Verfahren. N° 25.
25. Entscheid der Anklagekammer vom 26. April 1944 i. S.
Weber gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Art. 351 StGB, Art. 264 BStrP.
Die Gerichtsbarkeit eines Kantons kann vom Beschuldigten bei
der Anklagekammer nm solange angefochten werden, als ein
Sachurteil, und sei es auch bloss ein nicht rechtskräftig gewor-
denes erstinstanzliches, nicht ergangen ist.
Art. 351 OP et 264 PPF.
La competence des autorites d'un canton ne peut etre contestee
par l'inculpe devant la Chambre d'accusation qu'aussi long-
temps qu'aucun jugement au fond n'a ete prononce, fut-ce
meme un jugement de premiere instance non passe en force.
Art. 351 OP e 264 PPF.
La competenza delle autorita d'un cantone puo essere contestata
davanti alla Camera d'accusa solo fino a tanto ehe un giudizio
di merito non sia stato pronunciato, il quale puo anche essere
un giudizio di prima istanza non diventato ancora esecutorio.
A. -Jean Weber wurde am 5. Juli 1943 vom Amts-
gericht von Biel wegen Wuchers "im Sinne des Art. 236
lit. a und b bern. StGB verurteilt. Im Appellationsver-
fahreil
nahm er vor der I. Strafkammer des Obergerichts
des
Kantons Bern seine bereits in erster Instanz erhobene
Einrede der Unzuständigkeit der bernischen Behörden
wieder auf. Durch Vorentscheid vom 10. Februar 1944
erklärte die St11afkammer die Behörden des KantoDfi Bern
für zuständig. Die Hauptsache beurteilte sie nicht, da
Weber sofort gestützt auf Art. 351 StGB und Art. 264
BStrP die Anklagekammer des Bundesgerichts um Be-
stimmung des Gerichtsstandes ersuchte und gleichzeitig
im Sinne des Art. 268 BStrP die Nichtigkeitsbeschwerde
an den Kassationshof erklärte.
B. -Der Generalpnimrator des Kantons Bern bean
tragt, auf das Gesuch an die Anklagekammer sei nicht
einzutreten.
Die Anklagekammer hat erwogen :
Nach Art. 351 StGB in Verbindung mit Art. 264 BStrP
bezeichnet die Anklagekammer den Kanton, der zur Ver-
folgung
und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist,
Verfahren. N° 25.
wenn der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer
Kantone streitig ist. Nach der Praxis der Anklagekammer
darf auch der Beschuldigte, der die Gerichtsbarkeit eines
Kantons bestreitet, den Entscheid der Anklagekammer
anrufen (BGE 67 I 151, 68 IV 4), ein Recht, welches nun
in dem am 1. Januar 1945 in Kraft tretendel) revidierten
Art. 264 BStrP (vgl. Art. 168 rev. OG) gesetzlich festge-
legt worden ist. Dass dieser Rechtsweg noch eingeschlagen
werden dürfe, wenn bereits ein Sachurteil ergangen ist, und
sei es auch bloss ein erstinstanzliches, verbieten aber Gründe
der Prozessökonomie und die Überlegung, dass die Par-
teien nicht spekulativ das Sachurteil abwarten sollen. In
Zivilsachen lässt sich das Bundesgericht von ähnlichen
Erwägungen leiten, indem es ausführt, der mit der Ein-
rede der Unzuständigkeit abgewiesene Beklagte, welcher
das ihm hiegegen zustehende Rechtsmittel nicht ergriffen
habe,
dürfe nicht nachträglich, wenn der Entscheid in der
Hauptsache zu seinen ungunsten ausgefallen ist, auf die
Zuständigkeitsfrage zurückkommen und damit das ganze
bisherige
Verfahren in Frage stellen ; das widerspräche
dem Sinn des Gesetzes, welches diese Frage vorweg zu
erledigen ermögliche (BGE 50 II 413). Auch der Beschul-
digte in Strafsachen hat kein schutzwürdiges nteresse, die
Anklagekammer erst anzurufen, wenn ein Sachurteil
ergangen ist, mit der Wirkung, dass es bei Gutheissung der
Gerichtsstandseinrede hinfällig würde und das Verfahren
in einem anderen Kanton neu beginnen müsste. Das
Interesse des Staates an einer raschen Strafverfolgung litte
darunter. Aus den gleichen Überlegungen hat der Kassa-
tionshof den Parteien das Recht abgesprochen, den Ge-
richtsstand durch Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Sach-
urteil anzufechten (BGE 68 IV 122, 69 IV 52, 191). Er hat
ihnen dagegen dieses Rechtsmittel vorbehalten, wenn es
sich gegen einen über die Gerichtsstandseinrede befinden-
den Vor-oder Zwischenentscheid richtet (BGE 69 IV 191 ;
vgl.
auch BGE 68 IV 113).
Die Gerichtsbarkeit eines Kantons kann somit vom
Verfahren. N 26.
Beschuldigten wegen Verletzung eidgenössischen Rechts
angefochten werden :
entweder gemäss Art. 351 StGB, Art. 264 BStrP bei der
Anklagekammer, solange ein Sachurteil, sei es auch bloss
ein nicht rechtskräftig gewordenes erstinstanzliches, nicht
ergangen ist ;
oder gemäss Art. 268 BStrP beim Kassationshof durch
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen über die Gerichts-
standseinrede befindenden Vor-oder Zwischenentscheid,
der nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Ver-
letzung eidgenössischen Rechts angefochten werden kann.
Im vorliegenden Fall hat in der Sache bereits die erste
kantonale Instanz geurteilt. Die Anfechtung des Gerichts-
standes bei der Anklagekammer ist daher nicht mehr
zulässig.
Demnach hat die Anklagekammer erkannt:
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. I2. -Voir aussi n° I2.
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni
1944 i. S. Gfirner gegen Statthalteramt Luzern-Stadt.
l. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört nicht zu,m Vor-
satz (Art. 18 Abs. 2 StGB) ; fehlt es, so gilt Art. 20 StGB
(Erw. 4).
Begriff des Bewu.sstseins der Rechtswidrigkeit (Erw. 5).
3. Hat der Täter au.s zu.reichenden Gründen angenommen, er sei
zu,r Tat berechtigt, so ist er in der Regel von Strafe zu. befreien
(Erw. 7).
l. La conscience d'agir contrairement au droit n'est pas u.n ele-
ment de l'intention (art. 18 al. 2 CP) ; si elle fait defau.t, le
juge appliqu.era l'art. 20 CP (consid. 4).
2.
Notion de cette conscience.
3. Si l'au.teu,r avait des raisons suffisantes de se croire en droit
d'agir, il doit en regle generale etre exempte de tou.te peine
(consid. 7).
- La consapevolezza dell'illeceita non e un elemento dell'inten-
zione (art. 18 cp. 2 CP); se essa manca, il giudice applichera
l'art. 20 CP (consid. 4).
Nozione di questa consapevolezza.
3. Se l'au,tore dell'atto aveva motivi su,fficienti per credersi in
diritto di agire, dev'essere esentu.ato, di regola, da qu.al-
siasi pena (consid. 7).
Der deutsche Refraktär Görner war Mitglied und
Bibliothekar der Sozialdemokratischen Jugend Luzern,
deren Zusammenkünfte er von Zeit zu Zeit besuchte.
Deshalb verurteilte ihn das Amtsgericht Luzern-Stadt am
II. Mai 1944 unter anderem wegen Übertretung von Art.
I6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. I3 Abs. I und Art. l9
Abs. I des BRB vom I 7. Oktober I 939 über Änderung
der fremdenpolizeilichen Regelung, wonach sich Refrak-
täre, welche sich politisch betätigen, nach Art. 23 des
BG vom 26. März I93I über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer strafbar machen. Görner erhob die Nich-
tigkeitsbeschwerde, mit welcher er unter anderem geltend
machte, er habe nicht gewusst, dass sich Refraktäre nicht
7 AS 70 IV -1944