Interkantonale Doppelbesteuerung; proportionaler Schuldenzinsenabzug bei unterschiedlicher kantonaler Steuerordnung: Untersteht der Pflichtige zwei Kantonen, von denen der eine die allgemeine Reineinkommenssteuer mit ergänzender Vermögenssteuer und der andere mit der Vermögenssteuer auch den Vermögensertrag wirtschaftlich erfasst, so ist der Schuldzinsenabzug beim ersteren kanton im Verhältnis der dort steuerbaren Aktiven zu den Gesamtaktiven vorzunehmen; der zweite Kanton hat den Abzug nur bei der Vermögenssteuer zu gewähren. Ein zusätzlicher Abzug vom der Einkommenssteuer unterworfenen Arbeitseinkommen ist ausgeschlossen, sofern dies dem System des betreffenden Kantons widerspräche (Erw. 1). Differenzen bei der Gesamtpassivierung betreffen nicht die Steuerausscheidung, sondern allenfalls Willkürfragen (Erw. 2).
dass er im Jahre 1944 nelfach betrieben wurde. Entschei- dend ist vielmehr, dass er in den letzten Jahren, seit der Scheidung, auch nacli der Darstellung der Vernehm- lassung selbst keine öffentliche Unterstützung verlangt und keine erhalten hat. Demgegenüber könnte er jetzt auch dann nicht als dauernd unterstützungsbedürftig gelten, wenn er ein gewisse Neigung zur Arbeitsscheu zeigte, da diese eben nach der Erfahrung nicht mit Sicher- heit zur Folge hä.tte, dass er die öffentliche Wohltä.tigkeit in Anspruch nimmt. Sollte er infolge von Betreibungen der Ehefrau fürUnterhaltsbeitrage dauernd unterstüt- zungsbedürftigwerden, . so stünde es dem Kanton Zürich frei, ihm die Niederlassung oder den Aufenthalt wieder dem Art. 45 BV gemäss zu entziehen. Demnach erkennt das Burulesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Direktion des Armen- wesens des Kantons Zürich vom 27. Dezember 1944 aufgehoben wird und die zürcherischen Behörden einge laden werden, dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. IV. DOPPELBESTEU.ERUNG DOUBLE IMPOSITION 4. UrteU vom 28. März INS i. S. X gegen Zfirleh und Waadt. Ordnung des fYl'oporlionalen Schuldenabzugs, wenn ein Steuer. pflichtiger der Hoheit zweier Kantone untersteht, von denen der eine die allgemeine Reineinkommenssteuer mit ergänzender Vermögenssteuer kennt, während der ande!e mit er Vnr. mögenssteuer auch den Vermögensertrag WIrtschafthch mIt erfasst und der Einkommenssteuer nur andere Einkünfte unterwirft. Dejalcation proporlionnelle des detres, lorsque 1e contribuable ressortit aux fiscs de deux cantons dont l'un a 1e system ' de l'imposition du revenu net avec impöt complementaire sur Doppelbesteuerung. N° 4. 11 la. fortune tandis que l'autre impose le revenu de la f::,rtune avec la fortune et ne soumet A l'impöt BUr le revenu que d autres ressources. mgalco proporzionale dei debiti, allorquando il contribuente sia soggetto aHa sovranitA fiscaJe di due cantoni, di cui l'uno conosca i1 sistema deH 'imposizione deI reddito netto con imposta complementare sulla sostanza, mentre l'altro assoggetta all'im- posta sulla. sostanza. anche i proventi deHa stessa, l'imposta sul reddito colpendo solo le altre entrate. A. -Der Rekurrent besitzt Liegenschaften in den Kantonen Zürich und St. Gallen. Vom November 1942 bis 27. Mai 1943 hatte er seinen Wohnsitz in Lausanne. B. -Im November 1943 wurde ihm die waadtländische Steuerrechnung für die Zeit vom
Diese Einschätzung beruht auf folgender Berechnung : a) Vermögen: . Liegenschaftsvermögen im Kanton Zürich (45,1 %) ... Liegenschaftsvermögen im Kanton St. Gallen (3,1'%)' . Wertschriftenvermögen (51,8 %) abzüglich Passiven . . . . . Gesamtvermögen . . . . . . Anteil des Kantons Zürich: 45,1 % von Fr. 418,545 rund b) Einkommen : Netto-Einkommen aus den zürche- rischen Liegenschaften . . . . . abzüglich 45,1 % der auf Fr. 15,512.50 sich belaufenden Schuldenzinsen . im Kanton Zürich steuerpflichtiges Einkommen ......... . oder rund Fr. 29,500.-. Fr. 288,000.- 19,700.- 330,845.- Fr. 638,545.- 220,000.- Fr. 418,545.- Fr. 188,500.- Fr. 36,582.- 6,996.- Fr. 29,586.- D. -' Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 2. Februar 1945 stellt der Steuerpflichtige den Antrag: Es seien der Kanton und die Gemeinde Zürich zu verpflichten, in der Zwischentaxation für die Zeit vom
Ganz eventuell : Es seien die Schuldenzinsen bei der Besteuerung des Vermögens im Kanton Waadt auf andere, dem Bundesgericht angemessen erscheinende Art zu berücksichtigen. Die Begründung lässt sich folgendermassen zusammen- fassen: Da die waadtländische Steuergesetzgebung den Vermögensertrag nicht separat besteuere, sei' es nicht möglich gewesen im Kanton Waadt die Hypothekarzinsen bei der Einkommensbesteuerung in Abzug zu bringen oder bei der Vermögenssteuer zu berücksichtigen. Gleichwohl seien auch in Zürich die Schuldenzinsender auf dem dor- tigen Grundbesitz haftenden Hypotheken nicht vollstän- dig, sondern nur im Verhältnis der im Kanton Zürich gelegenen Aktiven zum Gesamtvermögen in Abzug ge- bracht worden. Die bundesgerichtliehe Praxis neige frei- lich in der letzten Zeit dazu, dieses für die Vermögens- besteuerung angenommene Verhältnis auch auf die Ein- kommensbesteuerung anzuwenden (BGE 66 I S. 42). Der Rekurrent könne jedoch die Richtigkeit dieser Praxis nicht anerkennen. Er sei der Ansicht, dass ihm das Recht zustehe, alle Schuldenzinsen, die er für die auf den zür- cherischen Liegenschaften haftenden Hypotheken zu be- zahlen habe, abzuziehen. Sein dahin gehender Hauptan- trag rechtfertige sich sowohl deshalb, weil der Kanton Waadt den Vermögensertrag nicht besonders besteuere, wie auch deshalb, weil das allgemein anerkannte Recht der Besteuerung des ganzen Grundstückertrages durch den Kanton der gelegenen Sache den Abzug der eng mit diesem Ertrag verbundenen Zinsen für die auf den betreffenden Grundstücken haftenden Lasten fordere, was keine unbil- lige :Beschränkung des Rechts des Grundstückkantons zur Ertragsbesteuerung mit sich bringe (BGE 63 I S. 72). E. -Das Finanzdepartement des Kantons Waadt bean- tragt die Abweisung des Rekurses, soweit sich dieser gegen den Kanton Waadt richte. Den entsprechenden Antrag stellt der Regierungsrat des Kantons Zürich. - Das Bunq.esgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung : 1: -Der Kanton Zürich steht auf dem Boden der all- gemeinen Reineinkommenssteuer mit ergänzender Ver- mögenssteuer, d. h. er unterwirft grundsätzlnch alle Ein- künfte, unbekümmert um ihre Herkunft, also insbesondere auch den Vermögensertrag, der Einkommenssteuer und sieht daneben eine Vermögenssteuer lediglich noch vor, um das fundierte Einkommen durch gleichzeitige Besteuerung seiner Quelle höher zu belasten und auch ertragsloses Ver- mögen nicht vollständig steuerfrei zu lassen ( 8 H. und 16 ff. des zürcherischen Steuergesetzes). Im Kanton Waadt Wird hingegen mit der Vermögenssteuer wirtschaft- lich auch der Vermögensertrag erfasst und daneben eine Einkommenssteuer nur erhoben von Einkünften, die mit dem Vermögen in keiner direkten Verbindung stehen und daher von der Vermögenssteuer auch wirtschaftlich nicht miterfasst werden, nämlich vom Arbeitseinkommen sowie von den Pensionen und Renten, die aus einem frühern Dienstverhältnis oder aus Haftpflicht herrühren (Art. 22 des waadtländischen Steuergesetzes ; vgl. hiezu BLUMEN- STEIN, Schweiz. Steuerrecht, S. 185/6). Untersteht ein Steuerpflichtiger der Hoheit zweier Kantone, von denen der eine die allgemeine Reineinkom- menssteuer mit ergänzender Vermögenssteuer kennt, wäh- rend der andere mit der Vermögenssteuer auch den Ver- mögensertrag wirtschaftlich miterfasst und der Einkom - menssteuer nur andere Einkünfte unterwirft, so erfolgt der von der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspra- xis geforderte proportionale Schuldenabzug in der Weise, dass der erste Kanton bei der Festsetzung der allgemeinen Einkommenssteuer die Schuldenzinsen und bei der Fest- setzung der ergänzenden Vermögenssteuer die Schulden im Verhältnis der seiner Steuerhoheit unterstehenden Aktiven zu den Gesamtaktiven in Abzug zu bringen hat, während der andere Kanton lediglich bei der Berechnung der Vermögenssteuer den Schuldenabzug zu gewähren hat. Doppelbesteuerung. N0 4.
Damit wird von diesem letztern Kanton der Abzug auch bezüglich des Vermögensertrages gewährt, da dieser, wie ausgeführt wurde, von der Vermögenssteuer miterfasst wird (nicht publizierte Entscheide des Bundesgerichtes
erfassen und nur andere Einkünfte der Einkommenssteuer unterwerfen, in der W ise analog anzuwenden ist, dass die Zinse der durch das Vermögen nicht gedeckten Schulden auf den Erwerb (Arbeitseinkommen usw.) zu verlegen sind, kann dahingestellt bleiben, da das Vermögen des Rekur- renten seine Schulden weit übersteigt. Übrigens wäre diese Frage zu verneinen, da ein solcher Schuldenzinsen - abzug vom Arbeitseinkommen dem waadtländischen Steuersystem widerSprechen würde und daher auch nicht zulässig wäre, wenn der Rekurrent ausschliesslich der waadtländischen Steuerhoheit unterstände (BGE 55 I S. 31). Somit steht sowohl die zürcherische wie auch die waadt- ländische Steuerveranlagung mit den bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungsgrundsätzen im Einklang. Es liegt keine Doppelbesteuerung vor. 2. -Zwischen der zürcherischen und der waadtlän- disehen Steuerveranlagung besteht insofern eine Differenz, als der Kanton Zürich die Passiven mit Fr. 220,000.-, der Kanton Waadt aber nur mit Fr. 194,000.-in Abzug ge- bracht hat. Doch erhebt der Rekurrent deswegen keine Einwendung. Er hätte sich übrigens hierüber, da es sich hiebei nicht um die Steuerausscheidung zwischen den bei- den Kantonen, sondern um die Festsetzung des steuer- pflichtigen Gesamtvermögens handelt, nur wegen Willkür im Anschluss an die für ihn ungünstigere waadtländische Veranlagung, und zwar erst nach Erschöpfung der kan- tonalen Instanzen, beschweren können. Die waadtländi- sehe Festsetzung der Gesamtpassiven entspricht zudem der Steuererklärung des Rekurrenten. Vollziehung usserkantonaler Zivilurteile. N0 5. V. VOLLZIEHUNG AUSSERKANTONALER ZIVILURTEILE EXECUTION DE JUGEMENTS CIVILS D'AUTRES CANTONS