BGE 71 I 240
BGE 71 I 240Bge16.05.1943Originalquelle öffnen →
240 Staatsrecht. ein Konkordat geregelte Frage der Verpflegung und Beerdigung transportunfähiger Schweizerbürger ein Bun- ~sgesetz zu erlassen: Hierauf hat sich dann auch das Bun- desgesetz vom 22. Juli 1875 beschränkt. Dass dieses Gesetz den aus Art. 45 Abs. 3 BV folgenden Grundsatz, wonach vorübergehende Unterstützung Niedergelassener zu Lasten des Wohnkantons geht, nicht berühre, hat das Bundes- gericht bereits im Entscheid BGE 66 I 66/67 ausgeführt. Da allein diese Lösung den massgebenden Verfassungs- bestimmungen entspricht, kann nichts ankommen auf ihre angeblich unbefriedigenden Auswirkungen. Übrigens ist nicht einzusehen, wieso die bundesgerichtliche Recht- sprechung einer weiteren Verbreitung des Konkordats entgegenstehen soll, wenn sie, wie der Regierungsrat erklärt, von den Kantonen -allgemein nicht befolgt wird und sich für diejenigen, die sich darauf berufen und dem Konkordat nicht beitreten, nachteilig auswirkt. 39. Urtell vom 11. Juni 1945 i. S. DauptIin und Ortsbürgergemeinde St. GaUen gegen Ba.sel-Landschaft.
242 Staatsrecht. bei, dass der Arzt einen längern K1lraufenthalt in Davos angeordnet habe. Mit einem weitem Schreiben vom 13. Sap- teIlJ.ber 1944 teilte sie der st. gallischen Arinenbehörde mit, dass Walter Hauptlin nu.nmehr durch Vermittlung der Basellandschaftlichen Liga gegen die Tuberkulose in die Klinik « Les Hirondelles» nach Leysin gebracht werde und dass sie für die nicht von den Krankenkassen und der Liga gedeckten Kurkosten von Fr. 1.50 im Tage Gut- sprache leisten musste. Sie bemerkte, es müsse noch fest- gestellt werden, ob es sich um einen die Haftpflicht begrün~ denden Unfall oder um eine Krankheit handle, sie werde die st. gallische Behörde auf dem Laufenden halten. Im Frühling 1945 erhöhte die Armenpflege von Frenkendorf ihre Gutsprache auf Fr. 5.-im Tag und die Nebenaus- lagen, da die nicht sonst gedeckten Kurkosten nunmehr diesen Betrag ausmachten. Das Armensekretariat des Kan- tons Baselland ersuohte aber auf ihr Verlangen die Bürger- gemeinde St. Gallen um übernahme dieser Kosten, indem es auf folgendes ärztliches Zeugnis vom 20. März 1945 verwies: « Le malade presente aotuellement un bon etat general, ne ressent auoune douleur dans son genou et oette artiou- lation a repris une forme quasi-normale. A la palpation on ne constate pas d'hyperthermie; il n'ya pas d'hydrops. Les fonctions sont relativement bien conservees et nous avons l'impression que nou.s pouvons considerer oette artioulation non pas guerie mais en bonne voie de guerison. Salon toute probabilite, le prochain contröle radiographiqu.e sera suffisamment bon pour que nous puissions autoriser le malade a se lever graduellement. Une prolongation de eure maximale de 3 mois est encore a prevoir. » Der Bürgerrat von St. Gallen lehnte die verlangte Gut- sprache ab. Darauf beschloss der Regierungsrat des Kantons Basel- land am 18. April 1945, dem Rekurrenten und seiner Familie die Niederlassung im Kanton wegen Verarmung zu entziehen und sie heimzusohaffen. Er stellte fest, dass Niederlassungsfreiheit. N° 39. 243 Walter Hauptlin nooh für unbestimmte Zeit in einem Sana- torium behandelt werden müsse und daher nicht nur vor- übergehend der Unterstützung bedürfe. B. -Gegen diese Verfügung haben Wilhelm Hauptlin- Martin und die Ortsbürgergemeinde St. Gallen die staats- rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf Auf- hebung. Die Rekurrenten machen geltend, dass Art. 45 Abs. 3 BV verletzt sei, und führen zur Begründung aus : Nur wenn der Vater Hauptlin dauernd unterstützungsbedürftig sei, dürfe ihm die Niederlassung entzogen werden, weil der B;eimatkanton nioht für die Unterstützung aufkomme. Der Vater Hauptlin und sein Sohn Walter bedürften aber nur vorübergehend der Unterstützung. Aus dem ärztlichen Zeugnis vom 20. März 1945 ergebe sich, dass bestimmt mit einer völligen Heilung der Krankheit des Sohnes Walter gerechnet werden dürfe: Deshalb sei dieser nioht dauernd pflegebedürftig. Bis Ende Juni 1945 werde die Kur rund 40 Wochen gedauert haben. Dass entgegen der ursprüng- liohen Annahme des Arztes eine Verzögerung der Heilung eintreten könnte, spiele nach dem Entsoheid des Bundes- gerichtes i. S. Zürich gegen St. Gallen vom 9. Mai 1941 keine Rolle. Wesentlich sei, ob von Anfang an feststehe, dass der Patient in absehbarer Zeit vollständig wieder- hergestellt werde. Im vorliegenden Fall sei das im. April 1945 festgestanden, als das Armensekretariat des Kantons Baselland von St. Gallen Gutspraohe verlangt habe. Da- mals habe man auch nur nooh mit einem Kuraufenthalt von höohstens 2 % Monaten rechnen müssen. Sollte jedooh das Bundesgericht die Beschwerde abwei- sen, so· werde die Ortsbürgergemeinde selbstverständlioh die verlangte Gutsprache leisten. Die Rekurrenten legen ein Arztzeugnis vom 26. April 1945 vor, das in den ersten drei Sätzen mit demjenigen vom 20. März 1945 übereinstimmt und sodann wie folgt lautet: « Le contröle radiographique que nous venons de faire montre encore une atrophie tras visible du systeme osseux
Staatsrecht. mais l'enßure capsuIaire a disparu. Nous comptons per- mettre au malade de se lever dans le courant de l'ete et il pourra quitter la clinique selon toute probabilite a la :fin de l'ete. Le pronostic est des plus favorables et nous pen- sons que le malade se remettra completement. » O. -Der Regierungsrat des Kantons Baselland hat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Unterstützung mindestens seit dem 10. April 1945 zu Lasten der Ortsbürgergemeinde St. Gallen gehe. Er legt folgendes Arztzeugnis vom 5. Mai 1945 vor : « Selon toutes probabilites nous pourrons licencier de la eure ce jeune homme soit au debut d'aout soit a :fin aout 1945. Il. persistait encore une Iegere atrophie osseuse et Iegere infiltration capsulaire mais actuellement nOllS pou- vons admettre que le malade s'il n' est pas gueri est du moins ce que nous pourrions appeler en guerison. » Auf Grund dieses Zeugnisses bemerkt der Regierungsrat, es stehe nicht sicher fest, dass Walter Hauptlin nach einer Kurdauer von 3-4 Monaten, mit der der Arzt noch rechne, ! aus der Klinik entlassen werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
246 Staatsrecht. Es mag, wenn ein' Niedergelassener unterstützt werden muss, oft sohwierig ~ein, zu bestimmen, ober dauernder oder nur vorübergehender Unterstützung bedarf, weshalb denn auoh der Regierungsrat von Baselland in der Antwort vorsohlägt, darauf abzustellen, ob die Unterstützung eine bestimmte Zeitdauer übersohreitet. Allein das Bundes- gericht hat das bereits abgelehnt (BGE 64 IS. 394 ff.) und hieran ist festzuhalten. In Fällen, wo die Unterstützungs- bedürftigkeit durch Störungen der Gesundheit oder andere körperliche Zustände eintritt, die besondere Heilungs-oder PHegekosten nach sich ziehen, wie im vorliegenden Fall, ist es übrigens im allgemeinen nicht schwierig, zu bestim- men, ob dauernde Bedürftigkeit vorliegt. In der Regel wird eine Person wegen einer Krankheit, eines Unfalles, einer Schwangersohaft höchstens vorübergehender Unter- stützung während einiger Woohen oder Monate bedürfen, wenn sie nicht eine besonders schwächliche Konstitution hat, die die Heilung so erschwert oder verzögert, dass sie sich auf unbestimmbare Zeit hinauszieht Und beständige ärztliche Hilfe erfordert, oder wenn nicht Folgen eintreten, die die Arbeitsfähigkeit dauernd so vermindern, dass genügende Erwerbsmöglichkeit nicht mehr besteht. Im vorliegenden Fall ist wesentlich, dass die Unter- stützungsbedürftigkeit wegen einer tuberku,lösen Erkran- kung, wegen Knoohentuberkulose, eingetreten ist. Das rechtfertigt den Sohluss, dass die 'Bedürftigkeit dauernd im Sinne des Art. 45 Abs. 3 BV ist, da solohe Erkrankungen -von ausserordentlichen Fällen abgesehen -sehr lange Pflege und ärztliche Behandlung erfordern und der Zeit- punkt der endgültigen Heilung nioht von vornherein bestimmbar ist. Es handelt sioh dabei um eine ohronische Krankheit, die regelmässig einzelne Schübe oder aku,te Zustände aufweist. Wenn diese auch nachlassen oder ver- schwinden, so treten sie später doch leicht von neuem auf. Der Verlauf der Krankheit ist zudem in hohem Masse abhängig von der Konstitution des Kranken, der Wider- standskraft seines Körpers, seinem Willen, diese Wider- standskraft durch eine zweckmässige disziplinierte Lebens- Niederlassungsfreiheit. N0 39. 247 weise zu erhöhen. Sehr gefährlioh ist die Krankheit bei Gliedern einer Familie, denen gemeinsam eine genügende körperliche Widerstandskraft und der Wille oder die Macht abgeht, diese. durch eine entsprechende Lebensweise zu stärken (F. BE.ZANcoN, La tuberculose, in Encyclopedie franyaise aout 1936, 6.42-4,5, 6, 8; KISTLER, Rechtsfragen aus dem Gebiet der Militärversioherung, Referat an den Verhandlungen des Schweizerisohen Juristenvereins ZschwR N.F. 61 S. 109 a ff. ; Botschaft des Bundesrates zum Tuberkulosegesetz BBI 1925 III S. 12-15). Gerade auch im vorliegenden Fall zeigt sich die unbe- stimmbar lange Dauer einer tuberkulösen Erkrankung. Sie hat bis jetzt schon bald ein Jahr gedauert und man hatte bereits bei ihrem Beginn vorausgesehen, dass sie längere Zeit in Anspruch nehmen werde. Im März 1945 sah der behandelnde Arzt das Ende der Krankheit spä.testens auf Ende Juni 1945 voraus; aber schon einen Monat später verlegte er das voraussichtliche Ende auf Anfang August oder den Schluss des Sommers. Eine sichere Frognose hierüber konnte er nicht geben. Aus den Akten geht zudem hervor, dass mehreren Gesohwistern des Walter Hauptlin die Gefahr tuberkulöser Erkrankung droht oder drohte. Eine Schwester, Annarösli, geb. 1925, wurde wie- derholt mit Hilfe der Basellandschaftlichen Liga gegen die Tuberkulose in Kinderheimen, in Sernell,s und Langen- bruck untergebracht, im Winter 1933/34, im Sommer 1935 wegen' « Skrophulose», im Februar 1939. Ausserdem litt sie sonst an Krankheiten. Auch ein Bruder, Wilhelm, geb. 1924, ist wegen Gefahr skrophulÖ8er Tuberkulose von der genannten Liga im Jahr 1935 naoh Serneus ins Kinderheim gebracht worden. Demgemäss ist Walter Hauptlin als dauernd unterstützungsbedürftig zu betrachten und damit auch seine Eltern und seine unmündigen Geschwister, die mit ihm zusammen vom Gesichtspunkt der öffentlichen Unterstützung aus eine Einheit bilden (vgl. BGE 66 I S.170; 71 I S. 12 f.). Der Regierungsrat des Kantons Baselland durfte daher dieser Familie die Niederlassung entziehen, wenn die Heimatgemeinde oder der Heimatkanton eine
248 Staatsrecht. angemessene Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährte. Hieran ändert es nichts, dass die Gemeinde Fienkendorf und der Kanton Baselland vor dem Frühling 1945 von der Ortsbürgergemeinde St. Gallen Ersatz der Unterstützungskosten für Walter Hauptlin nicht verlangt haben. Das hatte lediglich zur Folge, dass die Heimschaf- fung nur wegen mangelnder Unterstützung für die Zeit von da an erfolgen durfte (vgl. BGE 49 I S. 450) und zudem bloss dann, wenn auch jetzt noch dauernde Bedürftigkeit anzunehmen war. Diese Voraussetzung trifft aber zu. Da die Ortsbürgergemeinde St. Gallen es vor dem ange- fochtenen Entscheide ablehnte, dem Kanton Baselland oder der Gemeinde Frenkendorf die Kosten der künftigen Unterstützung des Walter Hauptlin zu ersetzen, so ver- stiess somit jener Entscheid nicht gegen die Niederlas- sungsfreiheit. Die Beschwerde müsste deshalb abgewiesen werden, wenn sich seither die Sachlage nicht wesentlich geändert hätte. Nun hat aber die Ortsbürgergemeinde St. Gallen für den Fall, dass sonst die Beschwerde abgewiesen würde, den verlangten Ersatz der Unterstützungskosten zugesichert. Deshalb kann die Heimschaffung nicht mehr erfolgen und der angefochtene Beschluss des Regierungsrates ist aufzu- heben. Bei Beschwerden wegen Verletzung der Niederlas- sungsfreiheit sind auch solche Tatsachen noch zu berück- sichtigen, die erst nach dem angefochtenen Entscheide eingetreten sind, weil die Niederlassungsfreiheit als sog. unverzichtbares oder unverwirkbares Recht gilt, auf das man sich nicht nur gegenüber dem Entzug der Nieder- lassung selbst, sondern auch noch gegenüber deren Vollzug oder 'gegenüber der Ablehnung einer Wiedererwägung berufen kann (BGE 60 I S. 76 Erw. I und die dort zitierten Urteile). Demnach erkennt das Bundesgericht :
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