Art. 20 WOB; valuation of mixed-use immovable property for Wehropfer purposes; cantonal tax assessments are not binding where they rest on formal procedural or tax-law grounds and do not reflect the federal valuation criteria. The decisive factor is the actual value on the relevant date. Art. 20 para. 2 WOB, which allows exclusive reliance on yield value, applies only to immovables used predominantly for agriculture and whose market value is essentially determined by that use. Where business, rental, and agricultural uses coexist, the building may be valued at a fair sale value while the agricultural land is valued at yield value, with the ordinance on agricultural land to be applied only within its scope (consid. 1-3).
Verwaltungs-und Diszipline.rroohtspfl.ege. nicht darzutun, dass der Entncheid über die Ablehnung der Befreiung von der Ersatzpflicht insoweit der Revision unterliege, als damit festgestellt wird, dass der Beschwerde- führer auch inskünftig nicht unter Berufung auf Art. 2 lit. b Ersatzbefreiung beanspruchen könne. Es ist nicht behauptet, dass sich in der Zwischenzeit die tatsächlichen Verhältnisse irgendwie verändert hätten. Falls anzuneh- men wäre, die Revision müsse auch bewilligt werden, wenn die entscheidende Behörde ihre Verfügung auf offenkundig unzutreffende rechtliche Erwägungen gestützt hätte, so läge hier ein solcher Rechtsirrtum nicht vor. Denn gesetzliche Voraussetzung der Befreiung von der Ersatzpflicht ist, dass der Wehrmann infolge des Dien- stes dienstuntauglich geworden ist, dass also zwischen einem bereits geleisteten Dienst und dem Grund der Ausmusterung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (VSA Bd. 8 Nr. 76). Das setzt voraus, dass der Ausge- musterte Dienst geleistet hat und dass er infolge gerade dieser Dienstleistung untauglich geworden ist. Ist dagegen die Ausmusterung die Folge eines Ereignisses, das sich zwar zugetragen hat anlässlich einer Verrichtung im Hinblick auf bereits geleisteten oder künftig zu leistenden Militärdienst, die aber selbst nicht Erfüllung der gesetz- lichen Militärdienstpflicht ist, so besteht kein Anspruch auf Ersatzbefreiung. Er besteht also insbesondere nicht bei biossen Vorbereitungen vor Beginn der eigentlichen Dienstzeit, für den Wehrmann, der ausserdienstlich militärisch tätig ist,. für denjenigen, der auf der Fährt zur oder von der Einschätzung eines Fahrzeuges verun- glückt und deshalb untauglich wird (Urteil vom 26. Januar 1945 i. S. Brechbühl), oder für den Wehrmann, der ausserhalb des Dienstes als Militärpatient den Arzt aufsucht und dabei einen ;Unfall erleidet (Urteil vom 27. Oktober 1938 i. S. Bordonzotti). Ebenso wie der Wortlaut steht übrigens der Sinn der Vorschrift der Annahme ent- gegen, dass jede Tätigkeit des Wehrmannes, der eine militärische Pflicht erfüllt, darunter subsumiert werden Bundesreohtliehe Abgaben. N0 19.
könnte. Ihre Anwendbarkeit sollte vielmehr beschränkt werden auf den Fall, wo der Wehrmann im Zeitpunkt des Ereignisses, das zur Ausmusterung führt, sich im Militärdienst befand, im Rahmen einer organisierten Truppeneinheit seine persönliche Dienstpflicht erfüllte und der militärischen Disziplin unterworfen war BGE) 60 I 285). Der Beschwerdeführer befand sich am 21. September nicht mehr im Dienst bei seiner Einheit, sondern war dort am Vortage entlassen worden. Er war auch noch nicht in die Offiziersschule eingerückt, sondern zu dieser erst auf den folgenden Tag aufgeboten; übrigens wäre, wenn die Vorbereitung für einen Dienst überhaupt in Betracht fallen könnte, nicht dargetan, dass zur Kontrolle des Fahrzeuges ein Probefahrt von der Art der ausgeführten nötig gewesen wäre. Auch mit den besondern Risiken hatte der Unfall nichts zu tun, die mit der Erfüllung der Dienstpflicht in einem organisierten Truppenverband ver- bunden sind. Er und die daraus resultierende Dienst- untauglichkeit des Rekurrenten stehen daher nicht mit einem geleisteten Dienst in Zusammenhang; was eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Ersatzpflicht auf Grund von Art. 2 lit. b StGB ausschliesst. 19. Urteil vom 23. März 1945 i. S. M. gegen Wehropfer- Rekurskommisslon des Kantons Sehwyz. Art. 20 WOB, Art. 7 und g WG. . Unmassgeblich.keit der kaIitonalen Steuerschätzung, die auf der Anwendung formaler steuer-oder prozessrechtlicher Erwägun- gen beruht und daher den in Art. 20 WOB aufgestellten Be- messungsgrtitldsätzen nicht entspricht. WeM für eine Liegenschaft der Ertrag aus u:tschaft und V.er- mietung von Wohnungen höher ist, als derJemge aus Landwirt- schaft ist darauf nicht Art. 20 Abs. 2 WOB anwendbar, sondern für d Haus auf den Verkehrswert, für das übrige Grundstück auf den Ertragswert abzustellen. Art. 20 ASN, art. 7 et 8 de l'Ordonnance du 26 decembre 193.9 concernant. 1'6valuation des immeubles en vue de la contn- bution f6derale de crise. 8 AS 71 I -1945
114 Verwaltungs-und Disziplinarroohtspßege. La taxation fisca1e :cantonale nepeut etre prise en considera.tioll lorsqu'elle decoule d'une simple decision A la forme prise en vertu du droit cal ou de a proeooure, et n'est par conse- quent pas conforme aux prineipes poses par l'art. 20 al. 2 ASN. Lorsqu'une auberge et des appartements fournissent un rende- ment sup6rieur a. celui d'une exploitation agrieole etablie sur Ie meme immt;ubIe, l'art. 20 aI. 2 ASN n'est pas applicable; il faut taxer la mru.son selon Ia valeur venale et le reste de l'immeuble selon la valeur de rendement. Art. 20 DSDN, art. 7 e 8 Ordinanza 26 dicembre 1939 coneernente Ia valutazione degl'immobili per la contribuzione federale di crisi. La stna :a:)e cannonne ?- :n e denr 0 quando risulti dall apphcazlOne dl prmmpl formah dl dlrltto tributario 0 procedurale e non corrisponda pertanto ai eriteri estinlativi stabiliti dall'art. 20 DSDN. Allorquando il reddito ehe uno. persona trae dall'esercizio di una trattoria. e dalla locazione di appartamenti sia superiore a quello ncavato dallo fruttamento agricoJo dei medesimo immo?ile, l'art. 20 cp. 2 DSDN non trova appIicazione ; per il fabbrlcato fa regola il valore venale; per il fondo il valore redditizio. ' A. -Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft, bestehend aus einem Haus mit Wirtschafts- lokal, einem kleineren Gebäude sowie 11 % Jucharten Kulturland. Er führt im Hause ein Restaurant, vermietet zwei Wohnungen und betreibt daneben Landwirtschaft. Für die kantonalen Steuern des Jahres 1937 wurde die Liegenschaft mit Fr. 85,000.-eingeschätzt und war in dieser Höhe anerkannt. In dem wegen der Bewertung des Kapitalvermögens anschliessenden Prozess bewertete die Steuerkommission die Liegenschaft mit Fr. 103,500.-, der Experte Ulrich mit Fr. 93,500. Die Gerichte stellten jedoch nicht darauf ab, weil die Veranlagung im Verfahren VOr SteuerkomInission und Rekurskommission anerkannt gewesen sei und es dabei sein Bewenden haben müsse. Als für die Einschätzung pro 1939 das Vermögen aus Liegenschaft gestützt auf das Gutachten Ulrich mit Fr. 93,500 gewertet wurde, erklärten die Gerichte wieder- .um, darauf wegen Fehlens einer Veränderung der Ein- schätzungsgrundlagen nicht eingehen zu können. Eine solche wäre aber nach den 30 und 44 StG Voraussetzung einer Partialrevision. Für die Krisenabgabe (IV. Periode) Bundesrechtliehe Abgaben. No 19.
deklarierte der Pflichtige das Einkommen aus Gewerbe (Wirtschaft und Mietwert der Wohnungen) für die Jahre 1938/1939 mit Fr. 6150 bezw. Fr. 5900.-, dasjenige aus Landwirtschaft mit Fr. 2250 bezw. Fr. 2400.-Das wehropferpflichtige Vermögen gab er mit Fr. 33,130.- an, unter Zugrundelegung eines Vermögens aus Grund- eigentum von Fr. 76,000.-Auf Einsprache gegen die Erhöhung des Reinvermögens auf Fr. 58,600.-wurde das Grundeigentum mit Fr. 85,800.-bewertet (Fr. 93,500.- abzüglich 20 % für die landwirtschaftlich genutzten Teile der Liegenschaft). Daraus ergab sich ein Rein- vermögen von Fr. 40,000.-. Eine Beschwerde hiegegen hat die Rekurskommission des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 31. Oktober /5. Dezember 1944 abge- wiesen, im wesentlichen mit der Begründung : Der Aus- gang der Steuerprozesse sei für die Bewertung des wehr- opferpflichtigen Vermögens ohne Einfluss, da darin aus bloss formellen Gründen nicht auf die Gutachten abgestellt worden sei. Massgebend sei vielmehr Art. 20 WOB, wobei m. Betracht falle, dass das Haus nicht landwirtschaftli- cher Nutzung diene, sodass jedenfalls dieses nicht zum Ertragswert eingesetzt werden könne. Bei einem zu 6 % kapitalisierten Bruttoertrag von Fr. 3300 ergebe sich ein billiger Verkaufswert von Fr. 55,000.-. Da die Wirtschaft in weitem Umkreis die besteingerichtete sei, einen regen Passantenverkehr aufweise und an Sonntagen ein beliebtes Ausflugsziel darstelle, sei der angenommene Bruttoertrag keinesfalls übersetzt. Dasselbe sei zu sagen, wenn das übrige Grundeigentum, das 6 Kuhesset ertrage und einen schönen Obstbaumbestand aufweise, mit Fr. 30,800.- bewertet werde. B. -Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be- schwerde beantrnt der Pflichtige, das wehropferpflichtige Vermögen auf Fr. 33,100.-herabzusetzen. Er habe die Liegenschaft durch Erbschaft zu Fr. 62,500.-übernom- men und das Haus aus dem Erlös von Landverkäufen mit einem Aufwand von Fr. 38,000.-instandstellen
Verwaltungs. und Disziplina.rrechtspflege. lassen. Da der Umsatz in der Wirtschaft Fr. 10,000.- im Jahr nicht übersteige, könne diese nicht als selbstän- diger Betrieb gelten. 'Vielmehr müsse das Ganze zum Ertragswert geschätzt werden. Dafür sei von einer Be- wertung von Fr. 85,000 auszugehen und hievon für die Bestimmung des Ertragswertes 20 % in Abzug zu bringen. O. -Die kantonale Rekurskommission und die eid- genössische Steuerverwaltung . beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, aus den .Erwägungen : In denjenigen Kantonen, in denen nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführte Schätzungen vorhanden sind, darf die Einschätzungsbehörde Grundstücke auf Grund- lage dieser Schätzungen bewerten. Für den Kanton Schwyz gilt, dass der Krisenabgabewert in der Regel bei nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften 100 %, bei landwirtschaftlichen dagegen 80 % der kantonalen Schät- zung betragen soll. Diese Regeln sind auch für das Wehr- opfer anwendbar (Komm. Perret S. 109). Als Bestimmungen, die den Vollzug der gesetzlichen Bewertungsvorschriften bezwecken, haben aber die Art. 14 und 15 BGV, wie in BGE 68 I la ff. ausgesprochen wurde, lediglich der Vereinfachung der Schätzungsver- handlungen zu dienen und können daher nur gelten unter dem Vorbehalt, dass sie zu einem richtigen Ergebnis, der Bewertung nach Art. 20 WOB führen. Trifft dies nicht zu, so darf davon abgewichen werden (vgl. auch BGE 70 196 f. Erw. 2). Die Wehropferverwaltung des Kantons Schwyz war daher an die kantonale Schätzung nicht gebunden, wenn die Bewertung darnach derjenigen nach Art. 20 WOB nicht entspricht. Die endgültige kantonale Schätzung der Liegenschaft des Beschwerdeführers, wie sie sich auf Grund der beiden Steuerprozesse ergab, kann aber für das Wehropfer nicht Bundesrechtliche Abgaben. N° 19.
entscheidend sein. Denn die Gerichte haben das Abstellen auf die Gutachten nicht deswegen abgelehnt, weil sie sachlich nicht zutreffend seien, sondern weil darauf aus Erwägungen des kantonalen Prozess-und Steuerrechtes nicht abgestellt werden könne. Für das Wehropfer ist aber der wirkliche Wert zugrunde zu legen, den die Liegen- schaft am 1. Januar 1940 nach den für das Wehropfer massgebenden Vorschriften besass. 2. -Art. 20 WOB bestimmt, dass der Wert von Grun stücken unter billiger Berücksichtigung des Verkehrs- und Ertragswertes zu berechnen (Abs. I), dass dagegen nur auf den Ertragswert abzustellen ist, für solche Grund- stücke (einschliesslich der erforderlichen Gebäulichkeiten), die vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im' wesentlichen durch diese Nutzungsart bestimmt wird (Abs. 2). Von der Liegenschaft des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass sie vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung diene. Er betreibt zwar darauf eine Landwirtschaft im Ertrage von 6 Kuheinheiten. Doch ist kein Zweifel darüber möglich, dass der Wirtschaftsbetrieb im Vordergrund steht, und dass die Behauptung der Beschwerde, dass die Wirtschaft von untergeordneter Bedeutung sei, den tat- sächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie steht ins- besondere im Widerspruch zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers für die Krisenabgabe, nach der der Ertrag aus dem Gewerbe mehr als das Doppelte desjenigen aus der Landwirtschaft beträgt. Dass im ersteren auch der Mietwert der Wohnungen inbegriffen war, vermag an dem starken "Überwiegen der gewerblichen über die landwirtschaftliche Nutzung nichts zu ändern. Abgesehen hievon würde es auch an der andern Voraussetzung fehlen, dass der Verkehrswert im wesentlichen durch die landwirtschaftliche Nutzungsart bestimmt werde. Nach Art. 7 VBG, der den griff der landwirtschaftlichen Grundstücke im Sinn von Art. 20 Abs. 2 WOB näher umschreibt, gehören dazu solche, deren Kaufs-oder
Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege. Übernahmepreis bei eIner Handänderung im wesentlichen mit Rücksicht auf den landwirtschaftlichen Ertrag, nicht auf andere Nutzungsmöglichkeiten bemessen würde. Davon kann hier keine Rede sein. Denn jedenfalls für das Haus mit Wirtschaft überwiegt die Nutzung aus der letzteren sowie aus Vermietung diejenige aus Landwirt schaft bei weitem; sie müsste auch bei einer Veräusserung entsprechend ins Gewicht fallen. Es kann desh.a;lb auch nicht als für die Landwirtschaft erforderliches Gebäude (Art. 20 WOB) angesprochen werden. Soweit es dem landwirtschaftlichen Betrieb dient und davon nicht abge- trennt werden kann, trifit darauf die Regel von Art. 8 VBG. zu, wornach dann, wenn mit landwirtschaftlichen 'zugleich andern Zwecken dienende Grundstücke verbunden oder die ersten mit Gebäuden ausgestattet sind, die das Bedürfnis des landwirtschaftlichen Betriebes überschreiten. oder wenn die Gebäude nicht nur dem landwirtschaftlichen Betrieb und als Wohnung für den Betriebsinhaber, seine Familie und sein Personal, sondern auch noch weiteren Zwecken (als Mietobjekt usw.) dienen, zum Ertragswert unter Berücksichtigung von Art. 9 VBG entsprechende Zuschläge zu machen sind. Die kantonalen Behörden haben es daher mit Recht abgelehnt, dem Wehropfer die Ertragswertschätzung der ganzen Liegenschaft zugrunde zu legen. Es war viel- mehr richtig, einerseits das Haus zu einem billigen Ver- kaufswert (der Ertrags-wie Verkehrswert angemessen berücksichtigt) und anderseits den übrigen Teil der Liegenschaft zum Ertragswert einzuschätzen. 3. -Die so vorgenommene Schätzung kann nach Art. 104 Abs. 2 OG, entsprechend Art. 10 Abs. 2 VDG nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit mit verwaltungs- gerichtlicher Beschwerde angefochten werden. (Es folgen Ausführungen darübnr, dass dies hier nicht zutrifft). Bundesrechtliohe Abgaben. N° 20.