BGE 71 I 113
BGE 71 I 113Bge24.05.1939Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs-und Diszipline.rroohtspfl.ege.
nicht darzutun, dass der Ent~cheid über die Ablehnung
der Befreiung von der Ersatzpflicht insoweit der Revision
unterliege, als damit festgestellt wird, dass der Beschwerde-
führer auch inskünftig
nicht unter Berufung auf Art. 2
lit. b Ersatzbefreiung beanspruchen könne. Es ist nicht
behauptet, dass sich in der Zwischenzeit die tatsächlichen
Verhältnisse irgendwie
verändert hätten. Falls anzuneh-
men wäre, die Revision müsse auch bewilligt werden,
wenn die entscheidende Behörde
ihre Verfügung auf
offenkundig unzutreffende rechtliche Erwägungen gestützt
hätte, so läge hier ein solcher Rechtsirrtum nicht vor.
Denn gesetzliche Voraussetzung der Befreiung von der
Ersatzpflicht ist, dass der Wehrmann « infolge des Dien-
stes» dienstuntauglich geworden ist, dass also zwischen
einem bereits geleisteten Dienst
und dem Grund der
Ausmusterung ein ursächlicher Zusammenhang besteht
(VSA Bd. 8 Nr. 76). Das setzt voraus, dass der Ausge-
musterte Dienst geleistet hat und dass er infolge gerade
dieser Dienstleistung untauglich geworden ist.
Ist dagegen
die Ausmusterung die Folge eines Ereignisses, das sich
zwar zugetragen
hat anlässlich einer Verrichtung im
Hinblick auf bereits geleisteten oder künftig zu leistenden
Militärdienst, die aber selbst
nicht Erfüllung der gesetz-
lichen Militärdienstpflicht ist, so
besteht kein Anspruch
auf Ersatzbefreiung.
Er besteht also insbesondere nicht
bei biossen Vorbereitungen vor Beginn der eigentlichen
Dienstzeit,
für den Wehrmann, der ausserdienstlich
militärisch
tätig ist,. für denjenigen, der auf der Fährt
zur oder von der Einschätzung eines Fahrzeuges verun-
glückt und deshalb untauglich wird (Urteil vom 26.
Januar 1945 i. S. Brechbühl), oder für den Wehrmann,
der ausserhalb des Dienstes als Militärpatient den Arzt
aufsucht
und dabei einen ;Unfall erleidet (Urteil vom 27.
Oktober 1938
i. S. Bordonzotti). Ebenso wie der Wortlaut
steht übrigens der Sinn der Vorschrift der Annahme ent-
gegen, dass jede Tätigkeit des Wehrmannes, der eine
militärische Pflicht erfüllt, darunter subsumiert werden
Bundesreohtliehe Abgaben. N0 19.
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könnte. Ihre Anwendbarkeit sollte vielmehr beschränkt
werden auf den Fall, wo der Wehrmann im Zeitpunkt
des Ereignisses, das zur Ausmusterung führt, sich im
Militärdienst befand, im Rahmen einer organisierten
Truppeneinheit seine persönliche Dienstpflicht erfüllte
und der militärischen Disziplin unterworfen war BGE)
60 I 285).
Der Beschwerdeführer befand sich am 21. September
nicht mehr im Dienst bei seiner Einheit, sondern war dort
am Vortage entlassen worden. Er war auch noch nicht
in die Offiziersschule eingerückt, sondern zu dieser erst
auf den folgenden Tag aufgeboten; übrigens wäre, wenn
die Vorbereitung
für einen Dienst überhaupt in Betracht
fallen könnte, nicht dargetan, dass zur Kontrolle des
Fahrzeuges ein Probefahrt von der Art der ausgeführten
nötig gewesen wäre. Auch
mit den besondern Risiken
hatte der Unfall nichts zu tun, die mit der Erfüllung der
Dienstpflicht
in einem organisierten Truppenverband ver-
bunden sind.
Er und die daraus resultierende Dienst-
untauglichkeit des
Rekurrenten stehen daher nicht mit
einem geleisteten Dienst in Zusammenhang; was eine
Befreiung des Beschwerdeführers
von der Ersatzpflicht
auf Grund von Art. 2 lit. b StGB ausschliesst.
19. Urteil vom 23. März 1945 i. S. M. gegen Wehropfer-
Rekurskommisslon des Kantons Sehwyz.
Art. 20 WOB, Art. 7 und g WG. .
Unmassgeblich.keit der kaIitonalen Steuerschätzung, die auf der
Anwendung formaler steuer-oder prozessrechtlicher Erwägun-
gen beruht und daher den in Art. 20 WOB aufgestellten Be-
messungsgrtitldsätzen nicht entspricht.
WeM für eine Liegenschaft der Ertrag aus u:tschaft und V.er-
mietung von Wohnungen höher ist, als derJemge aus Landwirt-
schaft ist darauf nicht Art. 20 Abs. 2 WOB anwendbar, sondern
für d Haus auf den Verkehrswert, für das übrige Grundstück
auf den Ertragswert abzustellen.
Art. 20 ASN, art. 7 et 8 de l'Ordonnance du 26 decembre 193.9
concernant. 1'6valuation des immeubles en vue de la contn-
bution f6derale de crise.
8 AS 71 I -1945
114 Verwaltungs-und Disziplinarroohtspßege.
La taxation fisca1e :cantonale nepeut etre prise en considera.tioll
lorsqu'elle decoule d'une simple decision A la forme prise en
vertu du droit cal ou de ]a proeooure, et n'est par conse-
quent pas conforme aux prineipes poses par l'art. 20 al. 2 ASN.
Lorsqu'une auberge et des appartements fournissent un rende-
ment sup6rieur a. celui d'une exploitation agrieole etablie sur Ie
meme immt;ubIe, l'art. 20 aI. 2 ASN n'est pas applicable; il faut
taxer la mru.son selon Ia valeur venale et le reste de l'immeuble
selon la valeur de rendement.
Art. 20 DSDN, art. 7 e 8 Ordinanza 26 dicembre 1939 coneernente
Ia valutazione degl'immobili per la contribuzione federale di
crisi.
La sta <:a:)e canone ?-<:n e der~~0 quando risulti
dall apphcazlOne dl prmmpl formah dl dlrltto tributario 0
procedurale e non corrisponda pertanto ai eriteri estinlativi
stabiliti dall'art. 20 DSDN.
Allorquando il reddito ehe uno. persona trae dall'esercizio di una
trattoria. e dalla locazione di appartamenti sia superiore a
quello ncavato dallo fruttamento agricoJo dei medesimo
immo?ile, l'art. 20 cp. 2 DSDN non trova appIicazione ; per il
fabbrlcato fa regola il valore venale; per il fondo il valore
redditizio. '
A. -Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer
Liegenschaft, bestehend
aus einem Haus mit Wirtschafts-
lokal, einem kleineren Gebäude sowie
11 % Jucharten
Kulturland. Er führt im Hause ein Restaurant, vermietet
zwei Wohnungen
und betreibt daneben Landwirtschaft.
Für die kantonalen Steuern des Jahres 1937 wurde die
Liegenschaft
mit Fr. 85,000.-eingeschätzt und war in
dieser Höhe anerkannt. In dem wegen der Bewertung
des Kapitalvermögens anschliessenden Prozess bewertete
die Steuerkommission die
Liegenschaft mit Fr. 103,500.-,
der Experte Ulrich mit Fr. 93,500. Die Gerichte stellten
jedoch
nicht darauf ab, weil die Veranlagung im Verfahren
VOr SteuerkomInission und Rekurskommission anerkannt
gewesen sei und es dabei sein Bewenden haben müsse.
Als
für die Einschätzung pro 1939 das Vermögen aus
Liegenschaft
gestützt auf das Gutachten Ulrich mit
Fr. 93,500 gewertet wurde, erklärten die Gerichte wieder-
.um,
darauf wegen Fehlens einer Veränderung der Ein-
schätzungsgrundlagen nicht eingehen zu können. Eine
solche wäre aber nach den §§ 30 und 44 StG Voraussetzung
einer Partialrevision.
Für die Krisenabgabe (IV. Periode)
Bundesrechtliehe Abgaben. No 19.
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deklarierte der Pflichtige das Einkommen aus Gewerbe
(Wirtschaft
und Mietwert der Wohnungen) für die Jahre
1938/1939 mit Fr. 6150 bezw. Fr. 5900.-, dasjenige aus
Landwirtschaft
mit Fr. 2250 bezw. Fr. 2400.-Das
wehropferpflichtige Vermögen
gab er mit Fr. 33,130.-
an, unter Zugrundelegung eines Vermögens aus Grund-
eigentum
von Fr. 76,000.-Auf Einsprache gegen die
Erhöhung des Reinvermögens auf Fr. 58,600.-wurde das
Grundeigentum
mit Fr. 85,800.-bewertet (Fr. 93,500.-
abzüglich 20 % für die landwirtschaftlich genutzten
Teile
der Liegenschaft). Daraus ergab sich ein Rein-
vermögen
von Fr. 40,000.-. Eine Beschwerde hiegegen
hat die Rekurskommission des Kantons Schwyz mit
Entscheid vom 31. Oktober /5. Dezember 1944 abge-
wiesen,
im wesentlichen mit der Begründung : Der Aus-
gang
der Steuerprozesse sei für die Bewertung des wehr-
opferpflichtigen Vermögens ohne Einfluss,
da darin aus
bloss formellen Gründen
nicht auf die Gutachten abgestellt
worden sei. Massgebend sei vielmehr
Art. 20 WOB, wobei
m. Betracht falle, dass das Haus nicht landwirtschaftli-
cher
Nutzung diene, sodass jedenfalls dieses nicht zum
Ertragswert eingesetzt werden könne. Bei einem zu 6 %
kapitalisierten Bruttoertrag von Fr. 3300 ergebe sich ein
billiger Verkaufswert
von Fr. 55,000.-. Da die Wirtschaft
in weitem Umkreis die besteingerichtete sei, einen regen
Passantenverkehr aufweise
und an Sonntagen ein beliebtes
Ausflugsziel darstelle, sei
der angenommene Bruttoertrag
keinesfalls übersetzt. Dasselbe sei zu sagen, wenn das
übrige Grundeigentum, das 6 Kuhesset ertrage und einen
schönen
Obstbaumbestand aufweise, mit Fr. 30,800.-
bewertet werde.
B. -Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be-
schwerde
beantr~t der Pflichtige, das wehropferpflichtige
Vermögen
auf Fr. 33,100.-herabzusetzen. Er habe die
Liegenschaft
durch Erbschaft zu Fr. 62,500.-übernom-
men und das Haus aus dem Erlös von Landverkäufen
mit einem Aufwand von Fr. 38,000.-instandstellen
116 Verwaltungs. und Disziplina.rrechtspflege. lassen. Da der Umsatz in der Wirtschaft Fr. 10,000.- im Jahr nicht übersteige, könne diese nicht als selbstän- diger Betrieb gelten. 'Vielmehr müsse das Ganze zum Ertragswert geschätzt werden. Dafür sei von einer Be- wertung von Fr. 85,000 auszugehen und hievon für die Bestimmung des Ertragswertes 20 % in Abzug zu bringen. O. -Die kantonale Rekurskommission und die eid- genössische Steuerverwaltung . beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, aus den .Erwägungen : In denjenigen Kantonen, in denen nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführte Schätzungen vorhanden sind, darf die Einschätzungsbehörde Grundstücke auf Grund- lage dieser Schätzungen bewerten. Für den Kanton Schwyz gilt, dass der Krisenabgabewert in der Regel bei nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften 100 %, bei landwirtschaftlichen dagegen 80 % der kantonalen Schät- zung betragen soll. Diese Regeln sind auch für das Wehr- opfer anwendbar (Komm. Perret S. 109). Als Bestimmungen, die den Vollzug der gesetzlichen Bewertungsvorschriften bezwecken, haben aber die Art. 14 und 15 BGV, wie in BGE 68 I 180 ff. ausgesprochen wurde, lediglich der Vereinfachung der Schätzungsver- handlungen zu dienen und können daher nur gelten unter dem Vorbehalt, dass sie zu einem richtigen Ergebnis, der Bewertung nach Art. 20 WOB führen. Trifft dies nicht zu, so darf davon abgewichen werden (vgl. auch BGE 70 196 f. Erw. 2). Die Wehropferverwaltung des Kantons Schwyz war daher an die kantonale Schätzung nicht gebunden, wenn die Bewertung darnach derjenigen nach Art. 20 WOB nicht entspricht. Die endgültige kantonale Schätzung der Liegenschaft des Beschwerdeführers, wie sie sich auf Grund der beiden Steuerprozesse ergab, kann aber für das Wehropfer nicht Bundesrechtliche Abgaben. N° 19. 117 entscheidend sein. Denn die Gerichte haben das Abstellen auf die Gutachten nicht deswegen abgelehnt, weil sie sachlich nicht zutreffend seien, sondern weil darauf aus Erwägungen des kantonalen Prozess-und Steuerrechtes nicht abgestellt werden könne. Für das Wehropfer ist aber der wirkliche Wert zugrunde zu legen, den die Liegen- schaft am 1. Januar 1940 nach den für das Wehropfer massgebenden Vorschriften besass. 2. -Art. 20 WOB bestimmt, dass der Wert von Grun~ stücken unter billiger Berücksichtigung des Verkehrs- und Ertragswertes zu berechnen (Abs. I), dass dagegen nur auf den Ertragswert abzustellen ist, für solche Grund- stücke (einschliesslich der erforderlichen Gebäulichkeiten), die vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im' wesentlichen durch diese Nutzungsart bestimmt wird (Abs. 2). Von der Liegenschaft des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass sie vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung diene. Er betreibt zwar darauf eine Landwirtschaft im Ertrage von 6 Kuheinheiten. Doch ist kein Zweifel darüber möglich, dass der Wirtschaftsbetrieb im Vordergrund steht, und dass die Behauptung der Beschwerde, dass die Wirtschaft von untergeordneter Bedeutung sei, den tat- sächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie steht ins- besondere im Widerspruch zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers für die Krisenabgabe, nach der der Ertrag aus dem Gewerbe mehr als das Doppelte desjenigen aus der Landwirtschaft beträgt. Dass im ersteren auch der Mietwert der Wohnungen inbegriffen war, vermag an dem starken "Überwiegen der gewerblichen über die landwirtschaftliche Nutzung nichts zu ändern. Abgesehen hievon würde es auch an der andern Voraussetzung fehlen, dass der Verkehrswert im wesentlichen durch die landwirtschaftliche Nutzungsart bestimmt werde. Nach Art. 7 VBG, der den &griff der landwirtschaftlichen Grundstücke im Sinn von Art. 20 Abs. 2 WOB näher umschreibt, gehören dazu solche, deren Kaufs-oder
118
Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.
Übernahmepreis bei eIner Handänderung im wesentlichen
mit Rücksicht auf den landwirtschaftlichen Ertrag, nicht
auf andere Nutzungsmöglichkeiten bemessen würde.
Davon kann hier keine Rede sein. Denn jedenfalls für
das Haus mit Wirtschaft überwiegt die Nutzung aus der
letzteren sowie aus Vermietung diejenige aus Landwirt·
schaft bei weitem; sie müsste auch bei einer Veräusserung
entsprechend ins Gewicht fallen.
Es kann desh.a;lb auch
nicht als für die Landwirtschaft erforderliches Gebäude
(Art.
20 WOB) angesprochen werden. Soweit es dem
landwirtschaftlichen Betrieb
dient und davon nicht abge-
trennt werden kann, trifit darauf die Regel von Art. 8
VBG. zu, wornach
dann, wenn mit landwirtschaftlichen
'zugleich andern Zwecken dienende Grundstücke verbunden
oder die
ersten mit Gebäuden ausgestattet sind, die das
Bedürfnis des landwirtschaftlichen Betriebes überschreiten.
oder wenn die Gebäude
nicht nur dem landwirtschaftlichen
Betrieb
und als Wohnung für den Betriebsinhaber, seine
Familie
und sein Personal, sondern auch noch weiteren
Zwecken (als Mietobjekt usw.) dienen, zum
Ertragswert
unter Berücksichtigung von Art. 9 VBG entsprechende
Zuschläge
zu machen sind.
Die
kantonalen Behörden haben es daher mit Recht
abgelehnt, dem Wehropfer die Ertragswertschätzung der
ganzen Liegenschaft zugrunde· zu legen. Es war viel-
mehr richtig, einerseits das Haus zu einem billigen Ver-
kaufswert (der Ertrags-wie Verkehrswert angemessen
berücksichtigt)
und anderseits den übrigen Teil der
Liegenschaft zum Ertragswert einzuschätzen.
3. -Die so vorgenommene
Schätzung kann nach
Art. 104 Abs. 2 OG, entsprechend Art. 10 Abs. 2 VDG
nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit mit verwaltungs-
gerichtlicher Beschwerde angefochten werden.
(Es folgen Ausführungen
darübr, dass dies hier nicht
zutrifft).
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 20.
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20. Urteil vom 9. März 1945 i. S. Kaulmännlsehe Corporation
in St. Gallen gegen eidg. Steuerverwaltung.
Wehr8te'Uer: Körperschaften, deren Zweck in der Wahrung der
Interessen von Handel und Industrie ihres Einzugsgebietes
besteht, haben keinen Ansprueh auf Steuerbefreiung wegen
Gemeinnützigkeit (Art. 16, Ziff. 3 WStB).
Imp6t pour La defense nationale: Les eorporations dont le but est
de dMendre les interets du eommerce et de l'industrie de leur
region n'ont pas droit a. l'exoneration pour eause d'utilite
publique (art. 16 eh. 3 AIN).
lmposta per la difesa nazionale. Le eorporazioni ehe hanno per
iaeopo Ia tutela degl'interessi regionaJi dei commereio e delI'in·
dnstria non godono l'esenzione fiseale per motivo di pubblica
utilitA (art. 16 cp. 3 DIDN).
A. -Die Kaufmännische Corporation in St. Gallen ist
nach den zur Zeit geltenden Statuten vom 24. Mai 1939
ein Verein.
Sie setzt sich als Zweck, die Interessen des
Handels
und der Industrie zu wahren und zu fördern,
gemeinnützige
Unternehmungen in der Stadt St. Gallen
nach Tunlichkeit zu unterstützen und zur Hebung von
Gewerbe, Kunst und Wissenschaft beizutragen (Art. 1).
Als Mitglieder werden aufgenommen Schweizerbürger, die
in Unternehmungen des Grosshandels und der Grossindu:
strie (einschliesslich Banken, Versicherung und Grossge-
werbe ) mit Sitz in den Kantonen St. Gallen und Appenzell
eine verantwortliche, leitende Stellung bekleiden
(Firmen-
inhaber
, vollverantwortliche geschäftsführende Teilhaber,
Delegierte des Verwaltungsrates, Direktoren). Weitere
Voraussetzung
für die Mitgliedschaft ist St. Gallisches
Ortsbürgerrecht
oder längerer Wohnsitz im Gebiete der
hievor genannten Kantone. Sodann können nicht mehr als
drei Personen, die
dem nämlichen Unternehmen ange-
hören, gleichzeitig Mitglied sein. Die Mitglieder zahlen
ein Eintrittsgeld von Fr. 200.-. Jahresbeiträge sind
möglich, werden aber zur Zeit nicht erhoben (Art. 24). Die
Anfänge der Kaufmännischen Corporation werden in das
17 . Jahrhundert, unter Berücksichtigung von Organisa
Programmgesteuerter Zugriff
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