Art. 2 TVG; Art. 31 BV; legality of concession conditions for independent telephony-related installations. A telephony concession is an administrative act whose conditions may, in principle, be challenged retroactively where the concession may be renewed and the legality of the condition is contested. Concession conditions and operating rules must remain within the scope of the monopoly-regulated activity; they may not burden regalfree activities or serve merely to protect the administration from private competition. Measures justified by police or technical safety considerations are admissible only to the extent that they genuinely serve such purposes and are suitably confined; a notice duty imposed before contract conclusion for independent installations is impermissible where no technical monopoly-related justification exists (consid. 1-4).
190 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege Das revOR gibt somit der Aktiengesellschaft die Möglich- keit nicht, einzelne Mitglieder der Verwaltung mit einem Mehrstimmrecht auszurüsten. Dabei kann es sich aus den 'aus Art. 711 und 762 Abs. 3 revOR hergeleiteten Gründen nicht um dispositives Recht handeln (vgl. auch BGE 67 I 265 f. betr. die Auslegung von Art; 26 revOR, der für die Genossenschaft dieselbe Norm aufstellt wie Art. 762 für die A. G.). In. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES 34. UrteU vom 1. Juni 1945 i. S. Aurophon A.-G. gegen eidg. Post-und Eisenbahndepartement. Nachträgliche Anfechtung einer Gewerbekonzessionsbedingung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1); Charakter der Telephonkonzession; Zulässigkeit elektrizität.,s- polizeilicher Auflagen; Unzulässigkeit der Meldepflicht für unabhängige Anlagen; Auflagen, die sich nicht auf eine unter die Regalpflicht fallende Tätigkeit beziehen, verstossen gegen Art. 2 TVG und Art. 31 BV (Erw. 2-4 . . Recours da droit administratü dirige apres coup contre une con- dition de la concession accordoo pour une industrie (consid. 1). Nature de la concession pour les installations teIephoniques; admissibilite de prescriptions de police dans le domaine de l'electricite (obligation d'annoncer des installations indepen- dantes) ; inadmissibiliM d'exigences qui ne se rapportent pas a une activiM rentrant dans le cadre de la regale (art. 2 LF reglant la correspondance Mlegraphique et teIephonique, du 14 octobre 1922 ; art. 31 CF ; consid. 2 a 4). Contestaziona, mediante ricorso di diritto amministrativo, di una condizione apposta ad una concessione industriale (consid. 1). Natura deUa concessione telefonica a' sensi deU'art. 3 LF 14ottobre 1922 sui telegrafi e telefoni. AmmissibilitA di una condizione, motivata da ragioni di sicurezza delle comunicazioni telefo- niche,apposta alla. concessione (obbligo di notifica d'impianti indipendenti). Uns condizione che sia stata posta all' esercizio di un' attivita. non compresa dalla privativa deIl' Amministra- zione dei telefoni e contraria aU'art. 2 leg. cit. e costituisce una violazione della liberta di commercio e d'industria (art. 31 CF). Post, Telegra.ph und Telnphon. N° M.
A. -Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahre 1935 Inhaberin einer Konzession' zur Erstellung von Schwach- stromanlagen im Anschluss an das staatliche Telephon- netz. Für unabhängige Telephonanlagen, d.h: solche, deren Verbindungsleitungen weder die schweizerische Grenze noch öffentliche oder solche Grundstücke kreuzen, die nicht dem Besitzer der Einrichtung gehören, bedarf sie der Konzession nicht (Art. 2 TVG) ; dagegen auferlegt ihr Art. I Ziff. 8 der Konzessionsu,rkunde die Pflicht, die Telegraphenverwaltung über die Erstellung derartiger Anlagen vor dem Vertragsschluss in KenntniS zu setzen. Neben ihrer Tätigkeit als Installationsfirma befasst sich die Beschwerdeführerin mit Herstellung und . Vertrieb eines Gegensprechapparates unter der Bezeichnung Viva- vox. Es handelt sich dabei u,m eine vom Telephon un- abhängige Anlage, von der sich in einem oder mehreren Räumen eines Betriebes die Hauptstation, in andern die Unterstationen befinden. Von der ersten aus kann du,rch Druck auf die Teilnehmertaste und durch Sprechen vor dem Apparat die Verbindung mit den Personen auf:- genommen werden, die sich im Raume der Unterstation befinden; der dort Aufgeru,fene kann antworten, ohne dass er seinen Platz zu verlassen oder irgendwelche Hand- griffe auszuführen hätte. Am. 3. Dezember 1943 teilte die Telegraphen und Telephonabteilung der PTT der BeschwerdefÜhrerili mit, dass deren Werbung für die ,Vivavox-Anlage zu einer ernsthaften Konku,rrenzierung von zweckmässigen Tele- phonanlagen der Telephonverwaltung führen müsse. Sie sehe sich deshalb veranlasst, zu verlangen, dass dem Art. I Ziff. 8 der Konzession nunmehr nachgelebt werde. Als die Beschwerdeführerin die Meldepflicht' bestritt, beschränkte die Generaldirektion der PTT diese auf bei Telephon- Abonnenten zu erstellende Anlagen. Die Beschwerde- führerin hielt aber an ihrem Standpunkt fest, worauf die Generaldirektion der PTT mit Entscheid vom 15. März 1944 die Meldepflicht bestätigte. Die Telegraphen-und
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Telephonabteilung habe, wird darin ausgeführt, als öffent- liche Aristalt die Pflicht, bei ihren Abonnenten für eine zwepkmässige Ausgestaltung der telephonischen Einrich - tungen zu sorgen, ihnen im Bedarfsfall ratend zur Seite zu, stehen und sie in die Lage Zu versetzen, ihre telephoni- schen Einrichtungen so zu wählen, wie es ihren Ver- hältnissen und Bedürfnissen am besten entspreche. Sinn und Zweck der Meldepflicht bestünden also darin, den Telephonteilnehmern eine sachgemässe Aufklärung zu er- möglichen. Ausserdem läge eine gewisse Beeinträchtigung des Telephonregals vor, wenn die Verwaltung zufolge Nicht- einhaltung der Meldepflicht verhindert würde, die staatli- chen Telephonanlagen auch bei den Teilnehmern zweckent- sprechend auszubauen. Die formelle Grundlage für die der Beschwerdeführerin auferlegte -Meldepflicht liege in den Art. 27 und 132 der Verordnung I zum TVG vom 1. Juni 1942 (VO I) sowie in der Ausführungsbetimmung Nr. 569. Darnach sei die Verwaltung. befugt, von Fall zu Fall die erforderlichen ergänzenden Vorschriften aufzustellen. Dass die Auflage gegenüber einem Nichtkonzessionär unzu- lässig wäre, sei unbeheIßich. Denn da der Inhaber einer Konzession mit dieser besondere Rechte erhalte, dürften ihm au,ch besondere Pflichten überbunden werden, soweit sie sachlich gerechtfertigt seien. Das treffe aber hier zu. Ausserdem sei die Meldepflicht auch aus Rücksichten auf die Elektrizitätspolizei geboten;. es habe sich nämlich gezeigt, dass die Anlagen der Konzessionärin je nach ihrer. Installation Störungen in der Telephonleitung ver- ursachen könnten. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich die Autophon A.-G. beim eidg. Post-und Eisenbahndepartement, wurde aber von diesem am 14. Juli 1944 abgewiesen. Der Entscheid geht zunächst davon aus, dass der Ablauf der Frist für die Anfechtung der Konzessionsurkunde die Verwaltung nicht hindere, die Rechtmässigkeit von Art. I Ziff. 8 der Konzessionsbedingungen im Zusammenhang mit einer Verfügu,ng, die deren Befolgung vorschreibe, nachzu- Post, Telegraph und Telephon. N° 34.
prüfen. Es wird dann au,sgeführt, dass der Telegraphen- und Telephonabteilung . nach Art. 21 des BG über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen die Kon- trolle der Schwachstromanlagen obliege, und zwar unab- hängig davon, ob die Anlage von einem konzessionierten Telephon-Installateur erstellt werde und ob sie sich bei einem Telephonteilnehmer befinde. Freilich wäre nicht recht einzusehen, warum aus sicherheitspolizeilichen Grün- den eine Meldung schon vor Vertragsschluss verlangt werden sollte. Indes diene die den Telephon-Installateuren durch die Konzession auferlegte Meldepflicht nicht au,s- schliesslich dieser Kontrolle. Sie ergebe sich vielmehr aus dem BG betreffend den Telegraphen-und Telephon- verkehr. Darnach (Art. 3) stelle die Bewilligung zur Er- stellung u,nd zum Betrieb regalpflichtiger Einrichtungen für elektrische und radioelektrische Zeichen-, Bild-oder Lautübertragungen ine echte Konzession dar. Bei deren Erteilung sei die Verwaltung frei (Art. 3 TVG, Art. 15 VO I), jedenfalls solange sie sich keiner rechtsungleichen Behandlung der Einzelnen schuldig mache. Darüber, nach welchen Grundsätzen das freie Ermessen zu handhaben sei, stelle Art. 15 einzelne, jedoch nicht abschliessende Grund- sätze auf, schliesse es also nicht aus, dass die Konzession aus andern als den in Gesetz oder Verordnung genannten Gründen verweigert werden könne. Das Recht znr Ver- weigerung der Konzessiöft. schliesse das weniger weit- gehende in sich, die Erteilung der Konzession von gewissen Bedingungen dihhängig zu machen oder sie an bestimmte Auflagen zu knüpfen. Auch das Bundesgericht habe dies im Urteil BUR 55 1 281 ausgesprochen. Die Befugnis dazu ergebe sich aus Art. 27 VO I."Von der darin der PTT-Verwaltung eingeräumten Befugnis habe diese durch die Ausführungsbestimmu,ng Nr. 569 Gebrauch gemacht, 'wo die in Art. I Ziff. 8 der Bedingungen genannte Melde- pflicht aufgestellt werde. Da die konzessionierten Installa- teure zum Staat in einem besonderen Gewaltverhältnis stünden, seien auch die Einwendungen unstichhaltig, die 13 AB 71 I -1945
Verwaltungs-und DiszipIinarrechtsptlege. von der Besohwerdefülirerin aus dem Gesiohtspunkt der Art. 4 und 31 BV erhoben würden. Es könnenioht gefor- dert. werden, dass die dem Konzessionär auferlegten Pflichten mit dem von der Konzession betroffenen Gebiet in einem unmittelbaren Zusammenhange stünden. Für deren Zulässigkeit müsse genügen, dass sie eine Frage regeln, die ihre Ausstrahlungen auf jenes Gebiet habe. Das treffe hier zu, weil duroh die Errichtung unabhängiger Telephonanlagen häufig der Ausbau des staatliohen Telephonanschlusses beim betreffenden Abonnenten ver- unmöglicht werde. Es folgen dann Ausführungen über den Sinn der Meldepflicht, wie sie schon der Entscheid der Generaldirektion der PTT enthält. Die den .konzessionier- ten Telephon-Installateuren auferlegte Meldepflicht diene somit den Interessen des Telephonregals und verstosse weder gegen die Verfassung noch gegen das Gesetz. Dass die Beschwerdeführerin ihr bisher nicht nachgekommen sei, gebe ihr keine Befugnis auf fernere Missachtung dieser Pflicht. B. -Mit rechtzeitiger verwaltungsgeriohtlicher Be- schwerde beantragt die Autophon A.-G., den Entscheid des eidg. Post-und Eisenbahndepartementes aufzuheben und zu erkennen, dass alle Verfügungen und AIIflagen der Telephonverwaltung betreffend Überbindung der Pflicht, der PTT-Verwaltung Projekte von Vivavox- Anlagen bei Telephonteilnehmern wir Vertragsabschluss zu melden, unzulässig seien. Zur Begründung wird auf ein Gutaohten verwiesen, das Professor Giacometti der Besohwerdeführerin am 17. Februar 1944 erstattet hat, sowie auf die Nachträge dazu vom 12. April und 24. Juli 1944. Darin wird im wesentlichen ausgeführt : Die verlangte Meldepflioht liesse sich an sich mit allgemeinen elektrizitätspolizeilichen Erwägungen rechtfertigen. Doch beabsichtige die Ver- waltung keine derartige Kontrolle auszuüben. Sie ver- folge damit, wie sich aus der gewechselten Korrespondenz ergebe, vielmehr privatwirtschaftliche Zwecke. Das sei unzulässig, weil die Beschwerdeführerin für die Her- Post, Telegraph und Telephon. N° 34. 195 stellung von Vivavox-Anlagen nicht dem Telephonregal unterstehe, sondern dafür den Schutz der Handels-und Gewerbefreiheit geniesse; hieran vermöge die Berufung der Verwaltung auf die Konzessionsbestimmungen niohts zu ändern. Verletzt sei Art. 2 TVG, dem auch die Voll- ziehungsverordnung nicht widersprechen dürfe, was zu- träfe, wenn deren Art. 17 dahin ausgelegt würde, dass er die rechtliche Grundlage für eine auf Konkurrenzgründen beruhende Massnahme der Verwaltung bilde. Auch die Art. 27 und 132 der VO I enthielten keine Ermächtigung zur Bekämpfung der Konkurrenz, die die Beschwerde- führerin mit ihrer Anlage allenfalls für die Verwaltung bilden könnte. Das freie Ermessen der PTT-Verwaltung, den Konzessionären Bedingungen aufzuerlegen, bestehe nur soweit, als das richtige Funktionieren der staatliohen Telephonanstalt dies erfordere. In der Beschwerde wird dann weiter ausgeführt, dass das Telephonregal selbst dann nicht verletzt wäre, wenn bei Ausübung der der Besohwerdeführerin erlaubten regalfreien Tätigkeit ge- wisse Interessen der Telephonverwa.ltung, sogar solohe mit Bezug auf die Regaltätigkeit, verletzt würden. Andern- falls wäre deren Tätigkeit nicht mehr regalfrei und könnte die Verwaltung die Vorschrift von Art. 2 TVG dadurch wirkungslos machen, dass sie eine Interessenbeeinträch- tigung behaupte. Durch die Erstellung von Viravox- Anlagen könne der Ausbau des staatlichen Telephons auch gar nicht technisch, sondern höchstens kommerziell beeinträchtigt werden. Übrigens habe sich die Verwaltung bisher nicht auf die Bestimmung von Art. I Ziff. 8 der Bedingungen berufen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin seit 1939 Vivavox-Anlagen erstelle. Die Auferlegung der Meldepflicht dafür verstosse somit gegen Art. 2lit. b TVG sowie die Art. 4 und 31 BV. O. -Das eidgenössische Post-und Eisenbahndeparte- ment beantragt die Abweisung der Beschwerde. D. -In Replik und Duplik haben die Parteien an ihren Standpunkten im wesentlichen festgehalten.
196 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I.. -Die Vivavox-Alllage dient der elektrischen Laut- übertragung im Sinne von Art. 1 TVG. Sie kreuzt in der Regel mit ihren Verbindungslinien keine öffentlichen oder fremden Grundstücke und ist in diesem Falle als unab- hängige Telephonanlage regalfrei (Art. 2 TVG). Wenn Art. 1 Ziff. 8 der von der Beschwerdeführerin seinerieit angenommenen Konzession für derartige von Konzessions- inhabern erstellte Anlagen gleichwohl eine Meldepflicht vor Vertragsabschluss statuiert, deren Rechtmässigkeit die Beschwerdeführerin heute bestreitet, so ist vorerst zu prüfen, ob solche Bestreitung heute noch gehört werden kann. Die Telephonkonzession ist, wie Konzessionen überhaupt, keine allgemein verbindliche Norm, deren Rechtsbe- ständigkeit das Verwaltungsgericht nur im Anschluss an den Erlass selbst oder bei Anfechtung einer gestützt darauf ergangenen Verfügung vorfrageweise überprüfen könnte, sondern eine Verfügung, ein Akt der Anwendung des Telephonverkehrsgesetzes. Sie hätte, was die darin dem Konzessionär auferlegte Meldepflicht betrifft, bei Erteilung der Konzession mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde angefochten werden können. Dass dies seinerzeit unterblieben ist, kann jedoch nicht zur Folge haben, dass die Auflage nicht noch nachträglich angefochten werden könnte; dies aus einem doppelten Grunde. Zunächst unter- scheidet sich die Telephon-Konzession als eine echte Gewerbekonzession von Konzessionen anderer Art wie etwa der Eisenbahn-oder Wasserwerkskonzession dadurch, dass sie nicht einem Einzelnen unter Ausschluss Anderer erteilt wird, und ferner insoweit, als darin dem Kon- zessionär nicht vorgeschrieben wird, die konzedierte Tätigkeit überhaupt oder doch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuüben, widrigenfalls sie dahinfalle, noch wird sie für bestimmte Zeit erteilt. Sie lässt es vielmehr zu, dass der daraus Berechtigte auf die Ausübung der ihm Post, Telegraph und Telephon. N° 34.
eingeräumten Tätigkeit oder auf die Konzession selbst nachträglich verzichtet und nach solcher Verzichtserklärung neuerdings eine gleiche Konzession verlangen kann. Erfüllt er dabei die Bedingungen, bei deren Vorliegen die Kon- zession auch andern Bewerbern erteilt wird, so muss sie ihm neuerdings erteilt werden. Der Konzessionär hat es damit in der Hand, sich von mit der ersten Konzession verbundenen Auflagen allenfalls dadurch zu befreien, dass er die neuerliche Erteilung, die eine vom Konzessionär als unzulässig erachtete Auflage wieder enthalten sollte, mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde anficht. Bei solcher Sachlage sprechen Gründe der Zweckmässigkeit dafür, dass bei derartigen Gewerbekonzessionen die An- fechtung noch nachträglich möglich sein soll, wenn der Konzessionär deren Verfassungs-oder Gesetzmässigknit bestreitet. Es spricht dafür noch ein weiterer Grund: Oberste Richtschnur für die Tätigkeit der Verwaltung ist dort, wo sie nicht ausdrücklich auf ihr freies Ermessen verwiesen wird, das Gesetz. Es gilt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung. Ihre Verfügungen haben verbindliche Kraft nur insoweit, als sie rechtmässig. sind. Daraus ergibt sich für die Verwaltung die Befugnis, die Übereinstimmung ihrer Verfügungen mit Gesetz und Verordnung jederzeit nachzuprüfen, dies jedenfalls dann, wenn der Bürger, wie das hier zutrifft, nach Abgabe der Erklärung, dass er auf die ihm durch eine frühere Verfügung eingeräumten Rechte verzichte, Anspruch erheben kann auf eine neue Verfügung und gleichartige Verfügungen auch jederzeit von unbestimmten Dritten verlangt werden können. Es widerstreitet den daran beteiligten öffentlichen Interessen, dass ein solcher Ver- waltungsakt, wenn er mit dem Gesetz nicht übereinstimmt, nicht jederzeit sollte zurückgenommen oder abgeändert werden können. Hat sich zudem die Verwaltung wie hier im Sinne des Zurückkommelis auf eine getroffene Ver- fügung entschieden, so besteht für das Verwaltungsgericht, das zum Schutze des Bürgers gegenüber der Verwaltung
Verwaltungs. und Disziplinarreohtspfiege. eingesetzt ist, umso weniger Anlass, diese Frage anders zu entscheiden. Offen bleiben kann daher, ob, wie das Gutachten Giaco- metti anzunehmen scheint, die Konzessionsauflage gegen ein unverziehtbares oder unverlierbares Recht verstossen würde und deswegen als nichtig behandelt werden könnte. Die Frage müsste übrigens verneint werden. Der Ver- fasser des Gutachtens rechnet selbst an anderer Stelle (Ver- fassungsgerichtsbarkeit S. 82') die Rechte aus Art. 4 und 31 BV, über deren Verletzung die Rekurrentin sich be- schwert, nicht zu diesen Rechten, noch vermöchte Art. 2 lit. b TVG solche zu begründen. Die Praxis anerkennt, dass Nichtigkeit nur bei besonders hoher Wertung des Rechtsgutes und bei besonders groben und schwerwiegen- den Verstössen dagegen Platz greifen könne (IMBODEN , Der nichtige Staatsakt S. 146 f. und die dortigen Ver- weisungen). 2. -Der Telegraphen-u,nd Telephonabteilung der PTT obliegt nach Art. 21 in Verbindung mit Art. 4 des BG über die elektrischen Schwach-und Starkstromanlagen die Kontrolle über die ersten, wenn sie zufolge der Nähe von Starkstromanlagen zu Gefährdungen oder Störu,ngen des Betriebes Anlass geben können; sie kann ferner nach Art. 17 TVG die Einstellung des Betriebes einer privaten elektrischen Anlage verlangen, die die staatlichen und öffentlichen Schwach-und Starkstromanlagen in ihrem gegenwärtigen Bes tand oder im Betriebe hindert. Sie wäre also befugt, aus elektrizitätspolizeilichen Gründen einzuschreiten, wenn die Vivavox-Anlagen Störungen des öffentlichen Telephons (Induktionswirkungen, Überhören) zur Folge hätten. Die Verwaltung behauptet, dass dies zutreffe; die Beschwerdeführerin bestreitet es, weil der- artige Störu,ngen nur bei fehlerhafter Installation möglich seien. Derartige Gründe vermöchten zudem, wie der angefochtene Entscheid selbst anerkennt, eine Melde- pflicht des Erstellers privater Telephonanlagen höchstens nach Ausführung, eventuell nach Vertragsschluss, keines- Post. Telegraph und Telephon. N0 34.
falls vor diesem Zeitpunkt, zu begründen. Ob hier solche polizeiliche Gründe vorliegen, ist jedoch nach dem Sinn des angefochtenen Entscheides nicht zu untersuchen. ,Er geht davon aus, 'dass die Meldepflicht, wie sie den Tele- phon-Konzessionären durch die Konzession auferlegt ist, nicht in erster Linie dieser Kontrolle zu dienen hat, sondern dass sie aus andern Gründen verlangt wird. Die Beschwerdeführerin hat übrigens den in der Beschwerde an das Departement gestellten Eventualantrag, den Entscheid der Generaldirektion der PTT dahin abzu- ändern, dass ihre Anlagen lediglich zum Zwecke einer technischen Kontrolle vor deren Ausführung zu melden seien, fallen lassen (Beschwerde S. 17). Falls die Ver- waltung an der Meldepflicht aus diesen elektrizitäts- polizeilichen Gründen festhalten sollte, ist ihr unbenom- men, die Frage einer Meldepflicht nao.h Vertragsabschluss neuerdings zu prüfen. 3. -Die Konzession für die Erstellu,ng und den Betrieb von Telephonanlagen ist, da Art. 1 sie dem durch Art. 36 BV begründeten Regal unterwirft, keine blosse polizei- liche Erlaubnis, sondern die Verleihung eines Hoheits- rechtes, einer echten Konzession (BGE 55 I 280). Deren Erteilung steht im Ermessen der Konzessionsbehörde (Art. 3 TVG, Art. 15 Abs. 1 VO). Sie kann sie verweigern, wenn zu befürchten ist, die Konzession oder die konzessions- pflichtige Anlage werde zu einem unerlau,bten, gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossenden oder zu einem die Interessen des Landes, der PTT-Ver- waltu,ng oder des Rundspru,chs schädigenden Zweck benützt werden (Art. 15 Abs. 2 VO). Sie kann die Erteilung der Konzession auch an bestimmte Auflagen oder Be.; dingungen knüpfen, solche, die den Erwerb der Konzes- sion, die Voraussetzungen persönlicher und sachlicher Art umschreiben, bei deren, Vorliegen die Konzession zu erteilen ist (vgl. Art. II Ziff. 1-3 der Bedingungen), oder aber an Auflagen, die die Pflichten des Konzessionärs nach Erlangung der Konzession zu,m Gegenstand haben ;
200 Verwaltlings-ynd Disziplinarrechtspflege. die letztem können allgemeine Betriebsvorschriften sein oder Verhaltungsmassnahmen . betreffen, die eine polizeigemässe Ver';endung der Anlagen gewährleisten sollen. Bedingungen dieser Art finden sich in Art. I Ziff. 4, 6, 7, 9, 10 der Kon- zession. Zu diesen gehört auch die hier streitige Melde- pflicht. Bei Prüfung der Frage nach der Rechtmässigkeit von Bedingu,ngen, die die Erlangung der Konzession be- treffen, hat die Praxis den Gru,ndsatz aufgestellt, dass die Verwaltung auch insoweit, als dem Gesetz keine Vor- schrift über die nähere Ausgestaltung zu entnehmen ist gehalten sei, willkürliche, schikanöse und unsachliche Bestimmungen zu vermeiden (BGE 55 I 281 Erw. 3). Entsprechendes muss auch für die Betriebsvorschriften gelten. Dabei ist klar, dass es der Verwaltung nicht zu- stehen kann, die Ausübung der Konzession an Bedingungen zu knüpfen, die sich nicht auf eine unter die Regalpflicht fallende Tätigkeit beziehen. Denn wie die Verweigeru.ng, so müssen au,ch die die Erteilung einschränkenden Bedin- gungen . durch die Zwecke des Regals bestimmt sein. Verhältnisse, die eine Verweigerung der Konzession nicht zu rechtfertigen vermöchten, können auch nicht Inhalt einer Bedingung oder Auflage bilden. Andernfalls würden dem Betroffenen mit der Bedingung weitergehende Belastungen au,ferlegt und damit zu,gleich die Grenzen des Regals überschritten. Soweit ginge aber da der Verwaltung bei Verleihu,ng der Konzession eingeräumte Ermessen nicht. 4. -Soweit Vivavox-Anlagen unter Art. 2 TVG fallen, sind sie nicht regalpflichtig. Erstellung und Betrieb haben mit dem Regal weder direkt etwas zu tun, noch hat die Anlage, soweit nicht Gründe der. Elektrizitätspolizei in Frage stehen, darauf irgendwelche Einwirkungen. Die Meldepflicht kann daher nicht abzielen au,f die Wahrung des Regals, das durch eine regalfreie Anlage überhaupt nicht verletzt werden kann. Sie hat ihren Grund, wie au,s der Stellungnahme der Verwaltung deutlich ersicht- lich ist, vielmehr in der Befürchtung, die Anlagen der Beschwerdeführerin könnten das regalpflichtige Telephon I Post, Telegraph und Telephon. N0 34. 20l konkurrenzieren, also in der Verfechtung rein privat- wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Sie fallen aber weder mit der Wahrung des Regals zusammen, noch lassen sie sich mit dem allgemeinen Interesse begründen, wie. es etwa dapn vorliegt, wenn durch die Ausgestaltung einer Konzession die Gefährdung der EAistenz einer andem konzessionierten Untemehmung vermieden werden kann (BGE 61 I 313 Erw. 2). Wie die Meldepflicht auf Art. 15 Abs. 2 VO gestützt, d. h. wie insbesondere die Vivavox- anlng? zu, einem die Interessen der PTT-Verwaltung schadigenoon Zweck benützt werden könnte, ist nicht erfinnch, noch inwiefem sie Bestand, Betrieb oder künftige EntwICklung des staatlichen Telephons hindern könnte. Unter Hinderung im Sinne von Art. 17 VO kann, wie aus dem Titel, unter dem die Bestimmung steht und aus dem Zusammenhang der beiden Absätze derselben her- vorgeht, doch nur eine technische Behinderung etwa durch Anlagen verstanden werden, die wegen ihrer Art und Verwendung technische Störungen begünstigen, nicht anch solche, die sich bloss privatwirtschaftlieh als Störung, Hinderung der Entwicklung darstellen würden. Übrigens liegt es in der Eigenart der Anlage, dass sie insbesondere für Lager, Magazine, Buchhaltungen, Kartothekräume usw., d. h. für GeschäftSlokale verwendet wird, für die in der Regel kein direkter Anschluss an das öffentliche Tele- phon besteht, und dass sie, soweit sie auch für andere Räumlichkeiten instalnert wird, in der Regel neben dem Telephon Verwendung findet. Die Auffassung, womach derartige nicht das Regal betreffende Bedingungen zulässig wären, weil die Ver- waltung dafür entschädigt werden müsse, dass sie sich durch Freigabe der Anlage der Kontrollmöglichkeit be- geben habe (vgl. CASPAR, Konzessionen' und Erlaub- nisse in schweiz. Telegraphen-und Funkrecht Zeh. Diss.
S. 134), übersieht, dass die unabhängige Anlage nicht eil des Netzes wird, anstaltspolizeiliche Interessen, die em Kontrollrecht zu begründen vermöchten, -von den
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege. elektrizitätspolizeilicheri abgesehen -. nicht in Frage stehen können und dass von Entschädigung der Ver- waltung für die Aufgabe einer Befugnis, die sie bisher ausgeübt hat, überhaupt nicht die Rede sein kann, weil die Freigabe ihren Grund nicht in einer Verfügung der Verwaltung, sondern in der gesetzlichen Vorschrift hat, die unabhängige Sende-und Empfangseinrichtungen vom Telephonregal ausnimmt. , Die statuierte Meldepflicht geht daher über den Rahmen einer zulässigen Konzessionsbedingung offensichtlich hin- aus. Wenn die Verwaltung nicht befugt ist, der Beschwerde- führerin die Erstellung von Vivavox-Anlagen direkt zu untersagen, noch, wie' sie anerkennt, befugt wäre, ihr deshalb die Telephoninstallations-Konzession zu verwei- gern, so fehlt es an einer Grundlage auch für die Melde- pflicht. Diese verstösst gegen Art. 2 lit. b TVG, indem sie eine Bedingung zum Inhalt der Konzession macht, die mit der Handhabung des Regals nichts zu tun hat, und bedeutet einen Missbrauch des Regals für einen diesem fremden Zweck. Mit dem besondern Verhältnis, in dem der Konzessionär zum Staat steht, lässt sich die Meldepflicht nicht begründen. Denn die besondern Pflichten, die der Konzessionär auf sich nimmt und die seine Freiheits- sphäre einschränken dürfen, können -die Grenzen des Regals nicht überschreiten, auf dem die Konzessions- pflicht beruht. Die unrichtige Auslegung von Art 2 TVG durch die Konzessionsbehörde stellt daher gleichzeitig einen Ver- stoss gegen Art. 31 BV dar. Nach einem allgemein aner- kannten Grundsatz des Verwaltungsrechts braUcht zwar der Staat bei Verleihung eines nutzbaren Rechtes, das, weil es ursprünglich bei ihm stand, auch nicht dem Gel- tungsbereich der Gewerbefreiheit angehört, nicht nach den Grundsätzen der Gewerbefreiheit zu verfahren (BURCK- HARDT, zu Art. 31 BV S. 245, sowie die bei SALIS-BURCK- HARDT Bd. II Nr. 423-425 zitierten Entscheidungen des Bundesrates). Das kann aber nur soweit gelten, als eine Post. Telegraph und Telephon. N° 34.
Tätigkeit in Frage steht, die mit dem Gegenstand der konzessionierten Tätigkeit zusammenhängt, nicht auch insoweit die Konzession dazu benützt werden soll, dem Konzessionär eine Tätigkeit zu verbieten oder ihn darin einzuschränken, mit Bezug auf die er auf die Handels- und Gewerbefreiheit Anspruch erheben kann. Mit den Interessen des Regals lässt sich eine derartige Massnahme nicht begründen. Hier fehlt nach dem bereits Ausgeführ- ten jener Zusammenhang zwischen Konzession und Meldepflicht vor Abschluss eines Vertrages über eine unabhängige Anlage. Dass aber die Meldepflicht eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in der Möglich- keit des Verkaufes von Vivavox-Anlagen darstellt, hat die PTT-Verwaltung selbst dadurch anerkannt, dass sie die Einhaltung der Meldepflicht mit einer ernsthaften Kon- kurrenzierung durch die Anlagen der Beschwerdeführerin begründete. Es könnte übrigens auch ohne solche aus- drückliche Anerkennung nicht zweifelhaft sein. Die Be- einträchtigung ist nicht minder gross und nicht von anderer Art, als wenn die Meldepflicht gegenüber einem privaten Konkurrenten bestünde. Demnach erkennt daIJ Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und unter Aufhebung des Entscheides des eidg. Post-und Eisenbahndeparte- ments vom 14. Juli 1944 festgestellt, dass eine Pflicht der Beschwerdeführerin, den Amtsstellen der PTT -Verwaltung Projekte von Vivavox-Anlagen bei Telephon-Teilnehmern vor Vertragsschluss zu melden, nicht besteht.