Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 ZollG; Arbeitgeberhaftung für Zollbussen und Verfahrenskosten von Angestellten: Der Geschäftsherr haftet solidarisch für Bussen und Kosten, zu denen Angestellte wegen in Ausübung dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtungen begangener Zollvergehen verurteilt werden, sofern er nicht den strengen Entlastungsbeweis erbringt, alle nach den Umständen erforderliche Sorgfalt zur Sicherung der Einhaltung der Zollvorschriften im Betrieb angewendet zu haben. Die bloße Instruktion einzelner Mitarbeiter genügt nicht; verlangt ist eine wirksame betriebliche Organisation und Überwachung der mit Reverswaren befassten Angestellten. Der Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit ist gegeben, wenn die Tat im betrieblichen Ablauf begangen wird und nicht bloss eine reine Privathandlung des Täters darstellt.
l38 Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege. A. --Am 3. Februnr 1938 kam zwischen den heutigen Beschwerdebeklagten und Karolina Thumiger, die damals über eine Grunddienatbarkeit prozessierten, ein gericht- licher Vergleich zustande, der den Inhalt des streitigen Wegrechtes feststellte und dessen Eintragung im Grund- buch vorsah . .m 10. Februar 1938 verkaufte Karolina Thumiger die belastete Liegenschaft an Ernst Zahner, mit dem sie sich in der Folge verheiratete. B. -Am 4. Mai 1944 ersuchten die Beschwerdebeklag- ten das Grundbuchamt Schönholzerswilen, die im Ver- gleich vom 3. Februar 1938 umschriebene Dienstbarkeit zugunsten ihrer Liegenschaften und zulasten der Liegen- schaft des Ernst Zahner in das Grundbuch einzutragen. Gegen den blehnenden Bescheid des Grundbuchamtes rekurrierten sie an den Regierungsrat des Kantons Thur- gau. Dieser hat das Amt mit Entscheid vom 7. Juni 1944 angewiesen, die verlangte Eintragung vorzunehmen. O. -Vom Grundbuchamte am 1. Juli 1944 über die erfolgte Eintragung des Wegrechts im (provisorischen) Grundbuch unterrichtet, hat Zahner gegen den ihm erst hiedurch bekannt gewordenen Entscheid des Regierungs- rates vom 7. Juni 1944 am 21. Juli 1944 beim Bundes- gericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrage, diesen Entscheid aufzuheben, eventuell die Sache zur weitem überprüfung an den Regierungsrat zurückznweisen. Er macht geltend, für die Eintragung der streitigen Dienstbarkeit zu seinen Lasten liege kein Titel vor. Das Wiedererwägungsgesuch, das Zahner schon am 12. Juli 1944 beim Regierungsrat gestellt hatte, ist am 18. Septemnr 1944 abgewiesen worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Art. 956 Abs. 2 ZGB schliesst die Beschwerde gegen die Amtsführung des Grundbuchamtes aus, soweit gericht- liche Anfechtung vorgesehen ist, und Art. 975 Abs. I ZGB gewährt demjenigen, der durch einen ungerecht- fertigten Eintrag im Grundbuch in seinen dinglichen Zollsachen. N° 25.
Rechten verletzt ist, die Löschungs-bezw. Abänderungs- klage. Vollzogene Eintragungen können daher nicht durch Beschwerde als ungerechtfertigt angefochten werden (BGE 68 I 125 sowie Entscheid i. S. Antoniolli vom 5. Juli 1944). Ebensowenig kann es statthaft sein, einen Beschwerdeentscheid, der eine Eintragung angeordnet hat, nach deren Vollzug unter Berufung auf den Mangel eines sie rechtfertigenden Titels weiterzuziehen, wie Zahner das tun möchte. Der aus Art. 956 und 975 ZGB sich ergebende Grundsatz, dass der Mangel eines Rechtsgrundes für die Eintragung ines dinglichen Rechts nach deren Vornahme nicht mehr auf dem Verwaltungswege, sondern nur noch vor dem Richter geltend gemacht werden kann, gilt nach Art. 47 SchlTZGB auch dort, wo das eidgenössische Grundbuch noch nicht angelegt ist (vgL den zit. Entscheid i. S. Antoniolli, Erw. 1 Abs. 4 und 5). Es besteht kein Grund, den Aufsichtsbehörden gegenüber den Eintragungen in einem der vollen Grundbuchwirkung entbehrenden pro- Visorischen Register auf Kosten der richterlichen .über- prüfung weitere Befugnisse einzuräumen als gegenüber den Eintragungen im eidgenössischen Grundbuch. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. III. ZOLLSACHEN AFFAIRES DOUANIERES 25. Urteil vom 2. l 'lärz 1945 i. S. BIMBA , Bob . .los . .lecker Mineraloel u. Benzin Aktiengesellschaft, . Zürich gegen eidg. Finanz-und Zolldepartt'ment. Zoll: Der Geschäftsherr kann seine Haftung für ZoUbussen und Verfahrenskosten, zu denen seine Angestellten wegen in Aus- übung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangenen Zollvergehen verurteilt werden, nur . durch den
14.0 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Nachweis abwend , ass er alle erforderliche Sorgfalt ange- wendet hat, um dIe Einhaltung der Zollvorschriften in seinem Betriebe zu bewirken. Dnne8: Lorsqu'un employe a et6 condamn a une amende douamere ponr des actes commis dans son service, l'employeur repond du. palnn;ent de l'amende, sauf s'i! prouve voir use de tout le som desrrable pour assurer l'observation des prescrip- tions douanieres dans son entreprise. Dogan:e: Il padrnne d'a,zienda puo Iiberarsi dalla responsabilita sobdnl che gl'mcombe per le multe e le spese giudiziarie alle quall slano stati condannati dei dipendenti in seguito a reati doganali commessi nell'esercizio delle loro mansioni di servizio o di. ffari solo ove sna in grado di provare d'aver usato tutta .dIlngenza ne.cessana per arantire l'osservanza delle dispo- SIZlom doganall da parte deI subordinati. A. -Die Beschwerdeführerin RIMBA , Rob. Jos. Jecker Mineralrel Benzin Aktiengesellschaft in Zürich handelt unter anderem mit -Petroleumrückständen, die zum niedrigeren Zollansatz für Feuerungszwecke (30 Rap- pen pro 100 kg, Tarif Nr. 643 b) abgefertigt worden sind und die daher gemäss Art. 18, Abs. 4 ZollG nur nach Massgabe von Verwendungsverpflichtungen weitergegeben werden dürfen (Reverswaren). Sie selbst hat sich als Zwischenhändler verpflichtet, die von ihr oder ihren Lieferanten unter Zollvergünstigung gemäss Tarif Nr. 643 eingeführten Petroleumrückstände nur zum Wiederver- kauf an Reversinhaber zu verwenden und für Waren- mengen, welche eine andere als die in der Reverserklärung vorgesehene Verwendung finden sollten, die Zolldifferenz nachzuzahlen (Verwendungsverpflichtung für Zwischen- händler, Generalrevers vom 22. Januar 1931). Nach einem weitern Revers (vom 19. August 1935) darf sie solche Waren a) nur an Abnehmer liefern, die in einem von ihr bei der eidg. Zollverwaltung hinterlegten und von ihr fort- laufend nachzuführenden Kundenverzeichnis aufgeführt sind, b) nur mit Faktur liefern ; in dieser hat sie den Ver- wendungszweck ausdrücklich zu bezeichnen, sodann hat sie die Faktur mit der amtlichen Etikette zu versehen, in welcher auf den Verwendungsvorbehalt und auf die Ver- pflichtu,ng zur Nachzahlung des Mehrzolles bei Änderung des Verwendungszweckes hingewienen wird. Zollsachen. N° 25. 14.1 B. -Durch Strafverfügung des eidg. Finanz-und Zoll- departementes vom 12. April 1944 ist der Angestellte der Beschwerdeführerin D. zur Zahlung einer Geldbusse von Fr. 7790.12 und von Fr. 14.a Verfahrenskosten verurteilt worden, weil er veranlasst hatte, dass Heizrel, das als Ware für Feuerungszwecke verzollt worden war und dem- gemäss dem Verwendungsvorbehalt und den damit ver- bundenen Verpflichtungen unterlag, ohne Nachverzollung an einen Käufer abgegeben wurde, der nicht auf der Kundenliste der Beschwerdeführerin aufgeführt war. Dabei hatte D. im Komplott mit dem Angestellten eines auf der Liste eingetragenen ;Kunden (S.) und dem wirklichen Abnehmer, seine Stellung im Betriebe der Beschwerde- führerin dazu missbraucht, Bestellungen und Bezüge des Kunden S. vorzutäuschen. Die an den Lieferungen sonst beteiligten Angestellten und die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin haben, nach den Zeugenaussagen in der zollrechtlichen Strafuntersuchung, von der Unregel- mässigkeit der Bezüge nichts gewusst. Das eidg. Finanz-und Zolldepartement hat die Be- schwerdeführerin, als den Geschäftsherrn, für die dem Angestellten D. auferlegten Bussen-und Kostenbeträge haftbar erklärt. O. -Die Beschwerdeführerin erhebt die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde und macht geltend, D. habe die Schiebungen des Heizreis nicht als Disponent iri. ihrem Betriebe, sondern auf Grund früherer Bekanntschaft mit dem Angestellten der Firma S. vorgenommen. Das Oel sei gegen bar und gegen Rationierungsmarken der Firma S. geliefert worden. D. habe nicht in Ausübung einer dienst- lichen oder geschäftlichen Tätigkeit delinquiert. Der Geschäftsherr könne für seine Verfehlungen nicht haftbar gemacht werden. Wenn aber das deliktische Verhalten des D. innerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit läge, so wäre eine Verantwortung der Arbeitgeberin gemäss Art. 9 ZoUG abzulehnen, da die Beschwerdeführerin alle nach den Umständen zu erwartenden Vorsichtsmassnahmen getroffen habe.
Verwaltungs-und Disziplinarreehtspßege. Die Zollzahlungspflicht sei von der Beschwerdeführerin anstandslos anerkannt worden. Für Busse und Kosten aber könne die Beschwerdeführerin nicht in Anspruch gennmmen werden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrich- tung-en begangenen Zollvergehen verurteilt werden. Vor- behalten bleibt ihm der Nachweis, dass er alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vor- schriften durch die genannten Personen zu bewirken. a) Der Angestellte der Beschwerdeführerin D. ist zu einer Zollbusse und zu, Kosten verurteilt worden wegen Übertretungen, die er im Geschäftsbetriebe der Beschwer- deführerin begangen hat. D. hat seine Stellung als Kontroll- beamter dazu missbraucht, zu bewirken, dass im Betriebe der Besohwerdeführerin und auf deren Rechnung Revers- waren ohne Erfüllung der zollrechtlichen Reverspflichten abgegeben wurden. Es handelte sich nicht, wie in den von der Rekurrentin angerufenen Beispielen aus Praxis und Literatur,.um Geschäfte auf eigene Rechnung des Delin- quenten. Der erforderliche Zusammenhang mit dem Ge- schäftsbetriebe und der geschäftlichen Tätigkeit der Be- schwerdelührerin ist daher gegeben. b) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlastung der Beschwerdeführerin sind nicht erfüllt. Die Beschwerde- füllrerin ist nicht in der Lage nachzuweisen, dass sie sich um ihre zollrechtlichen Pflichten und deren Einhaltung durch ihre Angestellten sachgemäss bemüht hat. Sie ist nicht einmal den Pflichten richtig nachgekommen, die sip in den Reversen übernommen hatte. Sie will zwar ihren Angestellten D. über die Reverspflichten orientiert und ihn in, 'dieser Beziehung auch' instruiert haben; D. aner- kennt, dass ihm die in Betracht fallenden Vorschriften bekannt waren. Sie hat es aber bei dieser Instruktion bewenden lassen und im übrigen überhaupt nichts Weiteres vorgekehrt, um die Erfüllung ihrer Revers- pflichten sicherzustellen. Sie hat ihren Angestellten D. nicht einmal überwacht. Sodann waren ihre Pflichten aus den Reversen mit der Instruktion des D. allein auch sonst nicht erfüllt. Denn die Tätigkeit des D. war mit der Ent- gegennahme und Kontrolle der eingehenden Bestellungen abgeschlossen. Die Ausführung der Bestellungen, Auslie-
Verwaltungs. und Diaziplinarrechtspßege. ferung der bestellten Ware, war andem Angestellten über- tragen. Diese waren aber offenbar überhaupt nicht ange- hanten worden, bei ihren Verrichtungen den zollrechtlichen Reverspflichten der Beschwerdeführerin nachzuleben. An- dernfalls wäre es nicht vorgekommen, dass Reverswaren weitgehend entgegen Ziffer 4 des Reverses vom 19. August 1935 ohne Faktur abgegeben wurden, wie es im Betriebe der Beschwerdeführerin bei Barverkäufen allgemein vor- kam, und dass, soweit Fakturen ausgestellt wurden. die amtliche Etikette der Zollverwaltung betreffend den Ver- wendungsvorbehalt und die damit verbundenen zollrecht- lichen Pflichten nicht beigegeben wurde. Dass die Fakturen jeweilen den Verwendungszweck aufführten, genügte nicht. Denn ohne die Etikette war die Bedeutung dieser Angabe in der Faktur für den Empfänger nicht erkennbar und die Angabe verfehlte ihre Bestimmung, den unmittelbrenn und jeden weitern Erwerber der Ware auf die mit jeder Änderung der Verwendungsart verbundenen zollrecht- lichen Pflichten hinzuweisen und zu deren Erfüllung anzu- halten. Aus den Reversen ergab sich die Pflicht der Be- schwerdeführerin, ihre sämtlichen mit dem Handel von Reverswaren beschäftigten Angestellten, jedenfalls jeden in seinem Bereich, zu den damit verbundenen zollrecht- lichen Obliegenheiten anzuhalten. und die Erfüllung dieser Obliegenheiten in ihrem Betriebe sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin hat es hieran weitgehend fehlen lassen und kann sich schon deshalb von der Haftung für die in ihrem Betriebe beim Verkauf ihrer Ware vorgekommenen Zollübertretungen nicht entlasten. IV. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 24. -Voir n° 24.
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
Vgl. Nr. 34. -Voir n° 34.
H. NIEDE:a,LASSUNGSFRElHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
26. Ardt du 2U mal 1945 dans la cause Ith contre Conseil d'Etat
du canton de Geneve.
Liberte d'etabZiB88ment. Art. 45 aI. 2 et 3 CF.
Le canton qui ne retire pas l'etablissement 8. un individu pendant
de longues snmSes bien qu'll sache en avoir le droit a. raison
de condamnations reiterees de cet individu pour des delits
graves, renonce 8. se prevaJoir de ce motif. (Consid. 2.)
La privation du droit de vot? en vertu e l'a . 1 r LF du 29 mars
1901 Bur la. taxe d'exeriiptItin dusel'Vlce milltau-e ne permet pas
de i-efuser ni de retirer l'etablissement (consid. 3).
N
ietlerlasBung8jreikeit. Art, 45 Ans, 2 und 3' BV. .
Der Kanton; der einePerSoIl währeild vielen Jahren auf semem
Gebiet duldet, obwohl er weiBs, dass er ihr wegen wiederholter
gerichtlicher Bestrafung für schwere Vergehen die Niederlassung
entziehenrlarf. verzichtet darauf, dieses Recht geltend zu
machen (Iilrw. 2).
Der Entzug des Stimmrechts nach Art. 1 des BG über den Militär-
pflichtersatz vom 29. März 1901 rechtfertigt die Verweigerung
oder den Entzug der Niederlassung nicht (Erw. 3).
Libertd di domicüio. Art. 45 ep. 2 e 3 CF.
II cantone che, pur essendo consapevole di aveme il diritto, non
revoca, per la. dm:ata di molti anni, il permesso di domicilio ad
uns. persona che abbia subito ripetute condanne per reati gravi
10 AS 71 I -1946