erfassen und nur andene Einkünfte der Einkommenssteuer
unterwerfen,
in der W ise analog anzuwenden ist, dass die
Zinse
der durch das Vermögen nicht gedeckten Schulden
auf den Erwerb (Arbeitseinkommen usw.) zu verlegen sind,
kann dahingestellt bleiben, da das Vermögen des Rekur-
renten seine Schulden weit übersteigt. übrigens wäre
diese
Frage zu verneinen, da ein solcher Schuldenzinsen-
abzug
vom Arbeitseinkommen dem waadtländischen
Steuersystem widersprechen würde
und daher auch nicht
zulässig wäre, wenn der Rekurrent ausschliesslich der
waadtländischen Steuerhoheit unterstände (BGE 55 I
S. 31).
Somit steht sowohl die zürcherische wie auch die waadt-
ländische Steuerveranlagung mit den bundesgerichtlichen
Doppelbesteuerungsgrundsätzen
im Einklang. Es liegt
keine Doppelbesteuerung vor.
2. -Zwischen
der zürcherischen und der waadtlän-
dischen Steuerveranlagung besteht insofern eine Differenz,
als
der Kanton Zürich die Passiven mit Fr. 220,000.-, der
Kanton Waadt aber nur mit Fr. 194,000.-in Abzug ge-
bracht hat. Doch erhebt der Rekurrent deswegen keine
Einwendung.
Er hätte sich übrigens hierüber, da es sich
hiebei nicht
um die Steuerausscheidung zwischen den bei-
den Kantonen, sondern um die Festsetzung des steuer-
pflichtigen Gesamtvermögens handelt,
nur wegen Willkür
im Anschluss an die für ihn ungünstigere waadtländische
Veranlagung, und zwar erst nach Erschöpfung der kan-
tonalen Instanzen, beschweren können. Die waadtländi-
sche Festsetzung der Gesamtpassiven entspricht zudem
der Steuererklärung des Rekurrenten.
Vollziehung ausserkantona1er Zivilurteile. N0 5.
V. VOLLZIEHUNG AUSSERKANTONALER
ZIVILURTEILE
ExECUTION DE JUGEMENTS CIVILS
D'AUTRES CANTONS
ö. Auszug aus dem Urten vom 23. April 1945 i. S. DI'. Schult-
hess und Dr. Schnyder gegen Mislln und Obergericht des
Kantons Solothurn.
Bedeutung der Garantie der Vollziehung att88erkantonaler Urteile
nach
Art. 61 BV, 80, 81 SchKG.
Diese Bestimmungen beziehen sich nur auf Zivil urteile.
Art. 61 BV schliesst auch aus, dass in einer Sache in der bereits
ein en onderungen dieser Vorschrift entsprnhendes Urteil
vorheg , In eInem andem Kanton nochmals geurteilt werde.
Erfordenus der Kompetenz des Gerichtes, welches das Urteil
erlassen hat; hiefür Inassgebendes Recht.
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichtes bei staatsrechtlichen Be.
schwerden gegen Verweigerung der Rechtsöffnung für ein
ausserkantonales Urteil.
Erteilung der Rechtsöffnung durch das Bundesgericht bei Gut.
heissung einer Beschwerde aus Art. 61 BV.
Caractere exkutoire des jugementB rendUB har8 du canton. Partie
du principe 8elon leB art. 61 Con8t. Nd., a et 81 LP.
Ces dispositions ne visent que 1es jugements civils.
L'a:
t
.
61 Cont. fM. s'oppose a ce qu'une affaire qui a deja. donne
heu a un JugeInent repondant aux exigences de cet artic1e soit
jugee a nouveau dans un autre canton.
COInpetence du tribunal qui a rendu le jugement ;droit appIi.
cab1e a cette question.
Pouvoirs ompetant au Tribunal federal en matiere de recours de
droit public pour violation du droit de demander la mainlevee
d' e opposinion en vertu d'un jugement rendu hors du canton.
PouvOIr du TrIbunal fMeral de prononcer la mainlevee en cas
d'admission d'un recours fonde sur la violation de l'art. 61
Const. fed.
Portata deUa garanzia delZ'eBecutorietd dei giudizi extracantonaU
a' 8ensi degli an. 61 CF, 80 6 81 LEF.
TaIi disposizioni concemono soltanto le sentenze civili.
L'art. 61 CF s'oppone a che una. causa conclusasi con una sentenza.
che adempie le condizioni dal disposto stesSo contemplate venga
risottoposta a giudizio in altro cantone.
Compentenza dell'autorita. giudiziaria che ha prolato la sentenza ;
diritto applicabile al riguardo.
Cognizione deI Tribunale federale in caso di ricorso di diritto
pubblico per mancato rigetto d'opposizione chiesto in base
ad un giudizio extracantonale.
24 : Staatsrecht.
Rigetto deU'opposizione da parte dello stesso Tribunale federale
in caso di accoglimento .del ricorso per violazione dell 'art. 61 CF.
Das Obergericht des Kantons Solothurn hatte die
Rechtsöffnung für ein
rechtskräftiges Urteil des Zivil-
gerichts (Dreiergerichts)
von Basel-Stadt verweigert. Im
Urteile über die dagegen erhobene staatsrechtliche Be-
schwerde
führt das Bundesgericht u. a. aus:
- -Die Rekurrenten rufen ausser Art. 61 auch
Art. 4 BV an. Doch hat die Berufung auf Art. 4 neben der-
jenigen auf
Art. 61 BV keine Bedeutung, soweit wenigstens
die Rüge
der Willkür sich auf das Vorliegen der sachlichen
Voraussetzu,ngen zur Vollstreckung des
Urteils des Dreier-
gerichts Basel-Stadt
im Kanton Solothurn bezieht (die
ausseroem gegenüber dem Obergericht erhobene Rüge der
Verweigerung des rechtlichen Gehörs haben die Rekur-
renten nachträglich fallen gelassen). Art. 80, 81 SchKG
führen für ausserkantonale, auf Geldzahlung oder Sicher-
heitsleistung gerichtete Urteile lediglich den Grundsatz
des
Art. 61 BV gesetzlich aus, wonach in einem Kanton
gefällte rechtskräftige Zivilurteile in der ganzen Schweiz
vollzogen werden sollen (die in Art. 81 II vorbehaltenen
Einwendungen gegen die
Gewährung der Rechtsöffnung
decken sich
mit den Erfordernissen, welche die Rechtspre-
chung
der Bundesbehörden zu Art. 61 BV schon früher
für die Annahme der Rechtskraft ,. Vollstreckbarkeit des
Urteils aufgestellt hatte). Das Bundesgericht hat deshalb,
wenn über die Verweigerung
der Rechtsöffnu,ng für ein
ausserkantonales Urteil bei ihm Beschwerde geführt wird,
alle Voraussetzungen
der Vollstreckbarkeit frei zu prüfen
und es genügt zur Gutheissung der Beschwerde, dass eine
auch nur unrichtige Auslegung und Anwendung der
Art. 80, 81 SchKG zur Abweisung des Rechtsöffnungsbe-
gehrens
geführt hat (BGE 28 I S. 247 E. 1 ; 29 I S. 443
E. 2 ; 39 I S. 211 E. 2 ; 41 I S. 121 E. 2 ; nicht veröffent-
lichte
Urteile vom 25. Juni 1937 i. S. Grieb E. 1 und vom
- Febru,ar. 1940 i. S. Geissmann E. 1).
- -Wie
Art. 61 BV, so beziehen sich auch Art. 80,
Vollziehung au.sserkantonaIer Zivilurteile. N' 5.
81 SchKG nur auf Zivilurteile (BGE 54 I S. 172 E. 4 a.A. ;
JAEGER, Komm. zu Art. 81 SchKG N. 13). Für Urteile
über öffentlichrechtliche Ansprüche kann die Vollstrek-
g in einem anderen Kanton von Bundesrechts wegen
mcht verlangt werden (was freilich die Kantone nicht
hindert, sie auf Grund ihrer Gesetzgebung unter Umständen
doch zu gewähren). Hätte das Dreiergericht Basel-Stadt
durch sein Urteil über ein öffentlichrechtliches Verhältnis
entschieden, wie
das Obergericht des Kantons Solothurn
im angefochtenen Entscheide geltend machen zu wollen
scheint, so
hätte demnach die Rechtsöffnung ohne Ver-
stoss gegen Art. 61 BV, Art. 80, 81 SchKG verweigert
werden dürfen. Doch
ist diese Annahme offenbar unrichtig.
. .. . .. . ,. .. .. .. .. .. .. .. ..
3. -Damit.das Urteil von em:e ;U:Stänignn ' rinh
im Sinne dieser Vorschriften ausgegangen ist, genügt es,
dass die
Zuständigkeit. des Basler Richters nach seiner
eigenen Gesetzgebung gegeben
war und von ihm ohne Ver-
letzung bu,nd.esrechtlicher Gerichtsstandsbestimmungen
in
Anspruch genommen werden konnte. Trifft das zu, so
durfte die Rechtsöffnung nicht deshalb versagt werden
weil
nach der Gesetzgebung des Kantons der Vollstreckung:
Solothurn eine andere Behörde oder
das Gericht eines
anderen
Kantons zuständig gewesen wäre. Da das Zivil-
prozessrecht grundsätzlich
Sache der Kantone ist, muss
das
in einem Kanton gefällte Urteil auf dem Prozessrecht
des eigenen
Kantons beruhen, soweit es dem Bundesrecht
nicht widerspricht. Das Recht des Kantons, wo die Voll-
streckung stattfinden soll, kann für den Sachrichter nicht
massgend sein, zumal es oft nicht feststehen' wird, wel-
ches dieser
Kanton ist. In der den Kantonen durch Art. 61
BV auferlegten Pflicht zur Vollstreckung auch der Zivil-
urteile
anderer Kantone liegt eingeschlossen, dass sie, in
den Schranken des Bundesrechts, das Prozessrecht anderer
Kantone als dem ihren gleichwertig anerkennen müssen
(BGE 61 I S. 262 unten, 263 ; nicht veröffentlichtes Urteil
vom 11. September 1936 i. S. Roneo A.-G., E. 2 und dor-
tige Zitate, insbes. JAEGER, Komm. zu Art. 81 SchKG
N. 16, wo auch die abwniohende Ansicht vonBUROKHA1U T,
Komm. z. BV 3. Aufl. S. 576, zutreffend widerlegt wird,
dass das Bundesgericht die
Zuständigkeit nach von ihm
aufzustellenden
fu.terkantonalen Regeln zu bestimmen
hätte). Dass
im vorliegenden Fall auch naoh baselstädti-
sohem Reoht
der dortige Zivilriohter nioht zuständig ge-
wesen wäre, wird aber nioht eingewendet
(s. 11 der
baselstädtischen ZPO, der die Begründung des Geriohts-
standes duroh
Vereinbarung für vermögensrechtliche Zivil-
ansprüohe allgemein zulässt, soweit nicht naoh diesem
Gesetze ein ausschliesslicher Geriohtsstand besteht). Auch
ist nicht riohtig, wenn man von der oben festgestellten
Natur des Streitverhältnisses als eines zivil-obligationen-
rechtliohen ausgeht, dass
wegen des Wohnsitzes des Re-
kursbeklagten in Domach der Prorogation auf den staat-
lichen Richter eines anderen Kantons Art. 59 BV entgegen-
gestanden habe. Naoh feststehender Rechtspreohung
kann
auf die hier ausgesproohene Garantie des Wohnsitzrichters
vom Beklagten
nicht nur durch vorbehaltlose Einlassung
auf die bei einem anderen Riohter erhobene Klage, sondern
auch zum voraus, duroh Vereinbarung verbindlich ver-
zichtet werden. Dass die hier
in Frage stehende Geriohts-
standsklausel wegen
Willensmängeln (Art. 23 11. OR) für
den Rekursbeklagten unverbindlich wäre, wird nicht
behauptet. Bei der unmissverständliohen Fassung der
Klausel und der besonderen Hervorhebung durch eine
fettgedruokte Übersohrift könnte davon auoh nioht die
Rede sein.
4. -Aus der duroh Art. 61 BV ausgesproohenen posi-
tiven Pflioht der Kantone, zur Vollstreokung reohtskräftig
festgestellter
Zivilansprüche die staatliohe Zwangsgewalt
zur
Verfügung zu stellen, selbst wenn das Urteil, das
den Anspruch feststellt, in einem anderen Kanton ergangen
ist, folgt freilich zugleich negativ, dass
in einer Sache, in
der bereits ein den Anforderungen dieser Verfassungsnorm
und der Art. 80, 81 SchKG entsprecnendes Urteil vorliegt,
Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N0 5.
nicht nochmals in einem anderen Kanton geurteilt werden
darf (ULLMER, staatsrechtliche Praxis I Nr. 244 ; BGE 30 I
S. 681 E. 2). Wäre es riohtig, dass über die Streitfrage, die
Gegenstand
der Klage der Rekurrenten vor dem Dreier-
gericht Basel-Stadt bildete, bereits vorher reohtskräftig
duroh
den früheren Entscheid des Obergerichts des Kan-
tons Solothurn vom 2. April 1941 erkannt worden wäre,
so
hätte sich deshalb der Basler Richter mit der Klage nicht
mehr befassen dürfen und könnte für das von ihm darüber
gefällte
Urteil die Vollstreckung in einem anderen Kanton
nicht beansprucht werden. Doch hält auch diese Einwen-
dung nioht
Stioh.
6. -Andere Einwendungen gegen die Rechtsöffnung
als die vorstehend zurückgewiesenen sind
nicht geltend
gemacht worden, insbesondere
auch nicht in der kanto-
nalen Nichtigkeitsbeschwerde des heutigen Rekursbe-
klagten,
wo er sich auf die Einrede der Unzuständigkeit
des Basler Richters
beschränkte, und es ist nicht ersicht-
lich, dass sie
mit Grund erhoben werden könnten. Ent-
sprechend dem gestellten Hauptantrage ist daher nicht
nur der angefochtene Entscheid aufzuheben, womit die
Sache
an die Vorinstanz zurüokgewiesen würde, sondern
die nachgesuchte Rechtsöffnung sofort durch das Bundes-
gericht zu erteilen, wie es bei Beschwerden aus Art; 61 BV,
wenn die Rechtslage klar ist, allgemein geschieht (BGE 42
I S. 101 ; 51 I S. 446 E. 4 ; 57 I S. 437 E. 6).