Art. 27, 29 SchKG; Art. 31 BV; Art. 102 BV: a cantonal statute regulating professional creditor representation may not make the activity dependent on residence or a business establishment in the canton. Federal approval of a cantonal enactment under Art. 102 BV is only a preliminary review and does not bar constitutional review by the Federal Supreme Court. Under Art. 27 SchKG, cantons may impose further regulatory measures, but they may not contradict the federal system or obstruct inter-cantonal creditor representation. A residence or branch-office requirement is impermissible where less restrictive means would suffice; it also violates economic freedom when applied to the remaining professional activities. An abstract challenge to a prohibition clause fails if the provision can be interpreted in a constitutionally conforming manner; an as-applied challenge remains reserved (consid. 3-6).
BGE 71 I 249 - Derogatorische Kraft des Bundesrechts
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Regeste
Sachverhalt
A.
Aus den Erwägungen:
1., 2. ... ...
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Erwägung 6
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher
vom 2. Juli 1945 i.S. Müller-Schuler gegen Zürich, Regierungsrat.
Regeste
Art. 27, 29 SchKG. -- Eine kantonale Vorschrift, welche die Betätigung als Geschäftsagent, insbesondere als Gläubigervertreter vom Wohnsitz oder der Geschäftsniederlassung im Kanton abhängig macht, verletzt Art. 27 SchK.
Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde schon gegen ein vom Bundesrat im Sinne von Art. 102 Ziff. 13 BV genehmigtes Gesetz, nicht erst gegen eine Anwendungsverfügung.
Sachverhalt
A.
Das zürcherische Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftsvermittler und Privatdetektive vom 16. Mai 1943 bestimmt in: 1
" 2. Geschäftsagent ist, wer gegen Entgelt
2
Das Gesetz ist auch auf Organe, Angestellte oder Mitarbeiter von Vereinigungen mit oder ohne juristische Persönlichkeit anwendbar. 3
Als Geschäftsagenten, Liegenschaftsvermittler und Privatdetektive dürfen sich nur Schweizerbürger betätigen die
4
Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die Betätigung als Geschäftsagent, Liegenschaftsvermittler oder Privatdetektiv Personen verbieten die
5
Wer diesem Gesetz oder dem Verbot der zuständigen Direktion des Regierungsrates zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Die Strafverfolgung ist Sache der Statthalterämter. Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz verjähren in sechs Monaten seit der Entdeckung, jedenfalls aber in zwei Jahren seit der Begehung. 6
Das Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf (Anwaltsgesetz) vom 3. Juli 1938, das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934, das Gesetz betreffend den gewerbsmässigen Verkehr mit Wertpapieren vom 22. Dezember 1912, das Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch und alle übrigen Sondererlasse bleiben vorbehalten." 7
Gegen dieses Gesetz hat Franz Müller-Schuler, Inhaber eines Inkasso- und Sachwalterbureaus in Luzern, staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die 2 lit. a und b, 3, 4 lit. a, 5 lit. b und 10 als verfassungswidrig aufzuheben. 8
Das Bundesgericht hat den Meinungsaustausch mit dem Bundesrat eröffnet, damit er prüfe, ob das Gesetz, soweit es sich auf die Vertretung in Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz-Sachen beziehe, nicht nach Art. 29 SchKG der Genehmigung des Bundesrates bedürfe, und damit er für den Fall der Bejahung dieser Frage die erforderliche Genehmigung erteile oder verweigere. Auch für den Fall der Genehmigung hat es sich vorbehalten noch darüber zu entscheiden, ob aus diesem Grunde eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den Erlass selbst ausgeschlossen sei. 9
Der Bundesrat hat sich der Auffassung des Bundesgerichts angeschlossen, dass das Gesetz der Genehmigung nach Art. 27, 29 SchKG bedürfe und diese mit Beschluss vom 29. Juli 1944 ausgesprochen, soweit sie nach Art. 27 und 29 SchKG erforderlich war. Das Gesetz widerspreche den genannten Vorschriften nicht. Ob es die Art. 4 und 31 BV verletze, habe nicht der Bundesrat, sondern das Bundesgericht zu prüfen; Sache des Bundesrates wäre diese Prüfung nur, wenn der Erlass oder einzelne Vorschriften daraus sich von vornherein als offensichtlich unzulässig erweisen sollten, sodass es zu dieser Feststellung überhaupt keiner nähern Prüfung bedürfe. Das treffe hier nicht zu. 10
Das Bundesgericht hat den 4 lit. a des Gesetzes aufgehoben. 11
Aus den Erwägungen:
1., 2. ... 12
Erwägung 3
Dass diese Auffassung auch diejenige des Bundesrates ist, ergibt sich aus dessen Entscheid (Erw. 4), wo er ausführt, dass die behauptete Verletzung der Art. 4 und 31 BV zu prüfen nicht Sache des Bundesrates, sondern des Bundesgerichtes im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren bilden müsse, es sei denn, dass sich eine Vorschrift schon im Genehmigungsverfahren zum vornherein als offenkundig unzulässig erweisen sollte. Dieser Charakter der bundesrätlichen Kontrolle schliesst es aus, eine Bindung des Bundesgerichts an den Entscheid des Bundesrates anzunehmen. Sie besteht bloss für den Fall, wo der Bundesrat den Erlass nicht genehmigt (BGE 52 I 162), weil dann die Nachprüfung auf eine Abänderung der bundesrätlichen Entscheidung hinauslaufen würde, die dem Bundesgericht nicht zustehen kann. 14
Erwägung 4
Erwägung 5
Er hat übrigens vor der Verfassung (Art. 4 und 31 BV) auch keinen Bestand, soweit er sich auf die übrige Tätigkeit der Geschäftsagenten bezieht. Entweder wird damit nur die Eintragung im Handelsregister und im übrigen ein blosses Briefkastendomizil verlangt, wie sich aus der Vernehmlassung des Regierungsrates zu ergeben scheint, wenn darin vom Beschwerdeführer lediglich eine Anerkennung des Inhalts verlangt wird, dass ihm rechtswirksam Verbote im Sinne von 5 des Gesetzes auferlegt werden können. Dann erfüllt dieses "Domizil" den mit dem Erfordernis der Wohnsitznahme angestrebten Zweck nicht und ist wertlos. Oder es wird -- und das ist offenbar der Sinn der Vorschrift -- eine eigentliche Geschäftsniederlassung mit den dafür nötigen Räumlichkeiten und der Eintragung im Handelsregister gefordert, und dann verstösst die Vorschrift gegen Art. 31 BV. Für den Agenten, insbesondere denjenigen, dessen Tätigkeit nur gelegentlich die zürcherische Gebietshoheit berührt, sind mit einem Geschäftsdomizil Kosten verbunden, die zu den Einnahmen aus der Tätigkeit in keinem Verhältnis stehen und die Gewerbeausübung erheblich erschweren. Nach der Auffassung des Regierungsrates verfolgt die Vorschrift den Zweck, den ausserkantonalen Geschäftsagenten der zürcherischen Verwaltungshoheit zu unterstellen, die Voraussetzung dafür sei, um ihm gegenüber Verbote im Sinne von 5 des Gesetzes aussprechen zu können. Andere Zwecke werden damit nicht angestrebt. Der Zweck der Ausübung einer wirksamen Kontrolle über die Geschäftstätigkeit käme schon deshalb nicht in Frage, weil das Gesetz eine solche Kontrolle nicht vorsieht, derjenige, die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat sicherzustellen, nicht, weil die Berufsausübung weder an Gebühren noch an eine Kautionsleistung geknüpft ist. Bei dieser Sachlage kann aber die Wohnsitznahme durch eine weniger weitgehende Anordnung ersetzt werden, insbesondere die Unterwerfung unter die Patentpflicht, die mit weniger Kosten verbunden wäre. Massnahmen, die zwar dem öffentlichen Interesse dienen, die jedoch durch weniger weitgehende Massnahmen ersetzt werden können, verletzen aber die durch Art. 31 BV garantierte Handels- und Gewerbefreiheit (BGE 52 I 226 Erw. 5, 65 I 72, 70 I 3, 71 I 81 Erw. 3). Wohnsitznahme oder Geschäftsniederlassung sind auch deswegen nicht notwendig, weil ausserkantonale Geschäftsagenten mit Berufstätigkeit auf dem Gebiete des Kantons Zürich, wenn die Tätigkeit nicht unter Art. 27 SchKG fällt, auch ohne Niederlassung der Gewerbepolizei des Tätigkeitskantons unterworfen sind, wenigstens insoweit, als die Bestimmungen geeignet sind, auf alle Berufsangehörige angewendet zu werden, gleichgültig wo sie wohnen (BGE 42 I 16 Erw. 3, 65 I 87 gewerbsmässige Vermittlung des Liegenschaftsverkehrs, 50 I 183, 53 I 210 Viehhandel, 39 I 566 Kleinhandel mit gebrannten Wassern, 54 I 25 Versand von Heilmitteln, 53 I 114 Bergführer). Das gilt auch für die wissenschaftlichen Berufsarten, für den Arzt (BGE 67 I 199) und den Rechtsanwalt (42 I 278, 53 I 119, 67 I 332, 69 I 2), wobei die Kantone von diesem eine vorgängige Ermächtigung zur Berufsausübung verlangen können (33 I 492 Erw. 5, 59 I 199, 65 I 6, 67 I 332). 17
Erwägung 6
5 des Gesetzes wird vielmehr nur deswegen angefochten, weil er extensiver Auslegung Raum lassen könnte. Doch besteht auf Grund des Gesetzestextes zu solcher Annahme kein Anlass. Als wichtige Gründe, die zu einem Tätigkeitsverbot führen können, fallen darnach solche in Betracht, die bewirken, dass der Geschäftsagent nicht mehr auf das nötige Zutrauen Anspruch erheben kann. Der Regierungsrat betont denn auch, dass der Nachdruck hierauf liege, nicht auf den beispielsweise aufgezählten Gründen und dass ein Verbot im Sinne des 5 nicht ausgesprochen werde gegen denjenigen, der etwa einen Automobilunfall verursacht oder sich eine Ehrverletzung hat zuschulden kommen lassen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch unbenommen, sich über eine allfällig extensive Auslegung der Bestimmung bei der Anwendung auf ihn zu beschweren, wenn er glaubt, dadurch in verfassungsmässigen Rechten beeinträchtigt zu sein. 19
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).