Art. 10 StG, Art. 5 StV; Art. 3 and 5 CG: The qualification of a security for stamp duty purposes depends on its true economic and legal content, not on its designation or external form. Cash bonds are written acknowledgments of debt issued in a planned collective fundraising context or as a corresponding collective investment facility, even if the individual terms vary from case to case. Instruments issued to public-law entities as alleged current-account or deposit claims remain taxable where they are in substance separate, fixed-term debt obligations. If no coupons are issued, the certificate itself may replace the coupon for duty purposes. The exemption for documents evidencing claims against specified legal persons does not apply where the instrument is materially a taxable bond substitute.
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Unterzeichner der Vollmacht des Dr. Risi zur Vertretung der Schewag befugt. Auf die von diesem namens der Sc.hewag eingereichte staatsrechtliche Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Vgl. auch Nr. 58. -Voir aussi n° 58. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESREOHTLIOHE ABGABEN OONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 60. Urteil vom 26. Oktober 1945 i. S. Obwaldner Kantonalbank gegen eidg. StenervernaItnng. Stempdabgaben : 1. Begriff der -emissions-und couponabgabe- pHichtigen Kassenobligation. 2. Die Abgabepflicht wird dadurch nicht berührt, dass die in Kassenobligationen verbrieften Guthaben als Kontokorrent- guthaben bezeichnet und formell auf einem bestehenden Konto- korrent-oder Depositenkonto belassen werden. Droit de timbre: 1. Obligations de caisse soumises au timbre d'emission et au timbre sur les coupons. 2. Peu importe, du point de vue du droit de timbre, que les crean- ces 6rigeeS en obligations de caisse soient designees comme creances sur campte courant et qu'elles demeurent, quant a la forme, inscrites sur un compte courant on sur un compte de depot. Diritto di boUo: 1. Obhligazioni di cassa assoggettate al diritto di bollo d'emissione ed al bollo sulle cedole. Bundesrechtliche-Abgaben. N0 60.
Verwaltung . und Disziplinarroohtspflege. die Jahre 1939-1943 Fr. 1261.10 an Emissionsabgaben und Fr. 2523.95 an Couponsteu,ern, zusammen Fr. 3785.05, zu'bezahlen, und hielt an ihrer Verfügung mit Entscheid vom 22. Juni 1945 fest. B. -Mit der rechtzeitig geführten verwaltungsgericht- lichen Beschwerde beantragt die Rekurrentin, dieser Ent- scheid sei aufzuheben und festzu,stellen, dass die in Frage stehenden Urkunden von der Emissions-und Coupon- abgabe befreit seien. Sie macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. ll, Abs. 2 StG, wonach Urkunden von der Abgabe befreit seien, die zum Nachweis von Gu,thaben gegenüber bestimmten Rechtspersonen dienten. Es handle sich nicht um Kassenobligationen im Sinne von Art. 10 StG. Es handle sich u,m durchaus verschiedene individuelle Schuld- urkunden ; durch die verschiedene Ordnung des Zinsfusses und der Laufzeit sei jede Gleichartigkeit ausgeschlossen. Sie könnten weder als Obligationen noch als Obligations- Surrogate gelten, zumal die Guthaben darin als Konto- korrentguthaben deklariert seien. Selbst wenn sie rein äusserlich den Charakter von Kassenobligationen aufweisen sollten, so sei nach Art. -5 StV für die Beurteilung der Abgabepflicht nicht hierauf, sondern. auf den wirkliohen Parteiwillen abzustellen, der dahin gehe, gewissen öffent- lich-rechtlichen Körperschaften einen erhöhten Konto- korrentzins zu gewähren, wobei ans Gründen einer sau- beren Geschäftsabwicklung eine Schuldurku,nde ausge- stellt werde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
Kassenobligationen nennt. Massgebend für die Abgabe- pflicht ist gemäss Art. 5 St V der wahre Inhalt der Urkunden oder Gesohäfte, nioht etwa von den Beteiligten gebrau,ohte unrichtige Bezeichnungen oder Ausdrucksweisen. Nach der Praxis gelten als Obligationen schriftliche, auf feste Beträge lautende Schu,ldanerkennungen, die zum Zwecke kollektiver Beschaffung von Leihkapital oder zur Konso- lidierung VOll Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen (aber nicht notwendig ein- heitlichen) Bedingungen ausgegeben werden und den Gläubigern zur Nachweisung, Geltendmachung oder über- tragung der Forderung dienen (BGE 60 I 377). Die Rekurrentin macht zunächst geltend, sie habe die streitigen Bescheinigungen nicht zum Zwecke kollektiver Kapitalbeschaffung ausgegeben, sondern um den öffent- lichen Körperschaften für deren Anlagen einen Vorzugs- zins zu gewähren. Das ist indessen kein Gegensatz, sondern bezeichnet nur die beiden Seiten desselben Verhältnisses. Wie das Bundesgericht in dem soeben zitierten Entscheid au,sgeführt hat, ist der kollektiven Beschaffung von Leih- kapital die Gewährung kollektiver Anlagegelegenheit gleiohzustellen ; denn es kommt nicht darauf an, ob der Geldnehmer Mittel su,cht, weil er ihrer bedarf, oder ob er sie -entgegennimmt, weil sie ihm angeboten werden. Kollektive Kapitalbesohaffung liegt vor, wenn die, einzel- nen zur Ausgabe gelangenden Urkunden in einem bestimm- ten zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen, wenn sie planmässig zur Abwicklung eines bestimmten Finanz- programms ausgegeben werden; solche Planmässigkeit kann ohne weiteres angenommen werden, wenn es sich um eine sehr grosse Zahl von Urkunden mit der gleichen wirtsohaftlichen Funktion handelt oder wenn Urkunden fortlaufend nach Bedarf von einem Institut ausgegeben werden, das gewerbsmässig den öffentlichen Kredit in Anspruch nimmt (GYGAX, Der Emissionsstempel auf Obli- gationen, S. 34). Im vorliegenden Falle sind diese beiden Voraussetzungen, von denen eine genügen würde, erfüllt;
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. denn die Bescheinigungen werden von einer Bank ausge- geben und ihre Zahl t sich Ende 1944 auf 65 belaufen; ja, sie stellen sich als eine Ergänzung zu, den Obligationen dar, welche die Rekurrentin auf gedruckten Formularen zu den gleichen Bedingungen für das gewöhnliche Publikum ausgibt. Die Rekurrentin bestreitet vor allem, dass bei ihren :aescheinigungen das Merkmal der Gleichartigkeit gegeben sei, indem Zinsfuss und Laufzeit derselben von Fall zu Fall verschieden festgesetzt seien. Das schliesst jedoch nicht die Gleichartigkeit aus, sondern nur die Einheitlich- keit, wie sie bei Anleihensobligationen erforderlich ist, die auf Teilbeträge einer bestimmten Anleihe lauten und des- halb einheitliche Bedingungen aufweisen. Im Gegensatz hiezu werden die Kassenobligationen einzeln ausgegeben und die Bedingungen serienweise oder von Fall zu Fall festgesetzt. Die Kündbarkeits-und Zinsbedingungen wech- seln dabei je nach der Lage des Kapitalmarktes; ja, häufig gibt dasselbe Bankinstitut zur gleichen Zeit Kassen- obligationen mit verschiedener Laufzeit und verschiedenem Zinsfuss aus. Hier genügt die Gleichartigkeit der Urkunden, und ihre Kennzeichnung als Kassenobligationen, nämlich als Instrumente kollektiver Mittelbeschaffung oder Anlage- gewährung im Gegensatz zum nicht abgabepflichtigen Einzelschu,ldschein, muss aus den Umständen geschlossen werden, unter denen sie zur Ausgabe' gelangen. Das bereits zitierte Urteil BGE 60 I 378 führt darüber aus : Mit Kas- senobligationen hat man es jedenfalls zu, tun, wenn eine Unternehmung Schuldurkunden allgemein oder einem bestimmten Personenkreis anbietet ; ferner dann, wenn sie sie zwar nicht besonders anbietet, aber doch auf Wunsch abzugeben pflegt, die in Frage kommenden Personen also wissen, dass sie der Unternehmung Mittel gegen Schuld- urku,nden zur Verfügung stellen, in der Unternehmung anlegen können. Solche gewohnheitsmässig abgegebene . Schu,ldurkunden sind au,ch dann keine Einzelschuldscheine, wenn die Bedingungen nach den Umständen je8es Falles Buudesrechtliche Abgaben. N0 60.
festgestellt und die Titel danach formuliert werden. Auf Grund dieser Kriterien steht es ausseI' Zweifel, dass die umstrittenen Bescheinigungen der Rekurrentin Kassen- obligationen darstellen. Zu Unrecht behauptet diese, es handle sich dabei um durchaus verschiedene individuelle Schuldurkunden ; denn ausseI' den Personen der Gläu- biger und der Höhe der Beträge weichen sie einzig in den Kündbarkeits-und Zinsbedingungen voneinander ab; zudem werden diese nicht etwa von Fall zu Fall festge- setzt, sondern entsprechen, wie im Text deutlich gesagt ist, den jeweiligen Bedingungen der Kassenobligationen, welche die Rekurrentin für das gewöhnliche Publikum ausgibt. Ebenso sind bei den Bescheinigungen sämtliche Merkmale erfüllt, aus denen nach GYGAX (a.a.O., S. 36) auf Kassenobligationen geschlossen werden kann: Vor Ende der Laufzeit kann der Gläubiger nicht über das Kapital, sondern nur über die aufgelaufenen Zinsen ver- fügen; die Lauf-und Kündigungsfristen fallen mit den für Kassenobligationen üblichen Fristen zusammen ; die Einzahlung erfolgt in runden Beträgen (in der Regel nicht unter Fr. 500.-) ; der Zinsfuss ist der nämliche wie für Kassenobligationen. Gemäss der eingangs wiedergegebenen Umschreibung der Obligation genügt es, dass die Urkunde dem Nach- weis oder der Geltendmachung der Forderung dient. Da die Bescheinigungen der Rekurrentin nach deren eigener Darstellung ausgegeben werden, um die Forderungeri der öffentlichen Körperschaften nachzuweisen, braucht nicht untersucht zu werden, ob sie auch ihrer Geltendmachung dienen und ob der Klausel, wonach sie bei Rückzahlung oder Neuanlage des Kapitals zurückzuerstatten sind, eine solche Bedeu,tung zukommt. Die Rekurrentin macht weiter geltend, ihre Bescheini- gungen könnten nicht als Obligationen oder Surrogate von solchen betrachtet werden, weil die Guthaben darin als Kontokorrentguthaben (recte als Guthaben auf Depositen- konten) bezeichnet werden. Wesentliches Merkmal von
V crwaIt,ungs-und Disziplinarrechtspfiege. Kontokorrent-und Depositenkonten ist jedoch, dass sie nicht auf einen bestimn;tten Nennwert lauten, sondern nach Belieben jederzeit durch Einzahlungen erhöht und durch Bezüge vermindert werden können. Nach den Bes lheini- gungen werden dagegen bestimmte Kapitalbeträge auf einige Jahre fest a,ngelegt und sind auch nachher nur als Ganzes und auf bestimmte Termine kündbar. Damit werden selbständige Schuldverhältnisse begründet; selbst wenn sie formell auf einem bestehenden Kontokorrent-oder Depositenkonto belassen und die Zinsen jeweils darauf gut- geschrieben werden sollten, so werden sie tatsächlich daraus losgelöst und verselbständigt, da für diese Beträge andere Bestimmu,ngen gelten als für jenen. Diese selbstän- digen Schuldverhältnisse bezw. die darüber ausgestellten Bescheinigungen sind ihrem Inhalt nach Kassenobliga- tionen. Sie unterscheiden sich von den Obligationen, welche die Rekurrentin für das gewöhnliche Publikum ausgibt, nur durch die Bezeichnung und die äussere Form. Gemäss Art. 5 St V ist jedoch für die Abgabepflicht der wahre Inhalt der Urkunden oder Geschäfte massgebend ; auf die äussere Form ist nicht abzustellen, im vorliegenden Falle noch umso weniger, als sie ganz offensichtlich gewählt wurde, um die Emissions-und Couponabgabe zu umgehen. Mit der Feststellung, dass die streitigen Bescheinigungen Kassenobligationen im Sinne von Art. 10 StG sind, entfällt die Anwendbarkeit von Art. II StG, "dessen Verletzung die Rekurrentin behauptet. 2. -' Die gleichen Erwägungen wie für die Emissions- abgabe gelten auch für die Couponabgabe, da die Voraus- setzungen der Abgabepflicht in beiden Fällen dieselben sind. Gegenstand der Stempelabgabe auf Coupons sind gemäss Art. 3 Abs. 1 CG die Coupons der im Inland aus- gegebenen Obligationen, die in lit. a gleich umschrieben werden wie in Art. 10 StG. Sind sie, wie im vorliegenden Falle, ohne Coupons ausgegeben, so tritt gemäss Abs. 2 an Stelle der Coupons die zur Gutschrift oder überweisung der Zinsen dienende Urkunde oder das Wertpapier selbst, soweit es die Funktion von Coupons miterfüllt. Auch die Bundesroohtliche Abgaben. N° 61.
Gleichstellung anderer Bankguthaben mit Obligationen und deren allfällige Befreiung von der Abgabe ist in Art. 5 CG gleich geordnet wie in Art. II StG, auf den übrigens darin. verwiesen wird. Die von der Rekurrentin zur Ver- urkundung von Depositenguthaben öffentlich-rechtlicher Körperschaften ausgegebenen Bescheinigungen unterliegen mithin sowohl der Emissions-als auch der Couponabgabe. 61. Auszug aus dem Urten vom 28. September 1945 i. S. eidtl Steuen'erwaltung gegen Betonstrassen A.-G. Wehrsteuer :