungsgewinne bei Berechntmg des steuerbaren Rein- gewinns allenfalls ausser Betracht fallen könnten. Denn die hier streitigen Reservestellungen rühren überhaupt nicht aus Sanierungsgewinnen her. Sie sind vielmehr normale Betriebseinnahmen der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Organisation. Sanierungsgewinne sind Überschüsse, die sich ergeben bei einer wirtschaftlichen Umgestaltung notleidender Un- ternehmungen. Sie haben ihren Grund in ausserordent- lichen, meist als einmalig gedachten Massnahmen, bei denen den Beteiligten Opfer auferlegt werden, die ausser- halb des normalen Wirtschaftsplanes der zu sanierenden Unternehmung liegen. Übersteigen die dergestalt gebrach- ten Opfer den bilanzmässig ausgewiesenen Fehlbetrag, so ist der Überschuss für die sanierte Unternehmung Gewinn, immerhin ein Gewinn besonderer Art. Hier verhält es sich indessen wesentlich anders. Die Beschwerdegegnerin ist errichtet worden als Hilfsunter- nehmung der Cementindustrie. Ihr Zweck ist die Durch- führung von Arbeiten, die die Cementfabriken sonst auf andere Weise durchzuführen hätten,sei es im einzelnen Betrieb, sei es - in irgend einer andern Form -gemein- sam, etwa so wie es anfänglich in der Form einer unselb- ständigen Arbeitsstelle, eines technischen Bureaus . beim Syndikat, geschehen war. Zur Deckung der Kosten ihres Betriebes stehen der Beschwerdegegnerin im wesentlichen zur Verfügung : a) die Beiträge, die den Auftraggebern, den Bauherren von Betonstrassen, auferlegt werden. b) die Zuschüsse der Cementindustrie, der Cement- fabriken und des Syndikats. Die Beiträge der Bauherren werden -aus Gründen geschäftlicher Interessen der Cementindustrie und nach dem Willen der in der Beschwerdegegnerin zusammen- geschlossenen Cementfabriken - so niedrig gehalten, dass Bundesrechtliehe Abgaben. N0 61. 411 aus ihnen die Kosten des Betriebes der BAG nicht gedeckt werden können und die Beschwerdeführerin dauernd auf die Zuschüsse der Cementindustrie angewiesen ist, die ihr in Form von Leistungen der Cementfabriken und des Syndikats zukommen. Diese Zuschüsse beruhen auf dem für die Betriebsführung der Beschwerdegegnerin von jeher massgebenden Wirtschaftsplan. Sie sind ordentliche Ein- nahmen und bilden, soweit sie im Laufe eines Wirtschafts- jahres nicht aufgebraucht werden, im Rahmen des Be- triebes der Beschwerdegegnerin ordentliche Überschüsse. Es ist rechtlich und wirtschaftlich unhaltbar, Ergebnisse des ordentlichen Wirtschaftsplanes einer industriellen Un- ternehmung als Sanierungsgewinne zu charakterisieren, wie auch der Versuch der Beschwerdeantwort, den Betrieb als einen fortgesetzt notleidenden, sanierungsbedürftigen hinzustellen, der wirklichen Sachlage offensichtlich wider- spricht. Die Zuschüsse der Cementindustrie sind auch nicht Kapitalauffüllungen, sondern Beiträge an den Betrieb, dazu bestimmt, für die Kosten des Betriebes aufgebraucht zu werden. Sie werden von der Cementindustrie aufge- bracht, weil der Betrieb der Beschwerdegegnerin ihren geschäftlichen Interessen dient. Es besteht kein Grund, sie steuerrechtlich anders, denn als Betriebseinnahmen zu behandeln. Die Analogie mit Einzahlungen auf das Aktien- kapital trifft nicht zu. Aus Analogien mit Leistungen in Reserven sodann kann schon deshalb nichts geschlossen werden, weil die steuerliche Behandlung solcher Einkünfte der Aktiengesellschaft umstritten ist, vor allem aber des- halb, weil die theoretische Rechtfertigung der verschie- denen in der Praxis getroffenen Lösungen noch keineswegs als sichergestellt angesehen werden kann (vgl. hiezu WYSS : Einkommensbegriff, S. 98 H. betr. Agiogewinne). Dies gilt auch für den von der Beschwerdegegnerin eingelegten Entscheid der zürcherischen Oberrekurskommission vom 27. November 1930 i. S. A. G. Kalk, Erw. 2). Unbegründet ist auch die Bestreitung der Steuerbarkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die· überschüsse, deren Besteuerung mit der Beschwerde beantragt wird,
412 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.
sind im wesentlichen daraus entstanden, dass die Zuwei-
sungen
der Cementinustrie im Jahre 1940 höher ange-
setzt wurden, als es dem laufenden Jahresbedarf der Be-
schwerdegegnerin entsprochen
hätte. Es geschah dies aus
geschäftlicher Konvenienz im Hinblick auf die danialige
Hochkonjunktur und Leistungsfähigkeit der Cementindu-
strie, wie
auch in der Voraussicht späterer Verknappung
der Geschäftslage. Die Zuweisungen
vertninderten, als
Geschäftsausgaben, die Ergebnisse der Unternehmungen,
die sie leisteten.
Ohne sie wären diese Ergebnisse entspre-
chend höher gewesen,
was sich bei der Besteuerung der
Cementfabriken oder des Syndikats ausgewirkt hätte.
Wenn sie nun, soweit sie nicht aufgebraucht wurden, bei
der Beschwerdegegnerin erfasst werden, so werden Rein-
gewinne besteuert, die
der Wehrsteuer für die 1. Periode
auch unterworfen gewesen wären, wenn die Cementindu-
strie
der Beschwerdegegnerin im Jahre 1940 nur die Zu-
schüsse gewährt
hätte, die zur Deckung der laufenden
Betriebsunkosten notwendig waren.
Es ist. zwar richtig,
dass
tnit niedrigeren Zuschüssen und einer anderen Ge-
staltung der Beitragsleistung die Steurn, die die Beschwer,..
deführerin zu bezahlen hat, niedriger hätten gehalten
werden können. Dabei
wäre aber die Cementindustrie an
anderer Stelle, im Syndikat oder bei den Fabriken, höher
belastet worden. Diese Auswirkung darf, wenn wirtschaft-
liche Gesichtspunkte herangezogen
'werden sollen, nicht
übersehen werden.
62. Auszug aus dem Urten vom 26. Oktober 19<15 i. S. Käserei-
genossenschaft
Murten gegen Steuer-Rekurskommission des
Kantons Freiburg.
Wehr8teuer : Reinertrag von Käsereigenossenschaften.
Imp8t POUf' la aefense nationale: Produit net de cooperatives de
fromagerie.
ImpQ8ta per la dife8d, nazionale : Prodotto netto delle cooperative
di fabbricazione di formaggio ..
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 62. 413
A. -Die Beschwerdeführerin, Käsereigenossenschaft
Murten,
ist eine Selbsthilfegenossenschaft von Milchprodu-
zenten. Nach Art. 1
ihrer Statuten von 1925 bezweckt sie,
den Mitgliedern die bestmögliche Verwertung der in ihren
Betrieben erzeugten Milch zu gewährleisten. Genossen-
schafter kann jeder mehrjährige Landwirt aus Murten und
Umgebung werden, wenn er durch die Generalversamm-
lung aufgenommen wird und das Eintrittsgeld entrichtet,
das nach der Betriebsgrösse abgestuft ist. Die Mitglied-
schaft endigt
durch Austritt, Ausschluss, Einstellung der
Milchlieferungen und Verlassen des Einzugsgebietes der
Genossenschaft. Die Mitglieder haben keinen Anspruch
auf Zinsen oder Dividenden ; ein allfälliger Betriebsüber-
schuss soll
zur Äufnung eines Reservefonds verwendet
werden.
Wer als Genossenschafter ausscheidet, verliert
jeden Anspruch
am Genossenschaftsvermögen. Im Falle
der Liquidation werden Verwögen oder verbleibende
Schuld nach Massgabe der Milchlieferungen in dem der
Auflösung vorangegangenen Jahr unter die Mitglieder
verteilt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, sämtliche Milch, die
sie
nicht selber verbrauchen oder ihrem Verpächter ablie-
fern müssen,
der Genossenschaft abzugeben. Die Milch
wird zum Teil als Konsummilch verwertet, zum Teil zu
Butter und Käse verarbeitet. Der ganze Reinerlös aus der
Milchverwertung
wird in vierteljährlichen Zahlungen unter
die Genossenschafter nach Massgabe ihrer Milchlieferungen
in der Weise verteilt, dass zweimal im Jahr a conto Zah-
lungen gemacht werden
und zweimal, auf Grund halb-
jährlicher Rechnungsabschlüsse, der über die
a conto
Zahlung hinaus erzielte Mehrerlös bis auf einen
Saldo
ausgerichtet wird, der für eine Auszahlung von % Rappen
für das Kilogramm Milch nicht mehr ausreicht. Waren-
bezüge werden auf
die Guthaben aus Milchlieferungen
angerechnet.
B. ~ Bei der Einschätzung für die 11. Periode der eid-
genössischen Wehrsteuer wurde angenommen, dass von
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