Art. 45 BV; Art. 86 OG; exhaustion of cantonal remedies in residence-permit disputes: In matters concerning the restriction of freedom of settlement, the decisive review should generally be exercised by the cantonal government and not by a municipal or subordinate cantonal authority. Where the Federal Council or relevant federal framework provides a cantonal remedy, the party must use it before filing a constitutional complaint with the Federal Court. Art. 86 OG did not alter this established practice, but merely codified it in the interest of legal certainty (consid. 1).
38 Staatsrecht. über der Verweigerung 'der Niederlassung wegen Wohnungs- not in jedem Fall dnr Rekurs an die Kantonsregierung offen . Über die Beschränkung der durch Art. 45 BV gewährleisteten Freizügigkeit soll demnach nicht eine Gemeindebehörde oder eine untergeordnete kantonale Behörde, sondern nur die Kantonsregierung selbst end- gültig entscheiden können. Stellt somit der BRB selbst dem Betroffenen, und zwar offensichtlich in seinem Inte- resse, ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung, so darf ihm füglich zugemutet werden, davon vor Anrufung des Bundesgerichts Gebrauch zu machen, zumal da auch dies regelmässig in seinem Interesse liegt, weil die Überprü- fungsbefugnis des Bundesgerichts der Natur der Sache auch keine so freie sein kann wie diejenige der Kantons- regierung, die über die Anwendung des BRB endgültig zu entscheiden hat (BGE 68 I 132; vgl. auch 47 I 55). Zur Umgehung der bundesrechtlich aus guten Gründen vorgesehenen kantonalen Rekursinstanz kann auch das auf den vorliegenden Fall anwendbare neue OG nicht führen. Dessen Art. 86 macht freilich u. a. auch für Be- schwerden wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit eine Ausnahme vom Grundsatz, dass vor der Anrufung des Bundesgerichts von den kantonalen. Rechtsmitteln Ge- brauch zu machen sei. Allein Art. 86 wollte in keiner Weise die bisherige Praxis in Bezug auf das Erfordernis der Erschöpfung der kantonalen mstanzen ändern, son- dern lediglich diese Praxis im Interesse der Rechtssicher- heit im Gesetz festhalten (Botschaft des Bundesrates, BBI 1943 S. 138/9). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, von der bisherigen Praxis abzugehen, die übrigens staatsrechtliche Beschwerden wegen Niederlassungsver- weigerung nicht nur hinsichtlich jenes Erfordernisses, sondern auch in anderer Beziehung (Ausschluss neuer Tatsachen, Anschluss der Beschwerde an Vollzugsmass- nahmen usw.) verschieden behandelte, je nachdem die Verfassungsmässigkeit der Niederlassungsverweigerung aus- schliesslich auf Grund von Art. 45 BV zu prüfen war oder Bundesrechtliohe Abgaben. N0 9.
der BRB über Massnahmen gegen die Wohnungsnot an- tvendbar war. Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung des baselstädtischen Wohnungsnach- weisamtes, einen ablehnenden Entscheid über ein früheres Niederlassungsgesuch des Beschwerdeführers in Wieder- erwägung zu ziehen. Diesen neuen Entscheid hätte der Bescnwerdeführer wie schon den früheren an den Regie- rungsrat weiterziehen können. Auf die unmittelbar beim Bundesgericht eingereichte Beschnerde kann deshalb nicht eingetreten werden. . Demnach e:rkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 5, 6. -Voir aussi n os 5,6. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHtTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 9. Auszug aus dem Urteil vom 26. Januar 1945 i. S. Breehbfihl gegen Militärd1rektion des Kantons Hem. M iUtärpf/,ichw8atz :
40 V erwaltns-und Disziplinarrechtspftege. führt hat keinen Anspruch auf Ersatzbefreiung nach Art. 2 lit. b' des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz. 2. :Nach lit. a daselbst kann ein Pflichtiger in der Regel jeweilen nur für eine oder einige Ersatzperioden befreit werden. Tag;e d' ezemption du service militaire :
den Befreiung. Er verweist auf Art. 11 Aba. 2, 13, 24 Aha. 3 und 26 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates Vom 16. Januar 1942 über die Requisition von Motor- fahrzeugen. Es handle sich um Militärdienst, gleichgültig ob der Stellungspflichtige mit dem Fahrzeug bleiben müsse oder überzählig sei. Eventuell sei die dauernde Befreiung gemäss Art. 2 lit. a MStG anzuordnen. O. -Die Militärdirektion des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. D. -Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Abweisung im Sinne der Begründung. Der Beschwerde- führer werde erneut vom Pflichtersatz nach Art. 2 lit. a MStG befreit werden, wenn seine Erwerbsunfähigkeit über das Jahr 1947 hinaus andauern sollte. E. -Inzwischen ist nämlich der Beschwerdeführer am 11. Oktober 1944 vom Ersatz auch für die Jahre 1945 bis' 1947 einschliesslich enthoben worden. Das Bundesgericht hat die Besohwerde abgewiesen in Erwiigung :
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflage. von Motorfahrzeugen gemäss Art. 212, 213 und 215 MO und Vollziehungsverornung des Bundesrates vom 16. Januar 1942. Dass dies kein persönlicher Militärdienst ist, zeigt sich in der Befugnis des Halters, das Fahrzeug, statt es selbst auf dem Stellungsplatz vorzuführen, durch einen Bevollmächtigten vorführen zu lassen (Art. 10 Abs. 1, 11 Abs. 3, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung). Daneben werden freilich dem Motorfahrzeugführer (Halter oder Bevollmächtigten) in der Verordnung unter Umständen Pflichten auferlegt, die zum persönlichen Militärdienst gehören. Nach Art. 11, 12 und 13 hat der Führer, wenn er militär-oder hilfsdienstpflichtig ist, feldmässig ausgerüstet und in Uniform, wenn er eine solche besitzt, mit seinem Fahrzeug auf dem Stellungsplatz einzurücken, bevor er zu der' Truppe stösst, bei der er allfällig eingeteilt ist; auch kann er bei der Stellung vorübergehend oder bleibend mit dem Fahrzeug einer (andern) Einheit oder einem (andern) Stab zugeteilt werden. Diese Bestimmungen gelten indessen in der Regel nur für den Fall einer allgemeinen oder Teil-Kriegsmobil- machung, nicht aber bei der Stellung des Fahrzeugs für einen Ablösungsdienst. Sie sollen vor allem abklären, wie sich der Wehrmann zu verhalten hat, welcher im Mobilmachungsfalle seinen Korpssammelplatz erreichen und gleichzeitig, als Halter oder dessen Beauftragter, ein Fahrze auf den Stellungsplatz veroringen sollte. Ferner bezwecken sie, für die requirierten Fahrzeuge die erfor- derlichen F"jihrer sicherzustellen; deshalb kann es sich als notwendig erweisen, dass dem Halter oder seinem Bevollmächtigten eine sofort an die Fahrzeugstellung llschliessende Dienstpflicht auferlegt wird. Da diese besondern Bestimmungen nicht immer anwendbar sind, werden im einzelnen Falle die Pflichten des Halters (oder seines Ersatzmannes), der das Fahrzeug zu stellen hat, im Stellungsbefehl genauer umschrieben. Der Beschwerdeführer musste sein Fahrzeug nicht anlässlich einer allgemeinen oder Teil-Kriegsmobilmachung, Bundesrechtliehe Abga.ben. N0 9.
sondern lediglich für einen Ablösungsdienst stellen. Er erschien denn auch nicht in Uniform. Er war also den besondern Bestimmungen der Art. 11-13 der Verordnung nicht unterworfen. Der 8. Dezember 1942 wurde nicht als Diensttag in seinem Dienstbüchlein eingetragen. Da- durch wurde Art. 24 Abs. 3 der Verordnung, wonach Einrückungs- und Entlassungstag als Diensttage gelten, nicht verletzt; deim diese Vorschrift bezieht sich nur auf die Entschädigung für das Fahrzeug, wie sich aus dem übrigen Inhalt des Artikels ergibt. Auch hatte der Beschwerdeführer für den genannten Tag keinen Anspruch 'auf Sold. Das ist besonders deshalb von Bedeutung, weil in der einzelnen Ersatzperiode nur diejenigen Dienst- tage angerechnet werden, die gegen Soldvergütung geleis- tet werden (Art. 3 Abs. 4 und 5 BRB vom 28. November 1939/19. Juli 1940/10. März 1942 über den Militärpflicht- ersatz während des Aktivdienstes). Wenn dem Beschwerde- führer für die Reise ein Transportgutschein abgegeben oder eine Vergütung für die Fahrtauslagen ausgerichtet, und wenn für seine Unterkunft und Verpflegung am Stellungsorte auf Kosten der Militärverwaltung gesorgt wurde (Art. 26 der Verordnung), geschah dies nicht, weil er persönlichen Militärdienst leistete, sondern weil ihm Auslagen erspart oder vergütet werden sollten .. Somit befand sich der Beschwerdeführer nicht im Dienst, als er sein Fahrzeug, nachdem es als überzählig freigegeben worden war, nach Hause zurückführen wollte und dabei verunglückte. 2. -Nach Art. 2 lit. a MStG sind vom Militärpflicht- ersatz enthoben öffentlich unterstützte Arme, sowie die- jenigen, welche infolge geistiger oder körperlicher Gebre- chen erwerbsunfähig sind und kein für ihren und ihrer Familie Unterhalt hinreichendes Vermögen besitzen. Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer zur Zeit diese Voraussetzungen erfüllt. Er ist deshalb vom Pflicht- ersatz bis zum Jahre 1947 befreit worden. Er verlangt .aber dauernde Befreiung.
Verwaltungs-und Disziplina.rrechtspßege. Indessen sind die Tatsachen, welche die Ersatzbe- freiung nach Art. 2 lit. a begründen, ihrer Natur nach Veränderungen unterworfen. Ein Armer kann wieder zu Vermögen gelangen, und ein geistig oder körperlich Gebrechlicher ist unter Umständen in der Lage, sich einer andem Berufstätigkeit als der bisherigen, die er nicht mehr ausüben kann, zuzuwenden. Sobald der Be- treffende auf diese Weise wieder imstande ist, mit seinem Erwerb oder Vermögen ohne Mithilfe Dritter seinen und seiner Familie Unterhalt zu bestreiten, kann er sich nicht mehr auf Art. 2 lit. a berufen (vgl. Urteil vom 21. Juni 1943 i. S. Fleischmann, nicht publiziert). Nach dieser Bestimmung kann also ein Pflichtiger in der Regel jeweilen nur für eine Ersatzperiode befreit werden, weil ungewiss ist, ob seine Armut oder Erwerbsumähigkeit länger dauern wird. Im vorliegenden Fall hat die kantonale Behörde, wohl in der Annahme, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiung sich bis zum Jahre 1947 nicht ändern würden, die Befreiung gleich bis dahin ausgedehnt. Zu einer abweichenden Entscheidung besteht für das Bun- desgericht kein Anlass, weil zur Zeit dahinsteht, ob der Beschwerdeführer auch noch in späteren Jahren erwerbs- unfähig sein werde. 10. Urteil vom 2. März 1945 i. S. Sutter gegen Dem, MilitärdirektioD. Militär'Pflnhtersatz: 1. Auf rechtskräftigen Veranlagungen der zustandIgen ehörden beruhende Militärsteuerleistungen kön- nen nur. zurucnfordert werden, wenn ein Revisionsgrund nacneWIesen WIrd und das Rückforderungsbegehren innerhalb dnr m . 11 MSnG gesetzten Frist gestellt worden ist. 2. D ? VerJährungsfrlS beginnt in der Regel (ausgenommen die Ruckerstattung be Nachholung versä.umten Dienstes) mit Ablauf des Jahres, m welchem der Ersatz fällig geworden ist. Taxe d'exempt . du service militaire : 1. Les taxes payees en vertu de declslons passees en force et prises par les autorites competentes peuvent tre r6petOOs que lorsqu'il existe un motif de revISlon et que la demande de remboursement est formee dans le delai prevu par l'art. 11 LTM. Bundesrechtliche Abgaben. N 10
Salvo il caso di rimborso della tassa a causa di ricupero di servizio non prestato, il termine di prescrizione comincia. a decorrere, per principio, aHo spirare dell'anno nel corso deI quale la tassa e diventata esigibile. A. -Der Beschwerdeführer wurde am 10. April 1901 in Zürich geboren als ausserehelicher Sohn der Emma Sutter, Bürgerin der Gemeinde Büren an der Aare. Im Jahre 1902 zog seine Mutter mit ihm nach Dortmund und verehelichte sich daselbst mit dem deutschen Staatsange- hörigen Wilhelm Busch. Bei diesem Anlass wurde das Kind durch Busch legitimiert und erhielt die deutsche Staatsangehörigkeit und den Familiennamen Busch. Die zuständigen Amtsstellen am Geburtsorte Zürich erhielten von dieser Änderung des Zivilstandes Kenntnis, doch unterblieb aus heute nicht mehr feststellbaren Gründen eine entsprechende Eintragung im Bürgerrechtsregister der bisherigen Heimatgemeinde Büren. Das Kind soll von dieser Legitimation nicht Kenntnis erhalten haben. Es führte weiter den FamilieImamen Sutter und besuchte unter diesem Namen die Schulen und die Berufslehre. Im Jahre 1919 kehrte Frau Busch-Sutter mit ihrem Sohn .in die Schweiz zurück. Der Sohn meldete sich in Burgdorf an unter dem Namen Sutter, Bürger der bernischen Ge- meinde Büren und figurierte in den Kontrollen der Wohn- gemeinde Burgdorf als Schweizerbürger . Demgemäss erhielt Elr bei der Rekrutenaushebung im Jahre 1921 ein Dienst- büchlein. Er wurde den Hilfsdiensten zugeteilt und ent- richtete in der Folge die Militärsteuer bis zum Jahre 1939. Bei der Nachmusterung 1939/40 wurde er diensttauglich