BGE 71 I 258
BGE 71 I 258Bge29.10.1937Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Auslegung der Bestiminung bei der Anwendung auf ihn
zu beschweren, wenn er glaubt, dadurch in verfassungs-
mä~sigen Rechten beeinträchtigt zu sein.
V.
INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTüTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
Vgl. Nr. 38, 39. -Voir n
08
38, 39.
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 38, 39, 40. -Voir n
08
38, 39, 40.
B. VERWALTUNGS·
UND
DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
41. UrteU vom 29. Juni 1945 i. S. Gerber gegen eidg. Stener-
verwaltung.
Kriegsgewinnst6uer: Wenn ein Geschäftsbetrieb seit den Vor-
jahren zwar den Inhaber gewechselt hat, von diesem aber
w:ter im brigen gleichbleibenden Verhältnissen fortgeführt
des Durchschnittsertrages die
fr.iih:eren Ergebnisse des BetrIebes zugrunde zu legen, nicht
dIe m Art. 10 KGStB für neue Geschäftsbetriebe vorgesehenen
Beträge.
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 41. 259
Imp6t 8u,r leB bhWficeB de gueJrre: Lorsqu'une entreprise, bien
qu'ayant change de titulaire depuis les annees precedentes,
subsiste neanmoins sans changements notables, on caIcuIe
le benefice net moyen en se fondant sur les resultats precedents
et non pas sur les montants que fixe l'art. 10 ABG pour les
entreprises nouvelles.
lmposta sui profitti dipendenti dalla guerra: Il reddito netto
medio d'un'azienda ehe, pur avendo cambiato titolare negIi
anni precedenti, continua senza notevoIi mutar;nenti, e calcolato
sui resultati degIi anni precedenti e non sugIi ammontari stabiliti
per le nuove aziende daIl'art. 10 DPG.
A. -H. Gerber, der bisher als Chef de service im Bahn-
hofbufiet Bern angestellt gewesen war, erwarb auf den:d, so smd dr Berechnun
260 Verwaltungs-und DiszipIlna.rrechtspflege. durch den BRB vom 18_ November 1941 in Art. 10 KGStB eingefügten Zusatz, wonach einem Steuerpflichtigen, der die.Qeschäftstätigkeit im Inland erst nach dem 31. Dezem- ber 1938 aufgenommen hat, ein angenommener Durch- schnittsertrag von Fr. 10,000.-angerechnet wird, lasse sich für den vorliegenden Fall einer Geschäftsübernahme nichts herleiten. Es sei zu berücksichtigen, dass der vom Übernehmer eines Geschäftsbetriebes, namentlich einer Wirtschaft, erzielte Gewinn zum guten Teil auf übernom- menen Verhältnissen (Kundschaft, Ruf) fusse. Das Cafe federni werde heute auf den nämlichen Grundlagen, mit den nämlichen Einrichtungen und in der gleichen Weise betrieben, wie es unter Führung der Vorgänger geschehen sei. Das Geschäft sei jeweilen mit Aktiven und Passiven übernommen worden. Der behB,1l,ptete Durchschnittsertrag sei durch eine amtliche Bescheinigung der Steuerverwaltung der Stadt Bern vom 7. Oktober 1944 nachgewiesen. O. -Die eidgenössische Ste1l,erverwaltung beantragt aus folgenden Gründen die Abweisung der Beschwerde : Subjekt der Kriegsgewinnsteuer seien die natürlichen und juristischen Personen, die während der Kriegszeit aus einem Geschäftsbetrieb oder anderweitiger geschäftlicher Tätigkeit ausserordentliche Gewinne erzielen, nicht ge schäftliche Unternehmen als solche. Auch das Steuerobjekt werde nicht nach Unternehmungen oder Betrieben, son- dern jm. Hinblick auf das Steuersubjkt bestimmt. Kriegs- gewinn sei das Mehreinkommen eines Steuerpflichtigen, nicht der Mehrertrag eines bestimmten Betriebes. Deshalb könne ein Steuerpflichtiger als Durchschnittsertrag nur das abziehen, was er durch eigene Tätigkeit als Inhaber eines industriellen, gewerblichen oder kaufmännischen Betriebes erwirtschaftet habe, nicht den Durchschnitts- ertrag einer andern Person, auch wenn dieser im gleichen Betrieb erzielt worden sei. Diese Auffassung werde durch verschiedene Vorschriften des Kriegsgewinnsteuerbeschlus- ses bestätigt. So komme es nach Art. 10 darauf an, wann der Steuerpflichtige seine Geschäftstätigkeit im Inland auf- Bundesrechtliche Abga.ben. N0 41. 261 genommen habe, nicht auf die Eröffnung des Betriebes. Diese durch die Novelle von 1941 eingefügte Anordnung habe nicht einer neuen Auffassung A1l,sdruck verliehen, sondern lediglich Art. 8 verdeutlicht, wo a1l,sdrücklich von den Geschäftsjahren und der Dauer der Geschäftstätigkeit des Ste1l,erpflichtigen, nicht von der Dauer des Betriebes die Rede sei. Auch Art. 13 Abs. 2 weise auf das Steuers1l,b- jekt hin. Aus Art. 3, Abs. 2, lit. a allein folge nichts Gegen- teiliges ; vielmehr werde hier bezüglich des Durchschnitts- ertrages auf Art. 8 verwiesen. Die Praxis der eidgenössi- schen Kriegssteuerrekurskommission zum Bundesrats be- schluss von 1916 sei nicht massgebend, da der geltende Beschluss vom früheren erheblich abweiche. Auch sachlich sei die Auffassung des Beschwerdeführers irrig. Der Ertrag eines Betriebes hänge vorwiegend von der Person des Inhabers ab. Die Absicht des Gesetzgebers gehe dahin, dass allen Steuerpflichtigen, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31. Dezember 1938 aufgenommen haben und infolgedessen keine Erträge aus geschäftlicher Tätigkeit in den Vorjahren aufweisen, ein Mindestbetrng als Durchschnittsertrag an- gerechnet werde, gleichgültig ob ein bestehendes Geschäft übernommen oder ein gleichartiges Geschäft erst ins Leben gerufen werde. Wenn ein zur Führung von Geschäftsbüchern verpflich- teter Kaufmann entgegen Art. 23 und 24 KGStB weder Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen noch Ge- schäftsbücher oder Aufzeichnungen über den Geschäfts- verkehr der Vorjahre vorlege, so lasse sich der wirkliche Durchschnittsertrag nicht ermitteln, und es sei ein Betrag von Fr. 10,000.-in Rechnung zu stellen. Eine Erklärung der kantonalen Ste1l,erbehörde, wonach ein Steuerpflich- tiger dem Kanton gegenüber in einem Vorjahr ein bestimm- tes Einkommen versteuert habe, könne die erwähnten Unterlagen nicht ersetzen. Sie gebe nicht Auskunft darü- ber, woher das beste1l,erte Einkommen stamme und nach welchen Regeln es ermittelt worden sei. Wohl habe nach
262 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Art. 8 Ziff, 2 des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses von 1916 unter Umständen auf die kantonalen Steuerregister abge- stellt werden dürfen ; im geltenden Beschluss fehle jedoch eine entsprechende Bestimmung. Selbst wenn grundsätz- lich solche Bescheinigungen zuzulassen wären, würde sich aus der hier vorgelegten Bestätigung der massgebende Durchschnittsertrag der Vorjahre 1936 und, 1938 nicht ergeben. Nach bernischem Recht stimmten Steuerjahr und Berechnungsjahr nicht überein. Das Einkommen, für das· F. Dübi im Jahre 1936 eingeschätzt worden sei, habe er im Jahre vorher verdient. Auch stehe nicht fest, dass das von ihm versteuerte Einkommen einzig aus seiner Tätig- keit als Wirt des Cafe federal herrühre. D. -Auf Anfrage des Bundesgerichts hat der Beschwer- deführer erklärt, er sei nicht in der Lage, die vom Vor- gänger F. Dübi geführte Geschäftsbuchhaltung oder andere Unterlagen einzureichen, welche über den in den Jahren 1936 und 1938 erzielten Geschäftsertrag unmittelbar Auf- schluss gäben. Die Steuerverwaltung der Stadt Bern stelle ihm die Akten über die Steuerveranlagung dieses Vorgän- gers nicht zur Verfügung. Daher werde dem Gericht bean- tragt, diese Akten zu erheben oder durch die eidgenössische Steuerverwaltung erheben zu lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung·:
264
Verwaltungs-und Disziplinarroohtspllege.
zwischen der früheren Friedenszeit und der Kriegszeit.
Unmöglich sei ein solcher Vergleich,
wenn ein Geschäft
ersb nach Kriegsbeginn neu gegründet worden sei; für
diese Fälle stelle das Gesetz eine fiktive Vergleichsbasis
auf. Solche gesetzliche
Fiktionen dürften aber nicht ohne
Not angewendet werden (BB11919 II S. 660 ; VSA I S. 147,
368,
II S. 16).
Es besteht kein zwingender Grund, bei der Ileuen
Kriegsgewinnsteuer anders vorzugehen.
Der geltende
Kriegsgewinnsteuerbeschluss
sieht die Anrechnung des
minimalen Betrages
von Fr. 10,000.-oder 6 % des
Grund-
oder Stammkapitals nur vor in Fällen, wo sich der
wirkliche Reinertrag der Vorjahre nicht ermitteln lässt
oder jene Mindestgrenze Iticht erreicht. Daraus darf
geschlossen werden, dass, wenn der Geschäftsertrag der
Vorjahre ermittelt werden kann, dieser zugrunde gelegt
werden soll. Dies muss
auch dann gelten, wenn ein bereits
vor dem 31. Dezember 1938 bestehender Betrieb nach
diesem Zeitpunkt lediglich den Inhaber wechselt und von
diesem unter im übrigen gleichbleibenden Verhältnissen
fortgeführt wird. In der Tat würde hier die Bemessung des
Durchschnittsertrages lediglich
nach Art. 10 KGStB dem
Grundgedanken des Gesetzes nicht gerecht ; sie würde zu
sachlich unbilligen Ergebnissen führen.
Die weitere Anordnung
in Art. 10, dass Steuerpflichtige,
die ihre Geschäftstätigkeit
im Iniande erst nach dem
31. Dezember 1938 aufgenommen haben, auf den Mindest-
durchschnittsertrag verwiesen werden, trifft auf solche
Geschäftsübernahmen
nicht zu. Denn die Geschäftstätig-
keit war schon vorher ausgeübt worden; der Umstand,
dass der Inhaber nicht mehr der gleiche ist, hat demgegen-
über zurückzutreten. -Dass sodann auch in andern
Bestimmungen des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses allge-
mein auf die Verhältnisse « des Steuerpflichtigen» abge-
stellt wird, schliesst die vorliegende, für einen im Gesetze
nicht ausdrücklich geregelten Sondertatbestand getroffene
Lösung
nicht aus. Die abweichende Auffassung der eidge-
Bundesreehtliche Abgaben. No 42. 265
nössischen Steuervrwaltung betont zu stark die. formal-
rechtliche Gestaltung des Steuerrechtsverhältnisses ; sie
trägt dem Wesen der KIjegsgewinnsteuer als einer Diffe-
renzsteuer zu wenig Rechnung.
3. -
Hier beh9,uptet der Beschwerdeführer, er führe
heute das gleiche Geschäft wie die früheren Inhaber Dübi
und Blaser, wofür er Beweise anbietet. Die Behauptung ist
noch zu überprüfen. Die erforderlichen Erhebungen sind
zunächst Sache der eidgenössischen Steuerverwaltung .
Ergibt sich dabei, dass das Geschäft jeweilen im wesent-
lichen identisch geblieben ist und nur die Hand geändert
hat, so ist der Steuerberechnung der wirkliche durchschnitt-
liche Geschäftsertrag der Vorjahre 1936 und 1938 zugrunde
zu legen, sofern
er sich ermitteln lässt und nicht unter
Fr. 10,000.-geblieben ist.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur
neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird.
42. Urteil Vom 29. lDDi 1945 i. S. G. gegen Wehrsteuer-
Rekurskommission des Kantons Luzern.
Wehrsusr. Begriff der Familienstiftung (Art. 335 Aha. 1 ZGB).
Imp&t pour la de/ense nationale. Notion de la fondation de famille
(art. 335 al. 1 CO).
Imposta per la di/esa nazionale. Nozione della fondazione di
famiglia (art. 335 cp. 1 CC).
A. -Der deutsche Staatsangehörige G. reiste im
Jahre 1937 mit seiner Ehefrau und drei minderjährigen
Kindern aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach
Europa, u,m sich hier von einer schweren Krankheit zu
erholen. Er starb am 29. Oktober 1937 in Deutschland
nachdem seine Familie
nach Luzern, dem in Aussich~
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