Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Veruntreuung an eigener Sache und Begriff des anvertrauten Gutes. Veruntreuung kann sich auch auf eine Sache beziehen, die zivilrechtlich dem Täter gehört, wirtschaftlich aber dem Vermögen eines andern zugehört, namentlich auf den Erlös aus einem im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung vorgenommenen Verkauf. Für die Annahme des Tatbestands ist nicht erforderlich, dass die Sache dem Täter unmittelbar aus der Hand des Vertrauensgebers übergeben worden ist; entscheidend ist, dass sie ihm im Rahmen des bestehenden Vertrauensverhältnisses zur bestimmungsgemässen Verwendung anvertraut war (E. 17).
Strafgesetzbuch. No 16. war der Beweggrund der Anstiftung. Das schliesst die gleichzeitige Verurteilung wegen Anstiftung zu Veruntreu- ung und wegen Hehlerei nicht aus. Beide strafbaren Hand- lungen stehen nur äusserlich miteinander im Zusammen- hang, nicht anders als z. B. Brandstiftung und Diebstahl, wenn der Täter die Feuersbrunst verursacht, um stehlen zu können. Richtig ist, dass der Täter sich an einer Sache, die er selber veruntreut hat, nicht der Hehlerei schuldig machen kann, denn es liegt im Begriff der Veruntreuung, dass der Täter aus der Sache Nutzen ziehen will. Anders der Anstifter. Dieser wird bestraft, weil er den Täter zur Veruntreuung bestimmt. Hat er darüber hinaus die Ab- sicht, die veruntreute Sache zu erwerben oder sie sich schenken zu lassen usw., und verwirklicht er diese Absicht, so begeht er ein mehreres, als wofür ihn die Bestimmung über Anstiftung erfasst. Art. 24 Abs. 1 StGB, der die An- stiftung mit der Strafe der Tat bedroht, beruht nicht auf der Fiktion, der Anstifter habe die Tat selber begangen, sondern auf dem Gedanken; dass er grundsätzlich die gleiche Strafe verdiene wie der Täter. Die Auffassung, die gleichzeitige Bestrafung wegen Anstiftung zur Vortat und wegen Hehlerei sei nicht zulässig (vgl. GE!Uf.ANN, Das Verbrechen im neuen Strafrecht S. 271 Zi:ff. 4; FRANK, Das StGB für das Deutsche Reich (17) 259 Bern. VI Zi:ff.3), vermag für das schweizerische Recht umso weniger durch- zudringen, als der Unterschied zwisQhen dieser und der gegenteiligen Auffassung in der praktischen Auswirkung gering ist ; denn wenn nicht Art. 68 StGB zur Anwendung käme, müsste ohnehin nach Art. 63 StGB bei der Strafzu- messung berücksichtigt werden, dass der Hehler nicht nur gehehlt, sondern auch zur Vortat angestiftet hat, was in allen Fällen, wo der Strafrahmen des Hehlers für die Sühne als ausreichend empfunden wird, aufs gleiche herausliefe. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen. Strafgesetzbuch. N° 17.
Strafgesetzbuch. No l 7. dass ihm, dem Beschwerdeführer, dieser Anteil (( anver- traut gewesen sei.: 0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean- tragt Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof ziehi in Erwägung: Eine Veruntreuung im Sinne des Art. 140 Zi:ff. 1 Abs. 2 StGB begeht, wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen ver- wendet. Im Gegensatz zu Art. 140 Zi:ff. l Abs. I, der die Aneignung einer anvertrauten fremden beweglichen Sache mit Strafe bedroht, unterscheidet die erwähnte Bestim- mung nicht, in wessen Eigentum das anvertraute Gut steht. Veruntreuung an eigener Sache, namentlich an Geld, ist möglich, wenn sie wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehört. Das Gesetz weicht dadurch von früheren kantonalen Rechtsordnungen ab, nach welchen nur fremde Sachen veruntreut werden konnten und welche daher die oft mit Schwierigkeiten verbundene Abklärullg der Eigen- tumsverhältnisse erforderten und namentlich dem Kom- mittenten gegenüber dem ungetreuen Kommissionär straf- rechtlich ungenügenden Schutz boten. Dass diese Neuerung beabsichtigt war, ergibt sich schon aus den Motiven zum Vorentwurf von 1894, wo STooss erklärte : Die Fassung des Entwurfes befreit sich von civilistischen Gesichtspunk- ten und zieht das wirtschaftliche Verhältnis in Betracht. Wer Geld für einen anderen einnimmt, soll die Summe dem Berechtigten abliefern ; auf die Münzsorte kommt es regelmässig nicht an, aber darauf, ob der Berechtigte den entsprechenden Wert erhält. Wer sich oder einen andern mit diesem Wert unrechtmässig bereichert, soll gleich behandelt werden wie derjenige, der einen bestimmten Gegenstand diebisch behält. Von dieser Bestimmung darf die Lösung unzähliger Kontroversen und eine Erhöhung der Rechtssicherheit in Bezug auf Einkassierung fremder Gelder erwartet werden. J Im Vorentwurf von 1894, auf den sich diese Ausführungen beziehen, lautete die mass- Strafgesetzbuch. No 17. 73 gebende Bestimmung in Art. 71 wie folgt : Wer ... eine Geldsumme, die er für einen anderen eingenommen hat, behält ... Der Vorentwurf von 1908 wies in Art. 85 Abs. 3 die gleiche Fassung auf wie Art. 140 Zi:ff. 1 Abs. 2 des Gesetzes: Wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, un- rechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwen- det ... ZüRCHER führte in den Erläuterungen hiezu auf Seite 148 aus:( Dem Täter ist eine Sache übergeben w9r- den, damit er sie entweder zurückgebe oder den bestimm- ten Preis in bar bezahle; er verkauft sie, gibt aber das Geld nicht ab: eine Unterschlagung an der Sache ist nicht anzunehmen ; denn er durfte die Sache verkaufen, und an dem erhaltenen Gelde auch nicht, denn an diesem hat der Auftraggeber kein Eigentum ... Die Gerichte haben in solchen Fällen mit allerlei künstlichen Auslegungen des Gesetzes ... nachgeholfen. Hier haben wir nun einen Vor- schlag zur positivrechtlichen Anordnung nach den Bedürf- nissen des Verkehrslebens. i Veruntreuung nach Art. 140 Zi:ff. 1 Abs. 2 StGB erfor- dert dass das Gut dem Täter anvertraut sei. Ob dieser es direkt aus der Hand dessen, mit dem er in einem Ver- trauensverhältnis steht, oder ob er es aus der Hand eines Dritten erhalten habe, ist unerheblich. Der Beschwerde- führer stand zu Winiger in einem Vertrauensverhältnis. Gegenstand desselben war zunächst das Gemälde, .. nach dessen Verkauf dann der Erlös, den der Beschwerdeführer, wenn auch in eigenem Namen, mit Ermächtigung des Winiger einziehen durfte und diesem bis zum Betrage von Fr. 240.-hätte abliefern sollen. Dieses Geld war dem Beschwerdeführer von Winiger anvertraut. Durch den Verbrauch des Betrages hat der Beschwerdeführer darüber unrechtmässig verfügt. Da er dies mit Wissen und Willen tat ist er zu Recht der Veruntreuung schuldig befunden ' worden. Demnack erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.