Art. 956 Abs. 2 und Art. 975 Abs. 1 ZGB; Art. 47 SchlTZGB: Anfechtung ungerechtfertigter Grundbucheinträge nach vollzogener Eintragung. Der Mangel des Rechtsgrundes für eine dingliche Eintragung ist nach Vornahme des Eintrags nicht mehr im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geltend zu machen, sondern ausschliesslich mit der gerichtlichen Löschungs- bzw. Abänderungsklage. Dieser Grundsatz gilt auch dort, wo das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist und nur ein provisorisches Register besteht; die Aufsichtsbehörden verfügen diesfalls nicht über weitergehende Kompetenzen als beim ordentlichen Grundbuch. Die Verwaltungsbeschwerde gegen die bereits vollzogene Eintragung ist daher unzulässig (consid. 1).
136 Verwalt . und Diszip1ina.rrechtspllege. immer der Fall, sobald ein Gegenstand, bei dem seiner Natur nach ein solches Bestreben überhaupt in Betracht kommen kann, eine Form aufweist, die nicht ausschliesslich oder vorwiegend nützlichkeitsbedingt ist. Die hier in Frage stehende Sicherung zur Ableitung schädlicher Strahlen)) stellt nun zweifellos kein Modell im Sinne der oben gemachten Ausführungen dar. Es ist völlig ausgeschlossen, dass mit der Formgebung der bei- den Röhren, die dazu bestimmt sind, im Boden oder in einem Gebäude eingebaut zu werden, irgendwelche aesthe- tische Wirkungen angestrebt werden können. Der Be- schwerdeführer behauptet dies 'übrigens selber nicht. Wie schon die im HiIiterlegungsgesuch aufgeführte Bezeichnung Sicherung zur Ableitung schädlicher Strahlen)) erkennen lässt, will er vielmehr seinen Apparat wegen seiner Wir- kungen und seines Nützlichkeitszweckes geschützt wissen. Das ist aber nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 3 MMG ausgeschlossen. Das Hinterlegungsgesuch muss daher schon mangels Vorliegens eines Modells im Sinne des Gesetzes abgewiesen werden, was ohne weiteres auch zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. 2 -Selbst wenn man übrigens die Schutzfähigkeit von Gebrauchsmustern anerkennen . wollte, so müsste die Besehwerde aus den vom Amt angeführten Gründen gleichwohl abgewiesen werden. . a) Wie das Bundesgericht schon wiederholt bei Strei- tigkeiten über die Patentierbarkeit sog. Entstrahlungs- apparate entschieden hat, besteht nach wissenschaftlicher Erkenntnis ein ursächlicher Zusammenhang weder zwi- schen sog. Erd-oder Wasserstrahlungen und dem Auf- treten von Krankheitserscheinungen bei Menschen und Tieren, noch zwischen dem Einbau von Vorrichtungen der hier streitigen Art und dem Ausbleiben oder der Heilung bestimmter Krankheiten (vgl. nicht publizierte Urteile vom 5. Mai 1936, 22. Dezember 1936, 5. März 1937) ... b) Ist somit davon auszugehen, dass das zur Hinter legung angemeldete Modell zur Erreichung der behaupte- Registersachen. No 24. 137 ten Wirkung nicht geeignet ist, so muss die Hinterlegung in der Tat wegen Anstössigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 MMG und Art. 14 der Wo dazu abgelehnt werden. Unter anstössigen Mustern oder Modellen dürften zwar ursprünglich in erster Linie unzüchtig wirkende Form- gebungen verstanden worden sein. Allein gleich wie im Markenrecht das Verbot von Marken, die gegen die guten Sitten verstossen, dahin ausgelegt worden ist, dass ein solcher Verstoss auch dann vorliege, wenn eine Marke geeignet sei, die Käuferschaft irgendwie zu täuschen (BGE 69 II 203 und dort erwähnte Entscheide), so muss auch ein Muster oder Modell, das zu Täuschungen der Käuferschaft Anlass geben kann, unter dem Gesichtspunkt der Anstössigkeit als unstatthaft bezeichnet werden. Dass der Gegenstand als solcher nach seiner körperlichen Form oder graphischen Ausgestaltung nichts Anstössiges an sich hat, ist daher bedeutungslos. Im vorliegenden Falle ist die Gefahr einer Täuschung der Abnehmer objektiv unzweifelhaft gegeben; Es soll ihnen, wenn möglich noch mit der Aufschrift gesetzlich geschützt , eine Vorrichtung verkauft werden, die den Zweck, dem sie angeblich dient, überhaupt nicht errei- chen kann ... 24. Ul'teil der 11. Zivllabteilung vom 8. Februar 1945 i. S.Zabner gegen Widler und Konsorten. Die. Lnhng bezw. Abänderung ungerechtfertigter Grundbuch- entne ISt auch dort dem Richter vorbehalten, wo das eidge- nossISche Grundbuch noch nicht eingeführt ist (Art. 956 und 975 ZGB, Art. 4.7 SchITZGB). La rntion ou Ja modification d'inscriptions injustifiees Bur le reglstre foncier ressortit au juge, meme lorsque le registre f 6ral n'est pas encore introduit (art. 956 et 975 ce, art. 47 tlt. fin.). La cancellazione ovvero la modificazione d'iscrizioni ingiustificate nel registro fondiario compete all'autoritA giudiziaria anche lA dove il registro fondiario federale non e ancora stato intro- dotto (art. 956 e 975 ce, art. 47 Tit. fin.).
1"38 Verwaltunga-und Disziplinarreohtspflege. A. -Am 3. Februnr 1938 kam zwischen den heutigen Beschwerdebeklagten und Karolina Thumiger, die damals über eine Grunddiens"tbarkeit prozessierten, ein gericht- licher Vergleich zustande, der den Inhalt des streitigen Wegrechtes feststellte und dessen Eintragung im Grund- buch vorsah. Am 10. Februar 1938 verkaufte Karolina Thumiger die belastete Liegenschaft an Ernst Zahner, mit dem sie sich in der Folge verheiratete. B. -Am 4. Mai 1944 ersuchten die Beschwerdebeklag- ten das Grund.buchamt Schönholzerswilen, die im Ver- gleich vom 3. Februar 1938 umschriebene Dienstbarkeit zugunsten ihrer Liegenschaften und zulasten der Liegen- schaft des Ernst Zahner in das Grundbuch einzutragen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Grundbuchamtes rekurrierten sie an den Regierungsrat des Kantons Thu,r- gau. Dieser hat das Amt mit Entscheid vom 7. Juni 1944 angewiesen, die verlangte Eintragung vorzunehmen. O. -Vom Grundbuchamte am 1. Juli 1944 über die erfolgte Eintragung des Wegrechts im (provisorischen) Grundbuch unterrichtet, hat Zahner gegen den ihm erst hiedurch bekannt gewordenen Entscheid des Regierungs- rates vom 7. Juni 1944 am 21. Juli 1944 beim Bundes- gericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrage, diesen Entscheid aufzuheben, eventuell die Sache zur weitern Überprüfung an den Regierungsrat zurückzll w eisen. Er macht geltend', für die Eintragung der streitigen Dienstbarkeit zu seinen Lasten liege kein Titel vor. Das Wiedererwägungsgesuch, das Zahner schon am 12. Juli 1944 beim Regierungsrat gestellt hatte, ist am 18. September 1944 abgewiesen worden. Das Bundesgerieht zieht in Erwägung : Art. 956 Abs. 2 ZGB schliesst die Beschwerde gegen die Amtsführung des Grundbuchamtes aus, soweit gericht- liche Anfechtung vorgesehen ist, und Art. 975 Abs. I ZGB gewährt demjenigen, der durch einen ungerecht- fertigten Eintrag im. Grundbuch in seinen dinglichen Zollsachen. N° 25.
Rechten verletzt ist, die Löschungs-bezw. Abänderungs- klage. Vollzogene Eintragungen können daher nicht durch Beschwerde als ungerechtfertigt angefochten werden (BGE 68 I 125 sowie Entscheid i. S. Antoniolli vom 5. Juli 1944). Ebensowenig kann es statthaft sein, einen Beschwerdeentscheid, der eine Eintragung angeordnet hat, nach deren Vollzug unter Berufung auf den Mangel eines sie rechtfertigenden Titels weiterzuziehen, wie Zahner das tun möchte. Der aus Art. 956 und 975 ZGB sich ergebende Grundsatz, dass der Mangel eines Rechtsgrundes für die Eintragung ines dinglichen Rechts nach deren Vornahme nicht mehr auf dem Verwaltungswege, sondern nur noch vor dem Richter geltend gemacht werden kann, gilt nach Art. 47 SchlTZGB auch dort, wo das eidgenössische Grundbuch noch nicht angelegt ist (vgL den zit. Entscheid i. S. Antoniolli, Erw. 1 Abs. 4 und 5). Es besteht kein Grund, den Aufsichtsbehörden gegenüber den Eintragungen in einem der vollen Grundbuchwirkung entbehrenden pro- Visorischen Register auf Kosten der richterlichen .Über- prüfung weitere Befugnisse einzuräumen als gegenüber den Eintragungen im eidgenössischen Grundbuch. Demnaeh erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. III. ZOLLSACHEN AFFAIRES DOUANIERES 25. Urteil vom 2. l 'lärz 194:i i. S. RIl IBA , Rob. Jos. Jeeker Mineraloel u. Benzin Aktiengesellschaft, Ziirich gegen eidg. Finanz-und Zolldepartt'ment. Zoll: Der Geschäftsherr kann seine Haftung für Zollbussen und Verfahrenskosten, zu denen seme Angestellten wegen in Aus- iibung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangenen Zollvergehen verurteilt werden, nur durch den