BGE 71 I 362
BGE 71 I 362Bge18.05.1928Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege ..
auch als Reserve für allfWige Unfallkosten zurückbehalten.
Art. 22 WStB lässt aber den Abzug derartiger Reserven
nicht zu. Es verhält sich nicht anders als im Falle eines
Arbeiters, der eine gefährliche Arbeit verrichtet
und mit
Rücksicht auf die Gefährdung einen höhern Lohn bezieht:
er muss den Mehrbetrag ebenfalls versteuern, soweit dieser
die allfälligen gesetzlich zulässigen Abzüge. übersteigt.
56. Urteil vom 21. September 1945 i. S. Interkantonale Lotterie-
Genossenschaft gegen eidg. Steuerverwaltung.
Verreeknungs8teuer: Die Fälligkeit der Verrechnungssteuer wird
bestimmt durch die zivilrechtliohe Fälligkeit der steuerbaren
Leistung.
VerwaZtungsgerichttJbeschwerde: Begehren, die der VorinstSnz
nicht vorgelegt wurden, köunen nicht zum Gegenstand einer
Verwaltungsgeriohtsbesohwerde gemacht werden.
I'flII}!8t amicipe: L'ecMance de l'impöt antioipe est determinee
par l'ooheance de la prestation imposable, telle que la determine
le droit oivil.
Recours de droit adlminiBtratif: Les oonolusions qui n'ont pas ete
soumises a l'autorite saisie avant le Tribunal federal ne peuvent
faire l'objet du reoours de droit administratif.
ImpOBta prevemiva : La_scadenza del1'imposta preventiva e dewr-
minata dalla scadenza deUa prestazione imponibile, oonfor-
memente al diritto oivile.
Ricorso di diritto amminiBtrativo: Le eonelusioni ehe non sono
state sottoposte alla giurisdizione adita prima deI Tribunale
federale non possono essere formulate nel ricorso di diritto
amministrativo.
A. -Die Interkantonale Lotteriegenossenschaft (ILG),
der die
Kantone Aargau, Appenzell A. Rh., Appenzell
I. Rh., Basel-Stadt, Basel-Land, Glarus, Graubünden,
Luzern, Nidwalden,
Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen,
Schwyz, Solothurn, Tessin, Thurgau, Uri, Zug
und Zürich
angeschlossen sind,
hat bei einer Revision des Lotterie,;.
reglementes im Jahre 1944 in Art. 9 Folgendes über die
Fälligkeit
der Lostreffer bestimmt :
«Sämtliohe Treffer werden fällig, sobald sie am Sohalter
der Zürcher Kantonalbank, Hauptsitz Zürioh, vorgewiesen oder
ihr mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden. Die Auszahlung
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 56. 363
der Treffer erfolgt in bar, a"bzüglioh alJIällige Portospesen, frühe-
stens 3 Tage nach erfolgter Ziehung. Bei der Auszahlung von
Treffern von über Fr. 50.-werden Quellen-und Verreohnungs-
steuer abgezogen. »
Die entsprechende Bestimmung früherer Reglemente
lautete:
er Sämtliohe Treffer werden in bar ausbezahlt. Die Gewinnlose
werden ~ Tage nach erfolgter Ziehung ... in bar ausbezahlt oder ...
der Gewmnbetrag, abzüglioh Portospesen, überwiesen ... »
B. -Am 26. Januar 1945 verfügte die eidg. Steuerver-
waltung, dass die Verrechnungssteuer
auf den Fr. 50.-
übersteigenden Treffern drei Tage nach jeder Ziehung fällig
werde. Gegen diese Verfügung reichte die
ILG eine Ein-
sprache ein und machte geltend, nach Art. 9 des Regle-
mentes werde
der Anspruch der Gewinner erst mit der
Vorweisung des Loses fällig, weshlb die Verrechnungs-
steuer
nur auf den eingelösten Trefferlosen zu entrichten
sei.
Am
7. Juni 1945 hat die eidg. Steuerverwaltung diese
Einsprache abgewiesen.
O. -Die ILG hat eine verwaltungsrechtliche Beschwerde
beim Bundesgericht eingereicht
und beantragt, der ange-
fochtene Entscheid sei aufzuheben
und es sei festzustellen
dass sie
nur auf den Treffern von mehr als Fr. 50.-di
Steuer zu bezahlen habe, die von den Gewinnern eingelöst
werden, eventuell sei festzustellen, dass sie berechtigt sei,
die
auf nicht eingelösten Treffern entrichteten Verrech.:.
nungssteuern gemäss Art. 7 des BRB vom 1. September
1943 über die Verrechnungssteuer (VStB) vom Bund
zurückzufordern.
Die Beschwerdeführerin habe
bei der Revision ihres
Reglementes bewusst die Fälligkeit von
der Sicht abhängig
machen wollen.
Das sei zulässig, da das Obligationenrecht
hier auf dem Boden der Vertragsfreiheit stehe. Nach dem
Reglement gehöre
zur Fälligkeit, dass der Gewinner sich
melde
und das Los präsentiere. Es sei demnach unrichtig,
w~nn die Steuerverwaltung in ihrem Entscheide die Fällig-
keIt schon auf den dritten Tag nach der Ziehung verlegt.
364 Verwaltungs-und DiBzip1inru-roohtspftege. Bei der Ziehung werde n.ur ermittelt, welches Los Anspruoh auf Gewinn habe. Die ~älligkeit dagegen trete erst bei der Vorweisuug ein. Die Steuerverwaltuug wolle die Verrechnuugssteuer entgegen ihrer Natur von nicht eingelösten Treffern erhe- ben, nur auf Grund einer reinen Konstruktion. Auf nicht eingelösten Treffern sei die Steuer aber gar nicht geschuldet. Denn eine Verrechnungssteuer sei die Steuer nur, wenn sie den Gläubiger der steuerbaren Leistuug belaste. Durch das Vorgehen der Steuerverwaltung werde indessen der. Schuldner der Leistuug belastet. In ihrem Entscheide verweise die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin auf den Weg der Rückerstattung. Anderseits habe sie aber, in einem Schreiben vom 21. Fe- bruar 1941, erklärt, die ILG habe keinen Rückerstattungs- anspruch, weil sie Schuldnerin, nicht Gläubigerin der um die Quellensteuer gekürzten Leistuug sei. Das Bundes- gericht werde daher eventuell zu entscheiden haben, was Rechtens ist. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
366 VerwaJtungs-und Disziplinarrechtsptlege. beim Sichtwechsel fällt die Fälligkeit mit der Sicht zusam- men. 2. -Die Rückerstattung der Steuer auf den nicht präsentierten Treffern war nicht Gegenstand des angefoch- tenen Entscheides, weshalb auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden kann (BGE 69 I 99). H. REGISTERSACHEN REGISTRES 57. Urteil der 11. ZivilabteUung vom 20. September 1945 i. S. Zander gegen Aargau, Regierungsrat. Wahl der Vornamen. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den Zivil- standsdienst vom 18. Mai 1928. Familiennamen (vorliegend: «Mayor ») al"J Vornamen 2 Ohoite des prenom8. Art. 69 al. 2 de l'ordonnance sur le service de l'etat civil, du 18 mai 1928. Nom de familIe (en l'espeee «Mayor ») donne comme prenom ? Seelta dei nomi, Art. 69 cp. 2 dell'Ordinanza 18 maggio 1928 sul servizio dello stato civile. Norne di famiglia (neUa spede, Mayor) dato come norne ad un bambino? Edmund Herberl Zander von Mellingen, Kt. Aargau, beantragt mit seiner verwaltungsreohtlichen Besohwerde an das Bundesgericht, das Zivilstandsamt Baden sei anzu- weisen, für seinen am 21. Mai 1945 geborenen Sohn neben den Namen « Guy Louis » auch den von den kantonalen Zivilstandsbehörden zurückgewiesenen Namen « Mayor }), den Mädchennamen seiner Frau, als Vornamen einzutra- gen. Der Regierungsrat des Kantons Aargau. sohliesst auf Abweisung, das Eidgenössische Justiz-und Polizeideparte- ment auf Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesge:richt zieht in Erwägung : Die Eltern sind· in der Wahl der Vornamen für ihre Kinder grundsätzlioh frei. Nur solohe Namen, die die Registersa.chen. N0 57. 367 Interessen des Kindes oder Dritter offenSichtlich verletzen, dürfen gemäss Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 zurückgewiesen wer- den. Bloss deswegen, weil eine Bezeichnung als Vorname nicht gebräuchlich ist, kann ihre Eintragung demnach nicht abgelehnt werden. Neben der Verwendung bereits bekann- ter Vornamen ist vielmehr an sich auch die Neubildung von solchen zulässig (BGE 69 I 62 : « Marisa »). Auch die Tatsache, dass ein Name als Familienname vorkommt, kann für sich allein keinen Grund dafür bUden, ihn als Vornamen nicht zuzulassen. Zahlreiche Namen dienen zugleich als Vornamen und als Familiennamen, ohne dass sich daraus für diejenigen, die sie als Vornamen tragen, oder für Dritte Unzukömmlichkeiten ergäben (Amold, Ernst, Louis, Martin usw.). Vor). neugebildeten Namen wie «Marisa» unterscheidet sich der Name« Mayor» jedoch dadurch, dass es sich dabei um einen bekannten (west-) schweizerischen Familien- namen handelt, und von Namen wie Amold, Ernst usw. unterscheidet er sich dadurch, dass er als Vorname nicht gebräuchlich ist. Werden bekannte Familiennamen, die nioht zugleich als Vornamen gebräuchlich sind, als Vor- namen verwendet, so entsteht über die Personalien des Namensträgers Unklarheit. Hat dieser neben dem nur als Familiennamen bekannten noch weitere Vornam~n, so kann er den Naohteilen, die solohe Unklarheit ihm bringen könnte, freilich ausweichen, indem er den erstgenannten Namen im täglichen Verkehr nicht führt. Dagegen bietet der Umstand, dass jemand neben dem missverständlichen noch weitere, nicht als Familiennamen misszuverstehende Vornamen hat, der an klaren Namenverhältnissen eben- falls interessierten Öffentliohkeit keinen Schutz vor Irre- führung, da der Gebrauch des missverständliohen Namens, wenn er einmal eingetragen ist, seinem Träger nicht ver- wehrt werden kann. Wegen offensichtlicher Verletzung von Drittinteressen hat es also das Zivilstandsamt mit
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