Art. 2 and 3 MMG; depositability of utility models and refusal for deceptive character: Swiss law affords protection only to designs/models directed to an aesthetic effect; so-called utility models, whose form is determined chiefly by utilitarian or technical considerations, are excluded. A model whose asserted function is objectively incapable of realization may be refused as offensive under Art. 17 Abs. 2 MMG and Art. 14 of the implementing ordinance, since the prohibition also encompasses models liable to mislead purchasers; the external form need not itself be indecent.
134 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfl.ege. bestimmte Ausweise or, die sich jedoch für den zu erbrin- genden Beweis als untauglich oder ungenügend erweisen, etwa, weil sie einen Zeitpunkt betreffen, der im Hinblick auf spätere Steuererklärungen ausser Betracht fällt, sodass weitere Beweise nötig sind, so hat die Behörde den Pßichtigen zu weitem Auskünften anzuhalten und ihn auf die Folgen weiterhin ungenügender. Aufschlüsse hinzuweisen (das erw Urteil i. S. Buchs), überhaupt die- jenigen Anordnungen zu treffen, die der objektiv richtigen Feststellung des Vermögens dienen können. Bevor das geschehen ist und dem Pruchtigen eröffnet wurde, dass er bei weiterhin ungenügenden Auskünften nach Ermessen eingeschätzt würde, darf beim Fehlen anderer Anhalts- punkte für die Unrichtigkeit der Selbsteinschätzung nicht zur ermessens weisen Veranlagung geschritten werden. 2.-..... . 11. REGISTERSACHEN REGISTRES 23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. April 1945 i. S. X. gegen eidg. Amt filr geistiges Eigentum. Muster-und Modellschutz. Ausschluss des Gebrauchsmusterschutzes im schweizerischen Recht (Erw. 1) ; Art. 2, 3 MMG. .. Verweigerung der Modellhinterlegung wegen nstöa gkent, wenn das Modell zu Täuschlmgen der Abnehmer geeIgnet Ist (Erw. 2 b); Art. 17 Aha. 2 MMG, Art. 14 VVo dazu. Protection des dessins et modiles. Le modele d'utiliM est exclu de 1a protection en droit suisse (consid. 1); art. 2 et 3 LDM. . Refus du depöt d'un modele par le motif que ce modele est contrall'e aux convenances etant propre a induire l'acheteur en erreur (consid. 2) ; art. 17 al. 2 LDM, art. 14 du Reglement d'execu- tion LDM. Protezione dei disegni e modelli industriali. La legge non accorda la protezione ai cosiddetti modelli d'utilitA (consid. 1); art. 2 e 3 LF 30 marzo 1900 sui disegni e modelli industriaIi (LDM). Offende i buoni costumi, ed e pertanto inammissibne ' sensi delI 'art. 17 cp. 2 LDM, iI modello atto a trarre m mganno l'acquirente (consid. 2) ; art. 14 regolamento d'esecuzione LDM. Registersachen. N0 23.
II 428, 55 II 223 und dort erwähnte frühere Ent- scheide). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht trotz der vom eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum vertretenen Auffassung, dass auch Gebrauchsmuster zur Hinterlegung zuzulassen seien, kein Anlass. Es ist viel- mehr daran festzuhalten, dass als Muster oder Modelle nur Gegenstände hinterlegt werden können, die sich durch ihre äussere Formgebung an das aesthetische ,Gefühl wenden und darauf ausgehen, ein Schönheitsbe- dürfnis zu befriedigen. Dem ist in der Literatur gelegent- lich entgegengehalten worden, da der Begriff der Schön- heit individuell verschieden sei, entbehre er der erforder- lichen Bestimmtheit und lasse sich nicht als Kriterium für die Schutzfähigkeit eines Musters oder Modells ver- wenden (vgl. TELL PERRIN, Considerations sur le regime legal des dessins et modeles industriels en Suisse, im Recueil des travaux offerts par la Faculte de droit de Neuchatei a la SocieM suisse des juristes I), 1929; MABTIN-. ACHARD, Verhandlungen des schweiz. Juristenvereins 1934 S. 214 a ff.) Dieser Einwand übersieht jedoch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Form- gebung keineswegs schön sein oder von einer Mehrheit, einer herrschenden Meinung als schön anerkannt werden muss, um des Muster-oder Modellschutzes teilhaftig zu werden. Es genügt vielmehr, wenn sie auf die ErreiQb.ung eines aesthetischen Effektes gerichtet ist. Das ist aber
VerwaJtung . und Disziplinarrechtspllege. immer der Fall, sobald ein Gegenstand, bei dem seiner Natur nach ein solches Bestreben überhaupt in Betracht kOInmenkann, eine Form aufweist, die nicht ausschliesslich oder vorwiegend nützlichkeitsbedingt ist. Die hier in Frage stehende Sicherung zur Ableitung schädlicher Strahlen stellt nun zweifellos kein Modell im Sinne der oben gemachten Ausführungen dar. Es ist völlig ausgeschlossen, dass mit der Formgebung der bei- den Röhren, die dazu bestimmt sind, im Boden oder in einem Gebäude eingebaut zu werden, irgendwelche aesthe- tische Wirkungen angestrebt werden können. Der Be- schwerdeführer behauptet dies 'übrigens selber nicht. Wie schon die im HiIiterlegungsgesuch aufgeführte Bezeichnung Sicherung zur Ableitung schädlicher Strahlen erkennen lässt, will er vielmehr seinen Apparat wegen seiner Wir- kungen und seines Nützlichkeitszweckes geschützt wissen. Das ist aber nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 3 MMG ausgeschlossen. Das Hinterlegungsgesuch muss daher schon mangels Vorliegens eines Modells im Sinne des Gesetzes abgewiesen werden, was ohne weiteres auch zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. 2.-Selbst wenn man übrigens die Schutzfähigkeit von Gebrauchsmustern anerkennen . wollte, so müsste die Beschwerde aus den vom Amt angeführten Gründen gleichwohl abgewiesen werden. a) Wie das Bundesgericht schon wiederholt bei Strei- tigkeiten über die Patentierbarkeit sog. Entstrahlungs- apparate entschieden hat, besteht nach wissenschaftlicher Erkenntnis ein ursächlicher Zusammenhang weder zwi- schen sog. Erd-oder Wasserstrahlungen und dem Auf- treten von Krankheitserscheinungen bei Menschen und Tieren, noch zwischen dem Einbau von Vorrichtungen der hier streitigen Art und dem Ausbleiben oder der Heilung bestimmter Krankheiten (vgl. nicht publizierte Urteile vom 5. Mai 1936, 22. Dezember 1936, 5. März 1937) ... b) Ist somit davon auszugehen, dass das zur Hinter legung angemeldete Modell zur Erreichung der behaupte- Registersachen. No 24. 137 ten Wirkung nicht geeignet ist, so muss die Hinterlegung in der Tat wegen Anstössigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 MMG und Art. 14 der VVo dazu abgelehnt werden. Unter anstössigen Mustern oder Modellen dürften zwar ursprünglich in erster Linie unzüchtig wirkende Form- gebungen verstanden worden sein. Allein gleich wie im Markenrecht das Verbot von Marken, die gegen die guten Sitten verstossen, dahin ausgelegt worden ist, dass ein solcher Verstoss auch dann vorliege, wenn eine Marke geeignet sei, die Käuferschaft irgendwie zu täuschen (BGE 69 II 203 und dort erwähnte Entscheide), so muss auch ein Muster oder Modell, das zu Täuschungen der Käuferschaft Anlass geben kann, unter dem Gesichtspunkt der Anstössigkeit als unstatthaft bezeichnet werden. Dass der Gegenstand als solcher nach seiner körperlichen Form oder graphischen Ausgestaltung nichts Anstössiges an sich hat, ist daher bedeutungslos. Im vorliegenden Falle ist die Gefahr einer Täuschung der Abnehmer objektiv unzweifelhaft gegeben: Es soll ihnen, wenn möglich noch mit der Aufschrift gesetzlich geschützt , eine Vorrichtung verkauft werden, die den Zweck, dem sie angeblich dient, überhaupt nicht errei- chen kann ... 24. Ul'teil der 11. Zivllabteilung vom 8. Februar 1945 i. S.Zabner gegen Widler und Konsorten. Die. Lnh bezw. Abänderung ungerechtfertigter Grundbuch- entnge ISt auch dort dem Richter vorbehalten, wo das eidge. nossISche Grundbuch noch nicht eingeführt ist (Art. 956 und 975 ZGB, Art. 47 SchITZGB). La ra?iation ou Ja modification d'inscriptions injustifiees sur le reglstre foncier ressortit au juge, meIDe lorsque le registre fneral n'est pas encore introduit (arC 956 et 975 ce, art. 47 tlt. fin.). La cancellazione ovvero la lDodificazione d'iscrizioni ingiustificate nel registro fondiario COlDpete aIl'autoritA giudiziaria anche 1A dove il registro fondiario federale non e ancora stato intro. dotto (art. 956 e 975 ce, art. 47 Tit. fin.).