Art. 16 Ziff. 3 WStB; Steuerbefreiung nur für Körperschaften mit ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken. Wirtschaftliche und berufliche Vereinigungen sind von der Befreiung ausgeschlossen, auch wenn sie allgemeine Interessen eines Berufsstandes oder eines Erwerbszweiges fördern und ihre Tätigkeit daneben gemeinnützige Nebenwirkungen entfaltet. Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist eng zu verstehen; ausschlaggebend ist, dass die Körperschaft und ihre Mitglieder uneigennützig im ausschliesslichen Dienst der Allgemeinheit wirken. Körperschaften gemischten Charakters, deren Hauptzweck in der Wahrung und Förderung der Interessen von Handel und Industrie ihres Einzugsgebietes besteht, fallen nicht unter die Ausnahme (vgl. Erw. 1-2).
Verwaltungs-und Disziplinarroohtspflege. übernahmepreis bei einer Handänderung im wesentlichen mit Rücksicht auf den landwirtschaftlichen Ertrag, nicht auf andere Nutzungsmöglichkeiten bemessen würde. Davon kann hier keine Rede sein. Denn jedenfalls für das Haus mit Wirtschaft überwiegt die Nutzung aus der letzteren sowie aus Vermietung diejenige aus Landwirt schaft bei weitem; sie müsste auch bei einer Veräusserung entsprechend ins Gewicht fallen. Es kann desha:lb auch nicht als für die Landwirtschaft erforderliches Gebäude (Art. 20 WOB) angesprochen werden. Soweit es dem landwirtschaftlichen Betrieb dient und davon nicht abge- trennt werden kann, trifft darauf die Regel von Art. 8 VBG. zu, wornach dann, wenn mit landwirtschaftlichen ;zugleich andern Zwecken dienende Grundstücke verbunden oder die ersten mit Gebäuden ausgestattet sind, die das Bedürfnis des landwirtschaftlichen Betriebes überschreiten, oder wenn die Gebäude nicht nur dem landwirtschaftlichen Betrieb und als Wohnung für den Betriebsinhaber, seine Familie und sein Personal, sondern auch noch weiteren Zwecken (als Mietobjekt usw.) dienen, zum Ertragswert unter Berücksichtigung von Art. 9 VBG entsprechende Zuschläge zu machen sind. Die kantonalen Behörden haben es daher mit Recht abgelehnt, dem Wehropfer die Ertragswertschätzung der ganzen Liegenschaft zugrunde zu legen. Es war viel- mehr richtig, einerseits das Haus zu einem billigen Ver- kaufswert (der Ertrags-wie Verkehrswert angemessen berücksichtigt) und anderseits den übrigen Teil der Liegenschaft zum Ertragswert einzuschätzen. 3. - Die sO vorgenommene Schätzung kann nach Art. 104 Abs. 2 OG, entsprechend Art. 10 Abs. 2 VDG nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit mit verwaltungs gerichtlicher Beschwerde angefochten werden. (Es folgen Ausführungen darübnr, dass dies hier nicht zutrifft). Bundesroohtliehe Abgaben. N0 20.
V erwaltung -und DiszipIinarrechtspfiege. tionen, die als Vorläufer der heute bestehenden Institution bezeichnet werden, bis ins 14. Jahrhundert zurückgeführt auf freie Vereinigungen der Kauf-und Handelsleute, die von der Zunftverfassung und damit vom Stadtregiment in St. Gallen ausgeschlossen, zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen je nach Bedürfnis in grösseren oder kleineren Gruppen zusammentraten, um allgemeine oder besondere Angelegenheiten zu behandeln und zu ordnen. Seit dem 17. Jahrhundert nimmt die Organisation der Kaufmann- schaft in St. Gallen, gleich derjenigen anderer Schweizer- städte (Zürich, Basel, Bern, Genf, Schaffhausen und Win- terthur) festere Formen an. Es werden nach französischem Muster besondere Ausschüsse (Kammern, kaufm. Direk- torien) eingesetzt und mit der Vertretung der Interessen von Handel und Industrie, der Leitung oder Führung der gemeinsamen Geschäfte und Aufgaben betraut. Mit dem Zusammenbruch des Ancien Regime in Frankreich und unter dessen Folgen verschwanden indessen diese Ein- richtungen. Die kaufmännische Corporation in St. Gallen und deren Ausschuss, das Directorium, allein vermochten sich dauernd zu erhalten. Es lag in der Natur der Dinge, dass die Funktionen ganz oder halböffentlichen Charak- ters' welche der auf rein privatem Boden erwachsenen Ge- sellschaft der Kaufleute und ihrer Vertretung unter der alten Stadtverfassung überlassen worden waren, vor der weit straffer zentralisierten und llseitig ausgebildeten Regierungsgewalt (des neu geschaffenen Kantons St. Gal- len) immer mehr zurücktraten und bald ganz verschwan- den. Das Directorium nimmt den Charakter einer wohl fundierten, freiwilligen Handelskammer an, die der Ge- samtheit und den Einzelnen mit Rat und Tat zunächst auf dem Gebiete von Handel und Industrie zu dienen bestrebt ist, daneben aber auch für alles eintritt, was die öffentliche Wohlfahrt fördern soll (WABTMANN, Das kaufmännische Direktorium in St. Gallen, in Reichesberg, Handwörter- buch der Sc;hweiz. Volkswirtschaft, Bd. H, S. 730). Die schon im Verlaufe des 18. Jahrhunderts eingeleiteten Be- Bundesrechtliehe Abgaben. N° 20. 121 strebungen um eine bessere fachliche Ausbildung .der heranwachsenden Jugend erfuhren eine wesentliche Aus- weitung. Unter der Initiative der Kaufmännischen Cor- poration und mit ihrer finanziellen Hilfe wurden neue Schulen eingerichtet : Die Merkantil-und technische Ab- teilung des städtischen, Gymnasiums, die Webereischule in St. Gallen, die Schule für Musterzeichnen, das Industrie- und Gewerbemuseum, die städtische Frauenarbeitsschule die Verkehrsschule und die Handelsakademie. wurde mit dem Aufwand von nahezu einer Million Franken ein grosses Lagerhaus in Verbindung mit dem neuen Güter- bahnhof in St. Gallen gebaut, 1836 eine bisher als Privat- betrieb geführte, zufolge schlechter Verwaltung von Ver- lustreicher Liquidation bedrohte Ersparnisanstalt über- nommen und saniert, 1863 sodann unter der gemeinsamen Garantie der Bank in St. Gallen und der kaufmännischen Corporation die St. Gallische Hypothekarkasse gegründet. Namhafte Beträge wurden aufgewendet für st. gallische Eisenbahnprojekte und für die Förderung der Schiff- fahrt auf dem Bodensee und auf dem Walensee. Daneben haben die kaufmännische Corporation und ihr Directorium von jeher auch Künste und Wissenschaft unterstützt und Beiträge zu gemeinnützigen Zwecken ausgerichtet. W ABT- MANN (a.8.oO. S. 734) erklärt, dass seit manchen Jahr- zehnten sozusagen nicht ein ganz oder teilweise auf Privat- ruttel angewiesenes Werk von öffentlichem Nutzen in St. Gallen ausgeführt worden ist, zu dem nicht durch finanzielle Unterstützung das Directorium Anstoss gegeben oder doch Beihilfe geleistet hätte und dass eine stattliche Reihe von Vereinen und Anstalten, die auf dem weiten Gebiete der'Wohltätigkeit und Gemeinnützigkeit und an der Hebung des geistigen Lebens unserer Stadt arbeiten, sich zeitweiser oder regelmässiger Beiträge des Directo- riums erfreuen . Die Mittel für diese Tätigkeit werden den Erträgnissen eines Directorialfonds entnommen, der als unantastbares Stammkapital der Corporation erklärt ist (W ABTMANN ,
122 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. a.a.O. S. 730; Art. 20 H. der Statuten). Zu erwähnen ist ferner ein besonderer Fonds der von der Corporation uestifteten Französischen Kirche in St. Gallen (Art. 22). o B. Die Kaufmännische Corporation in St. Gallen hat am 15. Juni 1942 die Rückerstattung der durch Abzug am Ertrage bezogenen Wehrsteuerbeträge beantragt. Sie hat sich dabei auf Art. 16, Ziffer 3 WStB berufen und erklärt, ihr Einkommen diene zur Unterstützung gemeinnütziger Unternehmungen und zur Hebung von Kunst, Gewerbe und Wissenschaft. Die eidg. Steuerverwaltung hat die Rückerstattung abgelehnt und ihre Stellungnahme mit Einspracheentscheid vom 8. September 1944 bestätigt, weil die Voraussetzung ausschliesslicher Gemeinnützigkeit im Sinne des Wehrsteuerbeschlusses nicht erfüllt sei. O. -Mit der hiegegen gerichteten Verwaltungsgerichts- beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Entscheid unter Kostenfolge aufzuheben, 'die kaufmännische Corpb- ration in St. Gallen gemäss Art. 16, Ziff. 3 WStB von der Wehrsteuer zu befreien und die an der Quelle bezogenen Wehrsteuerbeträge an sie zurückzuerstatten. Zur Begrün- dung wird ausgeführt, der Einspracheentscheid werde weitergezogen vornehmlich aus der grundsätzlichen Erwä- gung heraus, dass die von der eidg. Steuerverwaltung z. Zt. geübte Praxis zu Konsequenzen führen werde, .die nicht mehr tragbar seien. Mit ihrer Interpretation der Bezeich- nungen ausschliesslich und gemeinnützig habe sich die Verwaltung nach und nach zunehmend von der Auf- fassung der beteiligten Kreise immer mehr entfernt und gelange schliesslich, wie es sich bei der Beschwerdeführerin zeige, zur Verweigerung der Steuerbefreiung in Fällen, die der Gesetzgeber bei der erstmaligen Verwendung dieser beiden Bezeichnungen zweifellos habe befreien wollen. Das ergebe sich daraus, dass die Steuerverwaltung nie daran gedacht habe, die Beschwerdeführerin zur neuen ordentlichen Kriegssteuer und zur Krisenabgabe heranzu- ziehen, bei denen die Befreiung gleich geordnet gewesen sei wie bei der Wehrsteuer . Die Steuerverwaltung über- Bundesrechtliehe Abgaben. N0 20.
trage die Praxis, die seit langem bei den Stempelabgaben geübt wurde, entgegen bisherigem Vorgehen, auf die direkten Steuern. Es sei aber nicht statthaft, auf dem Wege der Verwaltungspraxis die Steuerpflicht auf Insti- tutionen auszudehnen, die bei der neuen a. o. Kriegssteuer als steuerfrei behandelt wurden. Vielmehr sei der Rechts- auffassung der beteiligten Kreise, wie sie sich auf Grund frührerer Erlasse entwickelt habe, Rechnung zu tragen. Die Steuerpflichtigen hätten einen Anspruch darauf, dass der Bezeichnung ausschliesslich gemeinnützigen Zwek- ken beim Wehrsteuerbeschluss keine engere Bedeutung beigelegt werde als bei der Kriegssteuer und, zum Teil auch, bei der Krisenabgabe. Die Beschwerdeführerinrufe den richterlichen Schutz gegen eine übermässige, als unge- recht und widerspruchsvoll empfundene Fiskalität an. Die ganze Tätigkeit der Kaufmännischen Corporation bestehe in altruistischer Wahrnehmung fremder Interessen. Eine andere Betätigung stehe ihr überhaupt nicht zu. Sie diene den Interessen der ostschweizerischen Wirtschaft und der darin beschäftigten Firmen und Personen. Als Rechts- subjekt betrachtet bringe die Corporation überhaupt nur Opfer, und habe überhaupt keine eigenen, eigennützigen Interessen. Die Verwendung des Corporationsvermögens und seines Ertrages sei für die Zwecke der Allgemeinheit gebunden, also gemeinnützig, die eidg. Steuerverwaltung spreche daher zu Unrecht von ( relativem Eigennutz . Die'Kaufmännische Corporation sei auch kein Interessen- verband. Sie verfolge keineswegs ausschliesslich nur die Interessen eines Standes oder einer Wirtschaftsgruppe. Der Mitgliederbestand setze sich aus einer relativ kleinen Zahl von Geschäftsführern aus Kreisen von Handel, Industrie und Gewerbe zusammen. Die Zahl der Unter- nehmungen dieser Branchen im Einzugsgebiet der Corpo- ration belaufe sich auf ein Vielfaches der Mitgliederzahl, Die Mitglieder genössen auch keine Vorteile. Rat und Hilfe werde vielmehr jedem wirtschaftlichen Unternehmen des geographischen Tätigkeitsgebietes / der Corporation
124 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege. gewährt. Auch die UmSchreibung des Corporationszweckes in Art. I, Aha. 2 der tatuten beziehe sich auf die allge- meinen Interessen von Handel und Industrie, nicht auf diejenigen der Incorporierten. Dass die Mitglieder der Corporation, als Glieder der Allgemeinheit, indirekt aus der Tätigkeit der Corporation den gleichen Nutzen ziehen wie alle andern in gleicher Weise erwerbstätigen Nichtmit- glieder, stemple die Corporation nicht zum Interessen- verband . Die Verneinung der Gemeinnützigkeit würde dazu führen, dass der auf privatrechtlichem Boden stehenden Gemeinnützigkeit erhebliche Beträge durch die eidgenös- sischen Steuern entzogen würden. Der Ausfall werde aus öffentlichen Mitteln zu ersetzen sein, was politisch nicht erwünscht sei. Es sei daher notwendig, zu dem Begriff Gemeinnützigkeit zurückzukehren, wie er der Rechts- auffassung aller beteiligten Kreise und besonders auch der Jahrhunderte alten Tradition des kaufmännischen Direc- toriums entspreche. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwllgung :
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. dem Sinne, der der Steuerbefreiungsklausel nach den Beratungen über die neue ausserorden,tliche Kriegssteuer und, der seither stets festgehaltenen Rechtsprechung zu- kommt, keinen Anspruch auf Steuerbefreiung haben. Ihr Zweck besteht nach Herkommen und auch nach der Um- schreibung in Art. 1 der geltenden Statuten in erster Linie in der Wahrung und Förderung der Interessen des Handels und der Industrie ihres Einzugsgebietes, also in einer Betätigung, die die in Art. 16, Ziff. 3 angeordnete Aus- nahme von der Steuer ausschliesst. Daran ändert nichts, dass es dabei grundsätzlich um allgemeine Berufs-und Standesinteressen, nicht um Einzelinteressen der Korpo- rationsmitglieder geht und dass die Zugehörigkeit zu der Corporation für das einzelne Mitglied ein nobile officium, eine Standes-, Ehren-oder Bürgerpflicht, Betätigung im Dienste der übrigen Berufsangehörigen und der Allgemein- heit bedeutet, und sich die Mitgliedschaft auf eine kleine, Zahl, die Elite einer Berufs-oder Standesgruppe beschränkt. Die Beschwerdeführerin irrt auch, wenn sie glaubt, die Ablehnung der Steuererstattung beruhe auf einer nach und nach entwickelten einschränkenden Auslegung des Be- griffes ausschliesslicher Gemeinnützigkeit ' und einer fis- kalischen Missdeutung der Gesetzesvorschrift durch die Verwaltung. Der angefochtene Entscheid entspricht viel- mehr der Auffassung, die bei der Anwendung der Steuer- befreiungsklauseI seitens der Bundesbehörden stets ein- gehalten wurde (schon vor Erlass des BB über die neue a.o. Kriegssteuer bei Anwendung des Stempelgesetzes). Dass die Beschwerdeführerin bisher zu den eidgenössischen direkten Steuern nicht herangezogen oder bei ihnen als steuerfrei erklärt worden war, beruht offenbar auf einem Irrtum der mit der Durchführung betrauten kantonalen Steuerbehörden über Sinn und Bedeutung der massgeben- den Gesetzesvorschrift. Bundesrechtliche Abgaben. N° 21.